Sachverhalt:
1. Der 1949 geborene X.___ arbeitete seit Februar 1982 bei der Y.___ AG als Kranführer. Seit Jahren leidet er an einer arteriellen Hypertonie sowie einer koronaren Herzerkrankung. Nach einer am 30. Dezember 2004 erlittenen TIA (transitorische ischämische Attacke; vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, Berlin 2002, S. 1661) mit Mundastschwäche links wurde er ab 2. Januar 2005 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben; am 10. Februar 2005 erlitt er einen Myokardinfarkt (vgl. Urk. 9/1 S. 1 und 4, Urk. 9/4 S. 1, Urk. 9/6 S. 1 ff., Urk. 9/10 S. 9 ff., Urk. 9/11 S. 1).
Unter Hinweis auf diese Beschwerden sowie eine chronische Niereninsuffizienz mit nephrotischem Syndrom meldete er sich am 2. Mai 2005 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (vgl. Urk. 9/1). Nach medizinischen (Urk. 9/6, 9/10-20) und erwerblichen (Urk. 9/4-5) Abklärungen und nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 9/36-41) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), das Rentenbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 4. Juni 2007 mangels anspruchsbegründendem Invaliditätsgrad ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur, mit Eingabe vom 4. Juli 2007 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm mit Wirkung ab 3. Januar 2006 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme zur Beschwerde (Urk. 8). Am 17. Oktober 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 4. Juni 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.
3.1 Die IV-Stelle hat es aufgrund der medizinischen Akten als erwiesen erachtet, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Kranführer im Rahmen eines 80%igen Beschäftigungspensums noch zumutbar sei. Gestützt darauf ermittelte sie ein Invalideneinkommen von Fr. 64'376.--, welches - verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 80'470.-- - bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 16'094.-- zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 20 % führte. In der angefochtenen Verfügung erwog sie sodann, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit aus medizinischer Sicht im Vollzeitpensum zumutbar sei und er in einer solchen Tätigkeit ebenfalls ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen könne (vgl. Urk. 2; vgl. auch Urk. 8).
3.2 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass er aufgrund seiner Beschwerden Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung habe. Es treffe nicht zu, dass ihm die Arbeit als Kranführer noch in einem Beschäftigungsumfang von 80 % zumutbar sei. Wegen der Herzkrankheit und der Schwindelbeschwerden könne er nicht mehr hoch hinauf auf einen grossen Kran steigen und in der Krankabine arbeiten, zumal es in den Glaskabinen sehr heiss werde. Es sei eine Illusion zu glauben, dass eine Baufirma ihn als Kranführer, der vom Boden aus mit einer Fernbedienung arbeite, einsetzen könne; zudem wäre er auch bei einer solchen Arbeit eingeschränkt, da ihm schnell schwindlig werde, wenn er nach oben schaue. Die IV-Stelle habe bei der Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit einzig die 20%ige Einschränkung aus psychischen Gründen gemäss dem eingeholten psychiatrischen Gutachten vom 16. Juni 2006 berücksichtigt. Bei der Festsetzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit müssten aber auch die somatischen Befunde berücksichtigt werden. Beim Einkommensvergleich sei das Valideneinkommen falsch bemessen worden. Aufgrund einer generellen Lohnerhöhung auf das Jahr 2006 hin im Bauhauptgewerbe sei dafür mindestens ein Betrag von Fr. 81'848.-- einzusetzen. Sodann sei wegen seiner gesundheitlichen Probleme und des fortgeschrittenen Alters ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen von 20 % vorzunehmen (vgl. Urk. 1).
4.
4.1 Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass beim Beschwerdeführer am 13. Dezember 2004 erste Hypertoniezeichen beobachtet worden waren. Danach wurde eine Angina tonsillaris diagnostiziert. Aufgrund des Verdachts auf eine postinfektiöse Glomerulonephritis musste der Beschwerdeführer vom 13. bis 20. Januar 2005 im Spital Z.___ hospitalisiert werden (vgl. Urk. 9/10 S. 9 und 12). Ab dem 7. Februar 2005 wurde er wegen eines akuten Angioödems mit Schwellungen im Zungen- sowie Larynxbereich in der Poliklinik des A.___ behandelt (vgl. Urk. 9/6 S. 6). Am 10. Februar 2005 erlitt der Beschwerdeführer einen Myokardinfarkt. Die kardiale Abklärung ergab die Diagnose einer schweren koronaren 3-Gefässerkrankung. Aus diesem Grund wurde am 3. März 2005 eine vierfache Bypassoperation durchgeführt (vgl. Urk. 9/19 S. 9 f.). Nach problemlosem stationärem postoperativem Verlauf wurde der Beschwerdeführer vom 14. März 2005 (vgl. Urk. 9/10 S. 6 f.) bis zum 9. April 2005 zur stationären kardiologischen Rehabilitation in die Klinik B.___ verlegt (vgl. Urk. 9/6 S. 3 ff.). Ab dem 2. Januar 2005 war der Beschwerdeführer zu 100%ig arbeitsunfähig (vgl. Urk. 9/10 S. 5 und S. 10 ff.). Dr. med. C.___, Chefarzt Kardiologie der Klinik B.___, attestierte am 18. April 2005 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis 8. Mai 2005 und erwartete, dass der Beschwerdeführer anschliessend die Arbeit stufenweise wieder aufnehmen könne (vgl. Urk. 9/6 S. 4).
4.2 Der Hausarzt Dr. med. D.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 26. Mai 2005 im Wesentlichen eine koronare Herzkrankheit mit Status nach Myokardinfarkt am 10. Februar 2005 sowie eine Niereninsuffizienz bei IgA-Nephropathie und konsekutiver wahrscheinlich renaler Anämie. Zur Prognose konnte er sich noch nicht äussern, da die Ursache der Niereninsuffizienz noch nicht feststehe und diesbezüglich weitere Abklärungen im Gange seien. Mit Sicherheit könne gesagt werden, dass der Beschwerdeführer als Kranführer nicht mehr einsatzfähig sein werde. Aufgrund des Heilungsverlaufes sei aber durchaus eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit für leichte Arbeiten zu erwarten. Bis auf Weiteres sei er zu 100% arbeitsunfähig (vgl. Urk. 9/6 S. 1 f.).
Dr. med. E.___, Assistenzarzt der Klinik für Herz- und Gefässchirurgie des A.___, nahm mit Bericht vom 6. Juni 2005 zur Arbeitsbelastbarkeit aus kardiologischer Sicht Stellung und attestierte dem Beschwerdeführer bezüglich der psychischen Funktionen eine uneingeschränkte und bezüglich der physischen Funktionen eine nur leichtgradig eingeschränkte Belastbarkeit. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit verwies er auf die weiterbehandelnden Ärzte (vgl. Urk. 9/11).
Am 14. Juni 2005 vermeldete Dr. D.___ einen erfreulichen Krankheitsverlauf. Für grobmanuelle, körperlich schwere Arbeiten bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. Hingegen seien dem Beschwerdeführer leichte körperliche Arbeiten wieder zumutbar. Nach Rücksprache mit den Nephrologen des A.___, dem Arbeitgeber sowie dem Beschwerdeführer wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer ab 20. Juni 2006 die Arbeit wieder aufnehme und zwar zunächst im Sinne einer körperlich leichten Tätigkeit. Ab dem 15. Juli 2005 war die Wiederaufnahme der Tätigkeit als Kranführer mit Fernbedienung vom Boden aus geplant (vgl. Urk. 9/14 S. 2). Am 1. Juli 2007 berichtete Dr. D.___ über eine Verzögerung bei der Wiederaufnahme der Arbeit; das Datum des ersten Arbeitstages sei nun auf den 4. Juli 2005 verschoben worden (vgl. Urk. 9/14 S. 1).
4.3 Im Juli 2005 wechselte der Beschwerdeführer den Hausarzt und begab sich neu zu Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin, in die hausärztliche Betreuung (vgl. Urk. 9/15, Urk. 9/19 S. 2). Dr. F.___ veranlasste ein MRI der Halswirbelsäule. Die Bilder vom 15. Juli 2005 ergaben eine beidseitige hochgradige Einengung des Foramen intervertebrale auf Höhe HWK 5/6 wegen degenerativer Veränderungen der Halswirbelsäule, welche nach Ansicht des Radiologen eine rechtsseitige C6-Reizung erklären könnte, sowie eine verstärkte Lordose der mittleren Halswirbelsäule mit nach posterior hin gerichteten Spondylophyten auf Höhe HWK 3 bis 6 und eine mittelgradige Spondylarthrose der Halswirbelsäule (vgl. Urk. 9/19 S. 17).
Dr. med. G.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, betreut den Beschwerdeführer seit dem 9. August 2005 psychotherapeutisch. In ihrem ausführlichen Bericht vom 6. Oktober 2005 diagnostizierte sie eine andauernde schwere depressive Episode (ICD-10: F32.2) sowie eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1). In anamnestischer Hinsicht hielt sie fest, der Beschwerdeführer habe bereits im Juni 2005 wegen zunehmender Angstsymptomatik sowie depressiver Stimmung um Überweisung an einen Psychiater gebeten. Im Juli sei er dann zu 50 % arbeitsfähig erklärt worden, habe die Arbeit aber bereits nach zwei Stunden wegen panischer Angst einstellen müssen. Da er sich mit seinen Beschwerden nicht ernst genommen gefühlt habe, habe er dann den Hausarzt gewechselt. Dr. F.___ habe ihn alsdann zur psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung überwiesen. Der Beschwerdeführer leide unter dauerhaften existentiellen Zukunftsängsten; seit der Herzoperation befürchte er, dass er plötzlich tot umfallen könnte und in Zukunft nicht mehr werde arbeiten können. Die Stimmung sei düster, depressiv, verzweifelt und resigniert. Sein Selbstwertgefühl sei durch die Krankheit und Arbeitsunfähigkeit zerstört worden. Er leide unter Schlafstörungen, Albträumen und sozialem Rückzug. Entstehungsgrund für die psychische Erkrankung sei die schwere körperliche Erkrankung, welche den Beschwerdeführer in eine Identitätskrise gestürzt habe. Es sei eine Chronifizierung und anhaltende Therapieresistenz der psychischen Symptome zu befürchten, aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. Urk. 9/18).
Dr. F.___ erstattete am 1. Dezember 2005 Bericht über den Beschwerdeführer. Im Wesentlichen diagnostizierte er eine seit 2005 bestehende schwere Depression, ein chronisches zervikoradikuläres Syndrom C6, eine koronare Herzerkrankung bei Status nach vierfacher Bypassoperation sowie eine chronische Niereninsuffizienz bei IgA-Nephropathie sowie stark erhöhter Tagesmüdigkeit. Der Beschwerdeführer leide seit Jahren unter einem chronischen zervikospondylogenen Syndrom mit radikulärer Reizung C6 rechts, aktuell bestehe eine eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule und eine stark depressive Stimmungslage. Der Beschwerdeführer habe auch über Müdigkeit und Schwindel geklagt. Seit dem 2. Januar 2005 sei er in der bisherigen Arbeit als Kranführer zu 100 % arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand verschlechtere sich. Bei stark eingeschränkten physischen und psychischen Funktionen sei ihm aktuell auch keine leidensangepasste Tätigkeit zumutbar (vgl. Urk. 9/19 S. 1 ff.).
Im Verlaufsbericht vom 17./18. Dezember 2005 hielt Dr. G.___ fest, der psychische Gesundheitszustand sei unverändert. Solange die körperliche Gesundheit und Leistungsfähigkeit nicht wiederhergestellt seien, sei wenig an Besserung zu erwarten. Der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. Urk. 9/20 S. 1 ff.).
4.4 Im Auftrag der IV-Stelle erstellten lic. phil. H.___, Fachpsychologe für Psychotherapie, sowie Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie nach Einsicht in die Vorakten und gestützt auf Untersuchungen vom 18. und 25. April sowie vom 16. Juni 2006 ein psychiatrisches Gutachten. In der Expertise vom 16. Juni 2006 konnten sie die von Dr. G.___ gestellte Diagnose einer schweren depressiven Störung nicht bestätigen und diagnostizierten stattdessen eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0). Der Beschwerdeführer habe ihnen gegenüber erwähnt, dass es ihm erst nach dem missglückten Arbeitsversuch sowie dem Wechsel des Hausarztes psychisch nicht mehr gut gegangen sei. Daraufhin habe er sich zu Dr. G.___ in Behandlung begeben. Die Psychotherapie helfe ihm sehr, wohingegen die verschriebenen Medikamente nicht besonders viel nützen würden. Gemäss den Gutachtern gab der Beschwerdeführer ihnen gegenüber immer wieder an, unter Depressionen und grosser Angst zu leiden. Er habe aber auch nach mehrmaligem Nachfragen keine genauen Angaben zur verspürten depressiven und ängstlichen Symptomatik machen können. Die Untersuchung habe keine Hinweise auf eine schwere psychische Erkrankung im Sinne der von Dr. G.___ gestellten Diagnosen ergeben. In den Gesprächen mit dem Beschwerdeführer seien nur sehr diskrete depressive Symptome sichtbar geworden. Er habe affektiv ausgeglichen und eher vital gewirkt, bisweilen habe er gelacht. Es sei aber deutlich geworden, dass er sich als arbeitsunfähig ansehe und sich nicht vorstellen könne, eine leidensangepasste Tätigkeit aufzunehmen. In der Hamilton Depressionsskala habe er zehn Punkte erreicht, was höchstens einer diskreten leichten depressiven Episode entspreche (für eine leichte depressive Episode werden 14-19 Punkte vorausgesetzt). Aus psychiatrischer Sicht gebe es keine Gründe für eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Aufgrund der leichten depressiven Symptomatik könne ihm eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Nach einer gewissen Arbeitszeit sei ihm aber wieder eine 100%ige Arbeitsleistung in einer leidensangepassten Tätigkeit zumutbar. (vgl. Urk. 9/26).
4.5 In einem Arztzeugnis vom 15. Mai 2007 beschied der Hausarzt Dr. F.___ dem Beschwerdeführer ab dem 11. Mai 2007 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 3/10).
5.
5.1. Aufgrund der medizinischen Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer vom 2. Januar 2005 bis zu seiner Entlassung aus der Klinik B.___ Anfang April 2005 aufgrund seiner Herz- und Nierenprobleme vollständig arbeitsunfähig war. Die Kardiologen der Klinik B.___ gingen gestützt auf ihre Beobachtungen davon aus, dass er die Arbeit nach dem 8. Mai 2005 stufenweise wieder aufnehmen könne (vgl. Urk. 9/6 S. 4, Urk. 9/10 S. 5 und S. 10 ff.).
Der erste behandelnde Hausarzt Dr. D.___ gelangte gestützt auf die Berichte der involvierten Herz- und Nierenspezialisten (vgl. Urk. 9/6 S. 8 f., Urk. 9/11) sowie seine Untersuchungsbefunde zur Auffassung, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Kranführer vom Boden aus mit einer Fernbedienung oder eine andere leidensangepasste leichte körperliche Arbeit spätestens per Mitte Juli 2005 wieder im Vollzeitpensum zumutbar sei (vgl. Berichte vom 14. Juni beziehungsweise am 1. Juli 2005 [Urk. 14 S. 1 f.]).
Eine andere Einschätzung vertrat Dr. F.___, der den Beschwerdeführer ab Juli 2005 hausärztlich betreute. Dabei ist indes zu beachten, dass die von ihm im Bericht vom 1. Dezember 2005 (Urk. 9/19 S. 1 ff.) attestierte, unverändert seit 2. Januar 2005 anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit wohl grösstenteils auf die von Dr. G.___ in ihrem Bericht vom 6. Oktober 2005 (Urk. 9/18) bescheinigte 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht beruhen dürfte. Die im Bericht des Hausarztes vom 1. Dezember 2005 bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ebenfalls erwähnten Herz- und Nierenbeschwerden vermögen mit Blick auf die Stellungnahmen der entsprechenden Spezialisten, welche den Beschwerdeführer behandelten (vgl. Urk. 9/6 S. 3 f. sowie Urk. 9/11), nach Juli 2005 jedenfalls keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leichten körperlichen Arbeit zu begründen. Dr. F.___ erwähnte bei den Beschwerden schliesslich noch ein chronisches zervikoradikuläres Syndrom C6, welches durch die bildgebend erhobenen Befunde (MRI der Halswirbelsäule vom 15. Juli 2005 [Urk. 9/19 S. 17]) erklärt werden kann. Es fällt allerdings auf, dass der Beschwerdeführer seinem früheren Hausarzt Dr. D.___ gegenüber nie über belastende somatische Beschwerden in Form einer zervikoradikulären Symptomatik geklagt hatte (vgl. Urk. 9/6 S. 1 f., Urk. 9/10 S. 2). Der behandelnden Psychiaterin Dr. G.___ berichtete er zwar von Schmerzen in der Zervikal- und Lumbalgegend, welche in den letzten Jahren bei der Arbeit aufgetreten seien. Diese hätten jedoch nie zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt (vgl. Urk. 9/18 S. 1). Den Gutachtern lic. phil. H.___ und Dr. I.___ gegenüber äusserte er ein Problem mit den Armen und dem linken Bein, welche bisweilen wie "eingeschlafen" beziehungsweise taub seien (vgl. Urk. 9/26 S. 4). Im Vordergrund standen bei seinen Klagen aber jeweils ganz klar die Herz- und Nierenbeschwerden sowie die dadurch bewirkte Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Kranführer (vgl. Urk. 9/18, Urk. 9/26). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die zervikoradikuläre Symptomatik im Vergleich zu den übrigen Beschwerden im Hintergrund stand und sich jedenfalls nicht wesentlich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkte. Vor diesem Hintergrund ist die vom Hausarzt Dr. F.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar. Auf seinen Bericht vom 1. Dezember 2005 kann deshalb nicht abgestellt werden. Zu erwähnen bleibt aber dennoch, dass auch er dem Beschwerdeführer ab dem 11. Mai 2007 wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit attestierte (vgl. Urk. 3/10).
Zusammenfassend ergibt sich, dass hinsichtlich der somatischen Beschwerden gestützt auf die bei den Akten liegenden medizinischen Berichte nach Juli 2005 keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, leichten körperlichen Tätigkeit mehr begründet werden kann.
5.2 Hinsichtlich der psychischen Symptome liegen zwei divergierende fachärztliche Einschätzungen vor. Während die behandelnde Psychiaterin Dr. G.___ auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer schweren depressiven Episode und einer generalisierten Angststörung schloss, gingen die Gutachter lic. phil. H.___ sowie Dr. I.___ von einer 20%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer leichten depressiven Episode aus.
Die von der behandelnden Psychiaterin Dr. G.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit ist mit Blick auf die von ihr erhobenen Befunde nicht nachvollziehbar. Gemäss Dr. G.___ bestehen beim Beschwerdeführer seit Juni 2005 psychische Auffälligkeiten. Bei den im Bericht vom 6. Oktober 2005 erwähnten pathologischen Untersuchungsbefunden, auf welche sie zur Diagnosestellung und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abstellte, handelt es sich zunächst um vage Angaben zur beobachteten Stimmung ("düster und depressiv, verzweifelt und resigniert"). Der Grossteil der aufgeführten Befunde beruht sodann auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers über (ängstliche) Gedanken, Empfindungen, eine Selbstwertproblematik aufgrund der somatischen Erkrankung sowie Schlafstörungen. Bei der Schwere der von Dr. G.___ aufgeführten Diagnosen wäre jedoch zu erwarten, dass in der Behandlungssituation deutliche psychische Auffälligkeiten sichtbar werden. Entsprechendes lässt sich ihrem Bericht nicht entnehmen (vgl. Urk. 9/18 S. 3 f.). Die beschriebenen Befunde lassen zwar durchaus auf das Vorhandensein einer depressiven und ängstlichen Symptomatik schliessen. Die Schwere der gestellten psychiatrischen Diagnosen und die attestierte Arbeitsunfähigkeit lassen sich damit aber nicht in nachvollziehbarer Weise begründen. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte sowie behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), bilden die Berichte von Dr. G.___ daher keine zuverlässige Grundlage zur Ermittlung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht.
Zur Beurteilung der psychischen Symptome ist auf das Gutachten von lic. phil. H.___ und Dr. I.___ abzustellen, welches sämtliche von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für beweiskräftige medizinische Expertisen erfüllt (vgl. vorstehend Erw. 2.4). Das Gutachten basiert auf einer gründlichen psychiatrischen Exploration des Beschwerdeführers, erging unter Berücksichtigung der relevanten Vorakten und ist grundsätzlich schlüssig (vgl. Urk. 9/26). Selbst die gestützt auf die diskreten depressiven Befunde, welche nicht einmal die Kriterien einer leichten depressiven Episode nach der Hamilton Depressionsskala erfüllen, attestierte 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Eine leichte depressive Episode vermag nämlich praxisgemäss in aller Regel - bei zumutbarer Willensanstrengung der erkrankten Person (vgl. vorstehend Erw. 2.1) - keine Invalidität im Rechtssinne zu begründen (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts vom 8. Mai 2008 in Sachen H., 9C 235/2007, Erw. 3.3). Im Übrigen muteten auch die Gutachter dem Beschwerdeführer nach einer gewissen Einarbeitungszeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zu. Es steht daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der psychischen Symptome nie wesentlich in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war.
5.3 In gesamthafter Betrachtung sämtlicher psychischer und somatischer Befunde steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass dem Beschwerdeführer spätestens seit August 2005 eine leidensangepasste, körperlich leichte Tätigkeit in einem 100%igen Beschäftigungspensum zumutbar ist.
6.
6.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die medizinisch ausgewiesene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Hierzu ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen (vgl. vorstehend Erw. 2.3).
6.2. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst. Entscheidend ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (BGE 129 V 222 Erw. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
Gemäss Arbeitgeber hätte der Beschwerdeführer mit seiner Arbeit als Kranführer im Jahr 2005 ein monatliches Erwerbseinkommen von Fr. 6'190.-- erzielt, was einem Jahreseinkommen von Fr. 80'470.-- entspricht (vgl. Urk. 9/4 S. 2). Davon ist auszugehen. Unter Hinzurechnung der für Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe auf das Jahr 2006 hin erfolgten generellen Lohnerhöhung von Fr. 106.-- pro Monat (vgl. Urk. 1 S. sowie Urk. 3/7) ergibt sich für das Jahr 2006 in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der Beschwerde ein Valideneinkommen von Fr. 81'848.--.
6.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1).
Nach dem Gesagten wäre dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht eine leidensangepasste, körperlich leichte Tätigkeit im 100%-Pensum zumutbar. Da er seit Januar 2005 nicht mehr gearbeitet hat, ist zur Ermittlung des in diesem Rahmen zumutbarerweise erzielbaren Einkommens auf die Tabellenlöhne abzustellen. Aus der LSE 2006 (Tabelle TA1 S. 25) ergibt sich für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 4'732.-- (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [so genannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Angepasst an die im Jahr 2006 geltende betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2008, S. 94 Tabelle B9.2) ergibt dies ein jährliches Einkommen von Fr. 59'197.30.
Die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, bestimmt sich auf Grund sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände des konkreten Einzelfalles (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind, wobei der maximal zulässige Abzug 25 % beträgt (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Vorliegend rechtfertigt sich aufgrund des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers sowie seiner leidensbedingten Einschränkungen ein Abzug von 15 % vom Tabellenlohn, was zu einem möglichen Einkommen von Fr. 50'317.70 führt.
6.4 Aus der Gegenüberstellung des im ursprünglichen Beruf als Kranführer erzielbaren Einkommens und des trotz Gesundheitsschaden noch möglichen Einkommens resultiert bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 31'530.30 ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 39 %, welcher den Anspruch auf eine Invalidenrente ausschliesst (vgl. vorstehend Erw. 2.2). Dies führt im Ergebnis zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- gehen ausgangsgemäss zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).