Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00975
IV.2007.00975

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin von Streng


Urteil vom 30. September 2008
in Sachen
A.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch S.___


dieser vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der 1953 geborenen, von 1995 bis 2004 als Gussputzerin bei der O.___ AG, B.___, tätig gewesenen A.___ mit Verfügung vom 7. Juni 2007 eine befristete ganze Rente für die Zeit ab 1. August 2005 bis 30. November 2006 zugesprochen hat (Urk. 2, vgl. Urk. 8/1/5, Urk. 8/8/2), 
nach Einsicht in die Beschwerde vom 3. Juli 2007, mit welcher die Versicherte beantragte, es sei die Rente weiterhin zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neuabklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1, vgl. Urk. 15), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 11. Oktober 2007 (Urk. 7), und in die Replik vom 4. Februar 2008, mit welcher die Beschwerdeführerin zusätzlich um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte (15),
unter Hinweis darauf,
dass dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 21. Mai 2008, berichtigt durch die Verfügung vom 3. Juni 2008, entsprochen wurde (Urk. 25, Urk. 26),

in Erwägung,
dass die IV-Stelle im angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. August 2005 die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen, namentlich diejenigen über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) richtig dargelegt hat und darauf verwiesen wird (Urk. 2), 
dass in Fällen wie dem hier zu beurteilenden, in welchen rückwirkend eine befristete Rente zugesprochen wird, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in Bezug auf die Befristung der Rente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) analog zur Anwendung kommen, wenn noch vor Erlass der Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist, welche mit der Befristung der Rente berücksichtigt wird (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 126 Erw. 4a),
dass das Eidgenössische Bundesgericht im Weiteren erkannt hat, dass dann, wenn die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zuspricht und mit der Beschwerde einzig die Befristung der Leistungen angefochten wird, dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge hat, dass die unbestritten gebliebene Bezugszeit von der Beurteilung ausgeklammert bleibt, die gerichtliche Prüfung vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen hat (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d),
dass aus den medizinischen Akten hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Diagnose einer Diskushernie im Bereich der Halswirbelsäule am 6. September 2004 ein erstes Mal und am 3. März 2005 ein zweites Mal im Kantonsspital I.___ operiert wurde, und infolge dieser Erkrankung von August 2004 bis mindestens August 2006 arbeits- und erwerbsunfähig gewesen ist (Urk. 8/6, Urk. 8/14/4),
dass die Zusprechung der ganzen Rente ab 1. August 2005 (nach Ablauf des Wartejahres vom 6. August 2004 bis 5. August 2005), wie sie von der IV-Stelle verfügt wurde, damit in Einklang mit den medizinischen Akten steht und nicht zu beanstanden ist (Urk. 2, Urk. 8/18, vgl. Urk. 8/15/5-6),
dass streitig und zu prüfen bleibt, ob die von der IV-Stelle verfügte Rentenaufhebung per 30. November 2006 rechtens und damit zu untersuchen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprechung soweit gebessert hat, dass sie ab 1. Dezember 2006 nicht mehr in einem rentenbegründenden Ausmass in der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eingeschränkt war,
dass die IV-Stelle gestützt auf den Bericht des Kantonsspitals I.___, Abteilung Neurochirurgie, vom 31. Juli 2006 annahm, dass die Beschwerdeführerin infolge Verbesserung des Gesundheitszustandes seit dem 1. Dezember 2006 eine angepasste Tätigkeit in vollem Umfang ausüben könne (Urk. 2, Urk. 8/14/4-5, Urk. 8/15/5),  
dass die Beschwerdeführerin dagegen im Wesentlichen unter Berufung auf den mit der Beschwerde eingereichten Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, vom 15. Juni 2007 (Urk. 3) geltend machte, auf den Bericht des Kantonsspitals I.___ könne nicht abgestellt werden, da er allein die Halswirbelsäulenproblematik, nicht aber auch die - mindestens seit März 2005 - bestehenden Beschwerden im Bereich der rechten Schulter berücksichtige, und demnach keine verwertbaren medizinischen Akten vorlägen, welche die Rentenaufhebung stützen würden (Urk. 1, Urk. 15), 
dass Dr. med. T.___, Oberarzt Neurochirurgie, Kantonsspital I.___, welcher die Beschwerdeführerin operiert und zuletzt am 26. Juli 2006 untersucht hatte, im genannten Bericht vom 31. Juli 2006 als Diagnose einen Status nach Diskushernie C5/6 (mit mikrochirurgischer Entfernung am 6. September 2004 und Diskektomie und Fusion am 3. März 2005) nannte und ausführte, im Vergleich zum Status vor den Operationen hätten sich die neurologischen Störungen und die Schmerzsymptomatik wesentlich gebessert, bei problemlosem Heilungsverlauf und radiologisch gesicherter knöcherner Fusion C5/6 sei die Behandlung als abgeschlossen zu betrachten, die Wiedereingliederung ins Berufsleben könne in absehbarer Zeit erfolgen (Urk. 8/14/4-5), 
dass Dr. T.___ sodann feststellte, in einer leichten, teilweise mittelschweren Tätigkeit, ohne anhaltende vorgeneigte Körperhaltungen und ohne Überkopfarbeiten, bestehe ab September 2006 eine 50%ige, ab Oktober 2006 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/14/5),
dass hinsichtlich der Aussagekraft des Berichts von Dr. T.___ vorab festzustellen ist, dass sich seine Beurteilung lediglich auf die Halswirbelsäulenproblematik bezieht, und nicht auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schulterbeschwerden, 
dass dem Bericht von Dr. T.___ im Übrigen volle Beweiskraft (BGE 125 V 352) zuzuerkennen ist, da er auf den erforderlichen Untersuchungen beruht, nachvollziehbar begründet und schlüssig ist, und auch mit den übrigen medizinischen Akten in Einklang steht,
dass gestützt auf den Bericht von Dr. T.___ damit davon auszugehen ist, dass die Halswirbelsäulenproblematik die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit seit dem 1. Dezember 2006 nicht mehr beeinträchtigt hat,  
dass, was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden im Bereich der rechten Schulter angeht, dem Bericht von Dr. T.___, wie angeführt, keine Aussagekraft zukommen kann, da sie gar nicht Gegenstand seiner Ausführungen sind,  
dass sich in den übrigen medizinischen Akten jedoch konkrete Anhaltspunkte für eine (mindestens) seit März 2005 vorhandene Schulterbeschwerdesymptomatik finden,
dass diesbezüglich der Krankengeschichte des Kantonsspitals I.___ vom 15. März 2005 zu entnehmen ist, dass die Beschwerden in der rechten Schulter nach der 2. Diskushernieoperation weiterhin vorhanden waren, und im Bericht des Kantonsspitals I.___ vom 20. April 2005 angeführt wurde, die Beschwerdeführerin klage weiterhin über Schmerzen in der rechten Schulter bei Schulterbewegung, in der Untersuchung habe sich eine deutliche Beweglichkeitseinschränkung des Schultergelenkes rechts, insbesondere im Bereich der Abduktion gezeigt, bezüglich der "Schulterbeschwerdesymptomatik rechtsseitig" empfehle man eine rheumatologische oder orthopädische Abklärung, was nicht geschehen ist (Urk. 8/6/12, Urk. 8/6/7), 
dass Dr. D.___, welcher die Beschwerdeführerin am 12. Juni 2007 erstmals untersuchte, im Bericht vom 15. Juni 2007 die Verdachtsdiagnose einer chronischen Periarthropathia humeroscapularis (degenerative, nicht entzündliche Erkrankung des Schultergelenkes) rechts mit positivem Impingement Syndrom nannte und ausführte, aufgrund der Anamnese stünden anhaltende belastungsbetonte Schulterschmerzen rechts über den Schultergürtel zum Nacken ziehend ohne Brachialgien im Vordergrund, in der Untersuchung hätten sich Druckdolenzen im Schultergürtel rechts, eine schmerzhaft eingeschränkte Schultergelenksabduktion und -elevation rechts, sowie ein "painful arc" im rechten Schultergelenk ab 90 ° (Beschwerden bei Abheben des Armes ab 90 °) gezeigt, und zum Schluss feststellte, dass er die weitere Schulterevaluation/behandlung für prioritär halte (Urk. 3),
dass sich nach dem Gesagten die Hinweise auf eine seit März 2005 bestehende Erkrankung des rechten Schultergelenkes mittlerweile zu einer Verdachtsdiagnose verdichtet haben,
dass deshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin wegen der Schulterproblematik möglicherweise seit längerem, zumindest seit 1. Dezember 2006 in einem rentenbegründenden Ausmass in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, 
dass sich die Aufhebung der Rente per 1. Dezember 2006 damit nicht als hinreichend begründet erweist, und weitere fachärztliche Abklärungen unabdingbar sind,
dass die angefochtene Verfügung damit aufzuheben ist, soweit damit der Rentenanspruch ab 1. Dezember 2006 aufgehoben wurde, und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit sie eine fachärztliche Abklärung der Schulterproblematik und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit veranlasse und hernach über den Rentenanspruch ab 1. Dezember 2006 neu befinde,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) von Fr. 300.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind und die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat,
dass die Prozessentschädigung gestützt auf Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts und § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen ist, 
dass der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung dieser Kriterien eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist,

erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Juni 2007, soweit damit ein Rentenanspruch ab 1. Dezember 2006 verneint wurde, aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch ab 1. Dezember 2006 befinde.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).