IV.2007.00970

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 1. April 2008
in Sachen
T.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli
Schraner & Partner Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     T.___, geboren 1963, bezog seit 1. Februar 2000 aufgrund der Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. Dezember 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 68 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung samt zwei Kinderrenten (Urk. 8/23).
         Eine Überprüfung des Invaliditätsgrades ergab am 9. April 2002, dass weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente bestehe (Urk. 8/29).
1.2     Im Januar 2004 leitete die IV-Stelle aufgrund der mit der 4. IV-Revision per 1. Januar 2004 geänderten Rechtslage - wonach neu bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % und weniger als 70 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente besteht - ein Revisionsverfahren ein (Urk. 8/43). Daraufhin setzte sie mit Verfügung vom 8. September 2004 in Bestätigung des Invaliditätsgrades von 68 % die ganze Rente mit Wirkung ab 1. November 2004 auf eine Dreiviertelsrente herab (Urk. 8/50-51).
         Im Rahmen des Einspracheverfahrens (Urk. 8/54, Urk. 8/58) wurde T.___ am 17. August 2005 durch das Begutachtungsinstitut A.___ (A.___), ___, internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch untersucht (Expertise vom 6. September 2005; Urk. 8/67/1-18).
         In der Folge wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2006 die Einsprache ab und hielt an der Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente fest (Urk. 8/87). In der Begründung wurde zudem darauf hingewiesen, dass gemäss A.___-Gutachten spätestens ab 17. August 2005 eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu einem Pensum von 100 % - mit einer Leistungseinbusse von 20 % - zumutbar sei. Die Dreiviertelsrente werde sofort in Revision gezogen; ein separater Entscheid folge (Urk. 8/87/3).
1.3         Dementsprechend verfügte die IV-Stelle am 16. Februar 2006 die Aufhebung der Dreiviertelsrente auf Ende des der Zustellung des Verwaltungsaktes folgenden Monats bei einem Invaliditätsgrad von nurmehr 37 % (Urk. 8/88).
         Dagegen erhob der Versicherte am 20. März 2006 Einsprache (Urk. 8/92), welche die IV-Stelle am 1. Juni 2007 abwies (Urk. 8/144 = Urk. 2).
1.4     Die gegen den Entscheid vom 15. Februar 2006 betreffend Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 8/87) geführte Beschwerde vom 20. März 2006 (Urk. 8/95) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 19. Juli 2007 ab und stellte darüber hinaus in Abänderung des Einspracheentscheides vom 15. Februar 2006 fest, dass ab 1. September 2005 kein Rentenanspruch mehr bestehe (Urk. 9; Prozess IV.2006.00304).
         Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des Versicherten hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 8. Januar 2008 in dem Sinne teilweise gut, dass der Entscheid des hiesigen Gerichts insoweit aufgehoben wurde, als er den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung ab 1. September 2005 verneinte. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Urk. 12).

2.
2.1     Auch gegen den Einspracheentscheid vom 1. Juni 2007 betreffend die Rentenaufhebung per 31. März 2006 (Urk. 2) hat T.___ mit Eingabe vom 3. Juli 2007 Beschwerde erhoben, wobei er um dessen Aufhebung und weitere Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente auch nach dem 1. April 2006 ersuchte (Urk. 1 S. 2; vorliegender Prozess IV.2007.00970).
         Die IV-Stelle schloss in der Vernehmlassung vom 11. Oktober 2007 auf Abweisung der Beschwerde, da seit dem Erlasses des Einspracheentscheids vom 15. Februar 2006 (Urk. 8/87) keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei (Urk. 7).
         Das Gericht nahm in der Folge sein Urteil vom 19. Juli 2007 aus dem Prozess IV.2006.00304 zu den Akten (Urk. 9) und sistierte das Verfahren am 24. Oktober 2007, bis das bundesgerichtliche Urteil im Prozess IV.2006.00304 vorliege (Urk. 10).
2.2     Nach dessen Eingang (Urk. 12) wurde den Parteien Gelegenheit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen (Urk. 13). In der Folge änderte der Beschwerdeführer am 3. März 2008 seinen in der Beschwerde gestellten Antrag dahin gehend, dass er nach dem 1. April 2006 statt eine ganze noch eine Dreiviertelsrente anbegehrte (Urk. 15).
         Die IV-Stelle liess die angesetzte Frist unbenutzt verstreichen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Das Sozialversicherungsgericht hat im Urteil vom 19. Juli 2007 erwogen, gestützt auf das A.___-Gutachten vom 6. September 2005 (Urk. 8/67/1-18) sei erstellt, dass zwischen Dezember 2000 (Rentenzusprache) und Februar 2006 (angefochtener Entscheid; Urk. 8/87) eine revisionsrelevante Veränderung eingetreten sei, dies gemäss A.___-Gutachten mit Sicherheit ab 17. August 2005 (Urk. 9 Erw. 5.3 in fine). Für die Zeit ab Februar 2000 betrage die Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit 50 % und der Invaliditätsgrad 68 %, während ab 17. August 2005 die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit 80 % betrage (Urk. 9 Erw. 5.4).
         Davon ausgehend schloss das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer reformatio in peius, dass ab 1. September 2005 die Rente herabzusetzen sei, mithin kein Rentenanspruch mehr bestehe (Urk. 9 Erw. 5.5 in fine).
1.2     Hiezu erwog das Bundesgericht im Urteil vom 8. Januar 2008, die Beschwerdegegnerin habe mit der in jenem Verfahren angefochtenen Verfügung vom 8. September 2004 (Urk. 8/50-51) und diesem bestätigendem Einspracheentscheid vom 15. Februar 2006 (Urk. 8/87) aufgrund eines unveränderten Invaliditätsgrades von 68 % die ganze Rente mit Wirkung ab 1. November 2004 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt, was das hiesige Gericht bestätigt habe. Zudem habe dieses aber gestützt auf Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die Dreiviertelsrente zum 1. September 2005 aufgehoben. Allerdings dürfe die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente in sinngemässer Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV grundsätzlich nur für die Zukunft erfolgen. Angesichts des Urteils vom 19. Juli 2007 (Urk. 9) hätte die Rente daher frühestens mit Wirkung ab 1. September 2007 herabgesetzt oder aufgehoben werden können (Urk. 12 Erw. 3).
         Dieser Zeitpunkt liege indessen ausserhalb des durch den Einspracheentscheid vom 15. Februar 2006 begrenzten gerichtlichen Prüfungszeitraums, weshalb die vom Sozialversicherungsgericht auf 1. September 2005 angeordnete Rentenaufhebung aufzuheben sei (Urk. 12 Erw. 3).
         Davon unabhängig stelle sich jedoch die Frage, ob der Rentenanspruch revisionsrechtlich (Art. 17 ATSG) nach dem 15. Februar 2006 zu modifizieren sei, was in dem gegen die Verfügung vom 16. Februar 2006 eingeleiteten Einspracheverfahren (mithin im vorliegenden Beschwerdeverfahren) materiellrechtlich frei zu prüfen sein werde (Urk. 12 Erw. 3).
1.3         Gestützt auf das bundesgerichtliche Urteil vom 8. Januar 2008 steht nunmehr fest, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. November 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 68 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat (Urk. 12 Erw. 5). Weiter hat das Bundesgericht entschieden, dass dieser Rentenanspruch über den 1. September 2005 hinaus weiterbesteht (Urk. 12 Erw. 5).
         Strittig und zu prüfen bleibt jedoch, ob seither eine wesentliche Veränderung eingetreten ist, welche die mit der angefochtenen Verfügung vom 16. Februar 2006 (Urk. 8/88) und dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 1. Juni 2007 (Urk. 2) auf den 1. April 2006 hin angeordnete Aufhebung der Dreiviertelsrente rechtfertigt.

2.
2.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Entscheid am 1. Juni 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.2     Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere Art. 17 ATSG betreffend die Revision laufender Renten und Art. 28 IVG betreffend den Rentenanspruch, wurden bereits im Einspracheentscheid vom 15. Februar 2006 (Urk. 8/87) zutreffend wiedergegeben. Darauf kann auch hier verwiesen werden.
2.3     Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Stellungnahme vom 3. März 2008 die weitere Ausrichtung der Dreiviertelsrente (Urk. 15). Er verneinte mithin das Vorliegen von Revisionsgründen.
2.4     Die Beschwerdegegnerin blieb hingegen bei ihrem im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. Juni 2007 und in der Vernehmlassung vom 11. Oktober 2007 vertretenen Standpunkt, aufgrund des A.___-Gutachtens vom 25. Januar 2006 (Urk. 8/67/1-18) sei der Beschwerdeführer in einer leichten bis gelegentlich mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben, Stossen und Ziehen von Lasten über 10 kg und ohne längere Zwangshaltungen zu 100 % arbeitsfähig, dies mit einer Leistungseinbusse von 20 % (Urk. 2 S. 3, Urk. 7).

3.
3.1     Das Sozialversicherungsgericht hat im Urteil vom 19. Juli 2007 zunächst die folgenden, anlässlich der ersten Rentenzusprache vorgelegenen Berichte dargelegt (Urk. 9 Erw. 3.1-2):
- Bericht von Dr. med. B.___, Rheumatologie FMH, Innere Medizin FMH, vom 1. November 1999, mit der Diagnose eines seit 1998 bestehenden chronischen lumbovertebralen Syndroms (Urk. 8/10/1-3); 
- Abklärungsbericht der Rehaklinik C.___ vom 14. September 1999 (Urk. 8/10/4-14);
- Bericht der Rehaklinik C.___ vom 4. Mai 2000, wo festgehalten wurde, als Staplerfahrer bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %; sehr leichte, vorwiegend sitzende Arbeit (wechselbelastend, sitzend nur in stark vorgeneigter Stellung) sei 4 Stunden pro Tag mit über den Tag verteilten Pausen zumutbar (Urk. 8/19/10-15);
- Bericht von Prof. Dr. med. D.___, Neurochirurgie FMH, vom 11. Mai 2000 (Urk. 8/19/8-9).
         Das Sozialversicherungsgericht erwog, gestützt darauf sei von einer Arbeitsfähigkeit von 4 Stunden pro Tag beziehungsweise einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in leidensangepassten Tätigkeiten auszugehen. Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 22'377.-- und einem Valideneinkommen von Fr. 69'940.-- habe bei der ursprünglichen Rentenzusprache ein Invaliditätsgrad von 68 % resultiert (Urk. 8/20/21, Urk. 8/23). Dieser sei im Rahmen einer amtlichen Revision am 9. April 2002 (Urk. 8/29) bestätigt worden (Urk. 9 Erw. 3.3-4).
         Das Bundesgericht hat am 8. Januar 2008 diese der Invaliditätsbemessung zu Grunde gelegte Restarbeitsfähigkeit als zutreffend anerkannt (Urk. 12 Erw. 4.2.1).
3.2     Sodann schilderte das Sozialversicherungsgericht die im Revisionsverfahren durchgeführten Abklärungen (Urk. 9 Erw. 4.1-2 und Erw. 4.4):
- Bericht von Dr. B.___ vom 19. Februar 2004, der den Gesundheitszustand weiterhin als stationär und die Diagnose als unverändert bezeichnet habe (Urk. 8/44);
- Bericht von Dr. B.___ vom 25. Oktober 2004 zu Handen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers (Urk. 8/56);
- Einschätzung von Prof. D.___ vom 25. Januar 2006 zu Handen von Dr. B.___ sowie des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers (Urk. 8/52).
         Im Weiteren wurde insbesondere das am 6. September 2005 erstattete Gutachten von Dr. med. E.___ vom A.___ (Urk. 8/67/1-18) ausführlich referiert (Urk. 9 Erw. 4.3).
         Auf jene Darstellung der medizinischen Akten kann vorliegend vollumfänglich verwiesen werden.
3.3     Im Hinblick auf das hier strittige Revisionsverfahren wurden die ärztlichen Unterlagen nicht mehr ergänzt.
         Es wurde lediglich im Rahmen der am 10. Juli 2006 eingeleiteten beruflichen Abklärungen (Urk. 8/108, Urk. 8/114) der Bericht der Abklärungsstelle F.___ vom 12. Januar 2007 zu den Akten genommen (Urk. 8/126-127).
         Dort führte der Beschwerdeführer während der vom 4. September bis 1. Dezember 2006 dauernden Massnahme verschiedene Tätigkeiten, namentlich in den Bereichen Elektrotechnik und Montage, sowie Arbeitsversuche aus (Urk. 8/127 S. 1 f. Ziff. 4). Die Berufsabklärer berichteten trotz der starken gesundheitlichen Einschränkungen von einem grossen Arbeitswillen und einer guten Motivation (Urk. 8/127 S. 3). Sie gelangten zum Schluss, praktisch seien behinderungsbedingt keine Tätigkeiten mehr zumutbar, weshalb sie die Beurteilung der Rentenfrage aus medizinischer Sicht empfahlen (Urk. 8/17 S. 8).
3.4     Unter diesen Umständen ist vollumfänglich auf die Würdigung der Aktenlage durch das hiesige Gericht im Urteil vom 19. Juli 2007 zu verweisen (Urk. 9 Erw. 5.2).
         Zusammenfassend wurde erwogen, auf das A.___-Gutachten sei unter Berücksichtigung aller praxisgemässen Kriterien (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a) abzustellen. Damit sei gleichzeitig auch erstellt, dass ab 17. August 2005 eine revisionsrelevante Veränderung, nämlich eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit eingetreten sei. Diese betrage in leidensangepasster Tätigkeit nicht mehr wie früher 50 %, sondern sei nunmehr auf 80 % zu veranschlagen (Urk. 9 Erw. 5.3-4).
         An dieser Beurteilung ist vorliegend festzuhalten, zumal auch der Bericht der Abklärungsstätte F.___ diese nicht in Zweifel zu ziehen vermag. Einerseits wurden dort gar keine medizinischen Erhebungen durchgeführt, und andererseits ist der Schluss, es sei behinderungsbedingt keine Tätigkeiten mehr zumutbar, insofern relativiert, als die Berufsabklärer selbst auf die Beurteilung aus medizinischer Sicht verwiesen.
3.5     Somit hat es bei der im Urteil vom 19. Juli 2007 festgestellten Zumutbarkeitseinschätzung zu bleiben.
         Nachdem für die Zeit ab Februar 2000 eine Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit von 50 % und ein sich daraus ergebender Invaliditätsgrad von 68 % erstellt ist (vgl. vorstehend Erw. 3.1), ist eine wesentliche Änderung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgewiesen, da diese gemäss A.___-Gutachten ab 17. August 2005, mit einer Leistungseinbusse von 20 %, 100 % beträgt (Urk. 8/67/18 Ziff. 6.8).
         Demnach ist das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu bejahen.

4.
4.1     Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen dieser erhöhten Restarbeitsfähigkeit.
4.2     Das Valideneinkommen setzte das Sozialversicherungsgericht ausgehend vom im Jahr 2000 zuletzt erzielten Einkommen von Fr. 69'940.-- und unter dessen Anpassung an die branchenspezifische Nominallohnentwicklung von 2.7 % (2001), 1.8 % (2002), 1.2 % (2003), 0.7 % (2004) und 1.3 % (2005; Die Volkswirtschaft 11/2007, S. 99, Tab. B 10.2, lit. D) im Jahr 2005 auf Fr. 75'458.-- fest (Urk. 9 Erw. 5.5).
         Das Bundesgericht nahm an, das Einkommen von Fr. 69'940.-- sei im Jahr 1999 erzielt worden. Dieses Einkommen passte es der allgemeinen, mithin nicht branchenspezifischen Nominallohnentwicklung, von 1.3 % (2000), 2.5 % (2001), 1.8 % (2002), 1.4 % (2003), und 0.9 % (2004; Die Volkswirtschaft, a.a.O.) an, so dass für das Jahr 2004 ein massgebendes Valideneinkommen von Fr. 75'637.-- resultierte (Urk. 12 Erw. 4.2.2).
         Gestützt darauf und unter Berücksichtigung der seither eingetretenen Nominallohnentwicklung von 1.0 % (2005) und 1.2 (2006) ist das im Jahr 2006 anrechenbare Valideneinkommen auf Fr. 77'310.-- (Fr. 75'637.-- x 1.01 x 1.012) festzusetzen.
4.3     Das Invalideneinkommen ermittelte das Sozialversicherungsgericht gestützt auf die Daten der Lohnstrukturerhebung (LSE): ausgehend vom von den Männern im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Jahr 2004 erzielten Monatslohn von Fr. 4'588.-- und angepasst an die Entwicklung des Nominallohnindexes von 1.0 % sowie der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft 11/2007, S. 98, Tab. 9.2) resultierte im Jahr 2005 ein Jahreseinkommen von Fr. 58'830.--. Da die Einschränkungen, welchen die Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unterliegen könnte, bereits mit der Annahme einer Leistungsfähigkeit von lediglich 80 % berücksichtigt seien, wurde kein weiterer Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen und das anrechenbare Invalideneinkommen auf Fr. 47’040.-- (Fr. 58'800.-- x 0.8) im Jahr 2005 festgesetzt (Urk. 9 Erw. 5.5).
         Das Bundesgericht ging seinerseits vom Tabellenlohn von Fr. 4'588.-- aus. Es trug sodann dem Umstand Rechnung, dass die im Jahr 2004 vorhandene Restarbeitsfähigkeit von lediglich 50 % als lohnmässig relevante Erschwernis für die erwerbliche Verwertung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit anzuerkennen sei, weswegen es einen Abzug vom Tabellenlohn von 15 % gewährte. Damit setzte es das Invalideneinkommen auf Fr. 23'399.-- (Fr. 4'588.-- x 12 x 0.5 x 0.85) im Jahr 2004 fest (Urk. 12 Erw. 4.2.3 in fine).
         Da sich eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % - im Gegensatz zu einer zumutbaren Teilzeittätigkeit von lediglich 50 % - lohnmässig kaum auswirken dürfte, ist hier - wie im Übrigen bereits im Urteil vom 19. Juli 2007 erwogen (Urk. 9 Erw. 5.5) - kein weiterer Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen.
         Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1.0 % (2005) und 1.2 % (2006) sowie der Normalarbeitszeit von 41.7 Stunden resultiert somit für das Jahr 2006 ein massgebendes Invalideneinkommen von Fr. 46’932.-- (Fr. 4'588.-- x 12 x 0.8 x 1.01 x 1.012 : 40 x 41.7).
4.4     Der Vergleich des Valideneinkommens im Jahr 2006 von Fr. 77’310.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 46'932.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 30'378.--, was einem Invaliditätsgrad von 39,3 % entspricht.
         Dieser auf 39 % zu rundende Invaliditätsgrad liegt unter dem minimal vorausgesetzten Wert von 40 %, so dass die Beschwerdegegnerin mit Wirkung ab 1. April 2006 die Rente zu Recht aufgehoben hat.
         Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), auf Fr. 700.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

 

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Reto Zanotelli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).