Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Condamin
Beschluss und Urteil vom 31. Januar 2008
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Sonneggstrasse 55, Postfach 1778, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, lehnte mit Verfügung vom 28. Juli 2000 das Gesuch des 1955 geborenen, bis zum Unfall vom 13. Januar 1997 bei der B.___ GmbH als Parkettverleger tätig gewesenen A.___ um Ausrichtung einer Invalidenrente ab. Das hiesige Gericht hob mit Urteil vom 31. Oktober 2001 diesen Entscheid auf und wies die Sache an die Verwaltung zurück, damit diese, nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen, mithin medizinischer und erwerblicher Art, unter anderem über den Rentenanspruch neu verfüge.
Die IV-Stelle ordnete in der Folge eine Begutachtung bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) der Klinik C.___ an (Urk. 8/4, 8/11) und zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei, die - ebenfalls aufgrund eines Rückweisungsurteils des hiesigen Gerichts vom 31. Oktober 2001 (Urk. 8/22/306-334) - erwerbliche Abklärungen durchzuführen hatte (Urk. 22/1-547). Nach Eingang des MEDAS-Gutachtens vom 30. Januar 2003 (Urk. 8/22/427-460) und nach Erlass des Vorbescheides vom 4. Juli 2006 (Urk. 8/31) verfügte die IV-Stelle am 6. Juni 2007 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 58 % mit Wirkung ab dem 1. Januar 1998 die Ausrichtung einer halben Invalidenrente an A.___ (Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid liess der Versicherte durch seinen Anwalt mit Eingabe vom 5. Juli 2007 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren erheben, es sei ihm in Aufhebung der Verfügung vom 6. Juni 2007 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen und es seien ihm die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen, unter Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Am 12. Juli 2007 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bewilligt und der IV-Stelle Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 4). Diese beantragte mit Eingabe vom 15. Oktober 2007 Beschwerdeabweisung 7 (Urk. 7). Am 17. Oktober 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
3. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Bezüglich der gesetzlichen Grundlagen des Rentenanspruchs im Zeitpunkt des Rentenbeginns, Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG und der dazu entwickelten Praxis kann auf die entsprechenden Erwägungen im Rückweisungsurteil verwiesen werden (Urk. 10 S. 4 ff.), zumal sich daran durch das Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) am 1. Januar 2003 und der nunmehr für den Invaliditätsbegriff und die Invaliditätsbemessung massgebenden Bestimmungen, Art. 7, Art. 8 Abs. 1 und Art. 16 ATSG, inhaltlich nichts geändert hat (vgl. BGE 130 V 343).
Die nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen vorliegendenfalls nun auch zu berücksichtigenden (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen) neuen Rentenabstufungen gemäss dem auf den 1. Januar 2004 geänderten Art. 28 Abs. 1 IVG geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend sind, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie daher prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 26. Mai 2003, I 156/02).
2. Die IV-Stelle hat es aufgrund des Ergebnisses des MEDAS-Gutachtens (vgl. Urk. 8/22/436 ff.) als erwiesen erachtet, dass dem Beschwerdeführer angesichts der diagnostizierten Gesundheitsstörungen - femoropatelläres Schmerzsyndrom rechts, rezidivierendes lumbovertebrales bis intermittierend lumbospondylogenes rechtsseitiges Schmerzsyndrom, Zervikozephalsyndrom, chronischer Spannungskopfschmerz, depressive Störung leichten Grades, anhaltend somatoforme Schmerzstörung mit ausgeprägter Symptomausweitung - die ursprüngliche Arbeit als Bodenleger nicht mehr, hingegen eine leichte bis mittelschwer belastende Tätigkeit mit der Möglichkeit, die Körperpositionen regelmässig zu wechseln, bei einem Pensum von 60 % noch zumutbar sei. Anhand der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) und des für das Jahr 2000 in der Tabelle TA1 für Männer in einfachen Tätigkeiten erhobenen Zentralwerts von Fr. 4'437.--, unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeiten und der Nominallohnerhöhungen sowie nach Vornahme eines Abzuges von 20 % - ermittelte die Verwaltung für das Jahr 2002 ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 27'801.-- und für das Jahr 2005 ein solches von Fr. 28'728.--. Das Valideneinkommen bemisst sie mit Fr. 68'855.--. Dieser Betrag beruht auf dem Valideneinkommen von Fr. 62'850.--, das die SUVA ihrem Gegenstand des Beschwerdeverfahrens UV.2006.00226 bildenden Einspracheentscheid vom 11. April 2006 (Urk. 8/29) zugrunde gelegt hat und das dem im Gesamtarbeitsvertrag für das Schreinergewerbe vorgesehenen Normallohn eines Parkettlegers entspricht (Urk. 8/22/235).
3.
3.1 In erster Linie strittig und zu prüfen ist die Höhe des für den Einkommensvergleich massgebenden Valideneinkommens.
Der Beschwerdeführer bemisst das Valideneinkommen mit mindestens Fr. 115'945.--. Dabei verweist er insbesondere auf seine Stellungnahme vom 7. Juli 2006 zum Vorbescheid, in der er im Wesentlichen auf seine Beschwerdeschrift vom 3. Juli 2006 im Verfahren UV.2006.00226 Bezug nimmt. Er nimmt den Standpunkt ein, aufgrund des Arbeitsvertrages vom 1. Juli 1996 habe er Anspruch auf einen Grundlohn von monatlich Fr. 4'500.-- zuzüglich 13. Monatslohn und eine Umsatzbeteiligung gehabt. Dieser Lohn sei ihm ab 1. Juli 1996 effektiv auch ausbezahlt worden und er habe eine Gewinnbeteiligung von Fr. 57'445.-- brutto beziehungsweise Fr. 50'000.-- netto erhalten, die dem erzielten Reingewinn angemessen gewesen sei. Unter den gegebenen Umständen habe die Gewinnbeteiligung einen Lohnbestandteil dargestellt und sei bei der Bemessung des Valideneinkommens zu berücksichtigen. Der Nachweis des tatsächlichen Einkommens könne nicht einzig mit der Lohndeklaration des Arbeitgebers gegenüber der Ausgleichskasse erbracht werden (Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 8/34 S. 2, ).
3.2 Unter dem Valideneinkommen ist jenes Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person als Gesunde tatsächlich erzielen würde (ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a, 1961 S. 367). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Massgebend ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung, soweit hiefür hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen, zu erwarten gehabt hätte (BGE 96 V 29, ZAK 1985 S. 635 Erw. 3a sowie RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b; vgl. auch EVGE 1968 S. 93 Erw. 2a). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst. Entscheidend ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b mit Hinweis; vgl. auch ZAK 1990 S. 519 Erw. 3c). Nicht auf den zuletzt erzielten Lohn kann abgestellt werden, wenn dieser offensichtlich nicht dem Einkommen entspricht, das die versicherte Person im Gesundheitsfall nach überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Lage gewesen wäre zu realisieren. Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierte Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte abzustellen (vgl. AHI 1999 S. 240 Erw. 3b). Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 205 f.; Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, S. 180; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 27. Dezember 2006, I 173/06, Erw. 5.1 mit Hinweisen).
3.3
3.3.1 Zur Höhe des effektiven Lohnes liegen unterschiedliche Angaben vor:
Am 31. Januar 1997 bezifferte die B.___ GmbH in der Lohnerklärung für die Berechnung der definitiven Unfallversicherungsprämien des Jahres 1996 (Urk. 8/22/104-105) das Jahreslohntotal nur mit Fr. 52'500.--. Während in der Unfallmeldung vom 8. Februar 1997 (Urk. 8/22/127) der Monatslohn mit Fr. 4'500.-- angegeben und die Rubrik "Gratifikation/13. Monatslohn" leer gelassen worden war, erklärte der Beschwerdeführer gegenüber der SUVA am 6. Juni 1997 (Urk. 8/22/95), dieser Monatslohn habe erst ab 1. Januar 1997 gegolten; im Jahr 1996 habe er Fr. 4'375.-- betragen, was einem Jahreslohn Fr. 52'500.-- entspreche; er habe keine Gratifikation und keine weiteren AHV-pflichtigen Zulagen erhalten. Dementsprechend weist der Lohnbuchauszug (Urk. 8/22/257) für das Jahr vor dem Unfall nur einen Jahreslohn von Fr. 52'548.40 aus. Diesem liegt für die Periode vom 13. Januar bis 31. Dezember 1996 ein Bruttomonatslohn von Fr. 4'375.-- und für die Periode vom 1. bis 12. Januar 1997 ein solcher von Fr. 4'500.-- zugrunde. Auch gemäss IK-Auszug (Urk. 8/24/3) beschränkte sich das Einkommen des Beschwerdeführers im Jahr 1996 auf Fr. 52'500.--.
Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 16. Januar 1998 erklärte der Beschwerdeführer dann aber, würde er arbeiten, würde er bis zu Fr. 8'000.-- verdienen (Urk. 8/22/49). Im IV-Arbeitgeberbericht vom 19. Mai 1998 (Urk. 8/22/228) wurden bis Juni 1996 ein Grundlohn von Fr. 3'500.--, und danach ein solcher von Fr. 4'500.--, ein 13. Monatslohn von Fr. 4'500.-- sowie eine Umsatzprovision von je Fr. 25'000.-- für 1995 und 1996 aufgeführt. Gegenüber der SUVA-Inspektorin gab der Versicherte am 22. Januar 1999 an, aufgrund des erzielten Umsatzes habe er jeweils Ende Jahr eine 20%ige Prämie erhalten (Urk. 8/22/245). Nach der ursprünglichen Rentenverfügung der SUVA vom 3. Mai 1999 (Urk. 8/22/199) wurde am 7. Mai 1999 in der Arbeitgeberbescheinigung der B.___ GmbH zuhanden der Arbeitslosenversicherung der Monatslohn bis Juni mit Fr. 3'500.-- und ab Juli 1996 mit Fr. 4'500.-- angegeben, und es wurden ab Juni 1996 monatliche Provisionen von Fr. 4'167.-- sowie ein 13. Monatslohn aufgeführt (Urk. 8/22/285 f.). In dem gegen die SUVA-Rentenverfügung gerichteten Einspracheverfahren legte der Beschwerdeführer zudem die Fotokopie eines mit dem 1. Juli 1996 datierten Nachtrags zum Arbeitsvertrag vom 3. Januar 1995 vor, der ab 1. Juli 1996 einen monatlichen AHV-Bruttolohn von Fr. 4'500.--, einen 13. Monatslohn sowie eine sich nach dem Geschäftsergebnis richtende, jeweils am Ende eines Geschäftsjahres zu vergütende Umsatzprovision vorsah (Urk. 8/22/186 f.); ferner zwei von ihm und der B.___ GmbH unterzeichnete, mit dem 24. Juli 1996 beziehungsweise 30. September 1997 datierte Quittungen über eine Umsatzbeteiligung von je Fr. 50'000.-- für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 30. September 1996 beziehungsweise 1. Oktober 1996 bis 30. September 1997 (Urk. 8/22/188 f.).
Die nachträglichen Angaben zur Höhe des Grundlohnes decken sich im Wesentlichen mit dem Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 1. Juli 1996 (Urk. 8/22/186 f.). Zudem ist in der Steuererklärung 1999 (Urk. 8/22/498 ff.) per 1997 eine Provision von Fr. 57'445.-- aufgeführt, der nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge ein Nettolohn von Fr. 50'002.20 entspricht. Laut Bankbeleg war dem Beschwerdeführer am 24. Juli 1996 von der B.___ GmbH sogar ein Betrag von Fr. 100'000.-- überwiesen worden (Urk. 8/22/288). Mit diesem Betrag korrespondieren die zwei Quittungen über die Umsatzbeteiligungen von je Fr. 50'000.-- (Urk. 8/22/188 f.). Von derjenigen für die Zeit vom 1. Oktober 1996 bis 30. September 1997 entfallen - entsprechend der Angabe in der Arbeitgeberbescheinigung vom 7. Mai 1999 (Urk. 8/22/285 f.) - auf den einzelnen Monat Fr. 4'166.--.
3.3.2 Bezüglich des monatlichen Grundlohnes sind die unterschiedlichen Angaben zur Höhe und zum Zeitpunkt der Lohnerhöhung nicht von Bedeutung. Denn unabhängig davon, ob - entsprechend dem Nachtrag zum Arbeitsvertrag, der Arbeitgeberbescheinigung vom 7. Mai 1999 und dem IV-Arbeitgeberbericht vom 19. Mai 1998 - bis Juni 1996 sechs Monatslöhne von je Fr. 3'500.-- und sieben Monatslöhne von je Fr. 4'500.-- oder ob - entsprechend der Angabe des Beschwerdeführers und dem Lohnbuchauszug - zwölf Monatslöhne zu je Fr. 4'375.-- ausbezahlt wurden, resultiert stets der gleiche Jahreslohn, nämlich der in der Lohnerklärung vom 31. Januar 1997 und im IK-Auszug für das Jahr 1996 angegebene Betrag von Fr. 52'500.--.
3.3.3 Hinsichtlich der Provisionen erachtete es das frühere Eidgenössische Versicherungsgericht in seinem Urteil vom 23. Januar 2006 in Sachen des Beschwerdeführers gegen die Arbeitslosenkasse D.___ betreffend Rückforderung von Taggeldern, C16/05, Erw. 3 (Urk. 8/22/512 ff.) aufgrund der vorhandenen Unterlagen nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass die am 24. Juli 1997 erfolgte und gleichentags beziehungsweise am 30. September 1997 quittierte Überweisung von gesamthaft Fr. 100'000.-- eine Umsatzbeteiligung und damit Lohn im Sinne von Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) darstellte. Vielmehr qualifizierte es diese Auszahlung höchstens als - bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes nicht zu berücksichtigende - Gewinnausschüttung an den Versicherten in seiner Funktion als Gesellschafter der B.___ GmbH. Dabei könne offen bleiben, ob eine derartige Dividendenzahlung handelsrechtlich überhaupt zulässig gewesen sei.
Massgebend war nach Auffassung des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts, dass in den Arbeitgeberbescheinigungen zuhanden der Sozialversicherungen nur ein Einkommen von rund Fr. 52'000.-- aufgeführt worden war und zahlreiche Unstimmigkeiten bestanden - wie etwa der Umstand, dass gemäss den vorliegenden Quittungen für die am 24. Juli 1996 erfolgte Überweisung von Fr. 100'000.-- bezüglich dieses Datums nur der Erhalt von Fr. 50'000.-- unter dem Titel Umsatzbeteiligung für Januar 1995 bis September 1996 bestätigt und der zweite Teilbetrag, die Umsatzbeteiligung für Oktober 1996 bis September 1997 erst mehr als ein Jahr später, nämlich am 30. September 1997, quittiert worden war, die Quittung vom 24. Juli 1996 allerdings zusätzlich mit dem Datum des 30. September 1997 versehen ist. Bezüglich der am 23. August 1997 für das erste Geschäftsjahr von Januar 1995 bis September 1996 erstellten Buchhaltung der B.___ GmbH (Urk. 8/22/290 ff.) erachtete es das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht zudem als nicht nachvollziehbar, dass von der bereits am 24. Juli 1996 erfolgten und auf der Soll-Seite eingetragenen Überweisung von Fr. 100'000.-- zunächst nur der Betrag von Fr. 50'000.-- mit Datum vom 30. September 1996 als Provision auf der Haben-Seite verbucht und eine entsprechende Gegenbuchung im Konto Nr. 1022 vorgenommen wurde. Der Umstand, dass die eine Provision ausweisenden Dokumente, wie der mit dem Datum des 1. Juli 1996 versehene Nachtrag zum Arbeitsvertrag, die genannten Quittungen oder die Arbeitgeberbescheinigung vom 7. Mai 1999, von der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers unterzeichnet sind und die Buchhaltung auf deren Angaben beruht, bildet nach der höchstrichterlichen Auffassung zudem einen Grund, diese Auskünfte mit besonderer Vorsicht zu würdigen.
Im vorliegenden Verfahren besteht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein Anlass, von dieser Beweiswürdigung abzuweichen. Denn die erwerblichen Angaben in den Unfallakten oder die hier vorgebrachten Argumente (Urk. 1 S. 6 ff.) stellen diese nicht ernsthaft in Frage.
Wäre die Auszahlung von Fr. 100'000.-- vom 24. Juli 1996, wie in den Quittungen vermerkt, tatsächlich als Umsatzbeteiligung für die Geschäftsjahre 1995/1996 und 1996/1997 verstanden worden und hätte sie tatsächlich auf dem mit dem 1. Juli 1996 datierten Nachtrag zum Arbeitsvertrag beruht, so ist nämlich nicht nachvollziehbar, warum die Provision weder in der der Berechnung der definitiven Unfallversicherungsprämien dienenden Lohnerklärung der B.___ GmbH vom 31. Januar 1997 noch gegenüber der AHV noch in der Unfallmeldung vom 3. Februar 1997 noch im Lohnbuchauszug aufgeführt worden ist und sich die Angaben einzig auf den Grundlohn beschränkt haben. Dies umso weniger, als die genaue Höhe der Umsatzbeteiligung aufgrund der mit dem 24. Juli 1996 datierten Quittung zumindest für das erste Geschäftsjahr an sich bereits festgestanden hätte.
Der Nachtrag zum Arbeitsvertrag und die beiden Quittungen bilden somit keinen überzeugenden Nachweis dafür, dass dem Beschwerdeführer mit der Auszahlung vom 24. Juli 1996 eine Umsatzbeteiligung für die Geschäftsjahre 1995/1996 und 1996/1997 ausgerichtet worden ist. Daran ändern die Buchhaltungsunterlagen der B.___ GmbH, aus denen sich eine per 30. September 1996 zugunsten des Beschwerdeführers verbuchte Provision (8/22/290-291, 8/22/293) ergibt, nichts zu ändern. Denn die Buchhaltung wurde erst nachträglich, das heisst am 23. August 1997, aufgrund der Angaben der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers erstellt, weshalb bei den entsprechenden Buchungen und Einträgen ebenso wie bei den späteren Lohnangaben des Beschwerdeführers wie derjenigen vom 16. Januar 1998 und 22. Januar 1999 oder bei den nachfolgenden Angaben im IV-Arbeitgeberbericht vom 19. Mai 1998 sowie in der Arbeitgeberbescheinigung vom 7. Mai 1999 nicht ausgeschlossen werden kann, dass ihnen bewusst oder unbewusst nachträgliche Überlegungen versicherungsrechtlicher Art zugrunde liegen (vgl. BGE 121 V 47 Erw. 2a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis). Dies umso mehr, als für den Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin nach dem vom 23. Juli bis 6. August 1997 dauernden Aufenthalt in der Klinik E.___ absehbar gewesen sein musste, dass er aufgrund der Kniebeschwerden den grössten Teil der in der B.___ GmbH anfallenden körperlichen Arbeiten nicht mehr werde verrichten können (vgl. Austrittsbericht vom 22. August 1997, Urk. 8/22/75 ff.).
Davon abgesehen ist in der die Zeit bis Ende September 1996 erfassenden Buchhaltung der B.___ GmbH nur eine einzige Provisionszahlung ausgewiesen, und diese beschränkt sich auf den Betrag von Fr. 50'000.-- (Urk. 8/22/291, 8/22/293). Allerdings hatte die Steuerbehörde in ihrem Einschätzungsentscheid vom 18. September 1998 betreffend Staats - und Gemeindesteuern 1996 diesen erst nachträglich verbuchten Aufwand zugunsten des Beschwerdeführers für die Periode 1. Januar bis 30. September 1996 gar nicht anerkannt, sondern der B.___ GmbH aufgegeben, die Belastung in der laufenden Buchhaltungsperiode rückgängig zu machen (vgl. Urk. 8/22/300). Angesichts des kurz nach dem Einschätzungsentscheid über die B.___ GmbH eröffneten Konkurses, der bereits am 30. November 1998 mangels Aktiven und Passiven wieder eingestellt worden war (vgl. Urk. 8/22/278 ff.), scheint sich dies in der Folge erübrigt zu haben. Buchhaltungsunterlagen zum Geschäftsjahr 1. Oktober 1996 bis 30. September 1997 liegen jedenfalls nicht vor. Doch ändert dies nichts daran, dass sich die buchhalterisch ausgewiesene Provision von Fr. 50'000.-- und die damit einhergehende Erlösminderung auf Druck der Steuerbehörde rückgängig gemacht werden musste. Insofern vermag die in der Buchhaltung der B.___ GmbH festgehaltene Provisionszahlung von Fr. 50'000.-- nicht zu belegen, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall tatsächlich Provisionen erhalten hat.
Der Beschwerdeführer selber deklarierte jedenfalls in der Steuererklärung 1997 per 1995 und 1996 keine mit den eingereichten Quittungen übereinstimmende Provisionszahlungen als Einkommen. Erst in der Steuererklärung 1999 führte er für 1997 zusätzlich zur Erwerbsausfallentschädigung von Fr. 43'200.-- Provisionen von Fr. 57'445.-- brutto als Einkommen an (Urk. 8/22/498 ff.). Die Steuererklärung 1999 vermag somit vor dem Unfall erhaltene Umsatzprovisionen von vornherein nicht zu belegen. Zudem ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass es sich bei den darin aufgeführten Fr. 57'445.-- tatsächlich um Lohn gehandelt hatte. Denn die Deklaration erfolgte erst, nachdem der Versicherte die ursprüngliche Rentenverfügung der SUVA vom 3. Mai 1999 (Urk. 8/22/199 ff.) erhalten und sich in der Einsprache vom 3. Juni 1999 auf die angebliche Lohn- und Provisionsvereinbarung berufen hatte. Versicherungsrechtliche Überlegungen können somit auch in diesem Zusammenhang eine Rolle gespielt haben. Auch ist nicht auszuschliessen, dass nach dem Konkurs der B.___ GmbH die Deklaration eines aus handelsrechtlicher Sicht allenfalls unrechtmässigen Privatbezugs des Beschwerdeführers nicht mehr zu umgehen war, zumal zufolge Einstellung des Konkurses mangels Aktiven und Passiven eine Rückerstattung an die B.___ GmbH ohnehin nicht mehr in Betracht fiel. Dies allein bildet jedoch - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5, Urk. 8/34 S. 2, Urk. 8/35 S. 6 ff.) - unter den gegebenen Umständen keinen Grund, das steuerrechtlich ausgewiesene Zusatzeinkommen nachträglich als Lohn zu qualifizieren.
3.3.4 Demnach besteht kein Grund, bei der Bemessung des Valideneinkommens die geltend gemachten Provisionen zu berücksichtigen. Angesichts des im Vergleich zu den gesamtarbeitsvertraglichen Vorgaben eher tiefen Grundlohnes des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich jedoch, nicht vom effektiv ausgewiesenen Einkommen auszugehen, sondern auf den im Schreinergewerbe im Zeitpunkt des Rentenbeginns, mithin im Jahr 1998, üblichen Normallohn von Fr. 62'850.-- abzustellen (vgl. Urk. 8/22/235).
4.
4.1 Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Höhe des Invalideneinkommens wendet, verweist er lediglich auf seine mit dem 7. Juli 2007 datierte Stellungnahme zum Vorbescheid und die darin enthaltenen Vorbringen, die Gutachter hätten keine bildgebenden Abklärungen vorgenommen und den degenerativen Veränderungen im zervikalen Bereich nicht Rechnung getragen, weshalb vor dem Hintergrund der ärztlich festgestellten multiplen gesundheitlichen Beeinträchtigungen an Kopf, Nacken, Rücken, Hüfte, Knie und Psyche die attestierte Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer körperlich leichten Tätigkeit nicht nachvollziehbar sei (Urk. 1 S. 6, Urk. 8/34 S. 2 f.). Allein dadurch oder durch den Bericht von Dr. med. F.___, FMH Neurochirurgie, vom 9. Dezember 2005 und die diesem zugrunde liegenden kernspintomographischen Befunde (Urk. 8/32-33) wird das MEDAS-Gutachten jedoch nicht in Frage gestellt. Denn die im Hauptgutachten enthaltene Diagnose eines Zervikozephalsyndroms trägt den im Nackenbereich geklagten Beschwerden durchaus Rechnung. Auch die übrigen geklagten Beschwerden werden im Gutachten und in den ihm zugrunde liegenden internistischen, rheumatologischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen berücksichtigt. Des weiteren erging das Gutachten in Kenntnis der Vorakten und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Es genügt damit den Anforderungen, welche die Rechtsprechung an ein derartiges Beweismittel stellt (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
Folglich ist auch nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle bei der Ermittlung des zumutbaren Invalideneinkommens auf die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abgestellt hat, wonach dem Beschwerdeführer die ursprüngliche Arbeit als Bodenleger wegen der Notwendigkeit von Zwangspositionen nicht mehr, hingegen eine leichte bis mittelschwer belastende Tätigkeit mit der Möglichkeit, die Körperpositionen regelmässig zu wechseln, zu einem Pensum von 60 % zumutbar sei (vgl. Urk. 22/427 S. 12).
4.2 Der für das Jahr des Rentenbeginns in der Tabelle TA1 der LSE 1998 für Männer des Anforderungsniveaus 4 bei 40-Stundenwoche ausgewiesene Zentralwert beträgt Fr. 4'268.--. Daraus ergibt sich unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,9 Wochenstunden (vgl. Die Volkswirtschaft 12-2007, Tabelle B9.2) ein Jahreseinkommen von Fr. 53'648.76, womit für ein 60%iges Pensum ein Jahreslohn von Fr. 32'189.25 resultiert. Unter Berücksichtigung des von der IV-Stelle zugestandenen 20%igen Abzuges ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 25'751.40 und im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 62'850.-- ein Invaliditätsgrad von 59 %. Dieser vermag keinen Anspruch auf eine höhere als eine halbe Invalidenrente zu begründen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
5. Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten dieses gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtigen Verfahrens zu tragen. Zufolge der ihm mit Verfügung vom 12. Juli 2007 gewährten unentgeltlichen Prozessführung sind die Kosten von Fr. 1'000.-- jedoch auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Da beim Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind, ein Entscheid über das diesbezügliche, in der Beschwerde enthaltene Gesuch jedoch bis anhin versehentlich unterblieben ist, hat die formelle Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Largier zum unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit dem nunmehrigen Endentscheid zu erfolgen.
Die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters ist unter Berücksichtigung der Honorarnote vom 16. Januar 2008 (Urk. 11) mit Fr. 871.-- (= 3.9 Stunden à Fr. 200.-- + Fr. 29.50.-- Barauslagen + 7,6 % Mehrwertsteuer) zu bemessen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des in der Beschwerdeschrift enthaltenen Gesuchs wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dr. Largier, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt.
Der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter werden auf § 92 ZPO aufmerksam gemacht.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Largier, Zürich, wird mit Fr. 871.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Dr. André Largier
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).