IV.2007.00960

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 30. Juni 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit Verfügung vom 6. Mai 2003 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem 1977 geborenen A.___ mit Wirkung ab 1. September 2002 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 7/100). Im Mai 2006 leitete die Verwaltung von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein und traf entsprechende Abklärungen. Mit Verfügung vom 1. Juni 2007 (Urk. 2) hob sie die Rente - in Bestätigung des Vorbescheids vom 6. März 2007 (Urk. 7/114) - auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats mit der Begründung auf, der Gesundheitszustand des Versicherten habe sich wesentlich verbessert und die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens sei möglich.

2.       Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 1. Juni 2007 erhob der Versicherte am 30. Juni 2007 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Weiterausrichtung einer ganzen Rente (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 31. August 2007 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Am 11. September 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8). Mit Verfügung vom 30. April 2009 (Urk. 9) gab das hiesige Gericht dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, zur möglichen Substitution der Motive bezüglich Aufhebung der ganzen Invalidenrente Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer liess sich nicht vernehmen.
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 1. Juni 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt somit jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 Erw. 3.5 S. 349; Urteil des Bundesgerichts in Sachen H. vom 28. Januar 2008, U 35/07, Erw. 3). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 Erw. 3.2.3 S. 75 ff.).
1.3     Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (BGE 117 V 8 Erw. 2c S. 17 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 2. Juli 2007, 9C_215/2007, Erw. 3.1). Die Wiedererwägung ist jederzeit möglich (vgl. Art. 53 Abs. 3 ATSG), insbesondere auch wenn die Voraussetzungen der Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die im Revisionsverfahren verfügte Aufhebung der Rente mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 Erw. 2 S. 369; Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 29. April 2008, 9C_11/2008, Erw. 2 mit Hinweis).
1.4     Bei der Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung oder eines formell rechtskräftigen Einspracheentscheides, sei es im Rahmen der substituierten Begründung bei Gelegenheit eines Revisionsverfahrens nach Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 87 ff. IVV, sei es sonst von Amtes wegen oder auf Gesuch hin, gilt es, wenn spezifisch invalidenversicherungsrechtliche Aspekte zur Diskussion stehen, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen (Art. 85 Abs. 2, Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV; BGE 110 V 291 Erw. 3 S. 293 ff.; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 2. Juli 2007, 9C_215/2007, Erw. 6.1). Um die Frage nach dem zukünftigen Rentenanspruch prüfen zu können, muss die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung festgestellt sein. Ist dies der Fall und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung, was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (vgl. BGE 119 V 475 Erw. 1c S. 480 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts in Sachen H. vom 4. Januar 2008, 9C_655/2007, Erw. 2), sind die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 2. Juli 2007, 9C_215/2007, Erw. 6.1). Es ist wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung oder des Einspracheentscheides zu ermitteln, woraus sich die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs ergeben (Art. 28 Abs. 2 IVG; Urteile des Bundesgerichts in Sachen M. vom 11. November 2008, 8C_339/2008, Erw. 3.3 und in Sachen S. vom 29. April 2008, 9C_11/2008, Erw. 4.2.1).

2.      
2.1     Strittig ist, ob der Beschwerdeführer über den 31. Juli 2007 hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Dabei ist zu prüfen, ob seit der mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 6. Mai 2003 (Urk. 7/100) erfolgten Zusprechung einer ganzen Invalidenrente bis zum Erlass der strittigen Verfügung vom 1. Juni 2007 eine für den Rentenanspruch wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist. Aus den Akten geht hervor und es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2003 keinem Erwerb mehr nachgegangen ist (Urk. 7/101, 7/103), weshalb eine Revision zufolge wesentlicher Änderung der erwerblichen Verhältnisse ausser Betracht fällt. Zu prüfen ist daher, ob sich im massgeblichen Zeitraum der Gesundheitszustand entscheidend geändert hat.
2.2     Die IV-Stelle bejahte eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und verwies zur Begründung im Wesentlichen auf die Stellungnahme von Dr. med. B.___ vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vom 18. Januar 2007, wonach von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei (Urk. 6, 7/110/3). Demgegenüber bestritt der Beschwerdeführer sinngemäss, dass im relevanten Zeitraum eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei und erklärte, dass er sich nicht arbeitsfähig fühle (Urk. 1 S. 2).

3.
3.1    
3.1.1   Aufgrund der Aktenlage stützte sich die Rentenverfügung vom 6. Mai 2003 in medizinischer Hinsicht auf diverse Berichte von Dr. med. C.___, Oberarzt beziehungsweise leitender Arzt am D.___, ferner auf Berichte des Hausarztes, Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, einen Bericht von Dr. med. F.___ vom Spital G.___ Zürich, einen Bericht von Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Pädiatrie, Pneumologie und Sportmedizin, von der Klinik I.___, sowie eine Stellungnahme des Kinder- und Jugendpsychiaters, Dr. med. J.___. Als Hauptdiagnosen wurden eine generalisierte Epilepsie (zum Beispiel vom Typ der juvenilen Absenzen-Epilepsie), Teilleistungsstörungen - vor allem - mit Gedächtnisschwäche im visuell-räumlichen Bereich, Neurodermitis und Asthma bronchiale bei atopischer Diathese, aktuell Exacerbation mit periorbitalem Oedem rechts sowie ein Verdacht auf eine Psychose festgehalten (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss [Urk. 7/97/1]).
3.1.2   Dr. E.___ hielt in seinem Bericht vom 11. Juni 2002 fest, dass von ihm seit 1995 keine Arbeitsunfähigkeiten attestiert worden seien. Im Zentrum der Problematik dieses jungen Mannes stehe die soziale Desintegration. Gemäss Angaben seiner Mutter verbringe er einen grossen Teil der Zeit im Zimmer und höre Musik. Inwieweit die recht eindrückliche und vom Patienten selber unbehandelte Neurodermitis ursächlich an dieser Situation beteiligt sei, sei schwer zu entscheiden. Das Asthma bronchiale stehe zur Zeit eher im Hintergrund. Die generalisierte Epilepsie werde vom Patienten selber nur mangelhaft behandelt, dafür scheine diese eher inaktiv zu sein. Als vordringliche therapeutische Massnahme seien Wiedereingliederungsversuche ins Auge zu fassen, wobei das Ziel nicht zu hoch gesteckt werden sollte (Urk. 7/66).
3.1.3   Dr. C.___ bescheinigte dem Beschwerdeführer im Bericht vom 19. Juni 2002 (Urk. 7/69/1-6) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Lagerist (seit Sommer 1997). Ferner hielt er fest, bezüglich der Epilepsie sei davon auszugehen, dass unter einer regelmässigen Einnahme von Valproinsäure dauerhafte Anfallsfreiheit erreicht werden könne. Die Prognose diesbezüglich sei als günstig zu betrachten. Bezüglich der vordiagnostizierten cerebralen Teilleistungsstörungen, die die Hauptbeeinträchtigung des Patienten darstellten, sei keine Besserung zu erwarten. Sie stellten eine konstante Grösse dar, die bei weiteren Planungen zu berücksichtigen seien. Offenbar habe aber der Patient zumindest früher über erhebliche Kompensationsstrategien verfügt. Wie den Arztberichten entnommen werden könne, bestehe auch der Verdacht auf eine psychiatrische Erkrankung im Sinne einer Psychose. Hierfür fehle jedoch gegenwärtig noch die Evidenz. Eine solche Erkrankung könnte natürlich die psychosoziale Prognose des Patienten erheblich beeinträchtigen. Bezüglich der atopischen Diathese vermöge der neurologische Gutachter keine Prognose zu stellen (Urk. 7/69/5 f.).
3.1.4   Dr. H.___ von der Klinik I.___, wo der Beschwerdeführer zur Behandlung seiner multiplen Beschwerden (Neurodermitis, Asthma bronchiale) während mehrerer Wochen hospitalisiert war, berichtete am 15. Oktober 2002, dass die Haut des Beschwerdeführers derart empfindlich auf äussere Einflüsse zu reagieren scheine, dass bei der Ausübung des erlernten Berufs als Lagerist der erreichte Hautzustand nicht dauerhaft gehalten werden könne. Im Rahmen eines Arbeitsversuchs in der hausinternen Werkstatt (Simulation der gewöhnlichen Arbeitsumgebung) sei es unter körperlicher Anstrengung gepaart mit staubiger Umgebung innert 12 Stunden zu einer derartigen Exazerbation des Hautbildes am gesamten Körper gekommen, dass der Arbeitsversuch habe abgebrochen werden müssen. Es werde deshalb die Anerkennung der Arbeitsunfähigkeit im erlernten Beruf aus medizinischen Gründen sowie die Einleitung geeigneter Umschulungsmassnahmen beantragt. Aus medizinischer Sicht sollte eine administrativ/kaufmännische Tätigkeit möglich sein, sofern sie keine schwere körperliche Anstrengung erfordere. Ein in der Klinik durchgeführter Intelligenztest weise darauf hin, dass der Beschwerdeführer durchaus zu einer verantwortungsvollen Tätigkeit im Berufsleben fähig sei. Trotzdem seien die Vermittlungsversuche bisher erfolglos geblieben (Urk. 7/63/1-2).
3.1.5   Die Psychologin lic.phil. K.___ von der Klinik I.___ vertrat in ihrem Bericht vom 6. November 2002 aufgrund mehrerer Gespräche mit dem Beschwerdeführer und erhobener Testdaten die Ansicht, dass es wichtig sei, neben dem kaufmännischen Bereich auch andere Umschulungsbereiche in Betracht zu ziehen. So sähe sich der Beschwerdeführer gerne bei der Bahn als Kondukteur, Kontrolleur oder als Securitas-Wächter. Aus den geführten Gesprächen sei deutlich geworden, dass eine Umschulung mit darauf folgender Arbeitsmöglichkeit für das Leben des Beschwerdeführers von zentraler Bedeutung sei. In der Klinik habe er sich gefreut, etwas Sinnvolles tun zu können. Dabei sei bei körperlich anstrengender Arbeit (Hausräumung) festgestellt worden, dass seine Haut mittelschwere körperliche Arbeit sowie eine Staubexposition nicht toleriere. Während eines Büropraktikums in der Klinik sei der Zustand seiner Haut aber stabil geblieben. Die Praktikumsbetreuenden seien insgesamt zufrieden gewesen mit seiner Arbeitsleistung, wenn auch die Arbeitsgeschwindigkeit im Büro noch gesteigert werden sollte (Urk. 7/82/2 f.).
3.1.6   Dr. J.___ hielt in seinem Bericht vom 11. November 2002 (Urk. 7/82/1) fest, der Beschwerdeführer sei trotz seiner schwierigen Lebenssituation erstaunlich wenig depressiv und auch nicht resigniert. Er sei klar willens, eine Tätigkeit zu finden, im Rahmen derer er trotz seines Hautleidens arbeiten könne. Ob er genug leistungsfähig sei, um in der freien Wirtschaft ein Lohnniveau zu erreichen, von dem er leben könne, sei ohne eingehendere Arbeitsversuche in möglichen Tätigkeiten kaum zu beurteilen. Körperlich dürfte eine Arbeit wegen der Neurodermitis nicht zu anstrengend sein. Eine von der Invalidenversicherung unterstützte Einarbeitung in eine Tätigkeit sei angezeigt, weil damit doch die Chance bestehe, dass er zumindest teilzeitig voll arbeitsfähig bleibe (Eingliederung vor Rente!). Falls in der freien Wirtschaft keine solche Stelle zu bekommen sei, wäre eine Arbeitseingliederung an einem geschützten Ort eine Alternative. Diagnostisch könne man von einer schizoiden Persönlichkeit (Affektflachheit, mangelhafte Beziehungsfähigkeit) sprechen. Diese Diagnose allein sage aber wenig über die Arbeitsfähigkeit aus. Sicher sei eine Arbeit, die intensives Zusammenarbeiten in einem Team erfordere, nicht günstig (Urk. 7/82/1).
3.2
3.2.1   In seinem Bericht vom 3. August 2006 (Urk. 7/104/3-5) bezeichnete Dr. C.___ den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (seit 7. Juni 2004) als stationär. Eine Änderung der Diagnose verneinte er. Bezüglich der Epilepsie sei seit dem 15. April 2002 unter einer antiepileptischen Dauermedikation ein anfallsfreier Verlauf zu verzeichnen. Bezüglich der zerebralen Teilleistungsstörungen sei vom klinischen Eindruck her keine Veränderung zu vermerken, was aber aufgrund der anzunehmenden, diesen neuropsychologischen Funktionsstörungen zugrunde liegenden residuellen Hirnpathologie plausibel sei. Bezüglich der Neurodermitis und des Asthma bronchiale bei atopischer Diathese habe er bei den seit 2002 in jährlichen Abständen erfolgten Konsultationen in der allgemeinen Anamnese keine Hinweise auf eine Verschlechterung erhalten. Vielmehr zeichne sich im Vergleich zum Jahr 2002 eher ein besserer Verlauf ab (Urk. 7/104/3). Bezüglich Epilepsie ergebe sich aktuell lediglich eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in dem Sinne, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit keine Fahrzeuge der Führerscheinkategorien C, C1, D und D1 führen dürfe. Im Hinblick auf die vordiagnostizierten zerebralen Teilleistungsstörungen, die sicher die Hauptbeeinträchtigung des Beschwerdeführers darstellten, sei in Zukunft keine signifikante Veränderung zu erwarten. Sie stellten nach wie vor eine konstante Grösse dar, die ja offenbar auch zur Berentung geführt habe. Nach wie vor bestehe der Verdacht, dass zusätzlich noch eine psychiatrische Erkrankung, zum Beispiel aus dem Formenkreis der schizophreniformen Psychosen vorliege, ohne dass dies wirklich habe verifiziert werden können. Insbesondere sei es in den vergangenen Jahren nicht zu Verhaltensauffälligkeiten gekommen, die eine psychiatrische Hospitalisation gezeitigt hätten. Somit dürften diesbezüglich auch in Zukunft keine Komplikationen beziehungsweise Zuspitzungen zu erwarten sein. Allerdings sei eine Einschränkung der mentalen Leistungsfähigkeit hierdurch möglich. Zusammenfassend hielt Dr. C.___ fest, dass sich an den Grundlagen der Berentung, die ja im Verlaufe des Jahres 2002 festgestellt worden seien, zwischenzeitlich nichts geändert habe (Urk. 7/104/4).
3.2.2   Dr. E.___ ging sowohl in seinem Bericht vom 14. August 2006 (Urk. 7/105/1-3) als auch in demjenigen vom 6. Oktober 2006 (Urk. 7/108/1-7) - wie zuvor schon Dr. C.___ - ebenfalls von einem stationären Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus. Ebenso verneinte er eine Änderung der Diagnose. Als Hauptdiagnose erhob Dr. E.___ eine desolate psychosoziale Situation mit Arbeitslosigkeit und "Herumhängen" sowie sozialer Vereinsamung ohne Visionen und Ziele. Die Prognose werde weitestgehend durch die soziale Desintegration und Vereinsamung bestimmt. Dr. E.___ hielt im Weiteren fest, er habe keine Zweifel daran, dass mit einer besseren therapeutischen Compliance die Neurodermitis viel besser behandelt werden könnte. Er halte eine vernünftige berufliche Tätigkeit in einer nicht anstrengenden (Spitzen-)Arbeit für dringend angezeigt. Diese müsse auf das geistige Potential des Beschwerdeführers Rücksicht nehmen. Es komme also nur eine einfache und körperlich leichte Tätigkeit in Frage (Urk. 7/108/3 f.).

4.
4.1     Gestützt auf die zitierten Bericht von Dr. C.___ und Dr. E.___ ist nicht nachvollziehbar, dass Dr. med. B.___ vom RAD in seiner Stellungnahme vom 18. Januar 2007 (Urk. 7/110/3) zum Schluss kam, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich zwischenzeitlich offensichtlich in wesentlichen Punkten verbessert. Vielmehr ist aufgrund der genannten ärztlichen Stellungnahmen davon auszugehen, dass seit der ursprünglichen rechtskräftigen Rentenverfügung vom 6. Mai 2003 bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 1. Juni 2007 keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes und somit keine revisionsrechtlich erhebliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist.
4.2     Zu prüfen bleibt aber, ob die Rentenaufhebung mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung bestätigt werden kann. Diesbezüglich stellt sich in erster Linie die Frage, ob die Verfügung vom 6. Mai 2003 (Urk. 7/100), mit der dem Beschwerdeführer ab 1. September 2002 eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden war, zweifellos unrichtig war. Fest steht, dass ihre Berichtigung im Falle zweifelloser Unrichtigkeit als erheblich einzustufen wäre.
4.3     Gestützt auf das Verlaufsprotokoll der Berufsberaterin vom 17. September 2002 (Urk. 7/76) sowie den Bericht des beruflichen Trainingszentrums über die beruflichen Massnahmen des Beschwerdeführers vom 6. bis 24. Januar 2003 (Urk. 7/92) hielt die IV-Stelle im Feststellungsblatt für den Beschluss vom 11. April 2003 (Urk. 7/97) bezüglich des beruflichen Sachverhaltes und der Erwerbssituation fest, die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers an einen Arbeitsplatz in der freien Wirtschaft sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht realistisch. Zum Einen seien seine Defizite im Bereich der sozialen Kompetenz für einen Arbeitgeber in der freien Wirtschaft nicht zumutbar, zum Anderen erwiesen sich seine multiplen aktenkundigen Beeinträchtigungen in ihrer Intensität und Summation als zusätzlich wiedereingliederungshemmend. Zur Aufrechterhaltung der Tagesstruktur werde deshalb eine Tätigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz empfohlen (Urk. 7/97/1).
4.4     Objektiv ist es nicht nachvollziehbar, dass die IV-Stelle, obwohl gestützt auf die vorhandenen Akten aus medizinischer Sicht einer leichten körperlichen Arbeit im Umfang eines vollen Pensums grundsätzlich nichts im Wege stand (vgl. etwa Urk. 7/63/1-2), die ärztlich attestierte Arbeitsfähigkeit als erwerblich vollständig unverwertbar erachtete. Die Annahme einer Erwerbsunfähigkeit von 100% nach Durchführung einer bloss dreiwöchigen Vorabklärung an einem einzigen Arbeitsplatz liess sich jedenfalls nicht allein mit dem Hinweis auf Defizite im Bereich der sozialen Kompetenz rechtfertigen (vgl. Urk. 7/92/1 f., 7/94/1). Dies gilt umso mehr als die Betreuer während eines Büropraktikums in der Klinik I.___ - in dessen Verlauf der Zustand der Haut des Beschwerdeführers stabil war - gemäss dem bereits erwähnten Bericht der Psychologin K.___ vom 6. November 2002 (Urk. 7/82/4) insgesamt zufrieden waren mit der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers und er sich gemäss demselben Bericht freute, etwas Sinnvolles tun zu können. Die Rentenverfügung vom 6. Mai 2003 ist somit insofern als zweifellos unrichtig zu bezeichnen, als die IV-Stelle vor deren Erlass die Eingliederungsmöglichkeiten und die Frage, ob und inwieweit die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sich erwerblich verwerten liess, nicht mit der erforderlichen Tiefe und Entschiedenheit abgeklärt hatte, was umso mehr erstaunt als sich sowohl der Hausarzt Dr. E.___, als auch Dr. C.___ und Dr. H.___, in dessen Klinik der Beschwerdeführer während mehrerer Wochen hospitalisiert war, ausdrücklich für die Durchführung beruflicher Massnahmen und zum Teil deutlich gegen eine Berentung des jungen Beschwerdeführers ausgesprochen hatten (Urk. 7/66/2, Urk. 7/69/2, Urk. 7/63/1, vgl. auch Telefonnotiz vom 28. Oktober 2002 [Urk. 7/78/1]). Das Vorgehen der IV-Stelle kommt unter diesen Umständen einer klaren Verletzung des Grundsatzes "Eingliederung vor Rente" gleich (BGE 126 V 241 E. 5 S. 243), was für ein Rückkommen auf die Verfügung vom 6. Mai 2003 unter dem Titel Wiedererwägung genügt (vgl. SVR 2006 IV Nr. 21 S. 76 Erw. 3.1 und Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 31. Januar 2003, I 559/02, Erw. 5).

5.
5.1     Zusammen mit der wiedererwägungsweisen Aufhebung der Verfügung vom 6. Mai 2003 sind die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro zu prüfen. Es kann nicht mit der Feststellung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung sein Bewenden haben; vielmehr ist wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung zu ermitteln, woraus sich die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs ergeben (Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 29. April 2008, 9C_11/2008, Erw. 4.2.1 mit Hinweisen).
5.2     Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens stellt sich grundsätzlich nach wie vor die bisher nicht vertieft abgeklärte Frage der Eingliederung und der Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit. Dementsprechend wird die IV-Stelle als Erstes abzuklären haben, welche Berufe der Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch ausüben kann und ob entsprechende Stellen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise angeboten werden. Dabei ist davon auszugehen, dass der Angebotsfächer des ausgeglichenen Arbeitsmarktes auch - ausserhalb von geschützten Werkstätten - gewisse "soziale Winkel", also Arbeits- und Stellenangebote umfasst, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 29. Januar 2003, U 425/00, Erw. 4.4, publ. in Plädoyer 2003 S. 76; ARV 1998 Nr. 5 S. 30 Erw. 3b/aa). Weiter wird abzuklären sein, ob allenfalls eine Umschulung vorzunehmen ist und ob der Beschwerdeführer über die dafür notwendigen intellektuellen Fähigkeiten verfügt. Zu berücksichtigen ist sodann die Schadenminderungspflicht, wonach die versicherte Person gehalten ist, alle ihr möglichen und zumutbaren Massnahmen zu treffen, um den Schaden zu mindern oder zu beheben (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463).
5.3     Die Sache ist nach dem Gesagten an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie im Sinne der vorstehenden Ausführungen weitere Abklärungen vornehme und danach über einen allfälligen Rentenanspruch neu verfüge.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), sind auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. Juni 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über einen allfälligen Rentenanspruch verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).