IV.2007.00962

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 31. Oktober 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger
Hablützel Veuve Blöchlinger
Lutherstrasse 4, Postfach, 8021 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___ wurde 19.. in Spanien geboren, wo er während sieben Jahren die Primarschule besuchte. 1990 reiste er in die Schweiz ein (Urk. 6/5/3) und absolvierte ein Jahr Oberschule und ein Werkjahr in der Büroklasse (Urk. 6/22). Nach verschiedenen Tätigkeiten arbeitete der Versicherte ab September 2003 (letzter effektiver Arbeitstag: 28. November 2005) als Glasmonteur bei der Y.___ AG, Z.___ (Arbeitgeberbericht vom 8. Januar 2007, Urk. 6/13). Am 20. Dezember 2006 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit der Begründung, er leide seit dem Sturz vom 9. August 2005 an einer Lumbalgie und chronifizierten Coccygodynie, zum Bezug von Leistungen (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 6/4-5). Die IV-Stelle liess in der Folge einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 6/11) erstellen und erkundigte sich bei der Arbeitgeberin, der Y.___ AG, nach dem Arbeitsverhältnis (Urk. 6/13). Ferner zog sie die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) (Urk. 6/12/1-80) sowie den ärztlichen Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 12./19. Januar 2007 (Urk. 6/14/1-4 mit diversen weiteren Berichten, Urk. 6/14/5-22) bei und liess X.___ am 12. Februar 2007 von Dr. med. B.___, Spezialärztin FMH für Neurologie, begutachten (Gutachten vom 19. Februar 2007, Urk. 6/18/1-19). Weil der Versicherte trotz zweimaliger Aufforderung den Termin bei der IV-Stelle zur Abklärung der beruflichen Situation nicht wahrgenommen hatte (Urk. 6/26-27), wurde das Verfahren der Arbeitsvermittlung mit Verfügung vom 23. April 2007 (Urk. 6/29) abgeschlossen. Nachdem der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) am 1. März 2007 Stellung genommen hatte (Urk. 6/31/3) und das Vorbescheidverfahren durchgeführt worden war (Urk. 6/33-40), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren um Ausrichtung einer Rente mit Verfügung vom 4. Juni 2007 (Urk. 2) ab.

2.
2.1         Dagegen liess X.___ durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger mit Eingabe vom 4. Juli 2007 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese den medizinischen Sachverhalt ergänze. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine Rente auszurichten (Urk. 1).
2.2         Nachdem die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 11. September 2007 (Urk. 5 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-43) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 20. September 2007 (Urk. 7) geschlossen.

3.       Die SUVA ihrerseits stellte die Leistungen für die Folgen des Unfalles vom 9. August 2005 mit Verfügung vom 11. August 2006 (Taggeld) per 17. Juli 2006 bzw. mit Verfügung vom 8. Februar 2007 (Heilungskosten) per 12. Februar 2007 ein. Das hiergegen geführte Beschwerdeverfahren ist Gegenstand des Prozesses UV.2007.00246 und wurde mit Urteil heutigen Datums in abweisendem Sinne entschieden.

4.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Streitig ist der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Dabei macht der Beschwerdeführer vorab geltend, der zur Beurteilung dieser Frage notwendige medizinische Sachverhalt sei nicht rechtsgenüglich erstellt.
1.2     Die Beschwerdegegnerin hatte einen Rentenanspruch verfügungsweise verneint, da es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, einer behinderungsangepassten Tätigkeit vollzeitlich nachzugehen und damit unter Berücksichtigung eines Abzuges von 10 % ein Invalideneinkommen von Fr. 52'567.-- zu erzielen. Verglichen mit dem Valideneinkommen führe dies zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 24 %. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht nötig, da entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit, sondern von einer solchen in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen worden sei (Urk. 2).
         In der Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf das Gutachten von Dr. B.___ und die Stellungnahme des RAD fest, dass die medizinischen Akten und Beurteilungen der verschiedenen ins Verfahren involvierten Ärzte übereinstimmten, wobei alle, ausser Dr. B.___, die bisherige Tätigkeit als nicht mehr zumutbar erachteten. Da der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers genügend abgeklärt sei, liessen sich von weiteren Untersuchungen keine neuen Erkenntnisse erwarten, weshalb von solchen abzusehen sei (Urk. 5 S. 2). Schliesslich erwog die Beschwerdegegnerin, dass - sollte von einem Beschäftigungsgrad von 75 % in der bisherigen Tätigkeit ausgegangen werden - ein Prozentvergleich zulässig wäre und kein Raum für einen behinderungsbedingten Abzug bestünde (Urk. 5 S. 2-3).
1.3         Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, das Gutachten von Dr. B.___ sei nicht schlüssig und beseitige die sich aus den Akten ergebenden Widersprüche nicht. Zudem sei die Schwäche im linken Knie nicht berücksichtigt worden, weshalb das Gutachten nicht vollständig und nicht nachvollziehbar sei. In dieser Hinsicht seien somit ergänzend Abklärungen zu tätigen (Urk. 1 S. 3-4). Im Weiteren stehe das Gutachten im Widerspruch zur Einschätzung der Klinik O.___, welche eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiere. Schliesslich sei unberücksichtigt geblieben, dass die Rehaklinik C.___ von einer maximalen täglichen Arbeitszeit von sechs Stunden ausgegangen sei, was nicht einem Pensum von 100 %, sondern einem solchen von 75 % entspreche (Urk. 1 S. 4).

2.
2.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 4. Juni 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.4     Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (A.___-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
2.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. A.___-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.6     Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 373 Erw. 6b, 117 V 278 E. 2b, 400), wobei jedoch von der versicherten Peson nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Einem Leistungsansprecher sind Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte.

3.      
3.1     Der Beschwerdeführer stürzte am 9. August 2005 beim Verlegen eines Glasbodens von einem ein Meter hohen Absatz rückwärts auf den rechten Hemithorax, wobei er sich eine Thoraxkontusion rechts dorsal mit Prellmarke, eine Kontusion des linken Thenars sowie eine Kontusion an der Innenseite des linken Oberschenkels zuzog. Eine Röntgenuntersuchung des Thorax ergab keine Hinweise für traumatische Läsionen, und die Nierenlogen erwiesen sich beidseits als druckindolent (Kurzbericht des Spitals P.___ vom 9. August 2005, Urk. 6/15/6). Ebenso ergaben die radiologischen Untersuchungen des rechten Thorax vom 26. September 2005 (Bericht von Dr. med. D.___, Zentrum für medizinische Radiologie, Urk. 6/12/77) und der Lendenwirbelsäule vom 21. November 2005 (Urk. 6/12/64) keinerlei Hinweise für unfallbedingte Läsionen. Im Bereich der Lendenwirbelsäule konnten lediglich eine linkskonvexe Skoliose thorakolumbal sowie ein Status nach Morbus Scheuermann visualisiert werden (Urk. 6/12/64).
3.2     Mit Bericht vom 28. November 2005 nannte Dr. A.___ (Urk. 6/12/76) ein ab dem 3. Oktober 2005 bestehendes Lumbovertebralsyndrom bei Status nach Rippenkontusion rechts vom 9. August 2005. Er führte ferner aus, der Beschwerdeführer habe ab dem 13. August 2005 während dreier Tage an einer Lumbalgie gelitten, die danach spontan verschwunden, jedoch ohne Arbeitsversuch am 3. Oktober 2005 persistierend wieder aufgetreten sei. Die Kontusion am Rippenthorax sei abgeheilt. Der Arzt erklärte, die in der Röntgenuntersuchung der Lendenwirbelsäule vom 21. November 2005 zu Tage gebrachten leichten Scheuermannresiduen im thorakolumbalen Bereich hätten bisher keine Beschwerden bewirkt. Ab dem 29. November 2005 werde der Beschwerdeführer mittels Physiotherapie mit Übergang in MTT (Medizinische Trainings-Therapie) behandelt, wobei die voraussichtliche Dauer der Therapie noch unbestimmt sei. Seit dem 17. Oktober 2005 arbeite der Beschwerdeführer wieder zu 100 %.
3.3     Am 24. März 2006 (Urk. 6/12/70) nannte Dr. A.___ als Diagnose eine Lumboischialgie L4/5 links bei Bandscheibenprotrusion. Die ambulante Physiotherapie habe wenig Erfolg gezeitigt, weshalb eine stationäre Rehabilitation evaluiert werden müsse. Dr. A.___ merkte an, es sei für ihn unklar, weshalb die Beschwerden an Brust- und Lendenwirbelsäule nach dem mässig starken Unfall vom 9. August 2005 derart verzögert besserten. Gleichwohl sei die teilweise Wiederaufnahme der Arbeit auf den 3. April 2006 vorgesehen.
3.4     Dr. med. E.___, Oberärztin Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, Spital Q.___, diagnostizierte mit Bericht vom 29. März 2006 (Urk. 6/12/71) im Wesentlichen ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom sowie eine Coccygodynie (Steissbeinschmerz), wobei weiterhin keine Hinweise für eine radikuläre Genese der Beschwerden zu finden seien. Die Ärztin empfahl angesichts des ausbleibenden Erfolgs ambulanter Behandlungen sowie des jungen Alters des Beschwerdeführers dringend eine stationäre intensive Rehabilitation. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte sie keine.
3.5     Am 19. Juli 2006 erstatteten die Dres. med. F.___ und G.___ sowie der Ergonomie-Therapeut H.___, alle Rehaklinik C.___, ihren Bericht betreffend das vom Beschwerdeführer vom 17. Mai bis zum 14. Juli 2006 ambulant (38 Sitzungen) absolvierte Ergonomie-Trainingsprogramm (Urk. 6/12/49). Die Experten diagnostizierten ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei belastungsverstärkten lumbalen Rückenschmerzen und zeitweiligem Einschlafgefühl im Bereich des lateralen linken Oberschenkels. Sie führten aus, dass sie auf Wunsch des Beschwerdeführers nicht ein stationäres, sondern ein ambulantes Ergonomie-Therapieprogramm durchgeführt hätten. Dieses habe bei mässiger Lernbereitschaft, aber im Wesentlichen zuverlässiger Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers eine deutliche Verbesserung der Belastungstoleranz, indes keinen Fortschritt in Bezug auf die Schmerzen gezeitigt. Auf die berufliche Zukunft angesprochen, habe der Beschwerdeführer einen zwiespältigen Eindruck erweckt: Einerseits habe er bekräftigt, seine gut bezahlte Arbeitsstelle wieder antreten zu wollen, andererseits habe er die Chancen für einen erfolgreichen Wiedereinstieg in die bisherige Tätigkeit als Glasmonteur von vornherein als kritisch eingeschätzt. Zudem habe er das herrschende Arbeitsklima und das Verhältnis zu seinen Arbeitskollegen als eher kühl beschrieben. Die Ärzte hielten zusammenfassend fest, dass dem Beschwerdeführer, welcher vom 6. Oktober 2005 bis ungefähr im Januar 2006 verschiedene Arbeitsversuche von wenigen Stunden bis zu einem Monat absolviert habe (Urk. 6/12/52), seine bisherige Tätigkeit als Glaser ganztags zumutbar sei, wobei Arbeiten mit länger dauernder vorgeneigter und/oder verdrehter Körperhaltung nach Möglichkeit auf ein Minimum zu beschränken und schwere Lasten zu zweit zu hantieren seien (Urk. 6/12/51). Ebenso sei jede andere berufliche Tätigkeit ganztags zumutbar, sofern die genannten Einschränkungen beachtet würden (Urk. 6/12/52).
         Den Ausführungen ist zudem zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer zu Beginn der Therapie in mehreren Belastungstest unter Angabe verstärkter Schmerzen selber limitiert hatte. Bei Austritt sei die Leistungsbereitschaft im Wesentlichen als zuverlässig zu beurteilen gewesen. Ebenso habe sich die Konsistenz der demonstrierten Behinderungen bei Eintritt als mässig, bei Austritt als gut erwiesen, wobei der Beschwerdeführer auch am Schluss die eigene Leistungsfähigkeit unterschätzt habe (Urk. 6/12/53). Schliesslich habe er vor allem während den Visiten und bei den Tests ein Schmerzverhalten (Entlastung der Schmerzregion, häufiges Reiben des Schmerzbereiches, häufige Schmerzmimik und Seufzen) gezeigt, im Training und ausserhalb davon aber kaum einen schmerzleidenden Eindruck erweckt (Urk. 6/12/54).
3.6     Dr. A.___ berichtete am 9. August 2006 (Urk. 6/12/44) zu Händen der SUVA, dass der Beschwerdeführer während zweier Tage versucht habe zu arbeiten. Wegen eines Schwächeanfalls im Bein und nachfolgendem Sturz habe er die Arbeit indes abbrechen zu müssen, weshalb er, Dr. A.___, für weitere drei Wochen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe.
         Im Bericht vom 11. August 2006 (Urk. 6/12/39) ergänzte Dr. A.___, dass der Beschwerdeführer den Arbeitsversuch vom 17. bis zum 20. Juli 2006 unter thorakolumbalen Schmerzen verrichtet habe. Die voraussichtliche Dauer der gegenwärtig zweimal wöchentlich stattfindenden Physiotherapie sei unbekannt, die Wiederaufnahme der Arbeit auf deren Ende (ca. ab 6. September 2006) vorgesehen.
3.7     Im nicht datierten Physiotherapie-Verlaufsprotokoll (Urk. 6/14/13-14) hielt I.___ fest, dass therapeutisch ein Schmerzverarbeitungsproblem mit der Tendenz zur Dekonditionierung (fehlendes mechanisches Symptomverhalten, ausgeprägte Diskrepanz zwischen körperlicher Untersuchung und eigenem Krankheitserleben) bestehe. Eine passive Therapiemassnahme sei höchstens als begleitendes Mittel zur Unterstützung der Selbstwahrnehmung und der Motivation einzusetzen. Der Beschwerdeführer müsse vordergründig auftrainiert werden. I.___ äusserte die Ansicht, dass aufgrund des hängigen Rechtsstreites der Beschwerdeführer aktuell wohl nicht primär an einer Verbesserung seines körperlichen Zustandes interessiert sei.
3.8     Am 3. Oktober 2006 (Urk. 6/12/22) erhoben die Dres. med. J.___ und K.___, Klinik O.___, die bereits bekannten Diagnosen eines chronischen lumbospondylogenen Syndroms und einer Coccygodynie. Weder die bisher durchgeführten intensiven Physiotherapien noch die Einnahme von Dafalgan hätten zu einer Beschwerdelinderung geführt. Der Beschwerdeführer habe von einer Schmerzzunahme vor allem bei Belastung sowie beim Tragen von leichten Lasten aber auch beim Sitzen berichtet. Die Ärzte stellten ein unauffälliges hinkfreies Gangbild, eine in Seitenneigung und Rotation endgradig schmerzhafte Lendenwirbelsäule sowie eine massive Druckdolenz im Bereich des Os coccygium fest.
         Das aufgrund der chronischen Lumboischialgie am 27. Oktober 2006 durchgeführte MRI der Lendenwirbelsäule (Bericht der Klinik O.___ vom 8. November 2006, Urk. 6/12/17-18, in Verbindung mit der Beurteilung des MRI durch Dr. med. L.___ vom 28. November 2006, Urk. 6/12/16) konnte die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden nicht verifizieren, sondern ergab lediglich einen altersentsprechenden unauffälligen Befund. Die Bandscheibenfächer stellten sich ohne Protrusion oder Diskushernie dar. Es waren weder eine neurale Kompromittierung, noch traumatische Veränderungen oder ein Knochenmarksödem zu finden. Ebenso erwies sich die Darstellung der ossären Strukturen des Sakrums bzw. des Os coccygium als unauffällig. Einzig bei L4/L5 sei allenfalls eine diskrete Facettengelenks-Arthrose zu erkennen, und bei S1 scheine eine leichte Sklerosierung vorzuliegen. Die Ärzte J.___ und R.___ erklärten, dass aufgrund dieses Ergebnisses keine spezifische Therapie angeboten werden könne, und empfahlen den weiteren Aufbau der Muskulatur, Rückenschule und eine Haltungsverbesserung. Gestützt auf die Schmerzsymptomatik attestierten sie für schwere körperliche Arbeiten weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. In leichten körperlichen wechselbelastenden Tätigkeiten sollte der Beschwerdeführer nach Ansicht der Ärzte indes - wenigstens wieder eingeschränkt - arbeitsfähig sein. Eine berufliche Wiedereingliederung müsse erfolgen.
3.9     Am 5. Januar 2007 (Urk. 6/14/5-6) berichtete Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Neurologie, dass beim Beschwerdeführer im linken Bein eine Schwäche diffuser und leichter Art bestehe. Die Symptomatik lasse sich nach Belastung vom linken Bein provozieren, wobei die Sensibilität keine sichere radikuläre Abgrenzung erkennen lasse. Eine rein manuelle Kraftprüfung habe keine Differenzen zwischen links und rechts zu Tage gefördert. Ausser einer ausgeprägten Druckdolenz im Bereich des linken Trapezius und der mittleren Halswirbelsäule erhob Dr. M.___ durchwegs normale Befunde (Urk. 6/14/6). Der Arzt bezeichnete die Symptomatik als gemischt, einerseits wahrscheinlich als neurogen peripher bzw. ohne radikuläre Verteilung und ohne kompressive Ursachen im MRI der LWS und andererseits als myofascial. Die Schwäche im Bein sei vermutlich myofascialen Ursprunges. Die Problematik des Steissbeines stehe für den Beschwerdeführer nicht mehr im Vordergrund. Zur Arbeitsfähigkeit machte Dr. M.___ keine Angaben.
3.10   Dr. A.___ notierte in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 19. Januar 2007 (Urk. 6/14/1-2) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: lumbospondylogenes Schmerzsyndrom zum linken Bein bei unauffälligem MRI der LWS (Oktober 2006); chronische Coccygodynie bald nach dem Unfall vom 9. August 2005; unklare Knieschwäche-Attacken nur links, erstmals in der Rehaklinik C.___ aufgetreten (Juli 2006). Für die Arbeit als Hilfsglaser attestierte er eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 9. August bis zum 16. Oktober 2005, vom 10. Februar bis zum 16. Juli 2006, vom 21. Juli bis zum 5. September 2006 sowie ab dem 9. September 2006 bis auf Weiteres. Betreffend die medizinische Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit (Bericht vom 12. Januar 2007, Urk. 6/14/3-4) hielt Dr. A.___ fest, dass dem Beschwerdeführer das Heben und Tragen leichter Gewichte bis Lendenhöhe sehr oft, solches von mittleren Gewichten (10 bis 25 kg) sowie das Heben über Brusthöhe manchmal zumutbar sei. Mit leichten Werkzeugen könne er sehr oft hantieren; ebenfalls seien Handrotationen sehr oft möglich. Arbeiten über Kopfhöhe, Rotation, Kniebeuge und das Gehen auf unebenem Gelände seien oft, vorgeneigtes Sitzen und Gehen bis und über 50 Meter sehr oft möglich. Dr. A.___ merkte ferner an, dass etwa einmal pro Monat ein Sturz wegen unklarer neurogener myofascialer Beinschwäche links erfolge (Urk. 6/14/4), wobei sich der Beschwerdeführer noch nie verletzt habe (Urk. 6/14/2). Die bisherige Tätigkeit als Glaser sei ihm nicht mehr zumutbar, eine behinderungsangepasste Beschäftigung - nach erfolgter neurologischer Abklärung - ganztags möglich (Urk. 6/14/4).
3.11   Die von der Beschwerdegegnerin bestellte neurologische Gutachterin Dr. B.___ kam in ihrer Expertise vom 19. Februar 2007 (Urk. 6/18/1-19) nach eingehender Darlegung der medizinischen Aktenlage, der Anamnese, der derzeitigen Leiden und des neurologischen Status sowie des Rückenstatus zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden auch jetzt nicht objektiviert werden könnten. Die lumbale Muskulatur erweise sich als weich. Es falle auf, dass alle Therapien bisher erfolglos gewesen seien und die Medikation keinerlei Wirkung gezeigt habe. Insgesamt mache der Beschwerdeführer auch keinen schwer leidenden Eindruck. Daher wäre eine psychogene Komponente, wie etwa eine somatoforme Schmerzstörung oder eine Akzentuierung aus anderen Gründen, zu diskutieren. Grundsätzlich spreche aber der Habitus des Beschwerdeführers gegen eine somatoforme Schmerzstörung, sei er doch aktiv und gehe an die frische Luft. Letztlich könne auch eine Aggravation nicht ausgeschlossen werden (Urk. 6/18/6). Diese Erkenntnisse führten Dr. B.___ zu folgenden Diagnosen: lumbales Schmerzsyndrom, möglicherweise lumbospondylogen (ICD-10: M47.8), Coccygodynie, Verdacht auf psychogene Überlagerung (ICD-10: F45.4), Differentialdiagnose: Aggravation (Urk. 6/18/7). Die Neurologin kam zum Schluss, dass einer vollen Arbeitsfähigkeit nichts im Wege stehe. Sowohl der Betätigung in einer leichten bis mittelschweren Arbeit als auch im bisherigen Beruf stünden keine medizinische Gründe entgegen, wobei sich bezüglich der bisherigen Tätigkeit eine Konfliktsituation aus den Akten ergebe (Urk. 6/18/6).
3.12   Dr. med. N.___, RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 1. März 2007 (Urk. 6/31/3) dafür, dass auf das Gutachten von Dr. B.___ teilweise abgestellt werden könne. Indes lasse sich dem Arbeitgeberbericht entnehmen, dass der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Glasmonteur Gewichte von bis zu 40/50kg zu tragen habe, was einer körperlich schweren Arbeit entspreche. Eine solche sei dem Beschwerdeführer angesichts des lumbosakralen Schmerzsyndroms nicht mehr zumutbar, weshalb ab dem 9. September 2006 in Übereinstimmung mit dem ärztlichen Attest von Dr. A.___ in der bisherigen Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. In einer angepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Heben von Gewichten über 25kg könne jedoch nach wie vor auf eine vollständige Arbeitsfähigkeit abgestellt werden.

4.
4.1         Vorweg ist festzuhalten, dass die in der Beschwerdeschrift vorgetragene Kritik am Gutachten von Dr. B.___ unbegründet ist. Vielmehr entspricht es den in Erw. 2.5 formulierten Anforderungen. Es ist umfassend, berücksichtigt die Vorakten und geklagten Beschwerden, beruht auf eigenen Untersuchungen und ist nachvollziehbar begründet. Auf das genannte Gutachten kann daher abgestellt werden. Der Beschwerdegegnerin, welche die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als fortan unzumutbar bezeichnete, kann demgegenüber nicht gefolgt werden.
4.2     Die umfassende medizinische Aktenlage lieferte keinen einzigen Hinweis auf eine objektivierbare organische Ursache der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden. So liessen sich mit den nach dem Unfall vom August 2005 erstellten Röntgen- und MRI-Bilder keine traumatischen Läsionen visualisieren, sondern lieferten lediglich altersentsprechende unauffällige Befunde (Erw. 3.1, 3.4, 3.8). Eine Verifizierung der Beschwerden war nicht möglich (Erw. 3.8). Auch die Berichte der anschliessend beigezogenen Neurologen dokumentieren keine krankhaften Ursachen der vorgebrachten Leiden. Abgesehen von einer Schwäche diffuser und leichter Art im linken Bein sowie einer ausgeprägten Druckdolenz im Bereich des linken Trapezius erhob Dr. M.___ durchwegs normale Befunde (Erw. 3.9), und Dr. B.___ führte aus, dass es auch ihr nicht gelinge, die geklagten Beschwerden zu objektivieren (Erw. 3.11). Während Dr. M.___ keine Angaben zur Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers machte, hielt Dr. B.___ dafür, dass ihm jegliche Tätigkeit zumutbar sei. Dieser Einschätzung ist zu folgen.
         Der Einwand des Beschwerdeführers, das Gutachten von Dr. B.___ widerspreche den Darstellungen von Dr. A.___ und der Ärzte der Klinik O.___, ist unbehelflich. Zwar trifft zu, dass der Hausarzt Dr. A.___ die bisherige Tätigkeit als nicht mehr zumutbar bezeichnete (Erw. 3.10). Angesichts der Tatsache, dass durchwegs unauffälligen Befunde erhoben wurden, ist diese Einschätzung indes nicht geeignet, das Gutachten von Dr. B.___ in Frage zu ziehen. Dasselbe hat für den Bericht der Klinik O.___ zu gelten: Ergaben die Untersuchungen unauffällige Befunde, konnten die geklagten Beschwerden nicht verifiziert und daher keine spezifischen Therapien angeboten werden (Erw. 3.8), so ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Leistungsfähigkeit eingeschränkt sein sollte. Betreffend die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist überdies anzumerken, dass Dr. A.___ ursprünglich wohl von einer Rückkehr in die ursprüngliche Tätigkeit ausging. Nachdem der Beschwerdeführer vom 17. Oktober 2005 bis zum 9. Februar 2006 wieder gearbeitet, die Arbeit danach aber offenbar niedergelegt hatte, ging Dr. A.___ am 24. März 2006 davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit am 3. April 2006 wieder aufnehmen werde (Erw. 3.3). Am 9. August 2006 berichtete der Hausarzt von einer geplanten Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit ungefähr ab dem 6. September 2006 (Erw. 3.6).
         Dass die Einschätzung von Dr. B.___ nicht im Widerspruch zur Aktenlage steht, ergibt sich im Weiteren aus dem Bericht der Rehaklinik C.___. Diesem lässt sich entnehmen, dass die ambulante Ergonomie-Therapie eine deutliche Verbesserung der Belastungstoleranz zeitigte (Erw. 3.5). Dass sich die Schmerzen des Beschwerdeführers demgegenüber nicht besserten, scheint mit der Unterschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu tun zu haben. Auch das Verlaufsprotokoll der Physiotherapie weist in diese Richtung, hielt I.___ darin doch eine ausgeprägte Diskrepanz zwischen körperlicher Untersuchung und eigenem Krankheitserleben fest (Erw. 3.7). Endlich bleibt zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer gegenüber den Ärzten der Rehaklinik C.___ während den Visiten und Tests zwar ein Schmerzverhalten zeigte, im Training und ausserhalb davon kaum einen schmerzleidenden Eindruck erweckte (Erw. 3.5). Gegenüber der Neurologin Dr. B.___ machte der Beschwerdeführer ebenfalls keinen schwer leidenden Eindruck (Erw. 3.11). Im Weiteren ist die Notiz von I.___ bemerkenswert, aufgrund des hängigen Rechtsstreites sei der Beschwerdeführer aktuell wohl nicht primär an einer Verbesserung seines körperlichen Zustandes interessiert (Erw. 3.7). Schliesslich konnte Dr. B.___ eine Aggravation nicht ausschliessen und verwies im Zusammenhang mit der bisherigen Tätigkeit als Glasmonteur auf die vom Beschwerdeführer genannte Konfliktsituation (Erw. 3.11, vgl. auch Erw. 3.5). Zudem fällt auf, dass weder Therapien noch Medikamente zu einer Verbesserung der Schmerzsituation des Beschwerdeführers beitragen konnten (Erw. 3.8; 3.11). Im Übrigen hielten die Ärzte der Klinik O.___ lediglich die bisherige Tätigkeit als unzumutbar, erachteten aber eine berufliche Wiedereingliederung als nötig (Erw. 3.8).
         Endlich ist der Beschwerdeführer an seine Schadenminderungspflicht zu erinnern, gemäss derer er gehalten ist, alles ihm Zumutbare vorzukehren, um die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung bestmöglichst zu mildern (Erw. 2.6). Der von den Ärzten der Klinik O.___ empfohlene Aufbau der Muskulatur, die Rückenschulung sowie die Haltungsverbesserung (Erw. 3.8) ist zumutbar und daher vom Beschwerdeführer - insbesondere, als auch im Physiotherapieprotokoll von einer Tendenz zur Dekonditionierung gesprochen wurde (Erw. 3.9) und myofascialen Syndromen am besten mittels Krankengymnastik beizukommen ist (vgl. http://www.neuroscript.com/index.htm? http://www.neuroscript.com/pseudora.htm&XSchmerz.htm, besucht am 27. Oktober 2008) - wahrzunehmen und anzustreben.
         Mit Blick darauf, dass mittels den bereits getätigten vielfältigen Untersuchungen keine Ursachen für die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden hatten gefunden werden können, sind von weiteren Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist.
4.3     Im Übrigen begründet die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung (vgl. Erw. 3.11; Verdacht auf psychogene Überlagerung, ICD-10: F45.4) gemäss Rechtsprechung noch keine Invalidität, sondern es besteht die Vermutung, dass die Schmerzstörung mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar ist (siehe Erw. 2.4). Weder liegen Umstände vor, welche die Überwindbarkeit der Schmerzen auf Dauer verhindern würden, noch wurden solche geltend gemacht. Insbesondere wurde keine psychische Komorbidität diagnostiziert. Damit wäre auch die Bestätigung der Verdachtsdiagnose einer psychogenen Überlagerung invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant und demgemäss bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.
4.4         Zusammenfassend ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer jegliche Tätigkeit zumutbar ist, weshalb die Beschwerdegegnerin das Begehren des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer Invalidenrente zu Recht abgewiesen hat.

5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).