IV.2007.00972

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 31. Oktober 2008
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Verena Feller
Küng Rechtsanwälte
Poststrasse 1, Postfach 331, 8303 Bassersdorf

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1957, arbeitete ab 1. Januar 1993 als Betriebsmitarbeiterin in einer Konditorei (Urk. 12/6). Wegen einer rezidivierenden depressiven Störung im Zusammenhang mit dem Tod ihres ältesten, damals 22jährigen Sohnes im Jahr 2000, wurde sie ab 14. Juni 2004 zu 50 % und ab 31. Mai 2005 zu 100 % krank geschrieben (Urk. 12/9/1-4, Urk. 12/9/8-11). Per Ende November 2005 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf (Urk. 12/6). Am 8. Januar 2006 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 12/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen und liess die Versicherte durch eine Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 22. Januar 2007; Urk. 12/6, Urk. 12/8, Urk. 12/9, Urk. 12/10, Urk. 12/17, Urk. 12/18). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/21) wies sie mit Verfügung vom 4. Juni 2007 das Rentenbegehren mangels invalidisierenden Gesundheitsschadens ab (Urk. 2, Urk. 12/22).

2.       Dagegen erhob A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Verena Feller, mit Eingabe vom 5. Juli 2007 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 11. September 2007 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Verfügung vom 12. September 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 13).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 4. Juni 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.       Die angefochtene Verfügung vom 4. Juni 2007 basiert auf dem MEDAS-Gutachten vom 22. Januar 2007. Im Rahmen der Begutachtung wurde die Beschwerdeführerin internistisch, orthopädisch und psychiatrisch untersucht. Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten die Gutachter eine Angst und depressive Störung gemischt (Code F41.2 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (Code F45.4 der ICD-10). Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit massen sie dem hemikorporellen Schmerzsyndrom links, der Adipositas (BMI 34) sowie einem Verdacht auf ein leichtgradiges Hoffa-Impingement im linken Knie zu (Urk. 12/18 S. 18).
         Der psychiatrische Teilgutachter führte aus, die Versicherte sei 1991 aus Kosovo mit ihren drei Kindern zu ihrem bereits in der Schweiz lebenden Ehemann gezogen. Alsbald habe sie eine volle Erwerbstätigkeit aufgenommen. Daneben habe sie sich um die Kinder und den Haushalt gekümmert. Im Jahr 2000 sei ihr ältester, damals 21jähriger Sohn an Krebs verstorben. Dieser Tod habe sie sehr belastet. Seither leide sie unter Nacken- und Rückenbeschwerden, Kopfschmerzen sowie Schmerzen in der linken Körperhälfte. Ab Juni 2004 sei sie teilweise und ab Mai 2005 vollumfänglich arbeitsunfähig geworden. Das Ausmass der Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, liessen sich durch die somatischen Befunde nicht objektivieren. Im Wesentlichen liege eine psychische Überlagerung der geklagten Beschwerden vor. Die Versicherte habe seit ihrer Kindheit stets viel arbeiten müssen. In der Schweiz sei sie zudem durch die Aufgaben als Hausfrau und Mutter belastet gewesen. Im Jahr 2000 sei der Verlust ihres Lieblingssohnes gekommen. Vor dem Hintergrund dieser psychosozialen Belastungssituationen könne die psychische Überlagerung der geklagten Beschwerden gesehen werden. Diagnostisch handle es sich um eine somatoforme Schmerzstörung. Daneben leide die Versicherte unter leichten Depressionen und leichten Ängsten. Sie sei noch immer traurig über den Verlust ihres Sohnes. Sie sei leicht vermindert belastbar und schneller reizbar. Wenn sie alleine zu Hause sei, habe sie Angst, dass jemand in ihre Wohnung eindringen könne. Diese Ängste und depressiven Verstimmungen seien geringgradig ausgeprägt. Bei der psychiatrischen Untersuchung sei die Stimmung ausgeglichen gewesen. Lebhaft und aktiv habe sie aus ihrem Leben erzählt. Sie pflege zahlreiche soziale Kontakte. So werde sie täglich von ihrer Tochter, ihrem Enkelkind, ihrer Mutter und ihren Schwestern besucht. Diese unterstützten sie im Haushalt. An den Wochenenden empfange oder gehe sie zu Besuch. Zwar leide die Versicherte unter Schlafstörungen. Diese seien jedoch auch dadurch bedingt, dass sie sich tagsüber immer wieder hinlege. Die Versicherte habe die Tendenz, ihre Beschwerden in recht dramatischer Art und Weise zu schildern. So seien beispielsweise ihre Angaben nicht nachvollziehbar, wonach sie in Einkaufsläden die Orientierung verliere, nachdem sie täglich Besuch habe, abends mit ihren Familienmitgliedern Karten spiele und anlässlich der psychiatrischen Untersuchung keinerlei Hinweise auf Konzentrationsstörungen bestanden hätten. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Einschränkung von 20 %. Hinweise für eine schwere depressive Störung lägen nicht vor. Die Versicherte leide nicht unter Konzentrationsstörungen, Antriebsstörungen, einem sozialen Rückzug, schweren depressiven Verstimmungen oder Suizidalität. Es lägen auch keine Hinweise auf unbewusste Konflikte vor. Ebenso sei kein primärer Krankheitsgewinn vorhanden. Aus psychiatrischer Sicht könne der Versicherten daher zugemutet werden, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um weiterhin ihrer angestammten Tätigkeit ganztags nachzugehen, wobei die Leistungsfähigkeit um 20 % eingeschränkt sei (Urk. 12/18 S. 12 f.).
         Der orthopädische Teilgutachter hielt fest, dass sich keine wesentlichen pathologischen Befunde objektivieren liessen. Dementsprechend bestehe aus orthopädischer Sicht für die angestammte Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin in einer Grossbäckerei sowie für andere körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/18 S. 14 ff.).
         Die Beurteilungen der psychiatrischen und der orthopädischen Teilgutachter wurden von der interdisziplinären Konsens-Konferenz übernommen. Zusätzlich vermerkten die Gesamtgutachter, dass aus internistischer Sicht keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit bestehe. Dementsprechend hielten sie zusammenfassend fest, in der angestammten Tätigkeit oder einer anderen körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten in wechselnder Position bestehe eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 80 % bei ganztägiger Präsenz mit um 20 % verminderter Leistung. Zudem nahmen sie aufgrund der vorliegenden Akten an, dass diese Einschränkung seit Juni 2004 bestehe (Urk. 12/18 S. 18 f.).

4.       Das MEDAS-Gutachten erfüllt die Kriterien, die rechtsprechungsgemäss an beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen gestellt werden (BGE 125 V 352 Erw. 3a, vgl. dazu Erw. 2.3). Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig. Soweit sie eine Arbeitsunfähigkeit aus körperlichen Gründen geltend macht, weil sie über Kopfweh, Schmerzen im ganzen Körper und Rückenbeschwerden klagt (Urk. 1 S. 5), verkennt sie, dass die Kopfschmerzen durch einen Schmerzmittelabusus induziert sind, während sich die weiteren Beschwerden nicht objektivieren lassen (Urk. 12/17/1, Urk. 12/18 S. 17). Damit begründet sich die diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung. Eine solche zeichnet sich dadurch aus, dass ein geklagter Schmerz nicht oder nicht hinreichend durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung erklärt werden kann und in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Problemen auftritt (vgl. Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 5. Auflage, Bern/Göttingen/Toronto/Seattle 2004/2005, S. 191).
         Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur somatoformen Schmerzstörung setzt die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende- Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess das Vorliegen einer mitwirkenden psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus. Als eines dieser weiterer Kriterien gilt ein Verlust der sozialen Integration (vgl. BGE 130 V 353 Erw. 2.2.3). Wenn die MEDAS-Gutachter in diesem Zusammenhang auf die regen sozialen Kontakte der Beschwerdeführerin mit ihrem familiären Umfeld hinweisen und damit einen sozialen Rückzug verneinen, ist dies nicht zu beanstanden und kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht als alleinige Begründung für die bescheinigte Arbeitsfähigkeit verstanden werden (vgl. Urk. 1 S. 6).
         Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin daraus, dass die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. B.___, ihr eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 1 S. 7, Urk. 3/10-11, Urk. 12/8). Die Einschätzung von Dr. B.___ war den MEDAS-Gutachtern aus den Vorakten bekannt und vermag schon deswegen die Beweiskraft des Gutachtens nicht in Frage zu stellen. Angesichts der regen familiären Kontakte der Beschwerdeführerin geht zudem Dr. B.___ von falschen Annahmen aus, wenn sie in ihren Berichten ausführt, die Beschwerdeführerin lebe isoliert und habe nur wenig Kontakte mit anderen Menschen (Urk. 3/10, Urk. 12/8). Für die Begründung der von ihr angenommenen Konzentrationsstörungen verweist Dr. B.___ unter anderem auf die Schilderung der Beschwerdeführerin, wonach ihr das alleinige Besorgen der Einkäufe nicht mehr möglich sei, weil sie sich in den Läden nicht mehr zu orientieren vermöge (Urk. 12/8). Dass auf solche Angaben nicht ohne Weiteres abgestellt werden kann, legten die MEDAS-Gutachter, wie oben ausgeführt, überzeugend dar. In Bezug auf die Berichte von Dr. B.___ ist sodann der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht in Sachen R. vom 26. Juni 2003, I 460/03, Erw. 2.2.3). Das gleiche gilt auch für die Berichte der Klinik C.___, wo sich die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich in Behandlung befand, und in welchen ihr ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wird (Urk. 3/12, Urk. 8, Urk. 12/9/8-11, Urk. 12/17/3-4). Des Weiteren ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7) aufgrund der von ihr neu eingereichten Berichte von Dr. B.___ vom 7. Mai und 2. Juli 2007 keine Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgewiesen. Die darin erhobenen Befunde wie Antriebslosigkeit, Hoffnungslosigkeit, Kraftlosigkeit, Schlafstörungen, Konzentrations- und Auffassungsschwierigkeiten sowie somatisch imponierende Beschwerden wie Kopf- und Rückenschmerzen finden sich bereits im Bericht vom 10. März 2006, der den Gutachtern vorlag (Urk. 3/10, Urk. 12/8). Dr. B.___ selber machte im Bericht vom 7. Mai 2007 denn auch keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend, sondern hielt fest, bis jetzt sei keine Besserung des psychischen Zustandsbilds eingetreten (Urk. 3/10).
         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf das MEDAS-Gutachten in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Grossbäckerei als zu 80 % arbeitsfähig in ganztägiger Präsenz mit um 20 % verminderter Leistung zu betrachten ist. Die Einbusse der Arbeitsfähigkeit von 20 % entspricht dem Invaliditätsgrad, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

5.       Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
         Die Gerichtskosten sind auf Fr. 400.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Verena Feller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).