IV.2007.00980

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 19. Januar 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Schröder
ROH Rechtsanwälte
Lintheschergasse 23, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1963, begann eine Kochlehre, die er jedoch nicht abschloss. Von 1996 bis August 2000 arbeitete er vorwiegend als Discjockey in einem Nachtklub und als Reiniger. Danach bezog er Arbeitslosenentschädigung und war zeitweise wieder als Reiniger und als Hauswart erwerbstätig (Urk. 12/21, Urk. 12/40-41; vgl. Urk. 11/48 S. 3). Ab 12. März 2002 wurde er wegen Rückenbeschwerden zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben (vgl. Urk. 12/42). Bereits zuvor, am 21. Februar 2002, hatte er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 12/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und veranlasste eine rheumatologische Begutachtung (Urk. 11/26-28, Urk. 11/40-41, Urk. 11/44, Urk. 11/46, Urk. 11/48). Mit Verfügung vom 2. Dezember 2003 sprach sie dem Versicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 54 % eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. März 2003 zu (Urk. 12/52, Urk. 12/60).
         Am 4. August 2004 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle um Erhöhung der laufenden auf eine ganze Rente infolge Verschlechterung seines Gesundheitszustandes (Urk. 12/75). Nach erneuter Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse entsprach die IV-Stelle diesem Gesuch und verfügte am 19. Mai 2005 eine ganze Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. August 2004 (Urk. 12/76, Urk. 12/78, Urk. 12/82, Urk. 12/90, Urk. 12/91, Urk. 12/101, Urk. 12/109, Urk. 12/115).
         Im Mai 2006 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 12/118). Sie klärte wiederum die medizinischen Verhältnisse ab und liess ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) dazu Stellung nehmen. Dieser erachtete eine zwischenzeitliche Verbesserung des Gesundheitszustandes als ausgewiesen (Urk. 12/120, 12/124/3). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, in dessen Rahmen die IV-Stelle weitere Arztberichte zu den Akten nahm, hob sie mit Verfügung vom 6. Juni 2007 die Invalidenrente bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 12 % per Ende Juli 2007 auf (Urk. 2, Urk. 12/127, Urk. 12/130, Urk. 12/139).
        
2.         Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Schröder, mit Eingabe vom 6. Juli 2007 Beschwerde und beantragte, es sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter seien weitere Abklärungen anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 24. September 2007 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Verfügung vom 24. September 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 13).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 6. Juni 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen  Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008, Erw. 2.1 mit Hinweis).

3.
3.1         Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung der Frage, ob eine anspruchserhebliche und mithin revisionsrelevante Änderung eingetreten ist, bildet die rechtskräftige Verfügung vom 19. Mai 2005 (Urk. 12/115), denn sie beruht auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (vgl. insbesondere Feststellungsblatt für den Beschluss vom 15. März 2005, Urk. 12/103).
3.2     Dem Gesuch des Beschwerdeführers vom 4. August 2004 (Urk. 12/75) um Erhöhung der Invalidenrente lag ein Bericht der Y.___ vom 6. Juli 2004 bei. Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ab Januar 2004 an einem Rezidiv der Beinschmerzen mit Lokalisation im Bereich des Dermatoms S1 litt. Schmerzen bestanden insbesondere nach langem Sitzen oder Gehen. Das MRI vom 23. Juni 2004 zeigte ein sehr voluminöses Diskushernienrezidiv L5/S1 paramedial links und nach kaudal luxiert. Dazu erklärten die Ärzte, auf dem MRI vom November 2001 sei auf dieser Höhe noch keine Diskushernie ersichtlich gewesen. Eine motorische Ausfallsymptomatik bestehe zur Zeit aber nicht (Urk. 12/76). Daraufhin liess die IV-Stelle den Beschwerdeführer durch das Z.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, untersuchen. Dieses hielt im Bericht vom 3. Februar 2005 fest, es sei im Januar 2004 zu einer Zustandsverschlechterung gekommen, die auch bildgebend nachweisbar sei. Es sei zu einer erneuten radikulären Reizsymptomatik gekommen. Aufgrund der ausgeprägten Schmerzsymptomatik habe der Beschwerdeführer die bis anhin teilzeitlich ausgeübte Tätigkeit als Reiniger nicht mehr ausüben können. Eine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit sei nunmehr zu verneinen. Allerdings sei es möglich, dass sich Diskushernien spontan zurückbildeten. Eine Regredienz der Beschwerden sowie eine erneute Arbeitsfähigkeit sei daher denkbar (Urk. 12/101).
         Dieser Beurteilung folgte die IV-Stelle und errechnete aufgrund der vollständigen Arbeitsunfähigkeit einen Invaliditätsgrad von 100 % und erhöhte, wie bereits erwähnt, die laufende auf eine ganze Rente mit Wirkung per 1. August 2004 (Verfügung vom 19. Mai 2005; Urk. 12/103, Urk. 12/105, Urk. 12/115).
3.3     Im Rahmen des amtlichen Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle einen weiteren Bericht des Z.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, ein. Darin führten die Ärzte aus, sie hätten den Beschwerdeführer letztmals am 8. März 2006 untersucht. Gemäss dessen Angaben hätten sich die Beschwerden im Vergleich zum Vorjahr etwas gebessert. Die Sensibilitätsstörungen träten aber leicht verstärkt auf. Klinisch sei die Beweglichkeit der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule frei. Jedoch bestehe ein sensibler Ausfall S1 links. Die Wirbelsäule sei im Lot. Es beständen eine muskuläre Dysbalance und eine Haltungsinsuffizienz. Die Nervendehnungstests seien negativ gewesen. Weiter erklärten die Ärzte, eine weiterführende Bildgebung oder Abklärung sei bei aktuell stabiler Symptomatik und Klinik vorerst nicht indiziert. Aufgrund der psychosozialen Belastung, die vordergründig sei, empfehle sich zusätzlich eine psychosoziale Unterstützung. Eine stabilisierende Physiotherapie, von der der Beschwerdeführer wahrscheinlich profitieren würde, habe er abgelehnt. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machten die Ärzte nicht (Bericht vom 1. Juni 2006, Urk. 12/120).
         Die angefochtene Verfügung stützt sich auf die Stellungnahme des RAD vom 16. Oktober 2006 zu diesem Bericht. Der RAD führte aus, die Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule sei frei beweglich und schmerzfrei. Abgesehen von Einschränkungen des Achillessehnenreflexes links und des sensiblen Ausfalls im S1 links bestünden keine Auffälligkeiten. Im Vergleich zu den Befunden in den Berichten der vergangenen Jahre sei daher von einer Besserung des Gesundheitszustandes auszugehen. Medizinisch-theoretisch könne man von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgehen, sofern es sich um eine leichte Tätigkeit mit Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von mehr als 5 kg und ohne Zwangshaltungen handle (Urk. 12/124/3).
         Ausgehend von einer vollen Arbeitsfähigkeit zog die IV-Stelle zur Bestimmung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne bei und nahm einen Abzug von 20 % vor. Für das Valideneinkommen griff sie auf den in der Verfügung vom 2. Dezember 2003 ermittelten Wert zurück und berücksichtigte die zwischenzeitliche Nominallohnentwicklung. Angesichts des so errechneten Invaliditätsgrades von 12 % hob sie die Invalidenrente per Ende Juli 2007 auf (Urk. 2, Urk. 12/125).

4.       Dem RAD ist darin beizupflichten, dass aus der Gegenüberstellung der Berichte des Z.___ vom 3. Februar 2005 und vom 1. Juni 2006 auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes zu schliessen ist. Bestand im Februar 2005 noch eine eingeschränkte Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule, war dies im März 2006 nicht mehr der Fall. Ebenso waren die Sensibilitätsstörungen im Februar 2005 gravierender. Damals bestand eine Hyposensibilität über dem lateralen und dorsalen Oberschenkel sowie dorsalen Unterschenkel. Zudem war eine Fussheberparese links vorhanden. Im März 2006 gab es hingegen abgesehen vom fehlenden Achillessehnenreflex links und sensiblen Ausfall S1 links keine gewichtigen Auffälligkeiten (Urk. 12/101, Urk. 12/120). Im Vordergrund standen im März 2006 psychosoziale Faktoren, die jedoch keinen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Schaden zu begründen vermögen (vgl. BGE 127 V 299 Erw. 5). Hingegen vermag die Beurteilung des RAD, wonach dem Beschwerdeführer leichte angepasste Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten von über 5 kg und ohne Verharren in Zwangshaltungen zumutbar seien, woraus die IV-Stelle auf eine volle Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit schloss, nicht zu überzeugen, weil sie nicht auf einer eigenen Untersuchung durch den involvierten RAD-Arzt beruht.
         Eine zusätzliche fachärztliche Stellungnahme drängt sich umso mehr auf, als sich die Beurteilung des RAD auf eine im März 2006 vorgenommene Befunderhebung stützt, die angefochtene Verfügung jedoch erst im 6. Juni 2007 erging und eine zwischenzeitliche Veränderung des Gesundheitszustandes, wie sie der Beschwerdeführer geltend macht (Urk. 1 S. 9), zu berücksichtigen wäre (BGE 130 V 140 Erw. 2.1). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann jedoch nicht auf den Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, abgestellt werden. Dieser behandelt den Beschwerdeführer seit 1. Februar 2007 und kann daher keine verlässlichen Angaben zum Gesundheitsverlauf seit Mai 2005 machen. Im Übrigen geht Dr. A.___, der den Gesundheitszustand als stationär beurteilt, offenbar von falschen Voraussetzungen aus, wenn er eine "50 % IV-Rente seit 2003" erwähnt (Urk. 12/139), was eine noch vorhandene Restarbeitsfähigkeit implizieren würde.
         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers fachärztlich beurteilen lasse und hernach erneut über den Rentenanspruch entscheide.

5.       Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
         Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos.

6.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen. Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung als gegenstandslos.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Juni 2007 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen ergänzende Abklärungen treffe und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Schröder
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).