IV.2007.00956

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Trüssel
Urteil vom 25. Januar 2008
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Xajë Berisha
Beratungsstelle für, Ausländerfragen
Scheibenstrasse 29, 3014 Bern

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       B.___, geboren 1965, war seit 1991 als Maschinist bei der A.___ AG tätig (Urk. 11/5), als er sich am 18. September 2003 wegen Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Rente) anmeldete (Urk. 11/1 Ziff. 7.2-7.3 und Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 11/6-7), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 11/5) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 11/4) ein.
         Mit Verfügung vom 10. August 2004 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und einen Rentenanspruch (Urk. 11/14).
         Mit Schreiben vom 30. September 2004 erfolgte eine sinngemäss erneute Anmeldung des Beschwerdeführers bei der Invalidenversicherung zur Durchführung von beruflichen Massnahmen (Urk. 11/7). Die IV-Stelle holte weitere medizinische Berichte ein (Urk. 11/18, Urk. 11/36, Urk. 11/42-43) und nahm die berufliche Abklärung des Beschwerdeführers wieder auf (Urk. 11/52-54). Vom 30. Oktober bis 8. Dezember 2006 weilte der Versicherte für eine berufliche Abklärung in der Abklärungs- und Eingliederungsstätte C.___ in D.___ (Urk. 11/55, Urk. 11/59). Mit Vorbescheid vom 12. Dezember 2006 stellte die IV-Stelle die Verneinung von beruflichen Massnahmen in Aussicht (Urk. 11/57). Gegen den Vorbescheid erhob der Versicherte am 17. Januar 2007, ergänzt am 28. Februar 2007, Einwände (Urk. 11/61 und Urk. 11/67). Am 1. Juni 2007 erging die Verfügung, mit welcher die Kostengutsprache für berufliche Massnahmen verneint wurde (Urk. 11/72 = Urk. 2). Wenn sich die Verhältnisse änderten, könne der Versicherte ein neues Gesuch in Briefform einreichen (Urk. 2 S. 2).
2.       Gegen die Verfügung vom 1. Juni 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 2. Juli 2007 Beschwerde und stellte folgende Anträge (Urk. 1 S. 2):
            „1.        Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 01. Juni 2007 sei aufzuheben. Die Sache sei zur Abklärung des vollständigen und richtigen Sacherhaltes zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass die beruflichen Massnahmen weiterhin geschuldet seien.
             2.        Eventuell sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 01. Juni 2007 aufzuheben. Es sei die Beschwerdegegnerin aufzufordern, die abgebrochene berufliche Abklärung wiederherzustellen und die Kostengutsprache für berufliche Massnahmen zu gewähren.
             3.        Eventuell sei der medizinische und berufliche Sachverhalt bei einer Begutachterstelle im Sinne der MEDAS und BEFAS ergänzend abzuklären.
             4.        Subeventuell sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Beschwerdegegnerin aufzufordern, die beruflichen Massnahmen bis zum Vorliegen der ergänzenden medizinischen Abklärungen zu sistieren.
               - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -„
         Mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde soweit darauf einzutreten sei (Urk. 10).
         Am 19. September 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 1. Juni 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind
1.2     Die massgebenden rechtlichen Grundlagen betreffend Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) ist in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1).
         Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.3         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.4     Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, BGE 130 V 488 S. 490 notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Dies deshalb, weil die Eingliederung nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich so weit sicherzustellen ist, als dies im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 Erw. 4.2, 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 Erw. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 Erw. 3).
         Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 102 Erw. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 111 Erw. 3b; AHI 1997 S. 86 Erw. 2b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen BSV gegen P. vom 28. Februar 2006, I 826/05, Erw. 4.1 in fine und in Sachen H. vom 18. August 2004, I 783/03, Erw. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186).
         Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. Erw. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen W. vom 30. April 2001, I 527/00).
1.5         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.6     In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

2.       Die Beschwerdegegnerin führte im Wesentlichen aus, gemäss ihrer Besprechung in der Abklärungs- und Eingliederungsstätte C.___ habe sich der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage gefühlt, das Abklärungsprogramm mitzumachen. Das Abklärungsziel sei nicht mehr gegeben und damit könnten berufliche Massnahmen nicht geplant werden (Urk. 2 S. 1 unten). Weiter sei dem Beschwerdeführer in einem adaptierten Belastungsprofil mit Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten von mehr als 10 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zu attestieren. Gemäss dem Abschlussbericht der Abklärungsstätte C.___ vom 8. Januar 2007 sei eine umfassende Abklärung nicht möglich gewesen, da sich der Beschwerdeführer nur noch halbtags am Programm beteiligte. Daher hätten die Massnahmen abgebrochen werden müssen (Urk. 2 S. 2 oben).
         Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Abklärungen der Beschwerdegegnerin seien nicht abschliessend (Urk. 1 S. 4 Mitte). Sein Gesundheitszustand habe sich in den letzten drei Jahren dramatisch verschlechtert (Urk. 1 S. 4 unten). Das ärztliche Zeugnis von Dr. med. E.___ (richtig: Dr. med. F.___, vgl. Urk. 7/1 = Urk. 3) zeige, dass er objektiv auch in einer adaptierten Tätigkeit nicht zu 100 % arbeitsfähig sei. Die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht zu unterstellen versucht, er habe die beruflichen Abklärungen abgebrochen. In der Tat sei den Akten zu entnehmen, dass die Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin abgebrochen worden seien (Urk. 1 S. 5 oben). Die bisherigen Abklärungen seien verfrüht und nicht geeignet, um einen vollständigen und richtigen medizinischen und beruflichen Sachverhalt darzustellen. Eine interdisziplinäre Begutachtung sei deshalb zwingend notwendig (Urk. 1 S. 5 unten).
         Strittig und zu prüfen ist somit, ob ergänzende medizinische und berufliche Abklärungen notwendig sind und verneinendenfalls, ob der Beschwerdeführer vorliegend Anspruch auf berufliche Massnahmen hat.

3.
3.1     In seinem Bericht vom 27. beziehungsweise 28. Oktober 2003 diagnostizierte Dr. med. G.___, Rheumatologie FMH, ein chronisch-rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom beidseits bei diskogenen und ossären degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (Urk. 11/6/1 lit. A). In der bisherigen Tätigkeit als Maschinist attestierte er dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei er zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 11/6/4 unten). Unter Berücksichtigung der langen Rückenschmerzanamnese, der deutlichen degenerativen Lendenwirbelsäulenveränderung sowie rückenbelastender Arbeit auf dem Bau sei die Prognose bezüglich Schmerzen vorsichtig zu stellen. Bei diesem Patienten wäre empfehlenswert, eine berufliche Umschulung für eine wenig rückenbelastende Tätigkeit durchzuführen (Urk. 11/6/2 lit. D.7).
3.2     Dr. med. H.___, Chirurgie FMH, berichtete am 3. November 2003, er habe den Beschwerdeführer vom 23. Oktober 2002 bis 19. Mai 2003 behandelt (Urk. 11/7/4 lit. D.1), und stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/7/3 lit. A):
- initial unklare Knieschmerzen rechts, bei bekannter lumbaler Diskopathie seit 23. Oktober 2002
- wesentliches lumboradikuläres Syndrom mit wahrscheinlich intermittierender Nervenwurzelinfiltration seit 11. April 2003
         Er attestierte eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Urk. 11/7/6 unten).
3.3     Dr. med. I.___, Oberarzt der Uniklinik J.___, erwähnte in seinem Bericht vom 14. Dezember 2005, die Situation des Beschwerdeführers sei etwas unklar, indem die bildgebende wie auch die neurophysiologische Diagnostik zur Anamnese und den klinisch neurologischen Befunden divergiere. Der Beschwerdeführer gebe konstant eine Hyposensibilität im lateralen Fussrand linksseitig an. In den älteren Magnetresonanztomographien (MRI) der Lendenwirbelsäule vom Juni dieses Jahres hätten sich aber bis auf eine geringgradige Bandscheibenprotrusion L4/5 ohne sichere Nervenwurzelkompression keine nennenswerten Befunde gezeigt (Urk. 11/36/1 unten).
3.4     In seinem Bericht vom 12. Mai 2005 führte Dr. F.___, der die Behandlung des Beschwerdeführers nach derjenigen von Dr. G.___ übernahm (Urk. 11/54 S. 3) aus, dass dem Beschwerdeführer keine Tätigkeit mehr zumutbar sei, da er nicht lange sitzen, stehen oder gehen könne (Urk. 11/38/1 unten).
3.5     Am 30. Juni 2006 erstattete Dr. med. K.___, Radiologie FMH, nach einer MR-Arthrographie der linken Schulter Bericht und führte aus, dass eine erheblich aktivierte Schultergelenkarthrose mit deutlicher Ergussbildung und kollateralem Oedem, vor allem auf der Seite des Claviculaköpfchens, bestehe (Urk. 11/42 Mitte).
3.6     In ihrem Bericht vom 20. Juli 2006 stellten Dr. med. L.___, Oberarzt, und Dr. med. M.___, Assistenzarzt der Uniklinik J.___, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/43/3 lit. A):
- Lumboischialgie links mit
- kleiner Bandscheibenprotrusion L4/5 ohne sichere Nervenwurzelkompression bestehend seit Anfang 2003, chronisch lumbale Rückenschmerzen seit zirka 1989.
- links mediolaterale Diskusprotrusion LWK5/S1 ohne Wurzelkompression
- geringgradige Spondylarthrosen L5/S1 beidseits und L4/5 beidseits
         Die Ärzte attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit als Maschinist vom 9. März 2005 bis auf weiteres (Urk. 11/43/3 lit. B). Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht wurde weiterhin eine konservative Therapie empfohlen. Der MRI-Befund zeige nur eine kleine Bandscheibenprotrusion L4/5 ohne sichere Nervenwurzelkompression, so dass dieser zu gering sei für eine Operationsindikation (Urk. 11/43/4 lit. D.7).
3.7     Auf Zuweisung durch Dr. F.___ führte Dr. med. N.___, Orthopädische Chirurgie FMH, zu den bekannten Diagnosen aus, dass vorliegend eine operative Spondylodese L4-5 ernsthaft ins Auge gefasst werden müsse (Urk. 7/2 S. 2 oben). Was die Prognose betreffe, erachte er es als realistisch, dass das Schmerzsyndrom verbessert werden könne, nicht aber die Belastbarkeit. Der Beschwerdeführer könne auch nach gelungener Operation nicht mehr Tätigkeiten im Bereiche der Schwerarbeit verrichten (Urk. 7/2 Mitte).
3.8     Im Zeugnis vom 25. Juni 2007 führte Dr. F.___ aus, der Beschwerdeführer habe den Kurs in C.___ wegen Dauerschmerzen nicht fertig absolvieren können (Urk. 7/1 S. 1 Mitte). Insgesamt sei festzustellen, dass er weder mit noch ohne Operation in seine ursprüngliche Tätigkeit als Maschinist zurückkehren könne. Man könne sich leider momentan keine Arbeit vorstellen, welche er im jetzigen Zustand ausüben könnte und für welche er vermittelbar wäre. Sollte durch eine Therapie eine Besserung des Gesundheitszustandes erzielt werden, könnte eine Tätigkeit in sitzender beziehungsweise stehender Wechselbelastung möglich sein, was jedoch eine Umschulung bedingen würde (Urk. 7/1 S. 2 unten).
3.9     In seinem Bericht vom 26. Juni 2007 diagnostizierte Dr. med. O.___, Orthopädische Chirurgie FMH, eine aktivierte Schultereckgelenkarthrose (Urk. 7/3 S. 1 Mitte). Die Prognose für die Schulter sollte insgesamt gut sein. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit stehe das Rückenproblem im Vordergrund (Urk. 7/1 S. 1 unten).

4.
4.1     Der vorliegende medizinische Sachverhalt ergibt ein genügendes Bild bezüglich des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, so dass auf die Durchführung weiterer Abklärungen verzichtet werden kann.
4.2 Die Ärzte gehen im Wesentlichen von denselben Krankheitsbildern aus. Nach den übereinstimmenden Beurteilungen von Dr. G.___ (Urk. 11/6/4 unten) und Dr. H.___ (Urk. 11/7/6 unten) ist der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Dr. G.___ (Urk. 11/6/4 unten) sowie Dr. L.___ und Dr. M.___ (Urk. 11/43/3 lit. B) gingen sogar davon aus, dass er auch in der angestammten Tätigkeit noch zu 50 % arbeitsfähig sei. Dr. N.___ führte in seinem Bericht aus, der Beschwerdeführer sei im Bereiche der Schwerarbeit nicht mehr einsetzbar (Urk. 7/2 Mitte). Einzig der Hausarzt Dr. F.___ führte in seinem Bericht (Urk. 11/38/1 unten) aus, dem Beschwerdeführer sei keine Tätigkeit mehr zumutbar. Dr. I.___ und Dr. K.___ äusserten sich in ihren Berichten nicht zur Arbeitsfähigkeit.
         Vorliegend ist somit unbestritten, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit eingeschränkt ist. Ob er zu 50 oder zu 100 % eingeschränkt ist, kann vorliegend offen gelassen werden. Diejenigen Ärzte (Dr. G.___ und Dr. H.___), die sich zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit äusserten, gingen von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % aus. Diese spezialärztlichen Beurteilungen sind für die streitigen Belange umfassend, überzeugend sowie in Bezug auf die Schlussfolgerungen einleuchtend (vgl. Erw. 1.4) und lassen sich auch mit den anderen - ausser demjenigen des Hausarztes - ärztlichen Berichten vereinbaren. Bezüglich der hausärztlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf die auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. Erw. 1.5; BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Somit ist vorliegend mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten von mehr als 10 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen zu 100 % arbeitsfähig ist.
4.3     Zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht festgehalten hat, dass das Abklärungsziel in der Abklärungs- und Eingliederungsstätte C.___ nicht mehr gegeben gewesen sei und daher das Abklärungsprogramm abgebrochen wurde (Urk. 2 S. 1 Mitte).
         Der Anspruch auf konkrete berufliche Massnahmen unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG, namentlich der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Eingliederungswirksamkeit. Es muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; zudem muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 19. November 2003, I 794/02, Erw. 2 mit Hinweisen).
         Die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person muss, wie erwähnt (Erw. 1.3), in subjektiver, aber auch in objektiver Hinsicht rechtsgenüglich erstellt sein (AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. Erw. 3).
4.4     Im Bericht für berufliche Massnahmen der Abklärungs- und Eingliederungsstätte C.___ vom 8. Januar 2007 führten P.___, Leiter Ausbildung, und Q.___, Leiterin Ausbildung, bezüglich Arbeitsverhalten aus, der Beschwerdeführer brauche auch für einfache Aufgaben sehr viel Anleitung und Kontrolle. In Bezug auf Qualität, Leistung und Präsenz sei er wenig zuverlässig. Sein Einsatz sei unbefriedigend und das Interesse klein. Die Schmerzen des Beschwerdeführers stünden im Vordergrund. Hinsichtlich des allgemeinen Verhaltens sei eine Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer ausgesprochen schwierig, da er sein körperliches Leiden in den Vordergrund stelle. Die Belastbarkeit sei psychisch und körperlich sehr schwach (Urk. 11/59 S. 5 oben). In den sechs Abklärungswochen sei er nur zu 38 % anwesend gewesen (Urk. 11/59 S. 11 oben). Nach der Auffassung der zuständigen Leitung genüge die effektive Belastbarkeit, um einfache, wechselbelastende Kleinteilmontagearbeiten auszuführen (Urk. 11/59 S. 11 Ziff. 1). Solange jedoch Arzt, Schmerzen, Medikamente und Therapie im Vordergrund stünden, basiere die Möglichkeit einer Eingliederbarkeit auf reinem Wunschdenken (Urk. 11/59 S. 11 Ziff. 2).
         Weiter ist dem Verlaufsprotokoll der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin vom 4. Juni 2004 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zum Erstgespräch vom 12. Februar 2004 nicht erschienen war und den zweiten Termin vom 31. März 2004 abgesagt hatte, da er die Arbeit wieder zu 100 % aufgenommen habe (Urk. 11/12 S. 1 Ziff. 2 und S. 1 oben). Ferner habe der Beschwerdeführer gemäss Verlaufsprotokoll der Berufberatung vom 22. September 2007 erklärt, er habe vor 22 Jahren als Maschinist zu arbeiten begonnen und nie etwas anderes gemacht. Er spreche nicht so gut Deutsch und er wüsste nicht, was er sonst noch arbeiten könnte (Urk. 11/53 S. 2 Ziff. 2).
4.5         Insgesamt ergibt sich mit aller Deutlichkeit, dass dem Beschwerdeführer die subjektive Eingliederungsfähigkeit (vgl. vorstehend Erw. 4.3) offenkundig und in wiederholt und nachhaltig, mit Worten und Taten bekundeter, Weise abgeht. Aus medizinischer Sicht ist der Beschwerdeführer objektiv eingliederungsfähig, jedoch ist aus dem Bericht der Ausbildungs- und Eingliederungsstätte C.___ (Urk. 11/59) und aus den Verlaufsprotokollen (Urk. 11/12 und Urk. 11/52-54) ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer subjektiv nicht in dem Ausmass arbeitsfähig fühlte, wie dies in den medizinischen Berichten dargelegt wurde. Damit fehlte dem Beschwerdeführer offensichtlich der Eingliederungswille, so dass die subjektive Eingliederungsfähigkeit zu verneinen ist.
4.6     Die Beschwerdegegnerin hat demnach damals einen Anspruch auf berufliche Massnahmen zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
         Der Beschwerdeführer ist sodann darauf hinzuweisen, dass er erneut ein Gesuch um berufliche Massnahmen stellen kann, wie dies die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 1. Juni 2004 auch bereits festgehalten hatte (vgl. Urk. 2 S. 2). Ein solches Gesuch kann insbesondere dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn sich an der Einstellung des Beschwerdeführers, das heisst an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit, etwas ändert.

5.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006, ist das Verfahren kostenpflichtig und die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 bis 1000 Franken festgelegt.
         Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Xajë Berisha
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).