IV.2007.00954

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Paradiso
Urteil vom 31. Juli 2008
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Robert Fürer
Fürer Partner Advocaten
Rheinstrasse 16, Postfach 731, 8501 Frauenfeld

dieser substituiert durch lic. iur. Martin Wehrli
Fürer Partner Advocaten
Rheinstrasse 16, Postfach 731, 8501 Frauenfeld

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1959 geborene S.___, diplomierter Architekt, leidet seit 1994 an Depressionen, ausgelöst durch die schwere Erkrankung und schliesslich den frühen Tod seiner ersten Ehefrau. Seit dem 1. April 2003 (Urk. 11/104, Urk. 11/108) arbeitet er in einem Pensum von 50 % bei A.___ im B.___, wo er an einem geschützten Arbeitsplatz diverse Büroarbeiten erledigt.
         Am 7. Februar 2000 (Urk. 11/2) hatte sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Gewährung beruflicher Massnahmen angemeldet. Nach Abklärung der wirtschaftlichen und medizinischen Verhältnisse (Urk. 11/3-4, Urk. 11/5-6) sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. August 2000 (Urk. 11/13) im Rahmen einer Arbeitsvermittlung die Kostengutsprache für einen Intensivkurs bei D.___ zu. In der Folge arbeitete er vom 21. August 2000 bis zum 31. August 2001 (Urk. 11/15) beim Architekturbüro E.___, welches ihm aus wirtschaftlichen Gründen kündigte. Mit Verfügung vom 10. April 2002 (Urk. 11/36) sprach die IV-Stelle dem Versicherten im Rahmen beruflicher Massnahmen ein vom 16. April bis 15. Oktober 2002 dauerndes Arbeitstraining im Planungsbereich im F.___ der Stadt X.___ zu und gewährte ihm mit Verfügung vom 26. April 2002 (Urk. 11/41) Taggeldleistungen. Unterstützend wurde ihm für die Stellensuche die G.___ als Beraterin zur Seite gestellt (vgl. Urk. 11/40), was allerdings keinen Erfolg zeitigte. Mit Verfügung vom 5. Februar 2003 (Urk. 11/53) gewährte die IV-Stelle dem Versicherten Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Arbeitsvermittlung). Mit Verfügung vom 2. April 2003 (Urk. 11/56) wurden dem Versicherten keine weiteren beruflichen Massnahmen gewährt und mit Verfügung vom 2. Dezember 2003 (Urk. 11/83) sprach ihm die IV-Stelle mit Wirkung ab 1. Oktober 2002 eine ganze Invalidenrente zu. Diese wurde im Dezember 2004 revisionsweise bestätigt (Urk. 11/99).
         Im Rahmen einer weiteren Revision vom Dezember 2006 nahm die IV-Stelle eine medizinische und erwerbliche Abklärung vor, indem sie einen Revisionsfragebogen vom 28. Dezember 2006 (Urk. 11/102), einen Bericht der I.___ (nachfolgend: I.___) vom 19. Januar 2007 (Urk. 11/103), einen Arbeitgeberbericht der A.___ vom 13. Februar 2007 (Urk. 11/104) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 11/105) einholte.
1.2         Namens und mittels Vollmacht des Versicherten (Urk. 11/110) beantragte die I.___ in der Person von H.___, Sozialarbeiterin, mit Schreiben vom 19. Februar 2007 (Urk. 11/109) und unter Beilage eines Qualifikationsbogens der A.___ vom 9. Juni 2006 (Urk. 11/108) die Gewährung von beruflichen Massnahmen.
         Mit Vorbescheid vom 12. März 2007 (Urk. 11/113) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung der Gewährung von beruflichen Massnahmen in Aussicht, da aus medizinischer Sicht die Notwendigkeit einer Umschulung nicht gegeben sei, weil die Erwerbsfähigkeit durch die berufliche Massnahme nicht verbessert werden könne. Nachdem sich Letzterer mit Eingabe vom 26. März 2007 (Urk. 11/114) gegen den Vorbescheid gewandt hatte, holte die IV-Stelle zunächst einen weiteren Bericht der I.___ vom 2. Mai 2007 (Urk. 11/116) ein und wies dann das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 4. Juni 2007 (Urk. 2) und im Wesentlichen gleichlautender Begründung ab.

2.         Dagegen erhob der Versicherte, inzwischen durch Fürer Partner Advocaten, lic. iur. Martin Wehrli, vertreten, mit Eingabe vom 2. Juli 2007 (Urk. 1) und unter Beilage verschiedener Berichte (Urk. 3/1-8) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 4. Juni 2007, die Gewährung von beruflichen Massnahmen und eventualiter die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks weiterer Abklärungen. In prozessueller Hinsicht beantragte er die Entbindung von der Kostenpflicht, die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Robert Fürer und die Zusprache einer Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'800.--. In der Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2007 (Urk. 10) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 24. November 2007 (Urk. 13) wurde der Schriftenwechsel geschlossen. Hierbei wurde mittels gleicher Verfügung (Urk. 13) aufgrund des ausgewiesenen Reinvermögens das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung abgelehnt. Mit Eingabe vom 15. Januar 2008 (Urk. 16) reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der I.___ vom 14. Dezember 2007 (Urk. 17) ein, die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme, indem sie die Frist ungenutzt verstreichen liess.
         Mit Eingabe vom 17. Juli 2008 (Urk. 20) reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. K.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 5. Juni 2008 (Urk. 21/1), den Vorbescheid der IV-Stelle vom 2. Juli 2008 (Urk. 21/2) bezüglich Rentenherabsetzung und ein Schreiben vom 14. Juli 2008 (Urk. 21/3) bezüglich einer Gesprächseinladung zwecks Abklärung der beruflichen Situation ein.
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 4. Juni 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3
1.3.1   Gemäss Art. 8 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung).
1.3.2   Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 15. Februar 2000, I 431/99). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 f. Erw. 1a mit Hinweisen).
1.3.3   Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt vor, wenn die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat, das heisst es muss für die Bejahung einer Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausalzusammenhang bestehen. Gesundheitliche Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle erfüllen den leistungsspezifischen Invaliditätsbegriff, wenn die Behinderung bleibend oder während voraussichtlich längerer Zeit Probleme bei der - in einem umfassenden Sinn verstandenen - Stellensuche selber verursacht. Zur Arbeitsvermittlung nach Art. 18 Abs. 1 IVG ist im Weiteren berechtigt, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (z.B. Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen) stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbedingten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist. Bei der Frage der Anspruchsberechtigung nicht zu berücksichtigen sind demgegenüber invaliditätsfremde Probleme bei der Stellensuche wie etwa Sprachschwierigkeiten (im Sinne fehlender Kenntnisse der Landessprache). Vorausgesetzt für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung ist sodann, dass die versicherte Person objektiv und subjektiv eingliederungsfähig ist (SVR 2006 IV Nr. 45 S. 164 Erw. 4.1.1 mit Hinweisen).
1.3.4   Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
         Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 Erw. 4.2, 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 Erw. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 Erw. 3).
         Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. Erw. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen W. vom 30. April 2001, I 527/00).
        
2.       Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass aus medizinischer Sicht die Notwendigkeit einer Umschulung nicht gegeben sei, da die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers durch berufliche Massnahmen nicht verbessert werden könne und ein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden für die Umschulung nicht ausgewiesen sei. Aufgrund weiterer Abklärungen habe sich gezeigt, dass sich an seinem Gesundheitszustand nichts geändert habe (Urk. 2).
         Dagegen wird seitens des Beschwerdeführers zusammengefasst vorgebracht, aus den Akten sei ersichtlich, dass sich sein Gesundheitszustand in den letzten Monaten derart verbessert habe, dass zunehmend an eine Wiedereingliederung zu denken sei, was die Beschwerdegegnerin trotz der Expertenberichte unberücksichtigt gelassen habe (Urk. 1 S. 4-5). Des weiteren habe sie lediglich den Anspruch auf eine Umschulung geprüft, obwohl er berufliche Massnahmen beantragt habe, was sich nicht auf die Umschulung beschränke, sondern die ganze mögliche Palette beruflicher Massnahmen beinhalte (Urk. 1 S. 5-6).
         In der Beschwerdeantwort (Urk. 10) vertritt die Beschwerdegegnerin die Auffassung, es sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer wegen des laufenden und strittigen Ehetrennungs-/Scheidungsverfahrens psychisch überfordert sei und demzufolge zurzeit berufliche Eingliederungsmassnahmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht erfolgreich wären.

3.       In den Akten finden sich folgende medizinischen Beurteilungen:
3.1     Im Bericht vom 19. Januar 2007 (Urk. 11/103) diagnostizierte Dr. med. J.___, Oberarzt und Angebotsleiter der I.___, eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F 32.10; Urk. 11/103 S. 3) und attestierte dem Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Architekt vom 1. August 2003 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In der Anamnese gab er an, es sei zu einer deutlichen Besserung der depressiven Verstimmung, der Schlafstörung und des Antriebes gekommen, nachdem der Beschwerdeführer seit Februar 2006 ausser mit Deroxat auch mit Trittico behandelt werde. Seither sei er psychopathologisch recht stabil. Das C.___, wo er weiterhin zu 50 % im geschützten Rahmen tätig sei, beurteile seine Arbeitsleistung positiv (Urk. 11/103 S. 4). In der Befunderhebung führte Dr. J.___ aus, der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar und allseits orientiert, es bestünden keine Anhaltspunkte für Aufmerksamkeits- oder Gedächtnisstörungen, jedoch sei eine leichte Klaustrophobie feststellbar. Das formale Denken sei leicht gehemmt und zeitweise grübelnd. Es bestünden keine Anhaltspunkte für Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Die Affektivität zeichne sich durch Deprimiertheit, Ängstlichkeit und leichte innere Unruhe aus. Der Beschwerdeführer klage über Einschlafstörungen und vor allem morgens vorherrschende Müdigkeit, des weiteren über Rücken- und Kopfschmerzen (Urk. 11/103 S. 4). Dr. J.___ führte aus, in den letzten Monaten habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers insgesamt deutlich gebessert, sodass allmählich an einen Versuch der beruflichen Wiedereingliederung gedacht werden könne. Allerdings befände sich der Beschwerdeführer gegenwärtig in Scheidung, daher wäre zum heutigen Zeitpunkt bei Veränderung der beruflichen Situation die Gefahr der Überforderung und damit der erneuten Verschlechterung des Gesundheitszustandes gross. Sobald sich die gerichtliche Situation geklärt habe und er sich einige Monate weiter habe stabilisieren können, sei ein Versuch mit Teilzeitarbeit in einem ungeschützten Rahmen möglich (Urk. 11/103 S. 5).
3.2         Anlässlich des Berichts der I.___ vom 2. Mai 2007 (Urk. 11/116) diagnostizierte Dr. J.___ eine leichte bis mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F 32.10; Urk. 11/116 S. 3). Er bescheinigte dem Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Architekt vom 1. Mai 2007 bis weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Nachdem es Ende 2006 zu einer Verbesserung gekommen sei, sei der Gesundheitszustand seit dem letzten Bericht vom 19. Januar 2007 (vgl. Urk. 11/103) stabil geblieben, allerdings stehe ihm in den nächsten Monaten die gerichtliche Scheidung bevor, was sich destabilisierend auswirken könnte. Nach einer genügend langen Konsolidierungszeit sei der Beschwerdeführer ab Mai 2007 zu 50 % als Architekt arbeitsfähig. Um eine Überforderung zu vermeiden, dürfe die Belastung nur schrittweise gesteigert werden (Urk. 11/116 S. 4).
3.3     Im Verlaufsbericht vom 14. Dezember 2007 (Urk. 17) führte Dr. J.___ aus, der psychische Zustand des Beschwerdeführers sei trotz zahlreicher Belastungen (gerichtliche Trennung, finanzielle Sorgen) stabil geblieben und die Konsolidierungszeit betrage inzwischen 12 Monate. Er erachte ihn weiterhin seit Mai 2007 als zu 50 % arbeitsfähig, wobei bei der beruflichen Reintegration eine schrittweise Steigerung der Belastung anzustreben sei.

4.
4.1     Der Auffassung der Beschwerdegegnerin, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht gebessert habe (Urk. 2), kann angesichts der im Recht liegenden medizinischen Berichte nicht gefolgt werden. Bereits dem Bericht des I.___ vom 19. Januar 2007 (Urk. 11/103) ist zu entnehmen, dass ab Februar 2006 eine spürbare Besserung des Gesundheitszustandes eintrat. Lediglich die Belastung durch die Ehescheidung bedrohte seine psychische Stabilität, weshalb man mit der Durchführung von beruflichen Massnahmen noch zuwarten wollte (Urk. 11/103 S. 4). Im Bericht vom 2. Mai 2007 (Urk. 11/116) attestierte Dr. J.___ vom I.___ dem Beschwerdeführer angesichts des seit Januar 2007 stabil gebliebenen Gesundheitszustandes und da nun eine genügend lange Konsolidierungszeit vorliege ab 1. Mai 2007 in der angestammten Tätigkeit als Architekt eine 50%ige und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Während er im Bericht vom 19. Januar 2007 noch eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert hatte, sprach er nun von einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode, was ebenfalls auf eine Besserung des Gesundheitszustandes hindeutet. Angesichts des Umstandes, dass keinerlei weitere Berichte von behandelnden Ärzten vorliegen, welche ernsthafte Zweifel an dieser Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wecken könnten, ist die Behauptung der Beschwerdegegnerin, dass keine Gesundheitsverbesserung vorliege, nicht nachvollziehbar. Vielmehr ist aufgrund der überzeugenden Aussagen von Dr. J.___ davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls ab Mai 2007 die Voraussetzungen für eine schrittweise berufliche Wiedereingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erfüllte.
4.2         Zutreffenderweise macht der Beschwerdeführer geltend, dass er nicht bloss eine Umschulung, sondern allgemein berufliche Massnahmen beantragt habe (Urk. 1 S. 5), was dem Schreiben vom 19. Februar 2007 (Urk. 11/109) denn auch entspricht. Richtigerweise hätte die Beschwerdegegnerin somit nicht nur den Anspruch auf eine Umschulung prüfen dürfen, sondern hätte auch andere berufliche Massnahmen wie Berufsberatung, Arbeitsvermittlung oder Wiedereinschulung in Betracht ziehen müssen.
         Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Anfechtungs- und Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren nicht nur das Verfügte, sondern auch das gehört, worüber die Verwaltung hätte verfügen müssen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen I. vom 3. Januar 2008, 9C_766/2007, Erw. 4), ist die Sache in Aufhebung der Verfügung vom 4. Juni 2007 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie prüfe, welche beruflichen Massnahmen die geeignetsten sind, um die erfolgreiche Reintegration des Beschwerdeführers in die Arbeitswelt zu ermöglichen, und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung beruflicher Massnahmen neu befinde. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.
5.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.    Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen.
         Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’700.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Juni 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung beruflicher Massnahmen neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Martin Wehrli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).