Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Kübler-Zillig
Urteil vom 13. Januar 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler
Wiegand Kübler Rechtsanwälte
Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1963, verfügt über keine Berufsausbildung, war jedoch seit 1979 in verschiedenen Bereichen tätig (vgl. Urk. 9/5, Urk. 9/11). Unter anderem arbeitete der Versicherte von Mai 1998 bis Ende Januar 1999 als Wäschereiangestellter (Urk. 9/16 Ziff. 1) sowie von Februar bis April 2001 als Hilfsangestellter letztmals auf dem freien Arbeitsmarkt (Urk. 9/17 Ziff. 1). Am 7. Juni 2004 meldete er sich wegen Rücken- und Hüftschmerzen sowie psychischen Problemen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen und Rente) an (Urk. 9/6 Ziff. 7.2 und 7.8).
Mit Verfügung vom 26. August 2005 lehnte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Durchführung beruflicher Massnahmen ab (Urk. 9/29) und verneinte mit Verfügung vom 29. August 2005 auch einen Rentenanspruch (Urk. 9/28).
1.2 Am 7. September 2006 beantragte Dr. C.___, Psychiatrie-Zentrum D.___, eine Neubeurteilung der IV-Leistungen (Urk. 9/30), wobei der Versicherte diesem Gesuch am 19. September 2006 zustimmte (Urk. 9/33).
Die IV-Stelle holte in der Folge neue medizinische Berichte (Urk. 9/32, Urk. 9/34-35) ein und wies nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/37-48) das Rentenbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 21. März 2007 erneut ab (Urk. 9/49 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 21. März 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 5. Juli 2007 Beschwerde und beantragte die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhaltes sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worauf am 18. Oktober 2007 die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 10).
Am 12. Mai 2008 beantragte der Versicherte, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, die Kosten für die Berichte von Dr. H.___ und Dr. E.___ in der Höhe von insgesamt Fr. 145.35 zu übernehmen (Urk. 12), und reichte die entsprechenden Belege ein (Urk. 13/1-2). Mit Verfügung vom 13. Mai 2008 wurde diese Eingabe der IV-Stelle zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 21. März 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG und der IVV im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.5 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil 9C_562/2000 vom 3. November 2008, Erw. 2.1 mit Hin-weis).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Mit rechtskräftig gewordener Verfügung vom 29. August 2005 wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers ab (Urk. 9/28) und stützte sich dabei gemäss Feststellungsblatt vom 26. August 2005 insbesondere auf das Z.___-Gutachten vom 16. August 2005, wonach für körperlich leichte bis mittelschwere adaptierte Tätigkeiten ohne potentielle Eigen- und Fremdgefährdung eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe (Urk. 9/26 S. 2). Aufgrund des Einkommensvergleiches habe sich sodann ein Invaliditätsgrad von unter 40 % und damit kein Rentenanspruch ergeben (Urk. 9/28 S. 2).
In der angefochtenen Verfügung vom 21. März 2007 ging die Beschwer-degegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer weiterhin zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 2 S. 1) und stützte sich dabei unter anderem auf Arztberichte von Dr. H.___ und Dr. G.___. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bzw. der Arbeitsfähigkeit sei nicht ausgewiesen (Urk. 9/36 S. 2-3).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die Be-gutachtung durch die Ärzte des Z.___ habe insgesamt nur einen Tag gedauert, in der Regel würden sich derartige Abklärungen jeweils über mehrere Tage erstrecken. Darüber, ob die Gutachter die Abklärungen lege artis und mit der erforderliche Sorgfalt gemacht hätten, könne daher nur spekuliert werden (Urk. 1 S. 5 Ziff. 1.1). Er habe Arbeiten hauptsächlich im mittelschweren bzw. leichten Bereich ausgeübt, die er jedoch wegen Hüftbeschwerden habe aufgeben müssen. Wenn nun das Y.___-Gutachten für die bisherige Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiere, ihn jedoch für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten für vollständig arbeitsfähig halte, sei dies widersprüchlich und nicht nachvollziehbar (Urk. 1 S. 6 Ziff. 1.2). Nach Erlass der ersten Verfügung habe er per Fürsorgerischem Freiheitsentzug in die Klinik D.___ eingewiesen werden und sich im Februar 2006 zum zweiten Mal an der Hüfte operieren lassen müssen (Urk. 1 S. 6 Ziff. 2). Dr. G.___ sowie Dr. H.___ hätten gar keine Stellung zur Arbeitsfähigkeit genommen, sondern auf die Notwendigkeit einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) hingewiesen (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 2.2). Demgegenüber hätten sowohl die Psychiaterin sowie der Orthopäde eine prozentmässig zwar nicht näher festgehaltene Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Einschätzung der Beschwerdegegnerin, wonach er arbeitsfähig sei, könne daher gestützt auf die Akten nicht nachvollzogen werden (Urk. 1 S. 9 oben). Der Hinweis darauf, dass er körperlich leichte bis mittelschwere adaptierte Tätigkeiten ausführen könne, sei zudem zu wenig aussagekräftig, um eine gesetzeskonforme Ansetzung des Invalideneinkommens zu ermöglichen (Urk. 1 S. 10 Ziff. 3./3.1). Ebenso sei völlig unklar, wie die Beschwerdegegnerin den Einkommensvergleich durchgeführt habe (Urk. 1 S. 11 Ziff. 3.2). Falls die Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen zur Anwendung kommen sollte, sei eine Invalidität nicht von vornherein zu verneinen, die Kriterien seien erfüllt (Urk. 1 S. 12 f. Ziff. 4.2).
2.3 Strittig und zu prüfen ist demnach, ob und in welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 29. August 2005 verändert haben, und dabei insbesondere, ob der medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt wurde.
3.
3.1 Am 7. Juni 2005 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Beschwerde-gegnerin durch die Ärzte des Ärztlichen Begutachtungsinstituts Ziff. ___ (Z.___) polydisziplinär untersucht. Dr. med. A.___ und Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, welche das Gutachten vom 16. August 2005 unterzeichneten, stützten sich dabei auf die vorliegenden Akten, eigene orthopädische und psychiatrische Untersuchungen sowie eine internistische Besprechung (Urk. 9/24 S. 1). Zusammenfassend nannten die Gutachter im Wesentlichen folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/24 S. 14 f. Ziff. 5.1):
- intermittierend auftretende Hüftschmerzen links bei
- Totalprothese seit 10. November 1997
- peritrochantere Verkalkungen
- Beinverlängerung von 1 cm
- insulinpflichtiger Diabetes mellitus
Daneben nannten die Ärzte folgende Diagnosen, welche sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten (Urk. 9/24 S. 15 Ziff. 5.2):
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung
- anamnestisch multilokuläres Schmerzsyndrom ohne klinisches Korrelat
- chronischer Ethylkonsum
- ethylische Hepatopathie
Nachdem beim Beschwerdeführer im Januar 1997 eine totale Hüftarthroplastik eingesetzt worden sei, sei er in der Folge während zwei bis drei Jahren weitestgehend beschwerdefrei gewesen. Die anschliessend wieder aufgetretenen Hüftschmerzen links hätten sich in der Folge auf den gesamten Körper ausgedehnt. Heute klage der Beschwerdeführer über Schmerzen in eigentlich fast allen Körperabschnitten (Urk. 9/24 S. 4 Ziff. 3.2.1). Bezüglich seiner zukünftigen Arbeitsfähigkeit habe der Beschwerdeführer keine klaren Vorstellungen. Unter der aktuellen antidepressiven Therapie fühle er sich zwar ein wenig besser, er glaube aufgrund seiner Schmerzen allerdings nach wie vor nicht an eine Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/24 S. 5 Ziff. 3.2.4).
Der Beschwerdeführer habe nach Schulabgang keine Ausbildung gemacht und in verschiedenen Betrieben gearbeitet. Es falle daher schwer, eine angestammte Tätigkeit zu definieren. Gemäss seinen eigenen Aussagen seien die meisten bisherigen Tätigkeiten leicht bis mittelschwer mit jedoch intermittierend schweren Anteilen gewesen. Aus orthopädischer Sicht bestehe aufgrund der verminderten Belastbarkeit im Bereich der linken Hüfte keine Arbeitsfähigkeit mehr für körperlich schwere Tätigkeiten. Die angestammten Tätigkeiten seien, zumindest in der Art, wie sie vom Beschwerdeführer geschildert würden, ungeeignet, da sie schwere Anteile enthalten hätten, die ihm nicht mehr zugemutet werden sollten. Zwar hätten sämtliche bislang durchgeführten Tätigkeiten auch leichte und mittelschwere Teile enthalten, deren Anteil jedoch ohne detaillierte Kenntnis des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht beziffert werden könne. Daher könne auch die Arbeitsfähigkeit in den bisherigen Tätigkeiten nur geschätzt werden. Diese dürfte sich im Bereich von 50 % bewegen (Urk. 9/24 S. 15 f. Ziff. 6.2).
Für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Position ohne ganztägiges Stehen oder Gehen sowie ohne Arbeiten, von denen bei unsachgemässer Ausführung eine potentielle Eigen- oder Fremdgefährdung befürchtet werden müsse, bestehe eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Es müsse jedoch zusätzlich die Möglichkeit bestehen, dass sich der Beschwerdeführer auch während der Arbeitszeit regelmässig Insulin applizieren könne (Urk. 9/24 S. 16 Ziff. 6.4). Aufgrund der anamnestischen Angaben sowie der eigenen Untersuchungsbefunde sei davon auszugehen, dass diese Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit seit Mitte 1997 bestünden (Urk. 9/24 S. 16 Ziff. 6.3).
3.2 Dr. med. C.___, stellvertretende Oberärztin, Psychiatrie-Zentrum D.___ (D.___), führte in ihrem Antrag auf Neubeurteilung vom 7. September 2006 aus, der Beschwerdeführer sei vom 3. bis 28. Oktober 2005 nach einer FFE-Einweisung aufgrund einer depressiven Störung erstmals stationär behandelt worden. Seit dem 9. Dezember 2005 stehe er nun in ambulanter Behandlung (Urk. 9/30 S. 1 = Urk. 9/33 S. 1). Es lasse sich weiterhin eine schlechte psychische Befindlichkeit bestätigen, die sich vor allem in Schlafstörungen, depressiven Verstimmungen hin bis zu Selbstmordgedanken, Appetitminderung, Tagesmüdigkeit, schneller Erschöpfung, mangelnden sozialen Kontakten, Interesse- und Lustlosigkeit, Zukunftsängsten, aber auch diffusen Ängsten manifestiere. Die somatischen Beschwerden, gemäss einem Operationsbericht vom 2. Februar 2006 eine invalidisierende Trochanterirritation und heterotope Ossifikationen, würden die psychische Befindlichkeit äusserst negativ beeinflussen. Der Beschwerdeführer sehe sich aktuell auf keinen Fall in der Lage, irgendwelche Tätigkeiten in der freien Marktwirtschaft aufnehmen zu können, wobei rein aus psychiatrischer Sicht ebenfalls von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Der Anspruch auf IV-Leistungen sei neu zu beurteilen, wobei der Beschwerdeführer bereit sei, sich einer interdisziplinären Begutachtung zu unterziehen (Urk. 9/30 S. 2 = Urk. 9/33 S. 2).
3.3 In seinem Bericht vom 15. August 2006 nannte Dr. med. E.___, Oberarzt, Klinik für Orthopädische Chirurgie, Kantonsspital F.___ (F.___), folgende Diagnosen (Urk. 9/32 S. 1):
- chronische therapieresistente Trochanterirritation links bei
- Status nach Hüft-Totalprothese links bei ideopathischer Femurkopfnekrose 1997
- Status nach Trochanterrevision links mit Abtragung heterotoper Ossifikationen sowie perioperativer Radiotherapie am 2. Februar 2006
- chronisches Panvertebralsyndrom
- Diabetes mellitus Typ II, insulinpflichtig seit 2003
- arterielle Hypertonie und Hypercholesterinämie
- depressive Störung, unter Behandlung
- chronischer Aethylabuses, sistiert seit Oktober 2005
- Leistenschmerzen links, Differentialdiagnose Inguinalhernie
Unverändert bestehe im Bereich der Aussenseite des Trochanter major eine heftige Druckdolenz, wobei im Seitenvergleich eine symmetrische Kraftentwicklung vorliege. Der Schmerz werde bei bereits leichtem Druck über dem Trochanter major provoziert und vom Beschwerdeführer äusserst auffällig aggraviert. Aus rein orthopädischer Sicht scheine aufgrund der bisherigen Abklärungen und Massnahmen auch zukünftig keine Linderung möglich zu sein. Radiologisch und skelettzintigraphisch sei keine weitere Dysfunktion im Prothesenbereich erkennbar. Die Arbeitsunfähigkeit scheine multifaktoriell bedingt zu sein. Von Seiten der Schmerzen über der Aussenseite der Trochanter major sei eine gewisse Arbeitsfähigkeit in adäquater Position zumindest teilweise zumutbar. In Anbetracht der Gesamtsituation bei chronischem Panvertebralsyndrom sowie diffusen Weichteilschmerzen verwies Dr. E.___ im Übrigen auf die Beurteilung durch die Rheumatologen (Urk. 9/32 S. 2).
3.4 Dr. med. G.___, Assistenzarzt, und Dr. med. H.___, Oberarzt, Rheumaklinik mit Institut für Physiotherapie und Poliklinik, F.___, nannten in ihrem Bericht vom 19. Dezember 2006 neben der bekannten Trochanterirritation links folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/34 lit. A):
- chronisches Panvertebral- und zervikobrachiales Syndrom mit / bei
- degenerativen Veränderungen im Schultergürtel und sonographisch passendem Befund zu einer PHS calcarea
- Beinlängendifferenz
- sekundär zur Trochanterirritation mit muskulärer Dysbalance
- depressive Störung
Der Beschwerdeführer berichte, er verspüre eigentlich Tag und Nacht Schmerzen im Bereich der gesamten Wirbelsäule sowie im Schultergürtel bis zu den Ellbogen (Urk. 9/34 lit. D.3). Dr. G.___ und Dr. H.___ führten aus, dass sie selber für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten, der Beschwerdeführer jedoch von einer vollen Arbeitsunfähigkeit seit dem Jahre 2000 berichtet habe (Urk. 9/34 lit. B). Unter der bisherigen Behandlung habe sich die Schmerzsituation tendenziell eher verschlechtert. Sollte die geplante Infiltrationsbehandlung des Nearthros L5/S1 keine Verbesserung bewirken, müsste gegebenenfalls ein stationärer Therapieansatz diskutiert werden. Bezüglich der Fragen zu den physischen Funktionen konnten Dr. G.___ und Dr. H.___ keine Stellung nehmen, vielmehr hielten sie eine Abklärung mittels EFL für notwendig (Urk. 9/34 lit. D.7). Zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit äusserten sich Dr. G.___ und Dr. H.___ nicht.
Am 8. Januar 2007 nahmen sie ausführlicher zur Arbeitsunfähigkeit Stellung und hielten fest, gemäss den Akten sei der Beschwerdeführer vom 24. November bis 16. Dezember 2005 in der Rheumaklinik hospitalisiert gewesen. Damals sei eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 24. November bis 31. Dezember 2005 attestiert worden. Im Rahmen der ambulanten Konsultationen seit dem 7. September 2006 hätten sie selber keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. In der Sprechstunde vom 27. Oktober 2006 habe der Beschwerdeführer über Schmerzen im Bereich der ganzen Wirbelsäule, lumbal betont, geklagt. Ausstrahlungen hätten jedoch nicht bestanden. Es sei ein Sprechstundentermin zur Infiltration am 28. No-vember 2006 vereinbart worden, den der Beschwerdeführer jedoch nicht wahr-genommen habe (Urk. 9/35).
3.5 Im Juni 2007 führte Dr. E.___ auf entsprechende Nachfrage ergänzend aus, die vorliegenden Schmerzen zeigten häufig einen chronischen Charakter über mehrere Jahre. In diesem Sinne verwundere ein persistierender Schmerz nicht, umso mehr, als der Beschwerdeführer eine auffällige Aggravierung seiner subjektiv empfundenen Beschwerden zeige, ohne dass dies bei der klinischen Untersuchung objektiv nachvollzogen werden könne (Urk. 3/2/2 Ziff. 1). Die Arbeitsunfähigkeit sei multifaktoriell bedingt, der Beschwerdeführer könne aufgrund seiner Komorbidität sowie der multiplen, diffusen Schmerzlokalisationen wohl kaum wieder in den alltäglichen Arbeitsprozess integriert werden. Die angegebenen Restbeschwerden am linken Hüftgelenk seien letztlich nur ein kleiner Teil einer ausgedehnten Gesamtproblematik, welche die Arbeitsfähigkeit zukünftig stark in Frage stelle (Urk. 3/2/2 Ziff. 2).
3.6 Dr. H.___ hielt in seinem Bericht vom 14. Juni 2007 zu Handen des Beschwerdeführers fest, es handle sich um einen komplexen medizinischen Fall, wobei nebst somatischen auch psychische Probleme und Alterationen hineinspielen würden. Daraus abgeleitet habe er es nicht als seine Pflicht angesehen, zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen, sondern sich auf die Evaluation therapeutischer Massnahmen fokussiert. Hinsichtlich der Beurteilung der erwerbsbezogenen Leistungsfähigkeit habe er eine Abklärung mittels EFL für notwendig erachtet (Urk. 3/3/2).
3.7 In ihrem Bericht vom 27. Juni 2007 nannten Dr. med. I.___, Oberarzt, und med. pract. J.___, Assistenzärztin, D.___, Ambulatorium K.___, folgende Diagnosen (Urk. 3/4/2 S. 2):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom bei multiplen sozialen Belastungsfaktoren
- Diabetes mellitus Typ II
- arterielle Hypertonie
- Hyperlipidämie
- Status nach Totalendoprothese links mit rezidivierenden starken Hüftschmerzen bei Femurkopfnekrose 1997
- panvertebrales Syndrom
- chronische therapieresistente Trochanterirritation (Trochanterrevision links am 2. Februar 2006)
Der Beschwerdeführer sehe sich aktuell auf keinen Fall in der Lage, eine Tätigkeit in der freien Marktwirtschaft aufzunehmen. Dabei sei aus rein psychiatrischer Sicht aufgrund der mittelgradig depressiven Episode mit somatischem Syndrom bei multiplen Belastungsfaktoren sowie zusätzlichen multiplen somatischen Diagnosen ebenfalls von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer sei insbesondere in der Konzentrationsfähigkeit und der Ausdauer eingeschränkt. Unter Zusammenfassung der Befunde sei von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von zirka 50 % aus psychiatrischer Sicht auszugehen (Urk. 3/4/2 S. 3).
4.
4.1 In seiner Beschwerde vom 5. Juli 2007 machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, das Z.___-Gutachten vom 16. August 2005, auf welches sich die Verfügung vom 29. August 2005 stützte, sei widersprüchlich und nicht nachvollziehbar (Urk. 1 S. 6 Ziff. 1.2). Diese Einwände hätte der Beschwerdeführer jedoch grundsätzlich im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen diese erste Verfügung erheben müssen. Da er darauf verzichtete, ist die Verfügung vom 29. August 2005 in Rechtskraft erwachsen und bildet somit den Ausgangspunkt für die vorliegend strittige Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert hat. Auch inhaltlich vermögen die erhobenen Einwände jedoch nicht zu überzeugen.
Soweit der Beschwerdeführer kritisiert, die Untersuchungen durch die Z.___-Gutachter hätten an einem einzigen Tag und nicht wie üblich an mehreren Tagen stattgefunden (Urk. 1 S. 5 Ziff. 1.1), ist darauf hinzuweisen, dass der Entscheid, wie viel Zeit für eine Untersuchung benötigt wird, grundsätzlich den Gutachtern überlassen ist. Aus dem Gutachten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass dieses von den verantwortlichen Ärzten nicht gemäss den anerkannten Regeln und Kriterien erstellt worden wäre. Auch die im Gutachten enthaltene Menge an Informationen lässt keine Zweifel daran aufkommen, dass sich die Gutachter eingehend und in genügender Weise mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auseinandergesetzt haben. Wie viel Zeit dafür effektiv benötigt wurde, ist daher nicht relevant.
Was sodann die im Z.___-Gutachten enthaltene Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit betrifft, legten die Gutachter ausführlich dar, dass es aufgrund der verschiedenen vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten schwer falle, eine angestammte Tätigkeit zu definieren. Dr. A.___ und Dr. B.___ hielten weiter ausdrücklich fest, die Arbeitsunfähigkeit in den bisherigen Tätigkeiten betreffe insbesondere die Anteile an körperlich schweren Tätigkeiten. Ohne detaillierte Kenntnis der jeweiligen Arbeitsplätze könne dieser Anteil nur geschätzt werden und dürfte sich im Bereich von 50 % bewegen (Urk. 9/24 S. 15 f. Ziff. 6.2). Wenn nun also der Beschwerdeführer geltend macht, er habe hauptsächlich Arbeiten im mittelschweren Bereich ausgeübt, und das Gutachten sei widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, wenn darin für die bisherige Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten jedoch eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert werde (Urk. 1 S. 6 Ziff. 1.2), vermag dies nicht zu überzeugen.
Insgesamt entspricht das Z.___-Gutachten vom 16. August 2005 damit voll-umfänglich den praxisgemässen Kriterien, so dass die Beschwerdegegnerin für die Verfügung vom 29. August 2005 zu Recht darauf abstellen durfte.
4.2 Für die Beurteilung der vorliegend strittigen Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem ersten ablehnenden Entscheid vom 29. August 2005 massgeblich verschlechtert hat, ist somit vom Z.___-Gutachten auszugehen.
Was die somatischen Beschwerden betrifft, hat sich an der Situation nichts Wesentliches verändert. Bereits im Rahmen der ersten Abklärungen im Jahre 2005 klagte der Beschwerdeführer über Schmerzen in fast allen Körperabschnitten, nach einer Hüfttotalprothese im Jahre 1997 insbesondere im linken Hüftbereich (Urk. 9/24 S. 4 Ziff. 3.2.1 und S. 14 f. Ziff. 5.1). Auch in Berichten aus den Jahren 2002 und 2003 hielten die Ärzte ein lumbo- bzw. ein lumbo- und zervikovertebrales Syndrom fest (Urk. 9/13/5, Urk. 9/13/11). Die am 2. Februar 2006 und damit nach der ersten Anspruchsprüfung durch die Beschwerdegegnerin durchgeführte Trochanterrevision führte in der Folge zwar nicht zur erhofften Verbesserung des Gesundheitszustandes. Der Beschwerdeführer klagte weiterhin über diffuse Weichteilschmerzen (Urk. 9/32 S. 2) sowie Schmerzen im Bereich der gesamten Wirbelsäule und im Schultergürtel (Urk. 9/34 lit. D.3), ohne dass jedoch eine Verschlechterung der Situation eingetreten wäre. Zwar hielt Dr. G.___ in seinem Bericht vom 19. Dezember 2006 fest, die Schmerzsituation habe sich tendenziell eher verschlechtert (Urk. 9/34 lit. D.7), begründete diese Feststellung jedoch nicht mit neuen Befunden oder objektivierbaren Nachweisen. Neue somatische Diagnosen oder objektivierbare Befunde, welche die geklagten Schmerzen des Beschwerdeführers nachvollziehbar erklären würden, liegen somit nicht vor.
Dem Einwand des Beschwerdeführers, Dr. E.___ habe in seinem Bericht vom 15. August 2006 auf eine Oberschenkelatrophie links hingewiesen, was darauf schliessen lasse, dass er das linke Bein viel weniger belaste als das rechte (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 2.1), ist die Feststellung von Dr. E.___ in demselben Bericht entgegenzuhalten, wonach im Seitenvergleich eine symmetrische Kraftentwicklung vorliege (Urk. 9/32 S. 2). Dies legt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer beide Beine ungefähr gleich stark belastet.
Hinzu kommt, dass bereits im Z.___-Gutachten vom 16. August 2005 festgehalten wurde, die anamnestisch angegebenen Schmerzen im gesamten Körper liessen sich durch die erhobenen Befunde nicht objektivieren (Urk. 9/24 S. 9 Ziff. 4.1.4). Ebenso ging Dr. E.___ davon aus, dass die Arbeitsunfähigkeit multifaktoriell bedingt sei (Urk. 3/2/2 Ziff. 2, Urk. 9/32 S. 2), und auch Dr. H.___ hielt fest, es handle sich um einen komplexen medizinischen Fall, wobei nebst somatischen auch psychische Probleme und Alterationen hineinspielen würden (Urk. 3/3/2). Insgesamt stellten alle Ärzte die objektiv nicht vollständig erklärbare Schmerzproblematik in den Vordergrund. Es ist somit davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit aus medizinischer Sicht keiner klaren Ursache zugeordnet werden kann. Dafür spricht im Übrigen auch die in den Berichten übereinstimmend durchscheinende Auffassung, dass eine Aggravierung vorliegt (Urk. 3/2/2 Ziff. 1, Urk. 9/32 S. 2) bzw. die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers bezüglich der Arbeitsunfähigkeit nicht geteilt wird (Urk. 3/4/2 S. 3, Urk. 9/24 S. 5 Ziff. 3.2.4, Urk. 9/30 S. 2).
4.3 Was sodann die psychischen Beschwerden betrifft, diagnostizierten die Ärzte übereinstimmend eine depressive Störung (Urk. 3/4/2 S. 2, Urk. 9/30 S. 1, Urk. 9/32/1, Urk. 9/34 lit. A). Dabei handelt es sich jedoch ebenfalls nicht um eine neue Entwicklung, hatte der Z.___-Gutachter Dr. I.___ doch bereits im Sommer 2005 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit depressiven Verstimmungen diagnostiziert (Urk. 9/24 S. 13 oben). Für eine bereits vor Erlass der Verfügung vom 29. August 2005 bestandene depressive Störung spricht sodann auch die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer seit August 2004 in ambulanter psychologischer Behandlung befand und ihm Antidepressiva (Efexor, Remeron und Surmontil) verschrieben worden waren (Urk. 9/24 S. 11 oben).
4.4 Bezüglich der von Dr. H.___ und Dr. G.___ empfohlenen sowie vom Be-schwerdeführer beantragten EFL ist sodann unter Berücksichtigung der vorliegenden medizinischen Berichte davon auszugehen, dass eine solche nicht erfolgsversprechend durchgeführt werden könnte. Die Erfahrung zeigt, dass eine EFL in Fällen, in welchen die Ärzte bereits in ihren Berichten von Aggravation und zu tiefer Selbsteinschätzung ausgehen, aufgrund von Selbstlimitierungen keine verwertbaren Ergebnisse hervorbringt. Nachdem sich zudem keine wesentlichen Veränderungen bei den Diagnosen sowie den objektivierbaren Befunden gezeigt haben, und eine EFL wiederum zu einer lediglich anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führen würde, ist somit auf die Durchführung einer solchen zu verzichten.
4.5 Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers seit der Z.___-Begutachtung im Juni 2005 nicht wesentlich verschlechtert hat und es sich bei den aktuellen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte lediglich um unterschiedliche Beurteilungen desselben Gesundheitszustandes handelt. Gemäss den Ausführungen in Erw. 1.5 führt jedoch eine bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit nicht zu einer Neubeurteilung des Anspruches auf Leistungen der Invalidenversicherung.
Nachdem somit gestützt auf die gestellten Diagnosen sowie die objektiv festgestellten Befunde nicht von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen ist, ist die Abweisung des Leistungsbegehrens in der angefochtenen Verfügung vom 21. März 2007 nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5. Mit Eingabe vom 12. Mai 2008 reichte der Beschwerdeführer Rechnungen von Dr. H.___ sowie Dr. E.___ in der Höhe von total Fr. 145.35 ein (Urk. 13/1-2) und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, diese Kosten zu ersetzen. Zur Begründung führte er an, diese Kosten seien für die Privatgutachten vom 14. sowie 20. Juni 2007 angefallen, welche er selbst veranlasst habe und für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich seien. Die entsprechenden Kosten seien daher von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen (Urk. 12 S. 2). Nachdem die Berichte von Dr. H.___ vom 14. Juni 2007 (Urk. 3/3/2) sowie Dr. E.___ vom 20. Juni 2007 (Urk. 3/2/2) im Vergleich zu den von der Beschwerdegegnerin eingeholten Berichten nichts wesentlich Neues enthalten und die Beurteilung der strittigen Frage nicht zu ändern vermochten, ist der Antrag auf Ersatz der entstandenen Arztkosten abzuweisen.
6.
6.1. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 10) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2 Mit Honorarnote vom 12. November 2007 machte der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Stephan Kübler, Winterthur, Aufwendungen von insgesamt 12 Stunden und 50 Minuten sowie einen Baraufwand von Fr. 62.40 inkl. Mehrwertsteuer geltend, ohne dies jedoch detailliert zu begründen (Urk. 11). Gemäss § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird einer Partei für unnötigen oder geringfügigen Aufwand keine Parteientschädigung zugesprochen. Die Partei hat dem Gericht sodann eine detaillierte Zusammenstellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen einzureichen. Im Unterlassungsfall wird die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt.
Der von Rechtsanwalt Stephan Kübler geltend gemachte Aufwand von 12 Stunden und 50 Minuten erscheint aufgrund der Tatsache, dass er den Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren vertreten hat (vgl. Urk. 9/41) und die Beschwerde teilweise Einwände wiederholt, welche bereits im Rahmen des Vorbescheidverfahrens erhoben wurden (vgl. Urk. 1 und Urk. 9/44), zu hoch. Gemäss § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (SVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien und eines Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) erscheint eine Entschädigung von Fr. 1'800.-- sowie Fr. 62.40 für die Barauslagen als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung der Kosten für ärztliche Gutachten in der Höhe von Fr. 145.35 wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
4. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Stephan Kübler, Winterthur, wird mit Fr. 1'862.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Stephan Kübler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).