Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 9. Februar 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea A. Berger-Fehr
Rütimann Rechtsanwälte
Stadthausstrasse 39, Postfach 144, 8402 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.__, geboren 1951, verheiratet und Mutter eines 1982 geborenen Sohnes, von Beruf Verkäuferin im Detailhandel, meldete sich am 10. Januar 2000 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 9/1). Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit Verfügung vom 7. März 2001 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % ab 1. April 2000 bis und mit August 2000 eine Viertelsrente und ab September bis und mit Oktober 2000 eine ganze Rente zu (Urk. 9/17/1-3).
Am 2. April 2002 ersuchte die Versicherte wiederum um Zusprechung einer Rente infolge Verschlechterung des Gesundheitszustandes (Urk. 9/18). Nach erneuten medizinischen und beruflichen Abklärungen sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 7. Januar 2003 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 53 % ab 1. Juli 2002 eine halbe Rente zu (Urk. 9/33). Am 13. Oktober 2003 bestätigte die IV-Stelle nach einer Überprüfung des Invaliditätsgrades den nämlichen Rentenanspruch (Urk. 9/40).
Am 27. Dezember 2005 ersuchte die Versicherte um eine Erhöhung der Rente (Urk. 9/42). Die IV-Stelle tätigte ergänzende Abklärungen. Mit Verfügung vom 18. April 2006 stellte die IV-Stelle fest, es bestehe kein Anspruch auf eine Rentenerhöhung (Urk. 9/54) und bestätigte die Verfügung mit Einspracheentscheid vom 27. Juli 2006 (Urk. 9/67). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 7. November 2006 in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Entscheid aufhob und die Angelegenheit zur Vornahme von weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 9/70). Nach Eingang des Berichtes des Q.___ vom 1. März 2007 (Urk. 9/78) und des Gutachtens von Prof. Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 20. März 2007 (Urk. 9/80) wies die IV-Stelle das Revisionsgesuch mit Vorbescheid vom 17. April 2007 (Urk. 9/84) und Verfügung vom 7. Juni 2007 (Urk. 9/95 = Urk. 2) erneut ab.
2. Gegen die Verfügung vom 7. Juni 2007 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 6. Juli 2007 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihr eine höhere Rente zuzusprechen. Eventualiter seien die Auswirkungen des verschlechterten Gesundheitszustandes auf die Erwerbsfähigkeit genauer abzuklären respektive das Gutachten von Dr. B.___ sei ergänzen zu lassen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 26. Oktober 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen).
Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Abweisung des Revisionsgesuchs aus, die durchgeführten Abklärungen hätten ergeben, dass sich aus neurologischer Sicht die geltend gemachten Drehschwindelattacken nicht in der geschilderten Intensität hätten objektivieren lassen. Festgestellt worden sei lediglich eine diskrete vestibuläre Dysbalance. Es sei davon auszugehen, dass eine funktionelle Überlagerung das Leiden akzentuiere.
Der Beschwerdeführerin sei es möglich gewesen, sich von Frühling bis Herbst in ihrem Wohnwagen aufzuhalten und dort entsprechende Aktivitäten zu entfalten. Im Februar und März 2007 sei sie regelmässig Ski gefahren.
Die neuropsychologische Untersuchung habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit nicht eingeschränkt sei. Gestützt auf die Ergebnisse der neurologischen und der neuropsychologischen Abklärung sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin in der Lage sei, der bisherigen Tätigkeit im Umfang von 50 % nachzugehen.
Aus medizinischer Sicht sei die erfolgte Reduzierung der erwerblichen Tätigkeit auf ein Pensum von 20 % nicht begründet. Die nur diskreten objektiven Befunde rechtfertigten keine geringere Arbeitsleistung. Auf die Stellungnahmen von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin und Psychosomatische und psychosoziale Medizin APPM, vom 5. und 15. Mai 2007 (vgl. Urk. 3/5, Urk. 9/91) könne nicht abgestellt werden. Seinen Ausführungen lägen keine Befunderhebungen zu Grunde (Urk. 2 S. 2, Urk. 8 S. 1 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Gutachten von Prof. B.___ leide daran, dass dieser sich nicht zur Arbeitsfähigkeit geäussert habe. Er habe die festgestellten Beeinträchtigungen lediglich als diskret bezeichnet. Die Beschwerdegegnerin lege diesen Begriff dahingehend aus, die Beschwerden vermöchten die Arbeitsfähigkeit nicht zu reduzieren. Da nicht klar sei, was der Gutachter im Ergebnis unter einer diskreten Verschlechterung verstanden habe, sei die Würdigung des Gutachtens durch die Beschwerdegegnerin ohne ergänzende Ausführungen von Prof. B.___ nicht zulässig.
Nebst dem Gutachten von Prof. B.___ habe die Beschwerdegegnerin lediglich das Gutachten des Schweizerischen Epilepsie Zentrums berücksichtigt. Sämtliche Arztberichte des übrigen Verfahrens seien nicht miteinbezogen worden. Unberücksichtigt geblieben seien des Weiteren die Stellungnahmen von Dr. C.___ vom 4. Mai 2006 und 15. Mai 2007, worin festgehalten sei, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund der Schwindelattacken nicht möglich sei, einer geregelten Arbeit nachzugehen. Aufgrund der Beschwerden müsse laut Dr. C.___ von einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % ausgegangen werden.
Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin in den Sommermonaten in einem Wohnwagen lebe und im Winter Ski fahre, ziehe die Beschwerdegegnerin zu Unrecht Schlussfolgerungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit. Dr. C.___ habe festgehalten, dass der Aufenthalt im Wohnwagen während der Sommermonate eine Wohnform wie jede andere darstelle und mit keinem das übliche übersteigendem Kräfteaufwand verbunden sei. Dasselbe gelte für Skifahrten im Winter.
Die Beschwerdeführerin befinde sich im Zusammenhang mit den Schwindelbeschwerden seit zwei Jahren in Behandlung. Die Schwindelattacken träten jeweils plötzlich auf und hielten über Tage an. An solchen Tagen könne sie keiner Arbeit nachgehen, sondern müsse sich hinlegen. Aufgrund der diversen Absenzen sei ihre Festanstellung bei D.___ in eine im Stundenlohn bezahlte Anstellung umgewandelt worden. Tatsächlich werde sie nun kaum mehr eingesetzt (Urk. 1 S. 5 ff.).
3.
3.1 Vor der Zusprechung der halben Rente am 7. Januar 2003 (vgl. Urk. 9/33) führte Dr. med. R. Kreienbühl, Internist FMH, in seinem Bericht vom 13. Juli 2002 aus, die Beschwerdeführerin leide unter anderem nach einem Verschluss der Arteria vertebralis im Jahr 1998 an einem zentralvestibulären Drehschwindel. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin träten Episoden von Drehschwindel aber nur selten auf (Urk. 9/26/2 lit. D Ziff. 4). Die Beschwerdeführerin habe eine gute Arbeitsmoral. Ihre Multimorbidität - die Beschwerdeführerin leide zusätzlich unter den Folgen einer zweifachen Brusttumoroperation mit Verdacht auf ein Entrapement eines Nerven im Narbengebiet der rechten Axilla (vgl. Urk. 9/26/5-7, Urk. 9/21/5-7 und Urk. 7/25/1-3) - schränke sie bei vielen Tätigkeiten ein. Am Kiosk sei insbesondere die Verteilung von Waren auf höher gelegene Regale schwer zu bewältigen. Seines Erachtens sei ein Pensum von 50 % der gesundheitlichen Situation angepasst (Urk. 9/26/2 lit. B Ziff. 6).
3.2 Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, führte im Bericht vom 9. Januar 2002 betreffend die vorliegend fragliche Problematik mit den Drehschwindeln aus, er habe am 7. Januar 2002 eine neurologische und neurovaskuläre Nachkontrolle vorgenommen. Die Beschwerdeführerin klage nach wie vor über anfallsartige auftretende Schwindel über Stunden, meist gefolgt von dumpfen Kopfschmerzen, welche in der Nacht wieder abklängen. Seit Ende November 2001 seien aber keine Schwindelanfälle mehr aufgetreten. Die Untersuchung habe neurologisch keine Neuigkeiten ergeben. Auch neurovaskulär sei die Situation stabil geblieben (Urk. 9/26/8-9).
3.3 Dr. C.___, der die Beschwerdeführerin nach zwei Brusttumoroperationen seit April 2002 schmerztherapeutisch behandelt (vgl. Urk. 9/23/5), bestätigte in seinem Bericht vom 28. August 2002 die Arbeitsfähigkeit von 50 % als Kioskfrau mit Heben von mittelschweren und schweren Lasten sowie mit Überkopfarbeiten (Urk. 9/27/1). Im Verlaufsbericht vom 1. Oktober 2003 gab Dr. C.___ an, der gesundheitliche Zustand sei stationär und dank der reduzierten Arbeitstätigkeit und den getroffenen medizinischen Massnahmen sei der Beschwerdeführerin weiterhin eine Tätigkeit im bisherigen Umfang möglich (Urk. 9/37/3).
3.4 Die Berichte des Spitals W.___ vom 29. Januar 2002 (Urk. 9/26/5-7), 29. April 2002 (Urk. 9/21/5-7) und vom 21. Mai 2002 (Urk. 9/25/1-3) enthalten keine abweichenden Angaben. Zum Diagnostischen kann den Berichten entnommen werden, bei der Beschwerdeführerin bestehe der Verdacht auf ein Entrapement eines Nervs im Narbengebiet der rechten Axilla bei Status nach brusterhaltender Operation eines Mammakarzinoms rechts mit nachfolgender Chemotherapie und Strahlentherapie und Status nach Revisionsoperation mit Lösungen von Verwachsungen im Juni 2000 sowie Status nach postoperativer Ansammlung von Serom in der rechten Axilla. Des Weiteren findet sich darin die Bestätigung, Beschwerden träten vor allem unter Belastung und bei Überkopfarbeiten auf. Während den Ruhezeiten und während den Ferien seien die Beschwerden stets besser.
4.
4.1 Nach dem Rentenerhöhungsgesuch vom 27. Dezember 2005 (vgl. Urk. 9/42) führte Dr. C.___ im Bericht vom 24. Januar 2006 aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert. Durch die Arbeitsbelastung als Verkäuferin am Kiosk seien abends wieder vermehrt sehr starke Drehschwindel aufgetreten und zugleich auch Schmerzen im Bereich der Operationsnarbe mit Ausstrahlungen in den rechten Arm. Im November und Dezember 2005 habe eine zeitweilige Arbeitsunfähigkeit von 100 % vorgelegen. Dank einer Behandlung mittels Akupunktur hätten die Beschwerden in der Folge deutlich reduziert werden können. Die Arbeitstätigkeit sollte nicht mehr als 20 % verteilt auf möglichst zwei Tage betragen. Es sei von einer dauerhaften Einschränkung in diesem Umfang auszugehen (Urk. 9/47/3).
4.2 Am 4. Mai 2006 führte Dr. C.___ aus, bei Status nach einem Verschluss der Arteria vertebralis mit zentrivestibulärem Drehschwindel 1998 bestehe ein ernster hirnorganischer Defekt. Seit Sommer 2005 seien gehäuft Schwindelattacken aufgetreten, die es der Beschwerdeführerin vollkommen verunmöglichten, einer geregelten Arbeit nachzugehen. Längere Zeit sei deswegen die Ausübung der Erwerbstätigkeit gar nicht mehr möglich gewesen. Aufgrund von Akupunktur habe die Arbeitsunfähigkeit auf 80 % reduziert werden können. Trotzdem sei Ende März 2006 nach einer heftigen Schwindelattacke wiederum keine Arbeitstätigkeit mehr möglich gewesen. Eine Tätigkeit im Umfang von 50 % sei wohl nicht mehr möglich (Urk. 9/58).
4.3 Dem Bericht des Q.___ vom 1. März 2007 ist zu entnehmen, bei der neuropsychologischen Untersuchung habe die Stärke der Beschwerdeführerin in der psychomotorischen Geschwindigkeit gelegen. Dort habe die Beschwerdeführerin überdurchschnittliche Werte erzielt. In allen übrigen Testungen sei das kognitive Leistungsniveau durchschnittlich gewesen. Aus neuropsychologischer Sicht zeige die Beschwerdeführerin insgesamt ein unauffälliges kognitives Profil. In den Bereichen Gedächtnis, Motorik und visuell-räumliche Verarbeitung seien die Leistungen normgerecht gewesen. Durchschnittlich seien auch die attentionalen, exekutiven und sprachlichen Funktionen gewesen. Aus neuropsychologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vollumfänglich gegeben (Urk. 9/78 S. 5).
4.4 Prof. B.___ führte im Gutachten vom 20. März 2007 aus, angezeigt gewesen sei eine erweiterte neurovaskuläre Untersuchung mittels extra- und transkranieller Doppelsonographie sowie B-Bild/Duplex-/Triplex-Technik.
Klinisch-neurologisch sei nebst den Residuen der Läsion des Nervus axillaris rechts im Rahmen der Behandlung des Brustkarzinoms eine grenzwertige vestibuläre Dysbalance festzustellen gewesen. Dies sei das einzige klinisch fassbare Korrelat zu der von der Beschwerdeführerin angegebenen Schwindelproblematik. In Bezug auf die funktionelle Leistungsfähigkeit im Vordergrund stünden nach wie vor die Folgen der Läsion des Nervus axillaris mit Nacken- und Schulterschmerzen. Diese würden von der vestibulären Dysbalance und auch von sogenannt zervikal induziertem Schwindel überlagert, letzterer akquiriert im Rahmen der Schädel/Hirn-Prellung infolge eines Sturzes von einem Stuhl 1997 oder anlässlich eines Sturzes beim Skifahren (Zusammenstoss mit einem Snowboarder) 2003 oder 2004.
Aufgrund der Schultersymptomatik seien Arbeiten über der Horizontalen der Arme ungünstig, insbesondere wenn Kraft nötig sei. Dies sei Folge der Läsion des Nervus axillaris, die sich die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Behandlung des Mammakarzinoms zugezogen habe. Die vestibuläre Dysbalance in Kombination mit dem zervikalen Schwindel sei geeignet, obige Einschränkung zu akzentuieren. Aufgrund der vestibulären Dysbalance habe sich die Arbeitsfähigkeit der Versicherten nur diskret verschlechtert.
Die Läsionen in den hirnzuführenden Carotisachsen seien für das aktuelle klinische Geschehen irrelevant. Anhaltspunkte hierfür hätten sich weder klinisch noch anamnestisch ergeben (keine monokulären Sehstörungen, keine fokalen hemisphärischen Funktionsausfälle mit Symptomen im Bereich von Hirnnerven und/oder Extremitäten auf der Gegenseite, keine höheren kortikalen Leistungsdefizite).
Die Kaliberasymetrie zu Ungunsten der Arteria vertebralis rechts und die Hypoplasie des P1-Segments der Arteria cerebri posterior rechts seien als Anlagevarianten zu klassifizieren und bei normalen Kreislaufbedingungen kompensiert, insbesondere was die Füllung der Arteria cerebelli rechts betreffe. Daraus lasse sich kein prolongierter invalidisierender zentral-vestibulärer Drehschwindel oder ein ernsthafter prolongierter hirnorganischer Defekt ableiten, insbesondere nicht vor dem Hintergrund der am Schweizerischen Epilepsie-Zentrum durchgeführten neuropsychologischen Untersuchung, die durchwegs nur Normalbefunde ergeben habe.
Es müsse davon ausgegangen werden, dass eine funktionale Überlagerung akzentuierend wirke. Die Beschwerdeführerin habe sich von Frühjahr bis Herbst problemlos in ihrem Wohnwagen aufhalten und dort entsprechende Aktivitäten entfalten sowie im Winter Skifahren können (Urk. 9/81 S. 1 ff.).
4.5 Dem Kurzbericht der Klinik Hirslanden vom 21. März 2007 ist zu entnehmen, es hätten sich keine Anhaltspunkte für eine Metastasenbildung und somit für ein Krebsrezidiv finden lassen (Urk. 9/81/9).
4.6 In der Stellungnahme vom 15. Mai 2007 führte Dr. C.___ aus, das Gutachten von Prof. B.___ zeige, dass sich dieser in einem Begründungsnotstand befunden habe. Der sommerliche Aufenthalt in einem fest installierten Wohnwagen sei eine Wohnform wie jede andere und sei nicht mit einem besonderen Kraftaufwand verbunden. Auch bei einer beruflichen Teilinvalidität von 80 % seien sportliche Aktivitäten nicht ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin habe das Recht, in schwindelfreien Phasen einer sportlichen Betätigung nachzugehen. Aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin Ski fahre, lasse sich nicht schliessen, dass deshalb weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe, und dass die Beschwerdeführerin die Schwindelattacken simuliere.
Prof. B.___ habe eine vestibuläre Dysbalance und einen zervikal induzierten Schwindel festgestellt. Damit habe er zwei zentrale Ursachen für den Schwindel anerkannt. Als Neurologe müsste er wissen, dass für diese Schwindelursachen nicht notwendigerweise ein morphologisches Korrelat vorhanden sein müsse, sondern dass die Schwindel unvermutet und in nicht vorgesehener Frequenz auftreten könnten.
Dass Prof. B.___ die glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin, sie leide nicht selten und unter Umständen während Tagen unter Schwindelbeschwerden, einfach in den Wind schlage, zeige, dass er die Beschwerdeführerin in die funktionelle respektive psychische Ecke abschieben wolle. Allein die obigen zwei Diagnosen (vestibuläre Dysbalance und zervikal induzierter Schwindel) genügten zur Erklärung einer Arbeitsunfähigkeit von 80 %.
Hinzu komme, dass Prof. B.___ einen stark pathologischen Befund erhoben habe. Im Bereich der Arteria carotis interna bestünden massive Plaques, die den Strömungsdurchmesser dieser wichtigen hirnversorgenden Arterie stellenweise bis zu 65 % einengten. Diese Einengung sei gemäss Prof. B.___ nicht die Ursache für den Schwindel, da keine anderen Begleitsymptome wie monokuläre Sehstörungen, fokale, hemisphärische Ausfälle und anderes vorhanden seien. Diese Aussage stehe im Gegensatz zur medizinischen Fachliteratur, die die Möglichkeit eines isolierten Schwindels bei Minderdurchblutung des Hirns bejahe. Letztlich stufe auch Prof. B.___ diesen Befund als erheblich ein, habe er doch der Beschwerdeführerin mündlich mitgeteilt, deswegen bestehe bei ihr ein erhöhtes Risiko, einen Herzinfarkt oder Hirnschlag zu erleiden (Urk. 9/89 S. 1-2).
5.
5.1 Die gesundheitliche Verschlechterung begründet die Beschwerdeführerin mit Schwindelbeschwerden und auf solche wies Dr. C.___ in seinen Berichten vom 24. Januar 2006 und 4. Mai 2006 hin (vgl. Urk. 9/47/3, Urk. 9/58). Demzufolge drängte sich ergänzend die neurologische und neuropsychologische Untersuchung auf (vgl. Urk. 9/70 S. 8 E. 4.3). Die neuropsychologische Untersuchung ergab keinerlei Auffälligkeiten und es wurde der Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert. Die Schlussfolgerungen basieren auf einer umfassenden Erhebung der Befunde, und sind ausführlich sowie nachvollziehbar begründet.
5.2 Erhebliche Kritik erwuchs dem neurologischen Gutachten von Prof. B.___ durch den Hausarzt Dr. C.___. Beizupflichten ist ihm darin, dass weder der sommerliche Aufenthalt in einem Wohnwagen noch das winterliche Skifahren eine gesundheitliche Verschlechterung ausschliessen. Indessen ist Prof. B.___ dahingehend beizupflichten, dass regelmässige alpine Skiabfahrten durchaus Anforderungen an den Gleichgewichtssinn stellen respektive umgekehrt regelmässig auftretende Drehschwindel sportliche Aktivitäten der genannten Art deutlich einschränken.
5.3 Prof. B.___ stützte seine Schlussfolgerungen zudem keineswegs allein auf die sportlichen Aktivitäten der Beschwerdeführerin, sondern in erster Linie auf eine ausführliche Anamnese, unter Einschluss der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden, und auf die erhobenen Befunde. Dabei kam er zum Schluss, wovon auch Dr. C.___ ausgeht, dass nebst den Residuen der Läsion des Nervus axillaris rechts eine vestibuläre Dysbalance sowie ein zervikaler Schwindel bestehe. Deren Ausprägung und Auswirkungen auf die funktionelle Leistungsfähigkeit legte Prof. B.___ anhand der erhobenen Befunde nachvollziehbar dar. Die Untersuchung durch Prof. B.___ bestätigte die Annahme von Dr. C.___ nicht, die Beschwerdeführerin leide an einem ernsthaften hirnorganischen Defekt (vgl. Urk. 9/58), vielmehr konnte Prof. B.___ nur eine diskrete Ausprägung der Symptomatik feststellen, so dass seine Einschätzung, aus medizinisch-theoretischer Sicht könne die erwerbliche Tätigkeit auch weiterhin im bisherigen Umfange ausgeübt werden, nachvollziehbar ist.
5.4 Der weitere Einwand von Dr. C.___, Prof. B.___ habe seine Probandin in die funktionelle - sprich psychische - Ecke abschieben wollen, trifft nicht zu. Vor der Begründetheit der Ausführungen von Prof. B.___ als Facharzt für Neurologie ist an seiner Feststellung nicht zu zweifeln, dass nur ein Teil der geklagten Beschwerden sich mit den objektiven Befunden erklären lasse, weshalb von einer zusätzlichen funktionellen Überlagerung auszugehen sei. Der Allgemeinmediziner Dr. C.___ begründete seine Auffassung, Schwindelbeschwerden bräuchten nicht zwingend einen morphologischen Hintergrund, sie könnten auch unvermutet und in nicht vorhersehbarer Frequenz auftreten, demgegenüber nicht näher.
5.5 Dr. C.___ bemängelte ferner, die Untersuchung von Prof. B.___ habe einen erheblichen Befund ergeben. Im Bereich der Arteria carotis interna links bestünden Plaques, die den Strömungsdurchmesser dieser wichtigen hirnversorgenden Arterie deutlich verringerten. Die Auffassung von Prof. B.___, diese Einengung sei nicht Ursache für die geklagten Schwindelbeschwerden, widerspreche den Meinungen aus der Fachliteratur. Prof. B.___ messe dem Befund ja selber Bedeutung zu, habe er doch mündlich gegenüber der Beschwerdeführerin geäussert, bei ihr bestehe ein erhöhtes Risiko, einen Herzinfarkt oder Hirnschlag zu erleiden.
Dass der Befund erheblich ist, weil damit eine erhöhte Gefahr verbunden, einen Herzinfarkt oder Hirnschlage zu erleiden, erklärt noch nicht, dass die Verengung der Arterie sich gleichzeitig auch auf die Leistungsfähigkeit auswirkt. Inwiefern die Arterienverengung geeignet ist, die von der Beschwerdeführerin geklagten Schwindel auszulösen, legte Dr. C.___ nicht näher dar. Prof. B.___ als Fachneurologe hingegen mass dem Befund keinen Krankheitswert zu und begründete dies mit im einzelnen aufgeführten Faktoren (Urk. 9/81 S. 5 oben u. S. 7 Ziff. 4). An dieser Beurteilung ist nicht zu zweifeln. Dr. C.___ vermochte sie nicht begründet zu widerlegen. Er nannte keine neuen Symptome oder Befunde, sondern interpretierte die bekannten lediglich anders. In dieser Situation ist der fachärztlichen Meinung von Prof. B.___ der Vorzug zu geben.
5.6 Nach dem Gesagten ist gestützt auf das neuropsychologische Gutachten des Q.___ und das neurologische Gutachten von Prof. B.___ davon auszugehen, dass keine relevante Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes eingetreten ist. Die von der Beschwerdeführerin geklagten Schwindelbeschwerden können nur zu einem geringen Teil mit objektiven Befunden in Zusammenhang gebracht werden. Gleichzeitig liegen keine Anhaltspunkte für ein krankheitswertiges psychisches Leiden vor. Dass Prof. B.___ die festgestellte Verschlechterung als diskret beschrieb ist nicht zu beanstanden. Der Beurteilung durch Prof. B.___ lag ausdrücklich die Fragestellung zu Grunde, ob sich die Verschlechterung auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (Urk. 9/81 S. 6 Ziff. 3). Aus dem Umstand, dass er keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erwähnte, ist zu schliessen, dass er eine solche Einschränkung tatsächlich nicht feststellte beziehungsweise den nur diskreten neuen Befunden keine relevante Auswirkung auf die funktionelle Leistungsfähigkeit beimass. In diesem Sinne hat auch der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin das Gutachten von Prof. B.___ gewürdigt (vgl. Urk. 9/82 S. 3). Für diese Schlussfolgerung bedurfte es im Übrigen keiner erneuten Würdigung der früheren medizinischen Unterlagen mehr. Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verschlechterung waren neurologische und neuropsychologische Fragestellungen zu beurteilen, welche durch die das neuropsychologische und das neurologische Gutachten beantwortet wurden.
Da eine relevante gesundheitliche Verschlechterung nicht eingetreten ist, ist die Abweisung des Rentenerhöhungsgesuchs durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Andere Revisionsgründe sind weder ersichtlich noch wurden solche geltend gemacht. Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde abzuweisen.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Andrea A. Berger-Fehr
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).