IV.2007.00958

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 27. Oktober 2008
in Sachen
M.___

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Unter Hinweis darauf,
dass der 1970 geborene M.___, der über keine Berufsausbildung verfügt, ab 1993 als selbständigerwerbender Bildhauer und Kunstmaler tätig war (Urk. 7/7/4, Urk. 7/20, vgl. Urk. 1), 
dass sich der Versicherte am 3. März 2006 unter Hinweis auf Rückenbeschwerden zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung anmeldete und dabei namentlich einen Anspruch auf berufliche Massnahmen - in Form von Umschulung auf eine neue Tätigkeit und Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit - geltend machte (Urk. 7/7),
dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, medizinische sowie berufliche Abklärungen tätigte und mit Verfügung vom 31. Mai 2007 einen Rentenanspruch verneinte, da der Invaliditätsgrad mit 1 % unter dem erforderlichen Mass von 40 % liege (Urk. 2, Urk. 7/24, Urk. 7/26),
dass der Versicherte dagegen am 29. Juni 2007 Beschwerde erhob mit dem Antrag, es seien ihm berufliche Massnahmen (Umschulung, Wiedereinschulung) zuzusprechen (Urk. 1),
dass die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 31. August 2007 auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 6),

in Erwägung,
dass die IV-Stelle die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen (Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung, Art. 28 IVG, Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) richtig wiedergegeben hat und darauf verwiesen wird (Urk. 2, Urk. 7/26),
dass zu ergänzen ist, dass eine versicherte Person nach Art. 17 Abs. 1 IVG Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit hat, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann,
dass nach der Rechtsprechung der Anspruch auf Umschulung nach Art. 17 Abs. 1 IVG voraussetzt, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den ihr ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen D. vom 10. November 2005, I 210/05, mit Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer in der Anmeldung vom 3. März 2006 namentlich die Zusprechung beruflicher Massnahmen beantragt hat, und in der Beschwerde denn auch klar zum Ausdruck gebracht hat, dass es ihm um die berufliche Eingliederung und nicht um eine Rente gehe (Urk. 1, Urk. 7/7),
dass die IV-Stelle mit der angefochtenen Verfügung vom 31. Mai 2007 jedoch einzig den Rentenanspruch geprüft und diesen schliesslich verneint hat (Urk. 2),
dass die IV-Stelle auch über den Eingliederungsanspruch hätte verfügen müssen,
dass aufgrund der Akten der Eingliederungsanspruch nicht beurteilt werden kann,
dass insbesondere auch ein Umschulungsanspruch nicht ausgeschlossen werden kann, zumal sich der von der IV-Stelle vorgenommene Einkommensvergleich als nicht korrekt erweist (Urk. 2),
dass die IV-Stelle für die Ermittlung des Invalideneinkommens nämlich auf die Tabellenlöhne für Arbeiten, für welche Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt werden, abstellte, was angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer über keine Berufsausbildung verfügt, nicht gerechtfertigt ist (Urk. 2),
dass die IV-Stelle richtigerweise auf die Tabellenlöhne für Hilfsarbeiten hätte abstellen müssen und sich unter Berücksichtigung dieser Korrektur eine behinderungsbedingte Einbusse bzw. ein Invaliditätsgrad von etwa 20 % ergäbe, womit ein Umschulungsanspruch grundsätzlich gegeben wäre,
dass die angefochtene Verfügung vom 31. Mai 2007 deshalb aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit sie den Eingliederungsanspruch des Beschwerdeführers abkläre und hernach über das Leistungsbegehren neu befinde, 
dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist,  
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) von Fr. 200.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,



erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 31. Mai 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu befinde. 
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- M.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).