IV.2007.00977

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Frick
Urteil vom 30. Juni 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1963 geborene Kroatin X.___ hatte in ihrer ehemaligen Heimat Ex-Jugoslawien eine Bürolehre absolviert (Urk. 8/9/4). Zuletzt arbeitete sie ab dem 1. Mai 2000 bis zur Kündigung per 31. Oktober 2004 als Verkaufsberaterin bei Y.___ Zürich für die Z.___ AG (Urk. 8/8/1). Die Arbeitgeberin hatte das Arbeitsverhältnis aufgrund „der sehr schlechten Umsatzentwicklung“ aufgelöst (Urk. 8/8/4). Seither ist die Versicherte keiner hauptberuflichen Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen (Urk. 8/21/21). Sie ist jedoch seit mindestens dem Jahr 2000 teilzeitig während rund fünf Stunden pro Woche als Hauswartin für die A.___ AG tätig (Urk. 8/22).
         Am 16. März 2005 meldete sich die Versicherte wegen eingeschränkter Belastbarkeit, Konzentrationsstörungen, Schmerzen im Rücken und in der Halswirbelsäule (HWS) und allgemeiner Schwäche bei der Invalidenversicherung an und beantragte Rentenleistungen (Urk. 8/2, Urk. 8/9/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 8/5-10, Urk. 8/13, Urk. 8/22), liess die Versicherte durch das Zentrum B.___ begutachten (Gutachten vom 19. März 2007; Urk. 8/21) und zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 8/11, Urk. 8/17-18). Mit Vorbescheid vom 27. April 2007 wies sie das Rentenbegehren gestützt auf das Gutachten des B.___ vom 19. März 2007 ab, da weder aus somatischer noch aus psychischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 8/24 mit Hinweis auf Urk. 8/21). Nach durchgeführtem Einspracheverfahren wies sie das Begehren mit Verfügung vom 28. Juni 2007 und im Wesentlichen gleichlautender Begründung ab (Urk. 2).

2.         Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 6. Juli 2007 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2007 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf das Gutachten des B.___ vom 19. März 2007 (Urk. 7 mit Hinweis auf Urk. 8/21).
         Mit Verfügung vom 17. Oktober 2007 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 9). Die Beschwerdeführerin replizierte am 5. November 2007 dahingehend, dass ihr Gesundheitszustand nicht dem Bericht (wohl: dem Gutachten des B.___ vom 19. März 2007) entspreche (Urk. 11). Nachdem sich die Beschwerdegegnerin innert Frist nicht hatte vernehmen lassen, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 7. November 2007 geschlossen (Urk. 12).
         Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit für den Entscheid erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Der Beurteilung sind jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Der Rentenanspruch für die Zeit bis am 31. Dezember 2007 ist damit aufgrund der bisherigen und nicht nach den neuen, mit der 5. IV-Revision geänderten Normen zu prüfen.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.5     Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, aus dem Gutachten des B.___ vom 19. März 2007 gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde zu 100 % arbeitsfähig sei. Ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin (richtig: Verkaufsberaterin) sowie der Haushalt seien ihr ebenso zumutbar wie jede andere Tätigkeit auch. Es bestehe weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Somit könnte sie ein entsprechendes Einkommen erzielen. Das Gutachten des B.___ vom 19. März 2007 berücksichtige sämtliche Beschwerden und Symptome, sei nachvollziehbar und plausibel in seinen Schlussfolgerungen. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt (Urk. 2).
         Dem entgegnet die Beschwerdeführerin, dass sie mit dem Entscheid überhaupt nicht einverstanden sei. Leider entspreche ihr Gesundheitszustand überhaupt nicht dem Bericht, weshalb Dr. med. C.___, FMH Rheumatologie und FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, sich schriftlich an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wenden werde. Es würden Untersuchungen auch in der Klinik F.___ folgen. Zusätzlich sei sie durch Dr. med. D.___, Fachärztin Neurologie FMH, bei Dr. med. E.___, FMH Innere Medizin, betreffend Boriose (wahrscheinlich: Borreliose) angemeldet worden (Urk. 1). Des Weiteren sei sie in der Zwischenzeit wieder operiert worden (Urk. 11).
2.2     Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

3.
3.1     Die Beschwerdeführerin wurde am 3. März 2003 in der Orthopädischen Klinik F.___ untersucht. Am 6. März 2003 erhob die verantwortliche Ärztin zuhanden von Dr. med. G.___, FMH Allgemeinmedizin, folgende Diagnosen: Cervicospondylogenes und cervicocephales Schmerzsyndrom mit/bei: wahrscheinlich HWS-Kompressionstrauma März 2002 und Fehlhaltung und      -form der Wirbelsäule (leichte linkskonvexe Thorakolumbalskoliosierung), muskuläre Dysbalance und Dysfunktion C1-C3 beidseits, Polyarthralgien und Fibromyalgietendenz. Seitens der Polyarthralgien sei weder klinisch, labormässig noch szintigraphisch ein Korrelat gefunden worden. Eine Arbeitsunfähigkeitsattestierung sei durch sie nicht erfolgt (Urk. 8/11/23).
3.2     Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, informierte Dr. G.___ am 1. Oktober 2004 darüber, dass das Elektroenzephalogramm (EEG) der Beschwerdeführerin auffällig sei. Der Grundrhythmus sei an den Grenzen der Norm, mit sicheren Zeichen erhöhter Krampfbereitschaft. Es ergebe sich der ernste Verdacht, dass es sich bei den geschilderten Anfällen um Epilepsie-Äquivalente handle (Urk. 8/11/36). Dr. H.___ untersuchte die Beschwerdeführerin erneut am 17. Januar 2005 und teilte gleichentags Dr. G.___ die Ergebnisse mit: Wie er wisse, seien die blitzartigen Schmerzen und kurzen Abwesenheitszustände seit der Behandlung mit Tegretol so gut wie verschwunden. Das Kontroll-EEG zeige lediglich Zeichen erhöhter Krampfbereitschaft links temporal, im Ausmass gegenüber Vorkurve merklich weniger (Urk. 8/11/17).
3.3     Der Hausarzt Dr. G.___ diagnostizierte im Arztbericht zuhanden der IV-Stelle vom 29. März 2005 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach einem HWS-Kompressionstrauma März 2002, Polyarthalgien mit Fibromyalgietendenz, und Absenzen mit epileptiformen EEG-Veränderungen. Als die Arbeitsfähigkeit nicht beeinflussend erachtete er eine Gastritis chronica, ein Colon irritabile und eine Atopie mit Dysponoe und Ekzemen. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 23. Februar 2004 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/5/1). Unter „Anamnese“ gab er einen Lebensknick seit dem HWS-Unfall 2002 an. Ergänzende medizinische Massnahmen seien nicht angezeigt (Urk. 8/5/2). Das Konzentrationsvermögen der Beschwerdeführerin sei insofern eingeschränkt, als sie sofort ermüde, im Auffassungsvermögen sei sie durch Konzentrationsstörungen eingeschränkt, ihre Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit seien psychisch und physisch eingeschränkt. Die bisherige Berufstätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar, zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit äusserte er sich nicht (Urk. 8/5/4).
3.4     Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Fusschirurgie SFAS, diagnostizierte im Arztbericht an die IV-Stelle vom 29. März 2005 ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Fraktur Metatarsale V links. Die Beschwerdeführerin sei ab dem 4. Februar 2005 bezüglich dieser Diagnose zu 100 % arbeitsfähig, daneben bestehe aber eine neurologische Affektion. Radiologisch sei die Metatarsale V-Fraktur links vollständig und ohne erkennbare Achsabweichung konsolidiert (Urk. 8/6/5-6).
3.5     Dr. D.___, die Nachfolgerin von Dr. H.___, erhob in ihrem Arztbericht an die IV-Stelle vom 10./11. Mai 2005 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Verdacht auf Anfallsäquivalente in Form von Abwesenheitszuständen und Myoklonien, bei pathologischem EEG und eine Zervikozephalgie nach HWS-Kontusion am 31. März 2002. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte sie eine Fraktur des V. Metatarsale links im April 2004 und eine Chondropathia patellae beidseits fest. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 10. Mai 2005 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/10/1). Die Beschwerden könnten durch verschiedene Faktoren verursacht sein. Der Behandlungserfolg bleibe zunächst abzuwarten, eine Prognose könne zurzeit noch nicht gestellt werden (Urk. 8/10/2). Die Beschwerdeführerin sei aktuell durch Schwindel und abcencenähnliche Zustände stark eingeschränkt, zusätzlich bestehe eine Gleichgewichtsstörung beim Gehen (Urk. 8/10/3). Die Beschwerdeführerin befinde sich in Behandlung, eine endgültige Aussage könne erst bei deren Abschluss gemacht werden. Aktuell sei der Beschwerdeführerin sowohl in der bisherigen als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit keine Betätigung zumutbar (Urk. 8/10/4).
3.6     Prof. Dr. med. J.___, FMH Gynäkologie und Geburtshilfe, Klinik K.___, Brustzentrum, der im Januar 2004 eine Tumorektonomie an der Brust der Beschwerdeführerin vorgenommen hatte (vgl. Urk. 8/21/7), hält in seinem undatierten Bericht zuhanden der IV-Stelle lediglich fest, bei ihm gäbe es keine neuen Befunde (Urk. 8/13/2).
3.7     Der neurologischen Beurteilung von Dr. med. L.___, Fachärztin Neurologie FMH, SUVA Versicherungsmedizin, vom 12. Oktober 2005 ist zu entnehmen, dass am 10. Juni 2005 ein MRI (vgl. Urk. 8/18/9) vorgenommen worden sei, das einen Verdacht auf ein Prolaktinom (gutartiger Tumor der Hirnanhangdrüse „Hypophyse“, welche für die Hormonsteuerung zuständig sei) bestätigt habe. Gleichzeitig habe sich die unauffällige Darstellung des übrigen Gehirns bestätigt (Urk. 8/18/4). Das Vorliegen einer Epilepsie könne als wahrscheinlich, wenn auch nicht als gesichert gelten (Urk. 8/18/5).
3.8     Im Rahmen des interdisziplinären medizinischen Gutachtens des B.___ vom 19. März 2007 wurde die Beschwerdeführerin am 6. Februar 2007 internistisch, rheumatologisch, neurologisch und psychiatrisch beurteilt (Urk. 8/21). Die Fachärzte erhoben keine die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden Diagnosen, ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellten sie eine nicht näher spezifizierbare generalisierende Schmerzsymptomatik mit/bei beginnender Chondrose C6/7 und etwas steilem Kreuzbeinbasiswinkel, ein hormonell inaktives Mikroadenom von 3.7 mm in der linken Hypophyse und Status nach Metatarsalefraktur V links im Februar 2004 fest (S. 21).
         Bei der aktuellen rheumatologischen Untersuchung stehe das auffällige und demonstrative Verhalten der Beschwerdeführerin im Vordergrund. Wenn sie im Gespräch abgelenkt werden könne, seien die segmentale Untersuchung des Achsenskelettes und die muskuläre Tiefenpalpation praktisch schmerzfrei. Es bestünden lediglich vereinzelte Tenderpoints am Schultergürtel und eine angedeutete Ligamentose interspinal L4/5 und L5/S1. Radiologisch seien ausser einer beginnenden Chondrose C6/7 keine degenerativen Veränderungen erkennbar. Bei einer erheblichen Belastung eventuell auftretende lumbosakrale Beschwerden könnten durch einen steilen Kreuzbeinbasiswinkel erklärt werden. Zusammengefasst könnten die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden und bei nicht abgelenkten Momenten demonstrierten generalisierten Beschwerden keinem strukturellen Korrelat zugeordnet werden (S. 22). Die Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit sei zu 100 % ausgewiesen, ein invaliditätswürdiges Leiden bestehe nicht, dafür seien die Diskrepanzen zu gross und die reproduzierbaren Befunde zu gering vorhanden (S. 28). Die aktuelle klinisch-neurologische Untersuchung sei unauffällig. Das EEG weise keine epilepsietypischen Veränderungen auf. Die angegebene Lamictal-Dosierung von 100 mg und der im Oktober 2006 gemessene Medikamentenspiegel unterhalb des therapeutischen Bereichs sowie die unspezifischen Anamnesen deuteten darauf hin, dass die Epilepsiediagnose sehr fraglich sei (S. 22). Die internistische Untersuchung sei sowohl klinisch als auch laborchemisch unauffällig. Es zeigten sich weder anamnestisch noch klinisch und auch nicht in der MRI-Verlaufskontrolle (Oktober 2006) Anhaltspunkte für eine Grössenzunahme des Mikroadenoms (S. 23).
         Es ergebe sich somit kein Nachweis irgendeiner Pathologie, die einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hätte. Bei der aktuellen psychiatrischen Exploration verhalte sich jene in ihren Schilderungen bezüglich der Schmerzen, der Gleichgewichtsstörungen und „Blitze“ vor den Augen diffus und wenig konkret, teilweise seien auch Widersprüche erkennbar. Auffallend sei die Aussage, dass die gesundheitlichen Probleme während oft monatelanger Aufenthalte in der Heimat etwas in den Hintergrund treten würden. Aufgrund der Schmerzen fühle sich die Beschwerdeführerin nicht mehr belastbar, sie sei fest davon überzeugt, nicht mehr arbeiten zu können. Hier entgegen stehe die Haushaltstätigkeit der Beschwerdeführerin, die es immerhin schaffe, den Haushalt einer fünfköpfigen Familie zu führen. Dies mache sie nach eigenen Angaben alleine, ohne Unterstützung von Familienmitgliedern. Es zeigten sich keine Auffassungsstörungen, die Aufmerksamkeit lasse auch während des gesamten Gesprächs nicht nach. Insgesamt liessen sich keine psychopathologischen Symptome von Krankheitswert eruieren. Unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin (richtig: Verkaufsberaterin) sei ihre ebenso zumutbar wie jede andere Tätigkeit. Es bestehe weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 23).

4.
4.1     Es ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin gesundheitliche Beschwerden hat (Urk. 1, Urk. 2 mit Hinweis auf Urk. 8/21). Nicht einig gehen die Parteien in der Frage, ob diese Beschwerden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zeitigen, wobei die Beschwerdeführerin pauschalisierend der Ansicht ist, sie könne nicht mehr arbeiten und die IV-Stelle bei der Beurteilung auf das Gutachten des B.___ vom 19. März 2007 (Urk. 8/21) und somit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit abstellt.
         Das Gutachten des B.___ vom 19. März 2007 ist umfassend, schlüssig und vollständig. Die Beschwerdeführerin wurde allseits überaus gründlich untersucht und zwar internistisch, rheumatologisch, neurologisch und psychiatrisch. Die Vorakten, die Akten der SUVA und die persönlichen Aussagen der Beschwerdeführerin wurden ebenfalls umfassend berücksichtigt sowie gewürdigt. Die Beurteilungen der medizinischen Situationen sind einleuchtend und widerspruchsfrei dargestellt und die gezogenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar. Damit sind die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen erfüllt (vgl. vorstehend Erw. 1.4) und es kann grundsätzlich darauf abgestellt werden.
4.2     Daran ändern die subjektive Ansicht der Beschwerdeführerin, sie sei nicht mehr arbeitsfähig, und die vorliegenden Arztberichte nichts. Lediglich drei der vielen sich äussernden Ärzte (vgl. vorstehend Erw. 3.1 - 3.8) bescheinigten der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit, nämlich Dr. G.___ (100%ige Arbeitsunfähigkeit für bisherige Tätigkeit ab 23. Februar 2004 bis auf Weiteres, Bericht vom 29. März 2005; Urk. 8/5), Dr. D.___ (100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 10. Mai 2005 bis auf weiteres; Bericht vom 10./11. Mai 2005; Urk. 8/10) und Dr. I.___ (100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund Fraktur Metatarsale V links von 25. Februar bis 31. Oktober 2004 und 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. November 2004 bis 3. Februar 2005; Bericht vom 29. März 2005; Urk. 8/6/5). Bei den Berichten von Dr. G.___ und Dr. D.___ ist zu beachten, dass das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärzten und behandelnden Spezialärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/ cc). Des Weiteren ging Dr. D.___ von Anfang an davon aus, dass ihre Angaben zur Arbeitsfähigkeit nicht abschliessend seien, sondern lediglich „aktuell“ Gültigkeit beanspruchten, und später neu zu beurteilen seien (Urk. 8/10/4). Dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben gesundheitlich in der Lage ist, den Haushalt für fünf Personen zu besorgen (Urk. 8/21/19) und als Hauswartin tätig zu sein, wobei sie wöchentlich das Treppenhaus und die allgemeinen Räume reinigen muss (Urk. 8/22), spricht offensichtlich gegen eine Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (wie sie so allgemein und endgültig auch nie ein Arzt bestätigt hat). Es ist kein Arztbericht ersichtlich, dessen Beurteilung dem Gutachten des B.___ vom 19. März 2007 entgegenstehen würde. Es ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich, inwiefern der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht dem Bericht entsprechen sollte, wie diese mehrfach ohne Begründung geltend macht (Urk. 1, Urk. 11). 
4.3     Soweit die Beschwerdeführerin in der Replik vom 5. November 2007 (Urk. 11) anführt, sie sei unterdessen wieder operiert worden, vermag dies an soeben Gesagtem nichts zu ändern. Nach ständiger Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung, die vorliegend vom 28. Juni 2007 datiert, eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis). Soweit die Beschwerdeführerin anführt, das Sozialversicherungsgericht soll weitere Angaben direkt bei ihren Ärzten einholen, ist anzufügen, dass die Beschwerdeführerin bereits mit Beschwerdeschrift vom 6. Juli 2007 (Urk. 1) einen Bericht von Dr. C.___ angekündigt hatte, der jedoch bis heute, also beinahe zwei Jahre später, nicht beim Gericht eingetroffen ist. Ohnehin ist der entscheidrelevante medizinische Sachverhalt hinreichend erstellt, womit von weiteren Abklärungen abgesehen werden kann.
4.4         Zusammenfassend ist mit der Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten des B.___ vom 19. März 2007 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Verkaufsberaterin sowie auch in jeder anderen Tätigkeit auszugehen. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

5.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).