Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2007.00982
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II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Walser als Einzelrichter
Gerichtssekretärin Kübler-Zillig
Urteil vom 22. Dezember 2008
in Sachen
X.___, geb. 1989
Beschwerdeführer
gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1989, leidet an Muskeldystrophie Morbus Duchenne (Urk. 7/42 lit. A) und erhielt aus diesem Grund verschiedenste Leistungen der Invalidenversicherung. Unter anderem wurde dem Versicherten seit Februar 1999 die leihweise Abgabe eines Elektrorollstuhls (Urk. 7/9, vgl. auch Urk. 7/48, Urk. 7/56) sowie diverses Zubehör und Anpassungen (vgl. Urk. 7/6, Urk. 7/10, Urk. 7/25, Urk. 7/28, Urk. 7/35, Urk. 7/39, Urk. 7/183, Urk. 7/194, Urk. 7/224) zugesprochen. Zudem erhält der Versicherte seit September 1998 eine Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit (Urk. 7/12) sowie seit 1. Januar 2004 einen Intensivpflegezuschlag (Urk. 7/91, Urk. 7/98).
Mit Schreiben vom 30. Januar 2007 beantragte der Versicherte die Kosten-gutsprache für eine Handheizung am Joystick des Elektrorollstuhls (Urk. 7/232). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/239-243) lehnte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 7. Juni 2007 das Leistungsbegehren ab (Urk. 7/244 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 7. Juni 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 6. Juli 2007 Beschwerde und beantragte die Übernahme der Kosten für eine Handheizung in der Höhe von Fr. 1'113.65 (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2007 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf am 3. Oktober 2007 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 9).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 7. Juni 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG und der IVV im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.3 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend den Anspruch auf Hilfsmittel (Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Verbindung mit Art. 2 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung, HVI) sowie die abschliessende Eigenschaft der Liste der HVI, sind in der angefochtenen Verfügung vom 7. Juni 2007 zutreffend wiedergegeben, weshalb mit den nachfolgender Ergänzungen darauf verwiesen werden kann.
1.4 Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 210 Erw. 4c, vgl. auch 123 II 30 Erw. 7, 119 V 259 Erw. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 72 Erw. 4a mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin lehnte eine Kostenübernahme für die beantragte Handheizung ab mit der Begründung, dieses Zubehör sei nicht in der Hilfsmittelliste aufgeführt und könne somit keiner Hilfsmittelkategorie zugeteilt werden. Die Handheizung entspreche sodann auch nicht der geforderten Einfachheit (Urk. 2 S. 1).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, es sei ihm mittlerweile bereits bei Temperaturen unter 20 Grad Celsius fast unmöglich, den Joystick des Rollstuhls zu bedienen. Daher sei er draussen wie auch drinnen in seiner Mobilität stark eingeschränkt. Da die Durchblutung der Finger aufgrund seiner Krankheit bereits bei Raumtemperatur zu Schwierigkeiten führen könne, sei die Benutzung einfacher Behelfe wie Handschuhe oder Wärmebeutel weder zumutbar noch zweckmässig (Urk. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist demnach die Kostenübernahme für eine Handheizung für den Elektrorollstuhl des Beschwerdeführers.
3.
3.1 Zu prüfen ist zunächst der Einwand der Beschwerdegegnerin, wonach eine Handheizung keiner Hilfsmittelkategorie zugeordnet werden könne (Urk. 2 S. 1).
In Ziff. 9.02 des Anhanges zur HVI werden allgemein Elektrorollstühle aufgeführt, nicht jedoch einzelnes Zubehör dazu. Ebenso werden auch in Ziff. 10 desselben Anhanges betreffend Motorfahrzeuge und Invalidenfahrzeuge Zubehörsgegenstände nicht speziell aufgeführt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann daraus jedoch nicht von Vornherein geschlossen werden, dass kein Anspruch auf Kostengutsprache für Zubehör besteht. Denn aus Art. 2 Abs. 3 HVI ergibt sich ausdrücklich, dass sich der Anspruch auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör sowie invaliditätsbedingte Anpassungen erstreckt, wobei solches gemäss Abs. 4 derselben Bestimmung ebenfalls den Anforderungen von Einfachheit und Zweckmässigkeit zu genügen hat.
Aus der Offerte der Firma A.___ vom 18. Dezember 2006 geht sodann hervor, dass es sich bei der beantragten Handheizung um eine später notwendige Ergänzung bzw. Änderung handelt (Urk. 7/231 S. 1). Im Übrigen hatte die Beschwerdegegnerin bereits mit Verfügung vom 19. Februar 2002 die Kosten für Zubehör, nämlich Antriebsräder für den Elektrorollstuhl, übernommen (Urk. 7/35).
Insgesamt vermag somit die Begründung der Beschwerdegegnerin, wonach die Handheizung für den Joystick keiner Hilfsmittelkategorie zugeordnet werden könne, nicht zu überzeugen und die beantragte Handheizung ist als Zubehör zum Elektrorollstuhl gemäss Ziff. 9.02 des Anhanges zur HVI zu qualifizieren. Zu prüfen bleibt daher, ob eine solche Handheizung einfach und zweckmässig ist.
3.2 In Rz 9.01.4 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln (KHMI) wird festgehalten, dass die Invalidenversicherung invaliditätsbedingtes Zubehör nur übernehmen kann, wenn dieses einfach und zweckmässig ist. Bei Unklarheiten ist sodann eine neutrale Fachstelle beizuziehen. Bei dieser kann die Beschwerdegegnerin in unklaren Einzelfällen jederzeit eine Abklärung einfordern, was sie im vorliegenden Fall auch getan hat.
Am 19. März 2007 teilte die B.___ mit, in einem vergleichbaren Fall sei kürzlich der Anspruch auf eine solche Heizung abgelehnt worden. Der Offertensteller habe jedoch von Fällen berichtet, in welchen eine Handheizung zugesprochen worden sei. Die vom Beschwerdeführer genannte Begründung der Notwendigkeit sei nachvollziehbar, die Frage der Anspruchsberechtigung könne jedoch aufgrund der verschiedenen Entscheide der Beschwerdegegnerin nicht beantwortet werden (Urk. 7/237).
Die B.___ äusserte sich in ihrer Stellungnahme somit nicht eindeutig zur vorliegend strittigen Frage, so dass sich gestützt darauf der Anspruch nicht verneinen lässt. Entscheidend ist jedoch, dass die B.___ die Notwendigkeit einer Handheizung ausdrücklich bejahte und darauf hinwies, dass die Finger des Beschwerdeführers in der kalten Jahreszeit rasch klamm und unbeweglich würden und er dann den Elektro-Rollstuhl nicht mehr bedienen könne. Auch könne er Handschuhe selber nicht anziehen und würde durch diese bei der Steuerung des Rollstuhls ebenfalls behindert (Urk. 2/237). Die Notwendigkeit einer Handheizung erscheint aufgrund dieser Ausführungen nachvollziehbar begründet, weshalb davon auszugehen ist, dass die Handheizung das Erfordernis der Zweckmässigkeit erfüllt.
Was sodann die Einfachheit betrifft, wird diese von der Beschwerdegegnerin zwar allgemein, nicht jedoch substantiiert bestritten (Urk. 2 S. 1), und auch die B.___ nimmt in ihrem Bericht vom 19. März 2007 nicht ausdrücklich Stellung (Urk. 7/237). Diesbezüglich ist zu beachten, dass die Finger des Beschwerdeführers bereits bei Temperaturen von unter 20 Grad klamm werden (Urk. 1). Die dadurch fast permanent notwendige Benützung von Wärmebeuteln erscheint als nicht durchführbar, da der Beschwerdeführer dadurch in der Bedienung des Elektrorollstuhls eingeschränkt würde. Ebenfalls nicht zumutbar ist das Tragen von Handschuhen, nachdem der Beschwerdeführer solche nicht selbständig anziehen kann (vgl. Urk. 7/237). Insgesamt erscheint damit die beantragte Handheizung als einfachstes Hilfsmittel.
3.3 Zusammenfassend ist die beantragte Handheizung entgegen der Argumentation der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 1) als Zubehör zum Elektrorollstuhl zu qualifizieren und erfüllt zudem die Anforderungen an Einfachheit und Zweckmässigkeit. Die Kosten für eine solche Handheizung sind daher von der Beschwerdegegnerin zu tragen, was zur Gutheissung der Beschwerde führt.
4. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. Juni 2007 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Kostenübernahme für die beantragte Handheizung zum Elektrorollstuhl hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___ und Z.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtssekretärin
WalserKübler-Zillig