Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00971
IV.2007.00971

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Klemmt


Urteil vom 29. August 2008
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff
Walchestrasse 17, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1955 geborene A.___ hat in seiner Heimat Kroatien keine Berufsausbildung abgeschlossen. Nach seiner 1982 erfolgten Einreise in die Schweiz war er zunächst im Gleisbau tätig; ab Juni 1985 arbeitete er im B.___ B.___ als Angestellter im Transportdienst, zuletzt aus gesundheitlichen Gründen nur noch im 50%-Pensum (vgl. Urk. 8/1, Urk. 8/2 S. 1 und 4 f., Urk. 8/9).
1.2     Unter Hinweis auf langjährige Rückenbeschwerden, Krämpfe, Müdigkeit, Schwäche sowie Asthma meldete sich der Versicherte am 29. Juli 2005 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/2). Ab dem 12. September 2005 bezog er - nachdem er seine bisherige Arbeitsstelle verloren hatte - Arbeitslosentaggelder (Urk. 8/13 S. 1).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) zog im Rahmen ihrer Abklärungen einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten bei (Urk. 8/5), liess den Arbeitgeber den Fragebogen für Arbeitgebende ausfüllen (Urk. 8/9), forderte von der Pensionskasse des Versicherten das vertrauensärztliche Gutachten des Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, vom 10. Februar 2005 (Urk. 8/7) und holte bei den behandelnden Ärzten Berichte ein (Urk. 8/8, Urk. 8/10, Urk. 8/12). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2005 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab mit der Begründung, dass die Abklärungen einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 20 % ergeben hätten (Urk. 8/17). Nachdem der Versicherte dagegen Einsprache erhoben und auf laufende ärztliche Abklärungen hingewiesen hatte (vgl. Urk. 8/18, Urk. 8/21), forderte die IV-Stelle von den behandelnden Ärzten weitere Berichte ein (Urk. 8/22, Urk. 8/26, Urk. 8/29, Urk. 8/33-34, Urk. 8/40). Mit Entscheid vom 4. Juni 2007 hielt sie am bereits festgestellten Invaliditätsgrad von 20 % fest und wies die Einsprache ab (Urk. 2).
2.         Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff, mit Eingabe vom 5. Juli 2007 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm ab Dezember 2004 mindestens eine Dreiviertels-Rente auszurichten; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung des Invaliditätsgrades an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Nachdem die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2007 die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 7), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 18. Oktober 2007 geschlossen (Urk. 9).
         Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Einspracheentscheid am 4. Juni 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2    
1.2.1   Die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG), zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG) und dessen Entstehung (Art. 29 IVG, Art. 29-29ter IVV), zum Einkommensvergleich (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) sowie zur ärztlichen Aufgabe bei der Bemessung des Invaliditätsgrades sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann verwiesen werden.
1.2.2 Zu ergänzen ist, dass Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken können. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen). Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
1.3         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).

2.       Die IV-Stelle begründete die Verneinung eines Rentenanspruch im angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass die fachärztlicherseits diagnostizierte psychische Störung unter optimaler antidepressiver Therapie keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge habe, weshalb keine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt werden könne. Sodann bestehe trotz des von den Ärzten des E.___ erhobenen Panvertebralsyndroms für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Der Invaliditätsgrad betrage daher nach wie vor nur 20 %, was keinen Rentenanspruch begründe (Urk. 2).
         Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber geltend machen, er habe ab Dezember 2004 mindestens Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung. Auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte des E.___, welche ihn als zu 100 % arbeitsfähig in angepasster Tätigkeit erachteten, könne nicht abgestellt werden, da diese Ärzte im zeitlichen Verlauf widersprüchliche Angaben zur Arbeitsfähigkeit gemacht hätten. Im Widerspruch zu ihrer Einschätzung hätten die Ärzte der G.___ sodann nur eine Tätigkeit im 50%-Pensum als zumutbar erachtet. Ferner sei die Auffassung der IV-Stelle, die psychischen Beschwerden seien unter optimaler antidepressiver Therapie vernachlässigbar, nicht haltbar. Einerseits gehe der behandelnde Psychiater Dr. med. H.___ von einer geringen therapeutischen Beeinflussbarkeit der Symptome aus, andererseits erhalte er seit Februar 2006 Antidepressiva. Schliesslich sei auch die Einschätzung der Hausärztin, welche unter Berücksichtigung der Schlafstörungen eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % attestiert habe, zu berücksichtigen. Alles in allem sei nach Ablauf des Wartejahres ab Dezember 2004 aufgrund der psychischen und somatischen Beschwerden von einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auszugehen (Urk. 1).

3.      
3.1    
3.1.1   Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit 2003 an Muskelschwäche und Krämpfen der oberen und unteren Extremitäten bei Belastung sowie seit 1985 unter rezidivierenden Schmerzen des muskulo-skelettalen Systems leidet (vgl. Urk. 8/8 S. 1 ff.).
3.1.2   Am 5. Mai 2004 diagnostizierte Dr. med. I.___, Leitender Arzt Rheumatologie des C.___, im Wesentlichen ungeklärte Tendomyopathien bei einem Zerviko- und Lumbovertebralsyndrom. Die im letzten halben Jahr getätigten umfangreichen Abklärungen - inklusive einer Muskelbiopsie - hätten kein pathologisches Ergebnis gebracht, und es könne für die insgesamt unspezifischen Beschwerden keine genaue Diagnose gestellt werden. Da auch nach dreiwöchigen Ferien des Beschwerdeführers keine Besserung der Situation eingetreten sei, erachte er eine Arbeitstätigkeit als sinnvoll. Aus rheumatologischer Sicht konnte Dr. I.___ keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (Urk. 8/8 S. 16 f.). Der Personalarzt des B.___s B.___, Dr. med. K.___, führte in seinem Bericht vom 22. August 2005 aufgrund der Leiden des Beschwerdeführers ab dem 17. Dezember 2003 - mit einem Unterbruch von April bis September 2004 ohne Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeitsgrade von 50 % bis 100 % auf. Ab dem 1. Oktober 2004 bestand gemäss Dr. K.___ eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit, seit Beginn des Jahres 2005 mutete er dem Beschwerdeführer nur noch eine behinderungsangepasste leichte Tätigkeit mit Heben und Tragen von Gewichten bis 5 kg halbtags zu. Umfangreiche Abklärungen hätten bis heute keine genaue Diagnose erbracht, intensive Physiotherapien seien erfolglos geblieben (Urk. 8/8 S. 1 ff.; vgl. auch Urk. 8/8 S. 8 und S. 13).
3.1.3   Für eine abschliessende Beurteilung der Situation überwies Dr. K.___ den Beschwerdeführer an die Rheumatologen des E.___ (vgl. Urk. 8/8 S. 8). Laut Dr. med. L.___, Oberärztin in der Rheumaklinik des E.___, schilderte der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung vom 28. Juli 2005 seit zweieinhalb Jahren andauernde diffuse Muskelschmerzen mit Krämpfen und Schwächegefühl im Bereich der oberen und unteren Extremitäten beidseits sowie eine ausgeprägte Müdigkeit. Er könne nicht lange laufen, sitzen oder stehen. Initial hätten sich die Beschwerden auf den Rücken beschränkt, dann sei eine zunehmende Generalisierung eingetreten. Insbesondere beim Tragen leichterer Lasten würden die Schmerzen zunehmen. Mit Blick auf am 28. Januar 2005 im B.___ B.___ gefertigte MRI-Bilder der Hals- und Lendenwirbelsäule (vgl. Urk. 8/8 S. 11 f.) kam Dr. L.___ zur Ansicht, dass die bildgebend sichtbar gewordenen leichten degenerativen Veränderungen ohne Nervenwurzelbeeinträchtigung die geklagten Beschwerden nicht zu erklären vermöchten (Urk. 8/8 S. 5 f.). Auch ein neurologisches Konsilium an der neurologischen Klinik des E.___ mit Zusatzabklärungen (ENMG vom 30. November 2004 sowie Laktat Ischämie-Test vom 7. Dezember 2004) lieferte keine Erklärung für die Beschwerden (Bericht vom 14. Januar 2005 [Urk. 8/8 S. 14 f.]). Im Rahmen eines stationären Aufenthalts in der Rheumaklinik des E.___ vom 29. August bis 11. September 2005 mit Physiotherapie konnte eine wechselnd ausgeprägte Selbstlimitierung des Beschwerdeführers beobachtet werden. Klinisch zeigte sich ein weitgehend unauffälliges Bild. Aufgrund dieser Befunde wurde neu zusätzlich die Diagnose einer Schmerzverarbeitungsstörung gestellt (vgl. Urk. 8/12 S. 1 ff.). Eine daraufhin eingeleitete medizinische Trainingstherapie (MTT) brachte subjektiv keine Beschwerdenlinderung und wurde deshalb sistiert. Die Ende Dezember 2005 begonnene interdisziplinäre Therapie im Rahmen des ambulanten Schmerzprogramms AISP des E.___ musste nach wenigen Wochen abgebrochen werden, da in der subjektiv erlebten schweren psychosozialen Belastungssituation nach dem negativen IV-Bescheid (gemeint wohl: Verfügung der IV-Stelle vom 14. Dezember 2005 [Urk. 8/17]) kein Therapiezugang habe gefunden werden können. Am 11. April 2006 ging Dr. med. M.___, Assistenzärztin der Rheumaklinik des E.___, deshalb in einer Gesamtschau davon aus, dass das Beschwerdebild entscheidend durch eine chronische Schmerzerkrankung mit Panvertebralsyndrom sowie klinische Hinweise auf eine Symptomausweitung geprägt werde (vgl. Urk. 8/22 S. 3 ff.). Da ein weiterer Ischämietest vom 1. November 2005 den Verdacht auf eine MADA-Insuffizienz (hereditäre metabolische Myopathie: Muskelerkrankung als Folge einer Störung des Muskelstoffwechsels; vgl. Urk. 8/22 S. 6 f. sowie Pschyrembel, klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, Berlin/New York 2002, S. 1119 und S. 1122) aufkommen liess, wurde eine DNA-Untersuchung des Beschwerdeführers im Institut für Medizinische Genetik der R.___ veranlasst sowie eine Muskelbiopsie am linken Oberschenkel im Hause durchgeführt. Aufgrund der Ergebnisse dieser Untersuchungen (vgl. Urk. 8/22 S. 6, Urk. 8/29, Urk. 8/34 S. 5 f.) konnte die Verdachtsdiagnose einer MADA-Insuffizienz beziehungsweise allgemein einer Myopathie wieder fallen gelassen werden. Abschliessend kam Dr. M.___ unter Berücksichtigung sämtlicher Untersuchungsbefunde zum Ergebnis, dass ab dem 12. September 2005 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 7 kg bestehe (Bericht vom 18. September 2006 [Urk. 8/34 S. 7 ff.]; vgl. zur Arbeitsfähigkeit auch Urk. 8/12 S. 2, Urk. 8/13 S. 3 sowie Urk. 8/22 S. 3).
3.2    
3.2.1         Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind keine Gründe ersichtlich, welche ein Abstellen auf die Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte des E.___ verbieten würden. Zunächst ist festzuhalten, dass die Angaben dieser Ärzte zur Arbeitsfähigkeit im zeitlichen Verlauf bei genauerem Hinsehen keinesfalls widersprüchlich sind, wie der Beschwerdeführer geltend macht. Im Zeugnis vom 8. September 2005 (Urk. 8/13 S. 3) sowie in den Berichten vom 13. September 2005 (Urk. 8/12), vom 11. April 2006 (Urk. 8/22 S. 3 ff.) sowie vom 18. September 2006 (Urk. 8/34 S. 7 f.) wurde von ihnen jeweils übereinstimmend eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 7 kg attestiert. Zwar erwähnte Dr. med. N.___, Assistenzärztin der Rheumaklinik des E.___, welche den Beschwerdeführer soweit ersichtlich nur kurzzeitig im Zusammenhang mit der Muskelbiopsie am linken Oberschenkel betreute und keine ausführliche klinische Untersuchung durchführte, im Austrittsbericht vom 10. Mai 2006, dem Beschwerdeführer seien ab dem 1. Februar 2006 "unverändert" leichtere Arbeiten im Rahmen eines 30%-Pensums zumutbar (Urk. 8/29 S. 3). Auf diese Bemessung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers kann jedoch nicht abgestellt werden, denn sie steht in offenkundigem Widerspruch zu den vorangehenden Beurteilungen der Rheumaklinik, mit denen sich Dr. N.___ weder auseinandergesetzt noch ihre - wenn überhaupt - davon abweichende Bemessung begründet hat. Offensichtlich übernahm sie aus dem Bericht der Rheumaklinik vom 11. April 2006 (Urk. 8/22) die Bemerkung, "ab dem 1. Februar 2006 Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeit von 70 % durch die Hausärztin (Frau Dr. O.___, ..)" (Urk. 8/22 S. 4 Abschnitt B). Wie vorne (Erw. 3.1.3) dargelegt, handelt es sich bei dieser Notiz lediglich um die Wiedergabe der Beurteilung durch die Hausärztin des Beschwerdeführers, von der sich die Ärzte der Rheumaklinik jedoch klar distanzierten, indem sie dem Beschwerdeführer wiederholt eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Gewichten über 7kg bescheinigten. Dass Dr. N.___, deren Austrittsbericht sich primär auf die Muskelbiopsie zur Klärung des Verdachtes auf eine MADA-Insuffizienz bezog, damit eine abweichende Bemessung der Arbeitsfähigkeit hätte begründen wollen, kann unter diesen Umständen ausgeschlossen werden; dies umso mehr, als Dr. N.___ die identische Diagnose ihrer Fachkollegen übernahm (Urk. 8/29 S. 1).
         Eine ähnliche Sachlage liegt der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. P.___, Oberarzt der neurologischen Klinik des E.___, zugrunde. Dieser bestätigte mit Bericht vom 14. Januar 2005, also noch bevor der Beschwerdeführer den Rheumatologen des E.___ vorgestellt worden war, die von Dr. K.___, Personalarzt des B.___s B.___, bescheinigte 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Dr. P.___ schloss das Vorliegen einer neurologischen Erkrankung aus und vermutete als Beschwerdeursache eine muskulo-skelettale Problematik. Bei weiterer Zunahme der daneben bestehenden Tagesmüdigkeit seien weitergehende Abklärungen hinsichtlich Schlaf-Apnoe-Syndrom zu empfehlen (vgl. Urk. 8/8 S. 14 f.). Dabei ist aber zu beachten, dass Dr. P.___ Spezialist für neurologische Erkrankungen ist, weshalb der später - erstmals am 8. beziehungsweise 13. September 2005 (vgl. Urk. 8/12, Urk. 8/13 S. 3) - erfolgten Beurteilung der in die Zuständigkeit rheumatologischer Fachärzte fallenden Symptome im muskulo-skelettalen Bereich durch ebensolche Fachärzte des E.___ ein höheres Gewicht beizumessen ist. Wie nachfolgend noch darzulegen sein wird, haben die medizinischen Abklärungen sodann ergeben, dass die Schlafproblematik keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat (vgl. nachfolgend Erw. 3.2.2). Auch aus der Arbeitsfähigkeitseinschätzung des Dr. P.___ kann der Beschwerdeführer daher nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal nicht auszuschliessen ist, dass sich der Neurologe bei dieser Bemessung der Arbeitsfähigkeit auf die Einschränkung hinsichtlich der angestammten körperlich belastenden Tätigkeit bezog.
3.2.2   Trotz der eingehenden Abklärungen durch Spezialisten verschiedenster medizinischer Fachrichtungen konnten die geklagten Beschwerden nur ungenügend mit objektiven somatischen Befunden erklärt werden. Dementsprechend wurden die vorgebrachten Leiden von den Rheumatologen des E.___ als chronische Schmerzerkrankung mit panvertebralen Beschwerden eingestuft, wobei sie einen Teil der geäusserten Beschwerden und Einschränkungen durch das selbstlimitierende Verhalten des Beschwerdeführers beziehungsweise eine Tendenz zur Symptomausweitung erklärten. Aufgrund des Panvertebralsyndroms mit leichten degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule anerkannten sie eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in dem Sinne, dass dem Beschwerdeführer nur noch leichte wechselbelastende Arbeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 7 kg zumutbar seien (vgl. Urk. 8/34 S. 7 f.). Das ebenfalls diagnostizierte mittelschwere bis schwere obstruktive Schlafapnoesyndrom mit periodic limb movement-Syndrom, welches im zeitlichen Verlauf unter einer CPAP-Therapie offenbar leicht besserte (vgl. Urk. 8/12 S. 3), hat demgegenüber keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. dazu Urk. 8/8 S. 1, Urk. 8/8 S. 9 f., Urk. 8/8 S. 15, Urk. 8/22 S. 3, Urk. 8/34 S. 7). Im Übrigen konnte auch keine kardiale Problematik, welche eine allfällige erhöhte Ermüdbarkeit bei der Arbeit grundsätzlich ebenfalls erklären könnte, festgestellt werden (vgl. Urk. 8/40 S. 2).
3.2.3   Die verschiedenen divergierenden ärztlichen Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit vermögen die Glaubwürdigkeit und Beweiskraft der nachvollziehbaren Einschätzung der Ärzte des E.___ nicht zu erschüttern. Die Divergenzen dürften allgemein zunächst darauf zurückzuführen sein, dass im Zeitraum, als die Leiden des Beschwerdeführers durch den Personalarzt des B.___s B.___ Dr. K.___ sowie durch den Vertrauensarzt der Pensionskasse Dr. med. D.___ beurteilt wurden, nur Vermutungen bezüglich der Beschwerdeursachen gemacht werden konnten und zur Erklärung der Befunde auf die Ergebnisse weiterer Abklärungen gewartet werden musste. Die von Dr. K.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit beruht daher mehrheitlich auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers. Daher kommt seiner Einschätzung nur untergeordnete Bedeutung zu (vgl. Urk. 8/8 S. 1 ff.). Dr. D.___ konnte mit den erhobenen Befunden lediglich die - von den Rheumatologen des E.___ berücksichtigte - Überlastungsanfälligkeit der Wirbelsäule erklären und fand keine Erklärung für die subjektive Muskelschwäche und rasche Ermüdung. In seinem Bericht finden sich bereits deutliche Hinweise auf selbstlimitierendes Verhalten des Beschwerdeführers. Die von Dr. D.___ befürwortete lediglich 80%ige Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten kann damit erklärt werden, dass beim damaligen Stand der medizinischen Abklärungen noch mit dem Vorhandensein objektivierbarer organischer Pathologien, welche die Beschwerden hinreichend erklären, gerechnet werden konnte (Gutachten vom 10. Februar 2005 [Urk. 8/7 S. 3 ff.]). Das Gleiche muss wohl für die vom Beschwerdeführer im Einspracheverfahren erwähnte, nicht bei den Akten liegende Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. Q.___, ebenfalls Vertrauensarzt der Pensionskasse des Beschwerdeführers, gelten (vgl. Urk. 8/7 S. 1 sowie Urk. 8/18 S. 1). Deshalb kann auf einen Beizug dieses Gutachtens in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162).  
         Die Ärzte der G.___ bescheinigten dem Beschwerdeführer in ihrem Bericht vom 20. März 2007 aufgrund der Diagnose eines panvertebralen Schmerzsyndroms unklarer Ätiologie eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurde einzig mit den geringgradigen degenerativen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule sowie den subjektiven Schmerzangaben des Beschwerdeführers begründet, weshalb sie im attestierten Umfang nicht nachvollziehbar ist (vgl. Urk. 8/40). Auf diese Beurteilung wurde seitens der IV-Stelle daher ebenfalls zu Recht nicht abgestellt. Was schliesslich die Einschätzung der Hausärztin Dr. O.___ anbelangt, welche in ihrem Bericht vom 12. Juni 2006 sowie im Arztzeugnis vom 12. Februar 2007 von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ausging, ist zunächst einmal unklar, ob es sich bei der attestierten Arbeitsunfähigkeit um eine solche für die bisherige oder eine leidensangepasste Tätigkeit handelt. Sodann ist die von Dr. O.___ vertretene Leistungsminderung mangels genauerer Begründung nicht hinreichend nachvollziehbar (vgl. Urk. 8/26, Urk. 8/38). Schliesslich ist bei ihr auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte und Hausärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
3.2.4         Abschliessend ergibt sich daher, dass auf die Einschätzung der Ärzte des E.___ abzustellen und davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner organisch-somatischen Beschwerden leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 7 kg in einem 100%igen Arbeitspensum ausüben kann. In zeitlicher Hinsicht ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die von den Ärzten des E.___ ab dem 12. September 2005 bis auf weiteres bescheinigte Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 8/12 S. 2, Urk. 8/22 S. 3 f., Urk. 8/34 S. 7) bereits seit längerer Zeit Gültigkeit hatte und jedenfalls für den Zeitraum nach Ablauf des Wartejahres (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) gilt, da die Beschwerden mindestens seit Mitte 2004 im Wesentlichen stationär blieben. Das Schlafapnoesyndrom mit periodic limb movement-Syndrom, für welches eine gewisse Zustandsbesserung dokumentiert ist, hatte nach dem Gesagten nie eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge (vorstehend Erw. 3.2.2).

4.
4.1.1   Seit dem 7. Februar 2006 befindet sich der Beschwerdeführer bei Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung. Dr. H.___ führte in seinem Bericht vom 17. August 2006 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung mit einer länger dauernden depressiven Reaktion (ICD-10: F 43.21) auf. Der Beschwerdeführer habe einen leicht depressiven Eindruck hinterlassen, habe über Rückenschmerzen, Muskelkrämpfe, Niedergeschlagenheit und Schlafstörungen geklagt. Die Anpassungsstörung sei von Krankheitswert und verunmögliche es dem Beschwerdeführer, sich optimal an die somatischen Konditionen anzupassen. Allerdings dürften dabei auch krankheitsfremde Faktoren eine Rolle spielen. Die durch die Anpassungsstörung bewirkte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sei schwierig abzuschätzen und betrage wohl rund 30-40 % oder 50 % (vgl. Urk. 8/33 S. 1 ff.).
4.2.2   Eine leichte depressive Störung vermag praxisgemäss in aller Regel - bei zumutbarer Willensanstrengung der erkrankten Person (vgl. vorstehend Erw. 1.2.2) - keine Invalidität im Rechtssinne zu begründen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 8. Mai 2008 in Sachen H., 9C 235/2007, Erw. 3.3). Zu beachten ist sodann, dass Dr. M.___ von der Rheumaklinik des E.___ im Bericht vom 11. April 2006 auf eine beim Beschwerdeführer beobachtete, Ende 2005 eingetretene schwere psychosoziale Belastungssituation nach Erhalt des negativen IV-Bescheids (gemeint wohl: Verfügung vom 14. Dezember 2005 [Urk. 8/17]) hinwies, welche eine weitere Therapie der Beschwerden verunmöglicht habe (vgl. Urk. 8/22 S. 5). Auffallenderweise begab sich der Beschwerdeführer erstmals rund zwei Monate nach Erlass der leistungsablehnenden Verfügung vom 14. Dezember 2005 wegen psychischer Probleme in fachärztliche Behandlung. Am 22. August 2005 hatte Dr. K.___ noch ausdrücklich auf den guten psychischen Zustand des Beschwerdeführers hingewiesen (vgl. Urk. 8/8 S. 4). Da auch Dr. H.___ einen Einfluss krankheitsfremder Faktoren auf die Beschwerdesymptomatik erwähnte, ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die von Dr. M.___ erwähnte schwere psychosoziale Belastungssituation im Anschluss an die leistungsablehnende Verfügung der IV-Stelle im Wesentlichen für die beobachteten psychischen Symptome ursächlich ist. Demzufolge ist das Bestehen einer von der belastenden psychosozialen Situation verselbständigten psychischen Störung mit Krankheitswert im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 127 V 294 Erw. 5a) nicht erstellt (vgl. vorstehend Erw. 1.2.2). Eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund psychischer Beschwerden im Sinne der diagnostizierten Anpassungsstörung mit einer länger dauernden depressiven Reaktion ist damit nicht dargetan. Von einem aktuelleren Bericht des Dr. H.___ - dessen Einreichung vom Beschwerdeführer angeboten wurde, um zu belegen, dass er vom Psychiater auch medikamentös behandelt wird (vgl. Urk. 1 S. 6) - sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.
4.3         Abschliessend ergibt sich, dass eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht ausgewiesen ist.

5.      
5.1         Aufgrund der vorstehenden Ausführungen steht fest, dass die IV-Stelle dem Beschwerdeführer zu Recht eine 100%ige Arbeitstätigkeit in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 7 kg zumutete. Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG).
5.2     Das gestützt auf die Angaben des ehemaligen Arbeitgebers zu ermittelnde Einkommen, welches der Beschwerdeführer im Jahr 2005 als Gesunder hätte verdienen können (Valideneinkommen), beläuft sich unbestrittenermassen auf Fr. 65'364.-- (vgl. Urk. 8/9 S. 1 f., Urk. 8/15).
         Zur Berechnung des Invalideneinkommens ist vom Lohn einer ungelernten Arbeitskraft auszugehen, da der Beschwerdeführer über keine Ausbildung verfügt. Weil er nicht mehr erwerbstätig ist, sind nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Aus der LSE 2004 (Tabelle TA1 S. 53) ergibt sich für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 4'588.-- (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [so genannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Angepasst an die im Jahr 2005 geltende betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden sowie an die Nominallohnentwicklung für Männerlöhne von 1975 Punkten im Jahr 2004 auf 1992 Punkte im Jahr 2005 (Die Volkswirtschaft 6-2008, S. 90 f. Tabellen B9.2 und B10.3) ergibt dies ein jährliches Einkommen von Fr. 57'751.--. Aufgrund der leichten gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers (das Heben und Tragen von Lasten über 7 kg ist ihm nicht mehr zumutbar) ist davon auszugehen, dass er auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber ohne solche Einschränkungen benachteiligt ist, was sich auf das Lohnniveau auswirkt. Deshalb ist ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn von 10 % gerechtfertigt (vgl. BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung des leidensbedingten Abzugs resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 51'976.--.
5.3     Misst man das Valideneinkommen von Fr. 65'364.-- am Invalideneinkommen von Fr. 51'976.--, resultiert bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 13'388.-- ein Invaliditätsgrad von gerundet 20 %. Die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung und die gestützt darauf erfolgte Verneinung eines Rentenanspruchs ist damit im Ergebnis zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Bischoff
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).