Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 18. September 2007
in Sachen
K.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 K.___, geboren 1957, arbeitete seit 1997 als Betriebsmitarbeiter Logistik bei der A.___ (Urk. 10/5). Wegen anhaltenden Rückenbeschwerden und darauf zurückzuführender Arbeitsunfähigkeit seit 19. November 2001 (vgl. Urk. 10/9/4) meldete er sich am 18. September 2002 erstmals zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 10/1 Ziff. 6.6.1, Ziff. 7.2 und Ziff. 7.8).
Mit Verfügung vom 28. März 2003 und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 23. Februar 2005 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren des Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 11 % und ab 1. August 2004 von 38 % ab (Urk. 10/15, Urk. 10/39). Die dagegen geführte Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 13. Juli 2005 ab (Urk. 10/45), und das Eidgenössische Versicherungsgericht wies mit Urteil vom 21. April 2006 die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab (Urk. 10/48).
1.2 Am 29. September 2006 ersuchte K.___ um Neuprüfung der Versicherungsleistungen (Urk. 10/55) und reichte Verlaufsberichte von Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH (Urk. 10/54/1-2), und von Dr. med. C.___, Assistenzärztin, Klinik D.___ AG, vom 7. und 18. September 2006 zu den Akten (Urk. 10/54/3-4).
Nachdem die IV-Stelle das neue Gesuch dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) unterbreitet hatte (Urk. 10/58), wies sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/59-60, Urk. 10/64) mit Verfügung vom 30. Mai 2007 das Leistungsbegehren erneut ab (Urk. 10/71 = Urk. 2).
2. Hiegegen erhob Kuzmann Kuzmanovic mit Eingabe vom 2. Juli 2007 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprechung einer ganzen Rente; eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). In formeller Hinsicht ersuchte der Versicherte um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2), welches Rechtsbegehren er am 3. August 2007 substantiierte (Urk. 6-). Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 17. August 2007 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), worauf mit Gerichtsverfügung vom 31. August 2007 der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Verfügungen werden gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Satz 1), und sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Satz 2).
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ATSG).
1.2 Mit In-Kraft-Treten des neuen Art. 57a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) per 1. Juli 2006 sind Gesetz- und Verordnungsgeber abweichend von Art. 52 Abs. 1 ATSG im Bereich der Invalidenversicherung zum Vorbescheidverfahren zurückgekehrt, wie es bereits vor dem In-Kraft-Treten des ATSG gegolten hatte. Nach Art. 57a Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1), wobei die versicherte Person Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG hat.
Verfügungen der kantonalen IV-Stellen sind sodann gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG (in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) - ohne vorgängiges Einspracheverfahren - direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar.
1.3 Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 57a Abs. 1 IVG).
Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 181 Erw. 1a), ist das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 N 10 ff.).
Ein weiterer Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist das Recht auf eine Begründung, welche die versicherte Person in die Lage versetzt, einen Entscheid sachgerecht anzufechten. Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält oder ob sie es überhaupt in Betracht gezogen hat; sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden (Kieser, ATSG-Kommentar, N 23 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 180). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist (Kieser, ATSG-Kommentar, N 107 zu Art. 61 ATSG in Verbindung mit N 21 zu Art. 52 ATSG).
1.4 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen). Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, N 9 zu Art. 42).
2.
2.1 Mit Vorbescheid vom 12. März 2007 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie nehme in Aussicht, sein Leistungsbegehren abzuweisen, da mit diesem keine neuen Tatsachen geltend gemacht worden seien; ausweislich der medizinischen Unterlagen sei keine IV-relevante Verschlechterung dargestellt und es seien auch keine neuen medizinischen Fakten erbracht worden (Urk. 10/60).
2.2 In der Stellungnahme zum Vorbescheid vom 13. April 2007 wandte der Beschwerdeführer ein, aus den eingereichten Arztberichten gehe hervor, dass sich seit der ursprünglichen, leistungsablehnenden Verfügung die körperlichen und seelischen Schmerzen dramatisch verschlechtert hätten. Gemäss Dr. B.___ habe sich die im seinerzeitigen Gutachten des Medizinischen Zentrums E.___ diagnostizierte Schmerzsymptomatik ausgeweitet. Neu schmerze der ganze Bewegungsapparat und es liege ein desolater psychischer Zustand vor, was auch von Dr. C.___ bestätigt werde. Der Beschwerdeführer stehe in psychotherapeutischer und physiotherapeutischer Behandlung. Dr. B.___ weise ausdrücklich auf eine Verschlechterung hin (Urk. 10/64 S. 3 f.). Zur korrekten Ermittlung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit sei eine umfassende medizinische und berufliche Abklärung durchzuführen (Urk. 10/64 S. 5).
2.3 In der angefochtenen Verfügung vom 30. Mai 2007 wiederholte die Beschwerdegegnerin einerseits ihre Ausführungen im Vorbescheid. Sodann referierte sie die vom Beschwerdeführer mit seiner Stellungsnahme zum Vorbescheid gestellten Anträge und nahm dazu wie folgt Stellung (Urk. 10/71 S. 2):
Er werden weiterhin keine neuen medizinischen Fakten und Erkenntnisse erbracht. Aufgrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage ist ein anderer Entscheid nicht möglich.
3.
3.1 Die angefochtene Verfügung enthält nichts, das als Begründung im Rechtssinn (vgl. vorstehend Erw. 1.3) erkennbar wäre. Namentlich ist ihr nicht zu entnehmen, wie die vom Beschwerdeführer mit seiner Neuanmeldung aufgelegten Berichte von Hausarzt Dr. B.___ sowie der Klinik D.___ AG (Urk. 10/62-63) - namentlich im Vergleich zu den früher festgestellten Verhältnissen - gewürdigt wurden und weshalb ihnen im Ergebnis jeglicher Beweiswert abgesprochen wurde. Die Aussagen der Beschwerdegegnerin im Vorbescheid wie auch in der Verfügung setzen sich weder mit der konkreten Aktenlage noch mit den Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der medizinischen Gegebenheiten auseinander. Es ist auch nicht ersichtlich, ob und inwieweit die im Vergleich zu früher gestellten, zusätzlichen ärztlichen Diagnosen bei der Entscheidfindung berücksichtigt wurden.
Damit entbehrt der Entscheid jeglicher Begründung, aufgrund welcher tatsächlichen, auf den konkreten Fall bezogenen Verhältnisse und aufgrund welcher Überlegungen und Akten die Beschwerdegegnerin zu ihrem Schluss gelangt ist. Die Begründung im angefochtenen Entscheid ist derart pauschal formuliert, dass sie in jedem beliebigen, einen Leistungsanspruch verneinenden, Entscheid stehen könnte, ohne dass dies als unstimmig auffallen würde. Es handelt sich nicht um eine - auf den strittigen Fall konkret eingehende - Auseinandersetzung mit den vom nachmaligen Beschwerdeführer vorgebrachten Kritikpunkten, sondern um inhaltsleere, phrasenhafte Sätze. Es kann auch nicht gesagt werden, ob und inwieweit die in der Stellungnahme zum Vorbescheid erhobenen Einwände gewürdigt wurden.
3.2 Es wird somit nicht ersichtlich, mit welchen konkreten Vorbringen sich die Beschwerdegegnerin überhaupt befasst hat, geschweige denn, aus welchen Gründen sie welche als nicht stichhaltig erachtet hat. Denn den medizinischen Akten ist immerhin zu entnehmen, dass sich die Schmerzsymptomatik ausgeweitet habe und nunmehr auch eine schwere obstruktive Lungenerkrankung die körperliche Belastbarkeit des Beschwerdeführers einschränke; sein Zustand habe sich trotz intensiven Behandlungen in den letzten Jahren verschlechtert (Urk. 10/62).
Diese neuen medizinischen Akten veranlassten die Beschwerdegegnerin, die Frage der Verschlechterung durch ihren RAD zu prüfen (vgl. Urk. 10/58/1-2). Sie ist mithin auf das Neuanmeldungsgesuch eingetreten und hat nach ihrer Prüfung das Leistungsgesuch verfügungweise abgewiesen. Eine Auseinandersetzung mit den medizinischen Unterlagen ist daher unerlässlich.
3.3 Das Fehlen des Bezugs zur konkreten Aktenlage verunmöglicht eine sorgfältige Meinungsbildung des Beschwerdeführers darüber, ob er sich mit dem abschlägigen Bescheid begnügen soll oder nicht. Aufgrund der angegebenen Begründung kann er nicht nachvollziehen, welche der von ihm vorgebrachten Argumente überhaupt geprüft wurden und was die Beschwerdegegnerin dazu bewogen hat, das eine oder andere zu verwerfen.
Dies kann er nur in Erfahrung bringen, indem er Beschwerde erhebt, davon ausgehend, dass sich die Beschwerdegegnerin zumindest in der Beschwerdeantwort mit seinen Argumenten auseinandersetzt. Das Fehlen einer substantiierten fallbezogenen und nachvollziehbaren Begründung nötigt den Versicherten also, den ergangenen Entscheid anzufechten. Dies ist insbesondere auch unter Berücksichtigung der Kostenpflicht des Beschwerdeverfahrens stossend.
3.4 In der Vernehmlassung vom 17. August 2007 begnügte sich die Beschwerdegegnerin erneut mit der allgemeinen Feststellung, die Überprüfung des Sachverhalts habe ergeben, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht wesentlich verändert habe, und verwies im Übrigen auf die nachvollziehbaren und ausführlichen Überlegungen des regionalärztlichen Dienstes in seiner Stellungnahme vom 27. November 2006 (Urk. 9).
Dies vermag die Gehörsverletzung auch nicht zu heilen, zumal die internen ärztlichen Feststellungen des RAD (vgl. Urk. 10/58/1-2) wie die weiteren Angaben auf den Feststellungsblättern für den Beschluss (Urk. 10/58, Urk. 10/70) die rechtsgenügliche Begründung in der Verfügung selbst nicht zu ersetzen vermögen.
3.5 Unter diesen Umständen rechtfertigt sich die Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin. Dies liegt einerseits im Interesse des verletzten Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers, und andererseits auch im Interesse einer gewissen Akzeptanz abschlägiger Leistungsentscheide.
Die angefochtene Verfügung vom 30. Mai 2007 ist daher aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über die Frage der Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und seinen Anspruch auf eine Invalidenrente in einer im Sinne der Erwägungen hinreichend begründeten Verfügung neu entscheide.
4.
4.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist nach dem zu beurteilenden Sachverhalt beziehungsweise nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
In Anwendung dieser Kriterien ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1000.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
4.2 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweisen sich die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30. Mai 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinn der Erwägungen verfahre und neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).