IV.2007.00976

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Häny
Urteil vom 6. März 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1947, reiste 1974 in die Schweiz ein (Urk. 7/8/1) und arbeitete ununterbrochen als Betriebsangestellter im Reinigungsdienst bei den Y.___ (Urk. 7/15, Urk. 7/8/5). Wegen Kniebeschwerden ist er seit dem 5. September 2005 vollständig arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 7/12 S. 3). Die Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeberin endete im September 2007 (Urk. 7/15/2 und 7/16/1). Der Versicherte hat die Arbeit nicht wieder aufgenommen, weshalb es zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses kam. Seither geht er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Am 7. April 2006 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitvermittlung, Rente) an (Urk. 7/8/6 und Urk. 7/8/8).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische Situation ab (Urk. 7/12 und 7/13), liess einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK) erstellen (Urk. 7/14) und holte einen Arbeitgeberbericht vom 18. April 2007 einschliesslich arbeitsphysiologisches Belastungsprofil ein (Urk. 7/15). Gestützt auf diese Unterlagen sowie auf die Stellungnahme ihres Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 25. April 2007 (Urk. 7/16/2) stellte sie mit Vorbescheid vom 9. Mai 2007 (Urk. 7/17) die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Mit Schreiben vom 14. Mai 2007 (Urk. 7/20) reichte der Versicherte verschiedene Arztzeugnisse ein (Urk. 7/19/3-5) und ersuchte um Ausrichtung einer vollen (richtig: ganzen) Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. März 2007. Gestützt auf die Stellungnahme des RAD vom 1. Juni 2007 (Urk. 7/23) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2. Juli 2007 ab (Urk. 2).
2.       Mit Eingabe vom 5. Juli 2007 (Urk. 1) erhob X.___ Beschwerde und beantragte, es sei ihm ab dem 1. März 2007 mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.
         Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 5. September 2007 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Das Gericht schloss den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 6. September 2007 ab (Urk. 8).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 2. Juli 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.

2.      
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin stützte sich insbesondere auf die medizinische Würdigung durch Dr. med. Z.___, Ärztin beim RAD, vom 25. April und vom 1. Juni 2007 (Urk. 7/16/2 und 7/23), wonach die psychischen Beschwerden offensichtlich nicht behandlungsbedürftig seien, der erwähnten somatoformen Schmerzstörung der Charakter der Dauerhaftigkeit fehle und depressive Verstimmungen nicht geeignet seien, eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen (Urk. 2 und 6).
3.2     Der Beschwerdeführer machte mit dem Hinweis auf das schon im Vorbescheidverfahren eingereichte Zeugnis von Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 11. Mai 2007 (Urk. 3 = 19/3) geltend, er sei auch in einer angepassten Tätigkeit erheblich eingeschränkt, weshalb er Anspruch auf mindestens eine halbe Invalidenrente habe (Urk. 1).

4.
4.1     Der Beschwerdeführer steht seit dem 11. Mai 2005 in Behandlung dieses Arztes. Dieser diagnostizierte massive Hammerzehen II bis V rechts, Spreizfüsse und sowie beidseits einen Hallux valgus. Wegen der vom Versicherten als störend empfundenen Vorfussschmerzen überwies ihn Dr. A.___ am 8. Juni 2005 an die Fusssprechstunde der B.___ Klinik (Urk. 7/12/13). Gemäss dem Bericht der B.___ Klinik, Hand- und Fusszentrum, vom 25. August 2005 bestanden nebst einem diagnostizierten Ped adductus mit Hallux valgus beidseitig, Hammer-/Krallenzehen 2-5 auf beiden Seiten und eine starke Hammerzehenbildung Dig 2 rechts; es lag vermehrtes Schwitzen mit entsprechend feuchter Dermatitis und Brennen der Fusssohlen beidseitig vor und die Ärzte äusserten auch den Verdacht auf eine Neuropathie beider Vorfüsse (Urk. 7/12/10). Die Ärzte des Fusszentrums rieten angesichts der speziellen Konstellation von einer Operation ab, da dadurch mit einer Verschlechterung der gesamten Vorfussproblematik gerechnet werden müsse, und empfahlen eine konservative Therapie mit Abpolsterung in den Schuhen und vor allem die Schuhzurichtung (Sicherheitsschuhe) durch einen spezialisierten Schuhmacher (Urk. 7/12/11). Zur Abklärung einer allfällig beginnenden Polyneuropathie fand eine Untersuchung im Wirbelsäulenzentrum der B.___ Klinik statt. Der Bericht vom 21. September 2005 (Urk. 7/12/8-9) bestätigte die diagnostizierten Vorfussschmerzen aufgrund der Hammerzehenbildung und äusserte den Verdacht auf eine Gonarthrose rechts. Die klinische Untersuchung vermochte weder das Vorliegen einer Polyneuropathie noch auffällige Befunde in der Hals- und Brustwirbelsäule zu bestätigen, weshalb auf eine elektrophysiologische Untersuchung verzichtet wurde. Im Schreiben vom 25. November 2005 zuhanden des C.___ der Arbeitgeberin des Versicherten bestätigte Dr. A.___ das Vorliegen orthopädischer Probleme im Bereich der Vorfüsse, welche sich trotz Physiotherapie und verschiedener Medikamente nicht hatten verbessern lassen, und wies darauf hin, dass es mittlerweile zu einer deutlichen Symptomausweitung mit einem generalisierten Schmerzsyndrom gekommen sei und im Vordergrund zur Zeit Angstzustände stehen würden (Urk. 7/12/7). Schliesslich erhob Dr. A.___ die angedeuteten Somatisierungsstörungen in einem weiteren Schreiben vom 28. Februar 2006 zuhanden des C.___ zur Diagnose einer Somatisierungstendenz (Urk. 7/12/6). Trotz Abgabe von Medikamenten hätten sich die Beschwerden bis zur letzten Kontrolle nicht gebessert. Gemäss dem Schreiben des Arztes vom 9. August 2006 präsentierte sich der gesundheitliche Zustand unverändert, doch wiederholte Dr. A.___ seine Einschätzung, wonach sich die Situation immer mehr in Richtung somatoforme Schmerzstörung entwickle, wobei zusätzlich eine depressive Verstimmung bestehe (Urk. 7/12/5). Dr. A.___ betonte, dass der Beschwerdeführer wegen der chronischen Fuss- und Kniebeschwerden nur kurze Zeit stehen und gehen könne, weshalb eine sitzende Tätigkeit ideal wäre.
         Schliesslich führte Dr. A.___ im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 1. März 2007 folgende Diagnosen auf (Urk. 7/12/3):
- chronische Knieschmerzen bei Gonarthrose beidseits
- chronische Fussschmerzen beidseits bei Spreizfüssen und Hammerzehen sowie Hallux valgus beidseits
- chronisches panspondylogenes Syndrom
- depressive Verstimmung
         Der Bericht basiert auf einer Untersuchung vom 28. Februar 2007, wobei der Arzt weiter ausführte, er sehe den Versicherten regelmässig alle Monate, doch hätten sich die Beschwerden trotz Analgetika und versuchter Physiotherapie nicht gebessert. Operative Interventionen lehne der nur italienisch sprechende Versicherte ab. Für eine leichte sitzende Tätigkeit ohne Gehen und Stehen bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von knapp 40 % (Urk. 7/12/4).
4.2     Nebst somatischen Beschwerden liegen auch Anhaltspunkte für eine psychische Beeinträchtigung vor. So berichtete Dr. A.___ verschiedentlich gegenüber dem C.___ und auch in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin (Urk. 7/12/3), dass sich beim Beschwerdeführer eine deutliche Symptomausweitung abzeichne, Angstzustände im Vordergrund stünden (Urk. 7/12/7), eine Tendenz zu einer somatoformen Schmerzstörung bestehe (Urk. 7/12/6), das Ganze immer mehr in Richtung einer somatoformen Schmerzstörung laufe und eine depressive Verstimmung vorhanden sei (Urk. 7/12/5 und 7/12/3).
         Das Vorliegen eines fachärztlich ausgewiesenen psychischen Leidens von Krankheitswert ist aus rechtlicher Sicht wohl Voraussetzung, nicht aber hinreichende Basis für die Annahme einer invalidisierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmasse bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu erfolgende Beurteilung, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar ist (BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen auf BGE 102 V 165; AHI 1996 S. 303 Erw. 2a und ZAK 1992 S. 170 Erw. 2a mit Hinweisen).
         Voraussetzung ist jedoch nebst einer fachärztlichen Diagnose auch, dass ein psychisches Leiden eine gewisse Schwere und Dauerhaftigkeit aufweist, damit ihm Krankheitswert zukommt. Hierzu ist festzuhalten, dass Dr. A.___ Rheumatologe ist, er den Beschwerdeführer hausärztlich betreut und die festgestellten psychischen Auffälligkeiten weder als abklärungs- noch als behandlungsbedürftig einstufte, hätte er sich doch dazu veranlasst erachtet, den Beschwerdeführer einem Facharzt zuzuweisen.
         Schlussfolgernd ist somit davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer keine invalidenversicherungs-relevanten psychischen Störungen von Krankheitswert vorliegen.
4.3     Auch die in den verschiedenen Berichten (Urk. 7/12/7, 7/12/5-6 und 7/12/3) zum Teil angeführten somatischen Beschwerden im Rückenbereich erachtete der Rheumatologe weder als weiter abklärungs- noch als behandlungsbedürftig. Sodann ist mit Blick auf die dem Beschwerdeführer obliegende Schadenminderungspflicht anzufügen, dass er sich zur Verbesserung seines Gesundheitszustandes weder für eine operative Intervention noch für physiotherapeutische Massnahmen entschliessen konnte (Urk. 7/12/4).
         Ohne Belang sind Schmerzen in der rechten Schulter, weswegen der Beschwerdeführer am 18. August 2005 die Notfallstation des Stadtspitals D.___ aufgesucht und angegeben hatte, er leide schon seit drei Monaten darunter, nun seien sie einfach stärker geworden (Urk. 7/12/12), denn es ergibt sich aus dem Arztbericht gleichen Datums weder das Vorliegen einer ossären Läsion noch einer Luxation oder eine Aktivitätseinschränkung der rechten Schulter. Es wurden ein painful arc ab 80°, ein positives Impingement-Zeichen und ein inaktiver Subscapularis-Muskel festgestellt, die Sensibilität im Vergleich zur Gegenseite war leicht vermindert, die Motorik im Handgelenk jedoch intakt. Dem Versicherten wurde aufgegeben, sich im rheumatologischen Ambulatorium zu melden; dass er dieser Empfehlung gefolgt wäre, wird durch die Akten nicht belegt. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass Dr. A.___ nach einem im Bericht vom 28. Februar 2006 noch diagnostizierten PHS beidseits (Periarthritis humero-scapularis; Urk. 7/12/6) in seinem Bericht vom 1. März 2007 keinerlei Schulterbeschwerden mehr aufgeführt hat (Urk. 7/12/3), mithin im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung keine typischerweise mit diesem Leiden einhergehende schmerzhafte Einschränkung der Beweglichkeit der rechten Schulter mehr vorgelegen hat.
4.4     Zusammenfassend ist aufgrund der medizinischen Unterlagen somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer erhebliche Fuss- und Kniebeschwerden hat, welche es ihm verunmöglichen, eine Tätigkeit auszuüben, bei welcher er mehrheitlich stehen und gehen oder auch knien muss. Wenn die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, bei der bisher ausgeübten Arbeit im Reinigungsdienst der Y.___ handle es sich um eine leichte Tätigkeit, welche dem Versicherten weiterhin zumutbar sei (Urk. 2 und 6), so kann dem nicht beigepflichtet werden. Dem von der Arbeitgeberin des Versicherten eingereichten arbeitsphysiologischen Belastungsprofil (Urk. 7/15/8-9) ist zu entnehmen, dass die bisherige Tätigkeit im Reinigungsdienst, insbesondere was die Körperhaltung anbelangt, ein langes Gehen und Stehen auf harten Böden, aber auch Arbeiten in gebückter und/oder verkrampfter Haltung sowie Arbeiten in Bodennähe oder über Kopf beinhaltet hat. Weiter kamen öfters repetitive Gelenk-, Sehnen- und Muskelbewegungen dazu sowie das Ein- und Aussteigen bei Fahrzeugen von ca. 50-60 cm Höhe. Schliesslich gehörte auch das Heben und Tragen von Gewichten bis zehn Kilogramm zu den häufigen Arbeitsabläufen; eher weniger musste der Beschwerdeführer Gewichte über Kopf heben und tragen, horizontale Lasten verschieben oder solche ziehen oder stossen (Urk. 7/15/8). Daraus erhellt, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner Leiden in der angestammten Reinigungstätigkeit als vollständig arbeitsunfähig zu betrachten ist.
4.5     Im Weiteren ist daher zu prüfen, ob und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit noch arbeitsfähig ist.
         Dr. A.___ attestierte zuletzt eine Restarbeitsfähigkeit auch in einer leidensangepassten Tätigkeit von höchstens 40 % (Urk. 7/12/3), wobei er dabei offensichtlich sämtliche Beschwerden und daher sowohl die somatischen Einschränkungen als auch die psychischen Störungen berücksichtigt hat. Nach dem Gesagten gehören aber die psychischen Symptome nicht zum invalidisierenden Krankheitsbild (Erw. 4.2) und fallen deshalb bei der Bemessung der Restarbeitsfähigkeit ausser Betracht.
         Unter diesen Umständen kann der Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. Z.___ soweit gefolgt werden, als von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen ist, das heisst in einer der gesundheitlichen Situation angepassten leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden, vorwiegend aber sitzenden Beschäftigung. An dieser Schlussfolgerung ändert auch das vom 11. Mai 2007 datierende ärztliche Zeugnis von Dr. A.___ nichts, welches dem Versicherten gestützt auf die Fuss- und Kniebeschwerden vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hat, denn es bezieht sich allein auf die angestammte Beschäftigung als Reinigungsarbeiter (Urk. 7/19/3).
         Bei der Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit ist sodann anzufügen, dass das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 2. Juli 2007, Urk. 2) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 130 V 445 Erw. 1.2, 129 V 4 Erw. 1.2, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 356 Erw. 1, je mit Hinweisen), eine allfällig nachher eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes hingegen Gegenstand einer Neuanmeldung bildet.

5.
5.1     Zur Ermittlung des Invaliditätsgrades ist daher ein Einkommensvergleich anzustellen.
         Gemäss dem Arbeitgeberbericht vom 18. April 2007 betrug der Verdienst des Beschwerdeführers im Jahr 2006 Fr. 69'531.-- einschliesslich 13. Monatslohn und Ortszulage (Urk. 7/15/4 in Verbindung mit 7/15/3). Von diesem nach Ablauf des Wartejahres im September 2006 erzielten Valideneinkommen ist auszugehen.
5.2     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden seit 2006 (Die Volkswirtschaft 12-2008 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
5.3     Zur Bemessung des Invalideneinkommens ist daher auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2006, Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4). Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zwar zu 100 % arbeitsfähig ist und ihm daher eine relativ breite Palette von Tätigkeiten offensteht, ist aber dennoch zu berücksichtigen, dass er bereits über sechzig Jahre alt ist und auf eine praktisch ausschliesslich sitzende Tätigkeit angewiesen ist. Unter diesem Aspekt ist ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn grundsätzlich gerechtfertigt.
         Das im Jahr 2006 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielbare Einkommen betrug Fr. 4'732.-- im Monat, mithin Fr. 56'784.-- pro Jahr (Fr. 4'732.-- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2008, S. 94, Tab. B9.2) angepasst ergibt sich ein Wert von rund Fr. 59'197.30 (Fr. 56'784.-- : 40 x 41,7).
         Selbst ausgehend vom höchstmöglichen (hier nicht gerechtfertigten) leidensbedingten Abzug von 25 % (25 % von Fr. 59'197.30 = Fr. 14'799.25), ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 44'398.05 (Fr. 59'197.30 - Fr. 14'799.25). Demnach wird mit einem Invaliditätsgrad von gerundet (BGE 130 V 121) 36 % (100 : Fr. 69'531.-- x Fr. 25'132.05 [Fr. 69'531.-- - Fr. 44'398.05]= 36,14 %) die Grenze von 40 % nicht erreicht, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.
         Das führt zur Abweisung der Beschwerde.
6.       Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
         Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 500.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.





Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Pensionskasse ___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).