IV.2007.00955

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 22. Januar 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Kristina Herenda
Trauffer Herenda Rechtsanwälte
Löwenstrasse 21, Postfach 130, 8953 Dietikon

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1957, verheiratet und Vater von zwei volljährigen Kindern, arbeitete von 1980 bis Ende September 2003 als Hilfsarbeiter für die B.___ AG in X.___ (Urk. 7/2, Urk. 7/6). Am 13. September 2004 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte daraufhin die medizinischen (Urk. 7/7, Urk. 7/11, Urk. 7/25) und die beruflich erwerblichen (Urk. 7/5-6, Urk. 7/23) Verhältnisse ab. Mit Vorbescheid vom 11. April 2007 teilte die IV-Stelle dem Versicherten die voraussichtliche Abweisung des Leistungsgesuchs mit (Urk. 7/29). Am 31. Mai 2007 erliess die IV-Stelle die entsprechende Verfügung (Urk. 7/30 = Urk. 2).
2.       Gegen die Verfügung vom 31. Mai 2007 (Urk. 2) erhob der vertretene Versicherte am 2. Juli 2007 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 5. September 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Nach einem Vertreterwechsel - der bisherige Rechtsvertreter war erkrankt - reichte die nunmehrige Rechtsvertreterin des Versicherten am 27. Februar 2008 und am 2. Juli 2008 je eine Eingabe mit zusätzlichen ärztlichen Berichten ein (Urk. 14, Urk. 15/1-6, Urk. 17, Urk. 23) und ergänzte das Rechtsbegehren in dem Sinne, dass im Hauptantrag die Zusprechung einer ganzen Rente und im Eventualantrag die Durchführung zusätzlicher medizinischer Abklärungen beantragt wurde. Zu den Eingaben und neuen Unterlagen nahm die IV-Stelle am 9. Juli 2008 Stellung (Urk. 27).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 31. Mai 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.      
2.1     Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zusprechung einer Invalidenrente hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zutreffend angegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf ist zu verweisen.
2.2     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2008 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
2.3     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch-schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
2.4     Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 140 Erw. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 161 f. Erw. 2d; ZAK 1984 S. 349 Erw. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 102 Erw. 4 mit Hinweisen).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, die durchgeführten Abklärungen, namentlich die Begutachtung durch das Medizinische Zentrum Q.___, hätten gezeigt, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter gesundheitsbedingt nicht mehr ausüben könne. In einer dem Leiden angepassten Tätigkeit (Verpackungs- oder Kontrollarbeiten, Maschinenbedienung) bestehe hingegen eine volle Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit sei es ihm möglich, ein Einkommen zu erzielen, das lediglich 14 % geringer sei als das Einkommen, das er ohne den Gesundheitsschaden erzielt hätte. Da die Einkommenseinbusse unter 40 % liege, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichte seien für die Beurteilung nicht massgebend. Zum einen werde darin ohne nachvollziehbare Begründung eine geringere erwerbliche Leistungsfähigkeit attestiert, zum anderen beträfen die Berichte eine erst nach Verfügungserlass eingetretene gesundheitliche Verschlechterung (Urk. 2 S. 1 f., Urk. 6, Urk. 27 S. 1 f.).
3.2     Der Beschwerdeführer macht geltend, der behandelnde Psychiater Dr. med. Mi-lan C.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, habe eine mittel-schwere Depression diagnostiziert. Er habe festgestellt, das sich das psychische Leiden auch auf die erwerbliche Tätigkeit auswirke. Er sei zum Schluss ge-kommen, auch in einer aus rheumatologischer Sicht angepassten Tätigkeit sei lediglich ein Pensum von 30 % möglich. Hinzu komme, dass sich der Gesundheitszustand inzwischen weiter verschlechtert habe. Im Juni 2007 habe der Beschwerdeführer einen Herzinfarkt erlitten und auch aus rheumatologischer Sicht habe sich der Zustand verschlechtert. Gemäss dem Bericht von Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin & Rheumatologie, vom 19. Februar 2008 bestehe lediglich noch eine Arbeitsfähigkeit zwischen 10 und 20 % in einer angepassten Tätigkeit. Gegen die Massgeblichkeit des Gutachtens des Zentrums Q.___ spreche, dass die Gutachter sich nicht respektive nicht ausreichend mit den abweichenden Beurteilungen der anderen berichtenden Ärzte auseinandergesetzt hätten. Aufgrund des geringen Umfangs der Restarbeitsfähigkeit sowie unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15 bis 20 % bestehe Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 1 S. 3 f., Urk. 14 S. 1, Urk. 23 S. 2 ff.).

4.
4.1         Gestützt auf die interdisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers am Zentrum Q.___, die insbesondere eine rheumatologische und eine psychiatrische Exploration beinhaltete, diagnostizierten die Gutachter im Gutachten vom 31. März 2007 (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) zum einen ein lumbosponydlogenes Schmerzsyndrom mit/bei leichten Chondrosen, Spondylarthrosen und Spondylosen ohne neurokompressive Pathologie, zum anderen eine leichte mediane und femoropatelläre Gonarthrose linksbetont. Des Weiteren diagnostizierten die Gutachter (ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) ein metabolisches Syndrom und eine beginnende Prostatahyperplasie (Urk. 7/25 S. 13 Ziff. 4).
         Dem Gutachten ist weiter zu entnehmen, Ende September 2003 habe der Beschwerdeführer wegen zunehmenden Rücken- und Knieschmerzen seine bisherige Arbeitstätigkeit im Bereich Tiefbau aufgegeben. Bereits 1982 habe er unfallbedingt Rücken- und Knieprobleme gehabt. Die rheumatologische Untersuchung habe gezeigt, dass die von ihm geklagten Beschwerden auf leichten bis mittelschweren Abnützungen im Kreuz- und im Kniebereich beruhten. Im Rückenbereich liege keine neurokompressive Pathologie vor. Die Gonarthrosen seien nicht aktiviert und daher die Kniegelenke im Bewegungsumfang nicht eingeschränkt. Das Ausmass der vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden stimme mit den objektivierbaren Befunden nicht ganz überein. Aus psychiatrischer Sicht seien die übermässigen Klagen über die körperlichen Symptome als aggravatorisches Verhalten einzustufen. Ansonsten sei der Beschwerdeführer durch seinen lebendigen Affekt aufgefallen. Nur gelegentlich sei eine leichte Verstimmung deutlich geworden. Der formale Gedankengang sei vollkommen kohärent gewesen. Anhaltspunkte für eine Angststörung, Persönlichkeitsstörung oder eine Zwangserkrankung seien nicht erkennbar gewesen. Trotz der subjektiv wahrgenommenen depressiven Symptome lasse sich keine entsprechende Diagnose stellen. Die Untersuchungsbefunde liessen ein normales, kognitives, emotionales und antriebsmässiges Funktionieren erkennen. Ein krankheitswertiges psychisches Leiden liege nicht vor (Urk. 7/25 S. 13 ff. Ziff. 5).
         Aufgrund des rheumatologischen Leidens sei die bisherige körperlich belastende Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Zumutbar sei hingegen eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit. Eine solche Tätigkeit könne ganztägig ausgeübt werden (Urk. 7/25 S. 16 Ziff. 7).
4.2         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
         Das Q.___-Gutachten vom 21. März 2007 erfüllt die genannten Voraussetzungen. Die dokumentierte medizinische Vorgeschichte wurde berücksichtigt (Urk. 7/25 S, 1 ff. Ziff. 1). Es wurde eine ausführliche Anamnese erhoben, unter Einschluss der Beschwerdeschilderung durch den Beschwerdeführer selber (Urk. 7/25 S. 3 ff. 2). Umfassend erhoben die Gutachter sodann die Befunde, das heisst den Allgemeinstatus, die neurologischen und die Laborbefunde sowie die rheumatologischen und psychiatrischen Konsiliarbefunde (Urk. 7/25 S. 6 ff. Ziff. 3). Die gestützt auf die erhobenen Befunde gestellte Diagnose ist kohärent. Vor diesem Hintergrund ist die attestierte Restarbeitsfähigkeit objektiv nachvollziehbar.
4.3     Der behandelnde Rheumatologe Dr. D.___ diagnostizierte im Bericht vom 27. September 2004 in rheumatologischer Hinsicht ebenfalls ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und eine beidseitige Gonarthrose. Anders als die Q.___-Gutachter kam er zum Schluss, auch eine angepasste, körperlich leichte Tätigkeit könnte der Beschwerdeführer lediglich im Umgang von 8 bis 12 Stunden pro Woche ausüben (Urk. 7/7/2, Urk. 7/7/4).
         Diese Beurteilung betrifft indessen nicht allein das rheumatologische Leiden. Zusätzlich diagnostizierte Dr. D.___ eine Depression (Urk. 7/7/1) und gab im Belastbarkeitsprofil an, in psychischer Hinsicht sei der Beschwerdeführer hinsichtlich Konzentration, Auffassung, Anpassung und Belastbarkeit eingeschränkt (Urk. 7/7/4). Da Dr. D.___ keinen Facharzttitel für Psychiatrie trägt, kommt der fachärztlichen psychiatrischen Beurteilung im Rahmen der Q.___-Begutachtung Vorrang zu. Eine allein auf das somatische Leiden bezogene Beurteilung kann dem Bericht nicht entnommen werden.
         Eine solche Beurteilung enthält der Bericht der spätere Bericht vom 19. Februar 2008. Darin führte Dr. D.___ aus, aufgrund des Beschwerdebildes am Bewegungsapparat, der chronischen Depression und der internistischen Erkrankung bestehe maximal eine Arbeitsfähigkeit zwischen 10 und 20 % für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 2 kg sowie ohne längeres Gehen oder Stehen (Urk. 15/3). Da eine Begründung für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit fehlt, kann dieser Bericht keine Entscheidgrundlage sein. Hinzu kommt, dass er einen Zeitraum nach Erlass der angefochtenen Verfügung betrifft, vorliegend jedoch nur die Verhältnisse bis zum Verfügungserlass massgebend sind.
4.4     Der behandelnde Psychiater Dr. C.___ diagnostizierte im Bericht vom 6. Sep-tember 2005 eine mittelgradige Störung mit somatischem Syndrom gemäss ICD-10: F32.11 (Urk. 7/11/1 lit. A) und führte aus, er behandle den Beschwer-deführer seit März 2004 (Urk. 7/11/2 lit. D Ziff. 1). Der Beschwerdeführer sei stets auf die somatischen Beschwerden konzentriert gewesen. Dazu habe der Beschwerdeführer über depressive Verstimmungen und häufig vorhandene Ängste und innere Unruhe geklagt. Es sei auch eine Selbstwertproblematik zu spüren gewesen. Der Beschwerdeführer habe Schuldgefühle gegenüber seiner Frau geäussert, denn er könne ihr, die selber gesundheitliche Probleme habe, nicht helfen. Die Gesprächstherapie und die medikamentöse Behandlung hätten bis jetzt zu keiner Besserung geführt. Beim letzten Gespräch habe er depressiv, innerlich verspannt und unterschwellig aggressiv gewirkt. Er habe Misstrauen und Enttäuschung geäussert, weil sein Zustand auch nach längerer Behandlung unverändert geblieben sei und die Beschwerden zum Teil sogar zugenommen hätten. Es handle sich um ein psychisches Leiden mit Krankheitswert. Der Zustand sei chronifiziert und habe einen invalidisierenden Verlauf genommen. Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 70 % eingeschränkt (Urk. 7/11/3 Ziff. 5).
         Die von Dr. C.___ attestierte Einschränkung der erwerblichen Leistungsfähigkeit basiert auf einem gesundheitlichen Zustand eineinhalb Jahre vor der Begutachtung am Zentrum Q.___. Da die Erhebung der Befunde durch die Q.___-Gutachter sorgfältig erfolgte (vgl. vorstehende Erw. 4.2) und die gezogenen Schlussfolgerungen mit diesen korrelieren, muss die Schlussfolgerung gezogen werden, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Q.___-Begutachtung im Vergleich zum Herbst 2005 gebessert hatte und zu diesem Zeitpunkt kein krankheitswertiges psychisches Leiden vorlag. Tatsächlich dauerte die Behandlung bei Dr. C.___ bis über den Zeitpunkt des Verfügungserlasses hinaus an, der danach eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes festgestellt haben will (vgl. Berichte von Dr. C.___ vom 17. September 2007 und vom 13. März 2008, Urk. 15/1 und Urk. 17).
4.5     Mit Bezug auf den Zeitpunkt des Verfügungserlasses ist die medizinische Situation nach dem Gesagten hinreichend abgeklärt und es sind keine ergänzenden Erhebungen nötig. Inwiefern sich die Situation nach Erlass der angefochtenen Verfügung verschlechterte (vgl. Urk. 15/1, Urk. 15/4, Urk. 17), ist vorliegend nicht weiter zu beurteilen. Ob insbesondere bedingt durch die nach Verfügungserlass aufgetretene Herzerkrankung eine in rechtlicher Hinsicht beachtliche Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, lässt sich aufgrund des derzeitigen Kenntnisstandes nicht beurteilen und ist somit nicht weiter zu erörtern. Gestützt auf das Q.___-Gutachten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Verfügungserlasses aus medizinisch-theoretischer Sicht in der Lage gewesen wäre, eine leidensangepasste Tätigkeit vollzeitlich auszuüben.


5.
5.1     Die Ermittlung des Valideneinkommens in der Höhe von Fr. 59'930.-- (Urk. 7/26) blieb unbestritten. Zutreffend stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Angaben der früheren langjährigen Arbeitgeberin (Urk. 7/6 S. 2 Ziff. 16).
5.2     Das aufgrund der Tabellenlöhne ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 51'532.-- (Urk. 7/26) blieb ebenfalls zu Recht unbeanstandet. Der Beschwerdeführer machte lediglich geltend, gerechtfertigt sei ein leidenbedingter Abzug von über 10 %. Auf diesen Einwand braucht indessen nicht näher eingegangen zu werden. Unter Berücksichtigung des maximalen Abzuges von 25 % vom Invalideneinkommen ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 38'649.-- (Fr. 51'532 x 0.75) und damit eine Einkommenseinbusse von Fr. 21'281.-- respektive von 35 % (Fr. 21'281.-- x 100 : Fr. 59'930.--). Auch der Höchstabzug ergäbe somit keinen rentenrelevanten Invaliditätsgrad von mindestens 40 %.
         Nach dem Gesagten ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht zu bean-standen.
         Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Kristina Herenda
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).