Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00964
IV.2007.00964

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Kobel


Urteil vom 31. Oktober 2008
in Sachen
X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Markusstrasse 10, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1960, arbeitete ab 1986 im Hotel Y.___ in Zürich, zunächst als Küchenangestellter und ab 1992 als Portier (Angaben vom 17. Juli 2003 im Fragebogen für den Arbeitgeber, Urk. 7/3; Auszug aus dem individuellen Konto vom 16. Juli 2003, Urk. 7/4; vgl. auch die Anamnese in Urk. 7/67 S. 10).
1.2     Im September 2002 suchte X.___ wegen Beschwerden an der rechten Schulter die Rheumaklinik des Spitals A.___ auf, welche eine Periarthropathia humeroscapularis calcarea diagnostizierte und ab dem 29. September 2002 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte. Die Versicherung V.___, wo X.___ über die Kollektivversicherung seines Arbeitgeber gegen krankheits- und unfallbedingten Erwerbsausfall versichert war, erbrachte auf die entsprechende Meldung hin die versicherten Leistungen (Meldung vom 9. Dezember 2002, Urk. 19/1; ärztliches Zeugnis der Rheumaklinik des Spitals A.___ an die Versicherung V.___ vom 23. Dezember 2002, Urk. 7/24 S. 16 = Urk. 19/2; Verlaufsbericht der Rheumaklinik des Spitals A.___ vom 20. März 2003, Urk. 14/ZM3/6-7). Am 29. März 2003 kündigte das Hotel Y.___ das Arbeitsverhältnis mit X.___ auf den 31. Mai 2003, da er krankheitsbedingt nicht mehr dazu in der Lage sei, die Arbeit als Portier auszuüben (Urk. 7/3 S. 4).
1.3     Am 2. April 2003 konsultierte X.___ erstmals Dr. med. B.___, Spezialarzt für Neurologie, wegen Kopf- und Nackenschmerzen sowie Schwindel. Dr. B.___ erstellte am 9. April 2003 Computertomographien der Kopfgelenke und der Halswirbelsäule und am 20. Mai 2003 zusätzlich eine Computertomographie der Nasennebenhöhlen (Bericht von Dr. B.___ an die Versicherung W.___ vom 16. Juni 2003, Urk. 7/11 S. 9-11 = Urk. 14/ZM3/2). Da Dr. B.___ die geklagten Beschwerden teilweise in einen Zusammenhang mit einem Ereignis vom 24. März 2001 brachte, bei welchem dem Versicherten bei der Arbeit ein Garagentor auf den Hinterkopf gefallen war, wurde der Versicherung V.___ eine Unfallmeldung erstattet, und Dr. B.___ verfasste zu deren Handen am 23. Juli 2003 ein erstes ärztliches Zeugnis (Urk. 14/ZM1) und am 11. September 2003 einen weiteren Bericht (Urk. 7/24 S. 9 = Urk. 14/ZM2/1).
         Ausserdem war X.___ vom 15. bis zum 18. April 2003 zur operativen Behandlung einer Hydrozele testis rechts und eines Histiozytoms gluteal rechts im Spital A.___ hospitalisiert gewesen (Bericht der urologischen Klinik des Spitals A.___ vom 11. Juni 2003, Urk. 7/24 S. 13 = Urk. 14/ZM3/5) und hatte dort überdies von Februar 2002 bis März 2003 wegen einer Hyperthyreose in Behandlung gestanden (Urk. 7/11 S. 9).
1.4     Am 28. Juni 2003 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte neben den Angaben über das Arbeitsverhältnis den Bericht des Hausarztes Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 1. November 2003 ein (Urk. 7/9 S. 1-2, mit einem Bericht gleichen Datums an die Versicherung W.___, Urk. 7/9 S. 3-4), und liess durch Dr. B.___ den Bericht vom 5. März 2004 erstellen (Urk. 7/11 S. 5-6, mit der Beilage eines Berichts der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie vom 6. Februar 2004 über die Behandlung einer chronischen Sinusitis mit Nasenpolypen, Urk. 7/11 S. 7-8, eines Berichts von Dr. B.___ an Dr. med. E.___, Spezialärztin für Otorhinolaryngologie, vom 3. November 2003, Urk. 7/11 S. 12-13, und eines Berichts von Dr. B.___ an Dr. D.___ vom 10. Dezember 2003 über die Halswirbelsäulenproblematik, Urk. 7/11 S. 14).
         Am 13. Juli 2004 erstellte Dr. B.___ einen weiteren Bericht zuhanden der IV-Stelle und erwähnte darin, dass der Versicherte am 24. Juni 2004 einen Autounfall erlitten habe, durch den sich seine Nackenbeschwerden massiv verstärkt hätten (Urk. 7/13); am 13. November 2004 berichtete Dr. B.___ über ein unverändertes Zustandsbild (Urk. 7/17). In der Folge liess die IV-Stelle durch das F.___ ein polydisziplinäres Gutachten erstellen (Gesamtgutachten vom 24. April 2007, unter Mitwirkung der Teilgutachter Dr. med. G.___ [Anamnese], Dr. med. H.___ [allgemeiner und internistischer Status], Prof. Dr. med. J.___ [neurochirurgischer Status], Dr. med. K.___ [neurologischer Status], und Dr. med. L.___ [psychiatrischer Status], Urk. 7/67). Die Gutachter zogen neben den Akten der IV-Stelle medizinische Unterlagen über den weiteren Krankheitsverlauf bei, namentlich einen Bericht von Dr. B.___ über eine Computertomographie der Halswirbelsäule vom 13. Juli 2004 (Urk. 19/M3 und Urk. 19/M4), einen Bericht von Dr. B.___ an Dr. D.___ vom 1. Oktober 2004 (Urk. 19/M5), einen Bericht von Dr. D.___ zuhanden der Bezirksanwaltschaft (Strafverfahren gegen den Unfallverursacher) vom 8. September 2004 (Urk. 19/M7) und Berichte von Dr. D.___ an die Versicherung V.___ vom 8. Dezember 2004 und vom 31. August 2005 (Urk. 19/M6 und Urk. 19/M8) sowie einen Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. M.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. März 2007 (Urk. 23/1).
1.5     Nachdem die IV-Stelle von Dr. med. N.___ des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) die Stellungnahme vom 11. Mai 2007 eingeholt hatte (Urk. 7/70 S. 6), eröffnete sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 15. Mai 2007, dass bei einem Invaliditätsgrad von 30 % kein Anspruch auf eine Invalidenrente ausgewiesen sei und sie das Leistungsbegehren daher abzuweisen gedenke (Urk. 7/72). X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, liess mit den Eingaben vom 23. Mai und vom 1. Juni 2007 Einwendungen erheben (Urk. 7/74 und Urk. 7/79). Gestützt auf eine weitere Stellungnahme von Dr. N.___ vom 6. Juni 2007 (Urk. 7/81) entschied die IV-Stelle mit gleichentags erlassener Verfügung im Sinne ihres Vorbescheids und verneinte den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2 = Urk. 7/80).

2.       Gegen die Verfügung vom 6. Juni 2007 liess X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas mit Eingabe vom 4. Juli 2007 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1.      Die angefochtene Verfügung vom 6. Juni 2007 sei aufzuheben und dem Versicherten sei mindestens eine halbe Rente zu gewähren.
2.      Die Beschwerdegegnerin sei anzuhalten, die vom F.___ vorgeschlagenen Eingliederungsmassnahmen durchzuführen, bevor über eine Rente verfügt wird.
3.      Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 5. September 2007 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Nachdem das Gericht die Akten der Versicherung V.___ (Unfallversicherungsakten zum Ereignis vom 24. März 2001, Taggeldversicherungsakten zur Arbeitsunfähigkeit ab dem 29. September 2002, Haftpflichtversicherungsakten zum Ereignis vom 24. Juni 2004, Urk. 14/ZM1-6 sowie Urk. 19/1-3, Urk. 19/M1-8 und Urk. 19/VZ1) beigezogen hatte (vgl. die Korrespondenz hierzu in Urk. 8-13 und Urk. 15-18), liess der Versicherte in der Replik vom 14. Januar 2008 an seinem Standpunkt festhalten (Urk. 22). Die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 5. März 2008 auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 26), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 6. März 2008 geschlossen wurde (Urk. 27).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 6. Juni 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG und der IVV im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. Bis Ende 2003 war der Anspruch auf eine ganze Rente bereits bei einem Invaliditätsgrad von 66 2/3 % und der Anspruch auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad zwischen 50 % und 66 2/3 % gegeben, wogegen die Dreiviertelsrente noch nicht eingeführt gewesen war.
         Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war (lit. b).
2.2     Für die Beurteilung von Rechtsfragen, denen medizinische Sachverhalte zugrunde liegen, ist das Gericht auf Angaben und Unterlagen von medizinischen Fachpersonen, namentlich von Ärztinnen und Ärzten, angewiesen. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist nach höchstrichterlicher Praxis entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a).

3.
3.1     Strittig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
         Wie der Begründung der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) und den Stellungnahmen von Dr. N.___ vom 11. Mai und vom 6. Juni 2007 (Urk. 7/70 S. 6 und Urk. 7/81) zu entnehmen ist, stützte die Beschwerdegegnerin ihren rentenabweisenden Entscheid auf das Gutachten des F.___ vom 24. April 2007 (Urk. 7/67).
3.2
3.2.1   Was die Beurteilung der körperlichen Befunde und der Auswirkungen dieser Befunde auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers anbelangt, so lässt das Gutachten vom 24. April 2007 keine Fragen offen.
3.2.2   Dass gemäss dem Gutachten die internistischen Befunde der chronischen Sinusitis und der Hyperthyreose (Urk. 7/67 S. 13-15) die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht einschränken (vgl. Urk. 7/67 S. 24), stimmt überein mit den Vorakten. Im Bericht der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie vom 6. Februar 2004 wurde erwähnt, dass der Leidensdruck bezüglich der chronischen Nasenatmungsbehinderung rechts minim zu sein scheine und dass von der geplanten Nasennebenhöhlensanierung vorerst abgesehen werde (Urk. 7/11 S. 8), und Dr. E.___ hielt in einem Bericht an die Versicherung W.___ vom 5. Februar 2004 ausdrücklich fest, bezüglich der Rhinosinusitis bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/24 S. 6). Es sind demnach keine Anhaltspunkte für eine namhafte Behinderung von Seiten dieses Befundes gegeben. Das Gleiche gilt für die Hyperthyreose. Sie wurde im besagten Bericht der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie zwar als schlecht therapiert bezeichnet (Urk. 7/11 S. 8); eine Arbeitsunfähigkeit deswegen wurde dem Beschwerdeführer aber weder in diesem Bericht noch in den übrigen medizinischen Unterlagen attestiert. Insbesondere gab Dr. D.___ im Bericht vom 1. November 2003 zuhanden der Versicherung W.___ an, er habe dem Beschwerdeführer dafür sowie auch für die anderen geklagten körperlichen Beschwerden keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigen können (Urk. 7/9 S. 3).
         Ausser Frage steht sodann, dass die Operationen der Hydrozele testis und des Histiozytoms keine einschränkenden Auswirkungen hinterlassen haben.
         In kardiologischer Hinsicht schliesslich empfahl Dr. H.___ zwar die gelegentliche Durchführung von Elektrokardiogrammen (vgl. Urk. 7/67 S. 15), deutete aber nicht an, dass die festgestellten Unregelmässigkeiten die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers, zumindest in Bezug auf seine bisherige Arbeit als Portier, beeinträchtigen würden.
3.2.3   Was die Problematik im Bereich von Kopf und Halswirbelsäule anbelangt, so konnte weder Prof. Dr. J.___ aus neurochirurgischer noch Dr. K.___ aus neurologischer Sicht Befunde feststellen, die über eine eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule (vgl. Urk. 7/67 S. 16) hinausgingen. Vielmehr verneinten die beiden Ärzte insbesondere neurologische Ausfälle oder einen hirnorganischen Prozess (vgl. Urk. 7/67 S. 17 und S. 18), und Prof. Dr. J.___ bezeichnete die Veränderungen, welche die Computertomographien der Halswirbelsäule vom 9. März 2003 und vom 13. Juli 2004 zeigten (vgl. Urk. 7/11 S. 10-11 sowie Urk. 19/M3 und Urk. 19/M4), als altersentsprechend (vgl. Urk. 7/67 S. 16). Zudem führte Dr. H.___ aus, der Beschwerdeführer habe das Untersuchungszimmer ohne Auffälligkeiten betreten und es sei zumindest keine Einschränkung der Halswirbelsäulenbeweglichkeit wesentlichen Ausmasses zu sehen gewesen (Urk. 7/67 S. 13). Die gleiche Beobachtung machten die Gutachter bei der Durchführung des Schlussgesprächs; sie hielten fest, dass der Beschwerdeführer seinen Hals und seinen gesamten Körper frei und uneingeschränkt bewegt habe und seine Klagen sich auf Schwindelzustände konzentriert hätten (Urk. 7/67 S. 28 f.). Unter diesen Umständen leuchtet ein, dass die Gutachter des F.___ dem Beschwerdeführer auch von Seiten des diagnostizierten Cervicocephalsyndroms (vgl. Urk. 7/67 S. 16) keine namhaften Behinderungen zuschrieben.
         Des Weiteren standen die Schulterbeschwerden, die Ende 2002 und Anfang 2003 Gegenstand von Untersuchungen und Behandlungen gewesen waren (Urk. 7/24 S. 16 und Urk. 14/ZM3/6-7), bei der Begutachtung durch das F.___ offenbar nicht mehr im Vordergrund der Symptomatik, sondern der Beschwerdeführer klagte vor allem über Schmerzen im Nacken und im Hinterkopf (Urk. 7/67 S. 16 und S. 17). Die Rheumaklinik des Spitals A.___ hatte denn auch schon im Bericht vom 20. März 2003 von einer weitgehenden Rückbildung des Kalkdepots gesprochen (Urk. 14/ZM3/7). Auch hier leuchtet deshalb ein, dass die Gutachter die durchgemachte Periarthropathia humeroscapularis calcarea, wie die übrigen körperlichen Befunde, nur unter den Nebendiagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufführten (vgl. Urk. 6/67 S. 25).
3.2.4   Hinsichtlich der körperlichen Befunde ist das Gutachten des F.___ vom 24. April 2007 somit als schlüssig zu beurteilen. Entgegen der Beanstandung in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 3) trifft auch nicht zu, dass die Gutachter es unterlassen hatten, die noch fehlenden Unterlagen über den Unfall des Jahres 2004 beizuziehen. Vielmehr zeigt die Auflistung und Zusammenfassung der "nachträglich eingegangenen Akten" (Urk. 7/67 S. 6 ff.), dass bei der Begutachtung die meisten Akten, die das Gericht im vorliegenden Verfahren von der Versicherung V.___ nochmals beigezogen hat, vorhanden waren.
3.3
3.3.1   Demgegenüber kann den Einwendungen des Beschwerdeführers zur psychiatrischen Beurteilung im Gutachten des F.___ und zum Umgang der Beschwerdegegnerin damit teilweise gefolgt werden.
3.3.2   Was die psychischen Befunde und die psychiatrische Diagnose anbelangt, so leuchten die Darlegungen im Gutachten durchaus ein. Der psychische Zustand des Beschwerdeführers wird eingehend und präzis beschrieben; Dr. L.___ legte anschaulich dar, dass der Beschwerdeführer auf psychischer Ebene sehr auffällig erschienen sei, indem er zu Beginn des Gesprächs sehr zurückhaltend, in sich versunken und immer wieder wie abwesend gewirkt habe, im Verlaufe der Unterhaltung aber lebhafter und offener geworden sei und ein grosses Mitteilungsbedürfnis entwickelt habe, jedoch plötzlich wieder in seine eigene Gedankenwelt versunken sei, so als höre er irgend etwas, wobei er auf die ausdrückliche Befragung hin verneint habe, dass er besondere Wahrnehmungen empfinde (vgl. Urk. 7/67 S. 20, S. 21 und S. 23). Dementsprechend ist auch die Diagnose einer dissoziativen Störung (Konversionsstörung) plausibel (vgl. Urk. 7/67 S. 22 ff.); in der Fachliteratur wird sie charakterisiert durch den teilweisen oder völligen Verlust der normalen Integration von Erinnerungen an die Vergangenheit, des Identitätsbewusstseins, der unmittelbaren Empfindungen und der Kontrolle von Körperbewegungen (Code F44 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10). Des Weiteren ist auch nicht daran zu zweifeln, dass die Gutachter des F.___ gemäss ihren Darlegungen (Urk. 7/67 S. 26), anders als Dr. M.___ im Bericht vom 8. März 2007 (Urk. 23/1), kein depressives Zustandsbild erkennen konnten.
3.3.3   Nicht genügend nachvollziehbar dargelegt ist im Gutachten des F.___ hingegen, aufgrund welcher Überlegungen die Verfasser des Gesamtgutachtens zum Mass der psychisch bedingten Einschränkung in der Leistungsfähigkeit von gerade 30 %, bei vollem Pensum mit entsprechender Reduktion der Leistung, gelangten, und zwar sowohl für die angestammte Tätigkeit als Portier als auch für alle anderen intellektuell wenig anspruchsvollen Hilfstätigkeiten (Urk. 7/67 S. 26 und S. 27). Insoweit ist den Rügen des Beschwerdeführers (Urk. 7/74, Urk. 7/79, Urk. 1 S. 3) zuzustimmen. Denn zumindest für den medizinischen Laien wird nicht transparent, in welcher Weise sich die vorstehend beschriebenen Verhaltensauffälligkeiten auf die Arbeitsverrichtung auswirken. Namentlich bleibt unbestimmt, welche Voraussetzungen eine Tätigkeit erfüllen muss, dass der Beschwerdeführer sie unter Berücksichtigung der immer wieder auftretenden Ausnahmezustände zu verrichten vermag, ob etwa häufige Arbeitsunterbrüche, eine regelmässige Begleitung oder Unterstützung durch Arbeitskollegen oder zumindest deren Präsenz nötig sind. Dass sich die Gutachter selber noch nicht ganz im Klaren sind über die konkreten, dem Beschwerdeführer zumutbaren Anforderungen, zeigen deren Vorschläge, vor einer definitiven Beurteilung insbesondere noch eine neuropsychologische Testung und einen "Wiedereingliederungsversuch" durchzuführen (Urk. 7/67 S. 26).
         Diese Vorschläge können entgegen der Auffassung von Dr. N.___ in der Stellungnahme vom 4. Juni 2007 (Urk. 7/81) nicht ohne weiteres übergangen werden. Dabei wird es sich beim sogenannten "Wiedereingliederungsversuch" noch nicht um die Beschaffung einer bestimmten Arbeitsstelle handeln, sondern vielmehr um eine Erprobung der Fähigkeiten des Beschwerdeführers über einen längeren Beobachtungszeitraum hinweg, wie sie etwa in den BEFAS-Stellen der Invalidenversicherung realisiert werden kann. Eine solche Erprobung erscheint beim vorliegenden, im Gutachten als kompliziert bezeichneten Krankheitsbild (vgl. Urk. 7/67 S. 25) als geeignetes Instrument zur Verifizierung der tatsächlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers. Dies gilt umso mehr, als die Gutachter des F.___ zwar keine Depressivität des Beschwerdeführers feststellten, diese Diagnose aber auch nicht kategorisch ausschlossen, sondern dazu festhielten, sie könnten sich vorstellen, dass die Stimmung des Beschwerdeführers stark abhängig von der äusseren Situation, suggestibel und leicht lenkbar sei (Urk. 7/67 S. 26). Auch in diesem Zusammenhang scheint eine Beobachtung über einen längeren Zeitraum hinweg mehr Klarheit bringen zu können, und zudem könnte sie eine zuverlässigere Beurteilung darüber erlauben, wieweit allenfalls auch krankheitsfremde Faktoren das Verhalten des Beschwerdeführers beeinflussen.
3.3.4   Die Beschwerdegegnerin wird deshalb die vom F.___ vorgeschlagene neuropsychologische Testung und vor allem auch eine Leistungsfähigkeitserprobung im dargelegten Sinn noch durchzuführen haben. Die Ergebnisse dieser zusätzlichen Abklärungen wird sie anschliessend dem F.___ zur ergänzenden Beurteilung vorzulegen zu haben. Danach wird sie über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen zu haben.
3.4     Die angefochtene Verfügung vom 6. Juni 2007 ist demnach aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen durchführe und anschliessend über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

4.       Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
         In Anwendung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

5.       Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Juni 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen durchführe und anschliessend über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).