Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00967
IV.2007.00967

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Paradiso


Urteil vom 30. August 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1959 geborene X.___ ist gelernte Sekretärin und arbeitete zuletzt vom 1. September 1997 bis 31. August 2001 bei der Y.___ in Zürich (Urk. 11/16 S. 1). Sie kündigte ihre Stelle, um gemeinsam mit ihrem Lebenspartner von Oktober 2001 bis Dezember 2003 eine Weltreise zu unternehmen (Urk. 11/13 S. 5). Am 22. Februar 2004 erlitt sie beim Schlitteln eine Fraktur des linken Fusses. Daraus entwickelten sich ein Morbus Sudeck und eine Angststörung (Urk. 6/2).
         Am 11. November 2005 (Urk. 11/2) meldete sich X.___ wegen starker Schmerzen und Funktionsblockaden des linken Fusses bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an und beantragte Berufsberatung, Umschulung und Wiedereinschulung. Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab, indem sie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 11/6) und mehrere Arztberichte (Urk. 11/5, Urk. 11/10-13) einholte. Anschliessend liess sie die Versicherte durch Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Urk. 11/15).
         Mit Vorbescheid vom 27. April 2007 (Urk. 11/18) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Gesuchs um Gewährung beruflicher Massnahmen in Aussicht, da die für eine Umschulung notwendigen invaliditätsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Mit Verfügung vom 7. Juni 2007 (Urk. 2) und im Wesentlichen gleichlautender Begründung wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab.

2.         Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 3. Juli 2007 (Urk. 1) und einer ergänzenden Eingabe vom 23. August 2007 (Urk. 5) unter Beilage diverser Berichte (Urk. 6/1-10) Beschwerde und beantragte die Gewährung beruflicher Massnahmen sowie die Zusprache einer ganzen Invalidenrente für die Periode vom 22. Februar 2004 bis 31. Januar 2006. In der Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2007 (Urk. 10) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Da die Beschwerdeführerin binnen Frist keine Stellungnahme zu den eingereichten Akten abgab (Urk. 12), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 3. Dezember 2007 (Urk. 14) geschlossen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414).
1.2     Die angefochtene Verfügung hat einzig die Gewährung beruflicher Massnahmen zum Gegenstand, nicht hingegen den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. Soweit in der Beschwerde die Zusprache einer von Februar 2004 bis Januar 2006 befristeten Invalidenrente beantragt wird, ist daher mangels Vorliegens eines Anfechtungsgegenstandes nicht darauf einzutreten. Die Akten sind jedoch an die IV-Stelle zu überweisen, damit sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine befristete Invalidenrente prüfe und darüber befinde.

2.
2.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 7. Juni 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.2         Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.
         Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
2.3         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).

3.       Die IV-Stelle hat den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen abgelehnt mit der Begründung, die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit als Sekretärin und Sachbearbeiterin vollumfänglich arbeitsfähig, so dass keine Invalidität bestehe (Urk. 2).
         Dagegen wird seitens der Beschwerdeführerin zusammengefasst vorgebracht, die IV-Stelle habe ihr körperliches Leiden nicht abgeklärt. Zwischen dem im Recht liegenden medizinischen Bericht der Z.___ vom 3. Februar 2006 (Urk. 6/2) und der von der Beschwerdegegnerin erlassenen Verfügung vom 7. Juni 2007 bestehe ein grosser Widerspruch. Die Invalidenversicherung habe einerseits die Kosten für die bereits besuchten Computerkurse im Gesamtbetrag von Fr. 4'310.-- zu vergüten und andererseits die Kosten für den beabsichtigten Wiedereinstiegskurs für Frauen in den kaufmännischen Beruf im Betrag von Fr. 4'000.-- zu übernehmen (Urk. 1 und Urk. 5).

4.       Die Beschwerdeführerin erlitt am 22. Februar 2004 bei einem Schlittelunfall eine nicht dislozierte Volkmann-Fraktur des linken oberen Sprungelenks. Daraus entwickelte sich ab Mai 2004 ein Morbus Sudeck und es traten Rückenschmerzen auf. Zudem wurde ab         Mai 2005 eine Affektstörung im Sinne einer Angststörung mit Panikattacken und möglicherweise einer Agoraphobie diagnostiziert (Bericht der Z.___ vom 2. Mai 2005; Urk. 11/12 S. 6 f.). Unter medikamentöser und pysiotherapeutischer Behandlung trat allmählich eine Besserung des Zustandes ein, so dass im Oktober 2005 wieder eine 50%ige und im Januar 2006 eine 60%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde (Berichte der Z.___ vom 6. Oktober 2005 und vom 31. Januar 2006; Urk. 11/1 und Urk. 11/11 S. 6). Am 2. September 2006 berichtete der behandelnde Psychiater Dr. med. A.___ von einer weiteren Besserung und Stabilisierung des körperlichen und psychischen Zustandes und erachtete die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht in der angestammten Tätigkeit als zu 50 % arbeitsfähig, wobei von einer weiteren Steigerung auszugehen sei (Urk. 11/13 S. 6).
         Im Rahmen des psychiatrischen Gutachtens vom 12. Februar 2007 (Urk. 11/15) wurde die Beschwerdeführerin am 30. Januar 2007 von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht (Urk. 11/15 S. 1). Er diagnostizierte eine ängstliche Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 60.6), hypochondrische Ängste (ICD-10: F 45.2) sowie eine Dysthymie (ICD-10: F 34.1). Die Beschwerdeführerin sei nach dem Unfall vom Februar 2004 in einen anhaltenden psychischen Stresszustand mit Ängsten vor einer Invalidität, mit Nervosität, Schlafstörungen und Magenbeschwerden geraten. Dabei habe es sich um eine fluktuierende depressive Symptomatik leichten Grades gehandelt, eine Symptomatik schweren Grades sei retrospektiv nicht zu explorieren (Urk. 11/15 S. 9). Durch Psychotherapie und Medikamente habe sich der psychische Zustand stabilisieren können, gegenwärtig seien nur eine Selbstunsicherheit und gewisse soziale Phobien feststellbar, die sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Da die frühere Berufstätigkeit nie zu behandlungsbedürftigen psychischen Problemen geführt habe, seien auch keine beruflichen Massnahmen nötig (Urk. 11/15 S. 10).

5.       Die Beschwerdeführerin besuchte im Februar und März 2006 je einen Word-, Windows- und Excel-Basiskurs (Urk. 6/8-10) und von November 2006 bis April 2007 einen ECDL-Kurs (Urk. 6/4-7), um wieder in ihren Beruf als kaufmännische Angestellte einsteigen zu können. Im damaligen Zeitpunkt bestand nach der medizinischen Aktenlage noch eine teilweise Arbeitsunfähigkeit, so dass eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse, wie sie für den Anspruch auf Umschulungs- und Wiedereinschulungsmassnahmen gemäss Art. 17 IVG vorausgesetzt wird (BGE 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 489 f. Erw. 4.2; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen), nicht ausgeschlossen werden kann. Hingegen scheitert eine Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung an der invaliditätsbedingten Notwendigkeit. Die Beschwerdeführerin arbeitete bis August 2001 als Sekretärin und Sachbearbeiterin. Im damaligen Zeitpunkt war der Computer in sämtlichen Büros etabliert und von den kaufmännischen Angestellten wurde erwartet, dass sie die gängigen Programme handhaben konnten. Die Arbeit am Computer hat sich seit Anfang 2004, als die Beschwerdeführerin von ihrer Weltreise zurückkehrte und wieder eine Erwerbstätigkeit hätte aufnehmen können, nicht derart entwickelt, dass gesagt werden könnte, die Beschwerdeführerin sei durch den unfallbedingten Arbeitsunterbruch darauf angewiesen, sich in eine völlig neue Technologie einzuarbeiten. In den Kursen, die die Beschwerdeführerin besucht hat, wurde vielmehr elementares Basiswissen vermittelt, das - wie erwähnt - bereits 2001 überlicherweise verlangt worden war und das zur normalen Weiterbildung jeder kaufmännischen Angestellten gehört. Wenn sich die Beschwerdeführerin die Grundcomputerkenntnisse erst im Frühling und Herbst 2006 aneignete, so ist diese Notwendigkeit nicht auf ihren unfallbedingten Arbeitsunterbruch, sondern auf andere, invalidtätsfremde Umstände zurückzuführen, für die die Invalidenversicherung nicht aufzukommen hat.
         Das Gleiche gilt für den Kurs "Wiedereinstieg für Frauen in den kaufmännischen Beruf", den die Beschwerdeführerin zu besuchen beabsichtigte (vgl. Urk. 5). Die Beschwerdeführerin hatte ihre letzte Stelle per 31. August 2001 gekündigt, um eine gut zweijährige Weltreise zu unternehmen (Urk. 11/13 S. 4). Um ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen, hätte sie sich nach ihrer Rückkehr von der Weltreise unabhängig von der kurz danach erlittenen Gesundheitsschädigung auf den Wiedereinstieg in den kaufmännischen Beruf vorbereiten müssen. Die Fussverletzung und ihre psychischen Probleme haben die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit zwar hinausgezögert, jedoch wäre ein Aktualisierungskurs auch ohne Behinderung erforderlich geworden. Es fehlt deshalb auch hier an der invaliditätsbedingten Notwendigkeit, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung besteht.
         Aufgrund des Gesagten hat die Beschwerdegegnerin die Kostenübernahme für berufliche Massnahmen im Sinne einer Wiedereinschulung zu Recht abgelehnt, und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.





Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.         Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, überwiesen, damit sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine befristete Invalidenrente prüfe und darüber befinde.
3.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).