IV.2007.00979

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Frick
Urteil vom 31. August 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli
Rütimann Rechtsanwälte
Stadthausstrasse 39, Postfach 144, 8402 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Die 1952 geborene X.___ arbeitete ab Juni 1999 als Reinigungsangestellte im Kinderheim Y.___, Z.___, bis ihr auf Ende Mai 2001 wegen sehr häufigen krankheitsbedingten Abwesenheiten gekündet wurde (Urk. 10/19). Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich, Amt für Wirtschaft und    Arbeit, verneinte mit Verfügung vom 7. Februar 2002 für die Zeit ab 1. Juli 2001 die Vermittlungsfähigkeit mit der Begründung, die Versicherte erachte sich selbst entgegen den Angaben des Arztes, der ihr ab 8. Juni 2001 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für Arbeiten mit geringen körperlichen Belastungen bescheinige, als zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 3/21).
         Am 22. Januar 2002 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte unter Hinweis auf eine Skoliose berufliche Massnahmen und Rentenleistungen (Urk. 10/6/5-6). Mit Vorbescheid vom 15. Oktober 2002 (Urk. 10/31) und Verfügung vom 28. Oktober 2002 (Urk. 10/36) verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente, wobei diese Verfügung vom hiesigen Gericht mit Entscheid vom 17. April 2003 (Prozessnummer IV.2002.00616) aufgehoben und die Angelegenheit zur Abklärung der Haushaltsverhältnisse und erneuten Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen worden war (Urk. 10/49). Nach Veranlassung einer Haushaltabklärung (Bericht vom 16. Dezember 2003; Urk. 10/57) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Januar 2004 (Urk. 10/61) und Einspracheentscheid vom 31. März 2004 (Urk. 10/73) erneut einen Rentenanspruch. Dieser Einspracheentscheid wurde, gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 29 % (gestützt auf eine Qualifikation als Teilerwerbstätige bei 55.6 % Erwerb und 44.4 % Haushalt) vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 14. September 2004 (Urk. 10/77; Prozessnummer IV.2004.00249) und vom damaligen Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG) mit Urteil vom 15. April 2005 (Urk. 10/79) bestätigt.
1.2     Am 23. Mai 2005 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Rückenschmerzen seit 17. Mai 2001 erneut zum Leistungsbezug (Rente) bei der IV-Stelle an (Urk. 10/82/6). Nach weiterer Abklärung der medizinischen Verhältnisse (Urk. 10/85, 88-96) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 20. Februar 2006 mangels anspruchsbegründendem Invaliditätsgrad ab (Urk. 10/100). Die dagegen gerichtete Einsprache der Rechtsvertreterin der Versicherten vom 22. März 2006 (Urk. 10/104) wies sie nach erneuter Einholung eines Haushaltsabklärungsberichts (Bericht vom 31. Januar 2007; Urk. 10/128) mit Entscheid vom 6. Juni 2007 ab (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Rechtsvertreterin der Versicherten am 6. Juli 2007 mit folgenden Anträgen Beschwerde (Urk. 1 S. 2):
1. Der Einspracheentscheid vom 6. Juni 2007 betreffend Anspruch auf Invalidenrente sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
3. Eventualiter sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor Urteilfällung umfassend medizinisch abzuklären, oder die Sache sei zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit und zur Neuverfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsanwältin sei als deren unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bezeichnen.
            Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin
         Mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2007 beantragte die Beschwerdegegnerin insbesondere unter Hinweis auf die Würdigung der medizinischen Aktenlage durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), Dr. med. A.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 12. Oktober 2006 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2007 gewährte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die unentgeltliche Prozessführung, bestellte Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli, Winterthur, als unentgeltliche Rechtsvertreterin und schloss den Schriftenwechsel (Urk. 11).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Der Beurteilung sind jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Der Rentenanspruch für die Zeit bis am 31. Dezember 2007 ist damit aufgrund der bisherigen und nicht nach den neuen, mit der 5. IV-Revision geänderten Normen zu prüfen.
1.2     War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 41 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes [ATSG]) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).
1.3     Die Verwaltung hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff, die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs, die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbs- und Teilerwerbstätigen („gemischte Methode") und die Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1-3), so dass darauf verwiesen werden kann.
1.4     Zu ergänzen ist, dass hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens entscheidend ist, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
         Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des EVG vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des EVG vom 19. Juni 2006, I 236/06, Erw. 3.2). Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im oben umschriebenen Sinne darstellt (Erw. 1.4), in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (z.B. infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 128 V 93; Urteil des EVG vom 16. Dezember 2003, I 482/03 Erw. 2.3). Was die Einschränkungen in den einzelnen Aufgabenbereichen betrifft, ist vorab festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des EVG invalide Hausfrauen grundsätzlich eine Schadenminderungspflicht trifft, indem sie im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Verfahrensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen ihrer Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und die ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe der Familienangehörigen in Anspruch nehmen (BGE 130 V 101 Erw. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen). Der Mehraufwand ist für die Invaliditätsbemessung nur relevant, wenn die versicherte Person während einer zumutbaren Normalarbeitszeit im Haushalt nicht mehr alle Arbeiten bewältigen kann und daher in wesentlichem Masse auf Fremdhilfe angewiesen ist (vgl. Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum IVG, S. 223).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei als Teilerwerbstätige zu qualifizieren. Dies sei im Endurteil des EVG vom 15. April 2005 definitiv festgehalten worden. Auch die Altersfrage des Sohnes im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit sei darin geklärt worden. Die Beschwerdeführerin sei im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) aufgrund einer Diskusprotrusion C5/6 vermindert belastbar. Eine Kompression des Myelons sei in der Bildgebung (MRI) nicht nachgewiesen, es sei eine präforaminale Beeinträchtigung der Nervenwurzel C6 erhoben worden, die klinisch mit einer nicht stimmigen, sensiblen Irritation (C8) ohne motorisches Defizit einhergehe, weswegen die Empfehlung zur operativen Intervention ausgesprochen worden sei, zu der sich die Beschwerdeführerin bis heute nicht habe entscheiden können. Eine verminderte Belastbarkeit des Achsenorgans im Bereich der HWS sei medizinisch plausibel, die diesbezüglich objektive Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin durch die neue Situation an der HWS bleibe jedoch ohne Auswirkung auf die bereits bestehende Arbeitsfähigkeit (50 %). Die ausgewiesenen Befunde („schmerzbedingte Verminderung der Mobilität, verminderte Sensibilität C8 rechts, keine Kraftminderung“ gemäss Arztbericht B.___ Klinik vom 8. Juni 2005 [Urk. 3/18]) liessen keine Beeinträchtigung erkennen, die in einer angepassten Tätigkeit, ohne einseitige HWS-Zwangshaltungen, eine mehr als 50%ige Arbeitsunfähigkeit begründen könnte. Gegenteilige Befunde lägen nicht vor. Bei der zunächst widersprüchlich erscheinenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei die für die Versicherte günstigere Einschätzung (50% Rest-Arbeitsfähigkeit adaptiert) gewählt worden. Die erneuten Abklärungen vor Ort hätten eine neue Einschränkung von 21.75 % im Haushaltsbereich ergeben. Dies ergebe einen Teilinvaliditätsgrad von 10 %. Bezüglich des Erwerbsbereichs ergebe sich bei einer Einschränkung von 42 % ein Teilinvaliditätsgrad von 23.10 %. Der Rentenanspruch sei mit einem Invaliditätsgrad von 33 % nicht erfüllt (Urk. 2).
         Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin vorbringen, bezüglich des Haushaltabklärungsberichts vom 31. Januar 2007 hätten diverse Ungenauigkeiten gerügt werden müssen. Auf den unhaltbaren Arztbericht von Dr. med. C.___, B.___ Klinik, Orthopädie, Wirbelsäulenzentrum, vom 9. Januar 2006, der die Grundlage des angefochtenen Entscheides bilde, sei in demselben in keiner Weise eingegangen worden. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit dem Urteil des EVG vom 15. April 2005 unbestrittenermassen verschlechtert. Der Beschwerdeführerin sei seit Auftreten der Diskushernie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Seit diese sich nicht zu der von der B.___ Klinik befürworteten Dekompression sowie der Spondylodese C5/6 infolge des hohen Risikos von Komplikationen habe entschliessen können, sei das Verhältnis der B.___ Klinik zur Beschwerdeführerin belastet. Auf den Bericht von Dr. C.___ vom 9. Januar 2006 könne nicht abgestellt werden. Zunächst bestünden Widersprüche im Bericht selbst. Die Beurteilung im Bericht sei ohne neue Konsultation vorgenommen worden. Auch bezüglich des alten Leidens sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten. Es sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Betreffend deren hypothetische Erwerbstätigkeit ohne Gesundheitsschaden sei von einer vollen Erwerbstätigkeit auszugehen. Sofern das Gericht an der bisherigen Aufteilung Erwerbs-/Haushalttätigkeit festhalte, sei im Haushalt von einer Einschränkung von mindestens 43.75 % auszugehen (Urk. 1).
2.2     Strittig und zu prüfen sind somit die Statusfrage (in welchem Umfang wäre die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall erwerbstätig? [Erw. 4 unten]), der Umfang von deren Arbeitsunfähigkeit (Erw. 5.1 unten) und der Umfang von deren gesundheitsbedingten Einschränkung im Haushalt (Erw. 5.2 unten).

3.
3.1     Aus den medizinischen Akten geht Folgendes hervor:
         Dem Bericht der B.___ Klinik, Orthopädie, vom 28. Februar 2003 ist die Diagnose eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms bei rechtskonvexer thorakolumbaler Skoliose von 70° Cobbwinkel und eines Status nach einer Depression zu entnehmen (Urk. 10/87/3). Mit Bericht vom 8. Juni 2005 an die IV-Stelle diagnostizierte Dr. C.___ zusätzlich einen Verdacht auf Spinalkanalstenose HWS. Es bestehe der Verdacht auf Einengung des zervikalen Spinalkanals. Die Beschwerdeführerin sei sehr ängstlich gegenüber einer Operation eingestellt (Urk. 10/87/1).
3.2     Mit ärztlichem Zeugnis vom 14. Juli 2005 wurde die Beschwerdeführerin ab 7. Juni 2005 bis auf Weiteres durch die B.___ Klinik zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 10/92).
3.3     Dem Bericht von Dr. C.___ zuhanden der IV-Stelle vom 9. Januar 2006 sind folgende Diagnosen zu entnehmen: Diskushernie C5/6 rechtsbetont mit Eindellung des Duralschlauchs und des Myelons ohne Myelopathie, Beeinträchtigung der C6-Wurzel rechts präforaminal, idiopathische Skoliose der unteren HWS sowie der oberen Brustwirbelsäule, Streckhaltung mit leichter kyphotischer Fehlhaltung C5/6. Es wurde ausgeführt, es sei durch die B.___ Klinik, Orthopädie, Wirbelsäulenzentrum, keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, dies sei beim Hausarzt zu erfragen (Urk. 10/111/1). Ab dem 5. Juli 2005 sei der Beschwerdeführerin in der bisherigen Berufstätigkeit ein halbtägiges Pensum und in behinderungsangepasster Tätigkeit ein ganztägiges Pensum zumutbar (Urk. 10/111/6). Die bisherige Arbeitsfähigkeit von 50 % in leichter behinderungsangepasster Tätigkeit habe sich ab Juli 2005 verschlechtert, zumutbar seien leichte Arbeiten von circa 50 %. Durch eine allfällige Operation wäre eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten (Urk. 10/111 S. 1 und 3). Die Beschwerdeführerin sei aktuell mit einer Operation nicht einverstanden, durch eine Operation wäre die Prognose der HWS-Pathologie gut (Urk. 10/111/1).
3.4     Die Klinik D.___ verwies in ihrem Bericht zuhanden der IV-Stelle vom 6. Oktober 2006 lediglich auf ihren Bericht vom 8. Mai 2002 über die Konsultation der Beschwerdeführerin vom 8. Juni 2001 (Urk. 10/125/4).

4.
4.1     Zur Statusfrage ist festzustellen, dass diese mit Urteil des EVG vom 15. April 2005 (Urk. 10/79) rechtskräftig auf 56 % Erwerbstätigkeit und 44 % Haushaltstätigkeit fixiert wurde. Infolgedessen bleibt im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens zu prüfen, ob seither zu dieser Frage wesentliche Sachverhaltsänderungen eingetreten sind.
         Die Beschwerdeführerin lässt bezüglich der Qualifikation (56 % Erwerbstätigkeit, 44 % Haushaltstätigkeit) im Wesentlichen rügen, es sei nie berücksichtigt worden, dass sie bereits vor dem Arbeitsunfall aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, voll zu arbeiten. Insoweit sei in Berichtigung der ursprünglichen Annahme von einer vollen Erwerbstätigkeit ohne Gesundheitsschaden auszugehen. Überdies sei der Umstand, dass sie, als sie noch jung gewesen sei und einen gemeinsamen Haushalt zu führen gehabt habe, nicht voll gearbeitet habe, kein Grund darauf zu schliessen, dass eine Frau nach der Scheidung und auf sich gestellt auch nicht voll arbeiten würde. Wie sie schon immer angeführt habe, hätte sie - mit Sicherheit jedenfalls bei ihrer jetzigen Lage und dem Erwachsenwerdens des Sohnes - wieder voll gearbeitet (Urk. 1 Ziff. 20).
4.2     Der Neuanmeldung vom 23. Mai 2005 (Urk. 10/82) lassen sich keine entsprechenden Anhaltspunkte für eine erhöhte Arbeitstätigkeit entnehmen. Die in der Beschwerde geltend gemachten Vorbringen (vorstehend Erw. 4.1) stellen im Rahmen der Neuanmeldung keine wesentliche Sachverhaltsänderung dar, weil diese bereits im Zeitpunkt des Urteils des EVG vom 15. April 2005 bestanden haben (Urk. 10/79). Ebenso verhält es sich mit dem Indiz des Erwachsenwerdens respektive des Auszuges des Sohnes (vgl. Urteil des EVG vom 15. April 2005; Urk. 10/79/9 E. 4.1). Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Soweit die Beschwerdeführerin also vorbringen lässt, ihre Qualifikation als Teilerwerbstätige beruhe auf falschen Voraussetzungen und sei offensichtlich unrichtig, ist dies nicht zu hören, sind doch die gerichtlich überprüften Verfügungen mit anderen Worten einer Wiedererwägung durch die Verwaltung nicht zugänglich.
4.3     Nach dem Gesagten sind zur Frage der Bemessungsmethode keinerlei Sachverhaltsveränderungen erkennbar, welche ein Rückkommen auf die Statusfrage erlauben würden. Folglich ist die Beschwerdeführerin weiterhin als Teilerwerbstätige mit 56 % im Erwerb und 44 % im Haushalt zu qualifizieren.

5.
5.1.
5.1.1   Es ist zwischen den Parteien unbestritten und aus den Akten ersichtlich, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem rechtskräftigen, durch das hiesige Gericht und das EVG bestätigten Einspracheentscheid und dem Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 6. Juni 2007 verschlechtert hat, indem Beschwerden bezüglich der HWS hinzugetreten sind (Urk. 1; Urk. 2). Uneinigkeit zwischen den Parteien herrscht bezüglich der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch ihre körperlichen Beschwerden. Währenddem die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Bericht von Dr. C.___ vom 9. Januar 2006 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit ausgeht, ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, dass ihr keine Arbeitstätigkeit mehr zugemutet werden könne.
5.1.2         Anhaltspunkte bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im entscheidelevanten Zeitraum bietet einzig der Bericht von Dr. C.___ vom 9. Januar 2006, auf den der RAD-Arzt Dr. A.___ (Feststellungsblatt für den Beschluss; Urk. 10/134/4) und mit ihm die IV-Stelle (Urk. 2) denn auch abstellen. Dieser Bericht vermag jedoch den beweisrechtlichen Grundsätzen nicht zu genügen. Er ist in sich mehrfach widersprüchlich, die Beurteilung von Dr. C.___ kann nicht ohne Zweifel eruiert werden. So gibt er an, die bisherige 50%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für eine leichte Tätigkeit habe sich verschlechtert. Zumutbar seien leichte Arbeiten von etwa 50 % (Urk. 10/111 S. 1 und 3). Bei der von demselben Tag datierenden Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit führt er aus, die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin zu 50 % und eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar (Urk. 10/111/6). Des Weiteren wird - am 9. Januar 2006 - ausgeführt, es sei nie eine Arbeitsunfähigkeit durch die B.___ Klinik attestiert worden (Urk. 10/111/1), bei den Akten liegt jedoch ein Arbeitunfähigkeitszeugnis der B.___ Klinik vom 14. Juli 2005 (Urk. 10/92). Auch lassen sich die „Medizinische Beurteilung“ und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (seien es nun 50 % oder 100 %, in behinderungsangepasster oder in angestammter Tätigkeit) nicht miteinander vereinbaren, können doch beispielsweise gemäss der Beurteilung längerdauernde Haltungen (Sitzen und Stehen) lediglich in einem täglichen Ausmass von bis zu einer halben Stunde zugemutet werden. Weiter schweigt sich der Bericht über zumutbare behinderungsangepasste Tätigkeiten aus. Zusammenfassend vermag sich der Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 6. Juni 2007 bezüglich der Erwerbsfähigkeit auf keine zuverlässige medizinische Grundlage zu stützen. Insgesamt ist somit die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu wenig abgeklärt, sodass im jetzigen Zeitpunkt nicht über den Rentenanspruch entschieden werden kann. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie diese Fragen in geeigneter Weise abkläre und danach über den Rentenanspruch neu befinde.
5.2
5.2.1         Bezüglich der Haushaltabklärung lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen rügen, die Erhöhung der diesbezüglichen Arbeitsunfähigkeit sei nicht nur durch den Auszug des Sohnes bedingt, sondern vor allem durch die Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin. Was die Wohnungspflege anbetreffe, ziehe die Beschwerdeführerin eine Putzhilfe bei, weshalb eine Einschränkung von mindestens 80 % einzusetzen sei. Beim Einkauf habe sie angegeben, dass sie diesen nur mit Schwierigkeiten erledige und dass ihr eine Hilfe zur Verfügung stehe. Es seien viele Aussagen nicht korrekt beziehungsweise verzerrt wiedergegeben worden. Zusammenfassend ergebe sich für den Bereich „Wohnungspflege“ eine Einschränkung von mindestens 70 bis 80 %, für den Bereich „Einkauf und weitere Besorgungen“ von mindestens 40 % und für den Bereich „Wäsche und Kleiderpflege“ von mindestens 20 %. Damit resultiere eine Einschränkung von 43.75 % und somit ein Invaliditätsgrad im Haushaltsbereich von mindestens 19.6 % (Urk. 1 Ziff. 21-22; Urk. 10/130).
5.2.2   Die Abklärung ist von der dafür zuständigen Mitarbeiterin der IV-Stelle vorgenommen worden, wobei keine Hinweise ersichtlich sind, welche an der Kompetenz dieser Person zweifeln liessen. Der Bericht genügt insbesondere den hievor (vgl. oben Erw. 1.4) dargelegten Erfordernissen bezüglich Plausibilität, Begründetheit und Detailliertheit in allen Punkten. Die Einschränkungen in den verschiedenen Bereichen des Haushaltes wurden detailliert erhoben und die Angaben der Beschwerdeführerin dazu berücksichtigt. Der Bericht erscheint grundsätzlich als insgesamt plausibel und nachvollziehbar. Lediglich bezüglich „Einkauf und weitere Besorgungen“ (Urk. 10/128/3 Ziff. 6.4) ist der Bericht aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin und aufgrund der Tatsache, dass diese seit dem Auszug des Sohnes alleine wohnt, nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Auch steht diese Beurteilung in Widerspruch zur medizinischen Beurteilung durch Dr. C.___ vom 9. Januar 2006, wonach selbst Heben und Tragen von leichten Lasten bis 9 Kilogramm nur selten, das heisst bis circa eine halbe Stunde, zugemutet werden kann (Urk. 10/98/1).
5.2.3   Auch betreffend diesen Punkt der Haushaltarbeit hat die Beschwerdegegnerin daher weitere Abklärungen vorzunehmen respektive die Zumutbarkeit der entsprechenden Aufgaben medizinisch abklären respektive den bereits bestehenden Haushaltabklärungsbericht verifizieren oder ergänzen zu lassen.

6.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zudem ist der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'428.90 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer; gemäss Honorarnote vom 21. April 2008 [Urk. 12; Urk. 13]) zuzusprechen (§ 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Juni 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli, Winterthur, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'428.90 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).