Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00986
IV.2007.00986

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Wilhelm


Urteil vom 11. März 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1957, verheiratet und Mutter von zwei erwachsenen Kindern, arbeitete seit 1981 als Hausangestellte im Reinigungsdienst des Kantonsspitals R.___ (Urk. 10/2, Urk. 10/6). Am 4. Mai 2006 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/1). Nach medizinischen (Urk. 10/4, Urk. 10/8, Urk. 10/13) und beruflich-erwerblichen (Urk. 10/6-7) Abklärungen teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit Vorbescheid vom 13. April 2007 mit, das Leistungsgesuch werde voraussichtlich abgewiesen (Urk. 10/27). Gegen diesen Vorbescheid erhob die Versicherte am 16. Mai 2007 Einwände (Urk. 10/33). Mit Verfügung vom 7. Juni 2007 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 10/37 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 7. Juni 2007 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 9. Juli 2007 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Gleichzeitig ersuchte die Versicherte um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 24. September 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Beschluss vom 16. Oktober 2007 wies das Gericht das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab und schloss den Schriftenwechsel (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 7. Juni 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.

2.       Die bei der Zusprechung einer Invalidenrente anwendbaren Gesetzesbestimmungen und die zu beachtenden Grundsätze hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1). Darauf ist zu verweisen.

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigung in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft lediglich noch im Umfang von 20 % arbeitsfähig sei. Hingegen sei sie in einer angepassten, körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen voll arbeitsfähig. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens sei von den standardisierten Tabellenlöhnen für einfache Tätigkeiten ausgegangen und es seien insbesondere keine Anfangslöhne herangezogen worden. Zusätzlich sei ein leidensbedingter Abzug vom 15 % vom Invalideneinkommen gemacht worden. Der Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen ergebe eine Einkommensdifferenz und damit einen Invaliditätsgrad von 30 % (Urk. 2 S. 1 f.).
3.2     Die Beschwerdeführerin macht geltend, von den Ärzten sei eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Gemäss der Beurteilung ihres Hausarztes existiere keine zumutbare Verweisungstätigkeit. Die Beschwerdegegnerin habe die medizinischen Unterlagen zu ihren eigenen Gunsten interpretiert. Es sei nicht nachvollziehbar, warum ihr keine ganze Rente zustehe. Aufgrund der Rückenbeschwerden, die in die Arme und die Beine ausstrahlten, sei sie nicht in der Lage, mehr als eine halbe Stunde zu sitzen oder zu gehen. Selbst liegen könne sie nur jeweils für kurze Zeit. Es sei notorisch, dass dauernde somatische Beschwerden zu krankheitswertigen psychischen Beschwerden führten. Dies zu untersuchen sei vorliegend unterlassen worden. Das Invalideneinkommen habe die Beschwerdegegnerin zu hoch angesetzt. Falls überhaupt eine Tätigkeit ausserhalb eines geschützten Rahmens denkbar sei, sei angesichts des Alters davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin kein dem Tabellenlohn vergleichbares Einkommen erzielen könne. Es sei lediglich eine körperlich sehr leichte teilzeitliche Anstellung denkbar. Die Beschwerdeführerin habe somit mit erheblichen Lohnabzügen zu rechnen. Auch dem übermässig grossen Leiden sei mittels einem Abzug vom Invalideneinkommen Rechnung zu tragen. Insgesamt sei ein Abzug von 25 % angemessen (Urk. 1 S. 2 ff.).

4.
4.1     Die Ärzte der Rheumaklinik des Universitätsspitals S.___ diagnostizierten im Bericht über die arbeitsplatzbezogene Rehabilitation vom 12. Oktober 2005 in rheumatologischer Hinsicht ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits, rechtsbetont, bei lumbaler Hyperlordose, Haltungsinsuffizienz, Dekonditionierung, Osteochondrosen L5/S1, leichtgradigen beidseitigen Spondylarthrosen L4/5, leicht mässiger Diskopathie L3-S1, und ein generalisiertes Weichteilschmerzsyndrom. Zusammenfassend stellten sie fest, die Beschwerdeführerin habe bei den Tests eine ungenügende Leistungsbereitschaft gezeigt. Die Tests seien durch Selbstlimitierung geprägt gewesen, weshalb eine arbeitsplatzbezogene Rehabilitation nicht möglich gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe eine passive Einstellung und ein Schonverhalten gezeigt. Dies erschwere die Rehabilitation. Eine Wiederaufnahme der bisherigen Arbeit sei aber möglich, zuerst im Umfang von 50 %, dann schrittweise auf 85 % steigerbar. In einer körperlich leichten Tätigkeit könnte die Beschwerdeführerin eine volle Leistung erbringen (Urk. 10/4/7 ff.).
4.2     Dr. med. B.___, Facharzt Innere Medizin FMH, führte im vertrauensärztlichen Bericht vom 6. April 2006 zu Handen der Pensionskasse der Beschwerdeführerin aus, die Beschwerdeführerin leide an einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom mit nachweisbaren Veränderungen L5/S1. Diese Veränderungen seien degenerativer Natur. Degenerativ bedingte Schmerzen bestünden auch im Schulter- und Nackenbereich. Zusätzlich leide die Beschwerdeführerin an generalisierten Weichteilbeschwerden ohne klinisches Korrelat. Auffallend sei die starke Fixierung auf die Schmerzen, eine Vermeidungshaltung und damit eine Selbstlimitierung. Anlässlich der Abklärung in der Rheumaklinik des Universitätsspitals Zürich habe eine theoretische Arbeitsfähigkeit von 85 % festgestellt werden können. Die Tests hätten jedoch aufgrund der fehlenden Leistungsbereitschaft der Beschwerdeführerin nicht regelrecht durchgeführt werden können. Alle Tests habe die Beschwerdeführerin bereits vor dem Erreichen der funktionellen Limite abgebrochen, auch Tests für Tätigkeiten, welche die Beschwerdeführerin im Alltag und unbeobachtet mit Sicherheit ohne unerträgliche Schmerzen bewältigen könne respektive für Funktionen, die durch das Rückenleiden an sich nicht beeinträchtigt sein sollten. Neben dem lumbovertebralen Syndrom liege eine somatoforme Schmerzstörung vor. Letzteres werde von der behandelnden Psychiaterin bestätigt. Die Hintergründe seien unklar. Ein schweres psychiatrisches Leiden liege indessen nicht vor. Eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei nicht mehr gegeben. Eine vollständige Einschränkung liege aber nicht vor. Auch bei einer somatoformen Schmerzstörung könne eine Teilarbeitsfähigkeit erwartet werden (Urk. 10/5/9).
4.3     Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH, seit 1995 Hausarzt der Beschwerdeführerin, reichte am 22. Mai 2006 einen Bericht ein. Er diagnostizierte (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) ein therapieresistentes lumbospondylogenes Syndrom bei Osteochondrose L5/S1, ein generalisiertes Weichteilschmerzsyndrom und differentialdiagnostisch eine Diszitis. Seit 1995 bestünden rezidivierende Lumbalgien. Im Frühjahr 2004 und 2005 seien erneut Episoden belastungsabhängiger lumbaler Schmerzen aufgetreten. Im August 2005 sei die Beschwerdeführerin zur arbeitsplatzbezogenen Rehabilitation in die Rheumaklinik des Universitätsspitals Zürich eingetreten. Die Belastbarkeit habe nicht schlüssig ermittelt werden können. Nach seiner Beurteilung bestehe für leichte Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit. Als Putzfrau bestehe noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 10/4/5-6).
4.4     Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 6. September 2006 aus, sie habe die Beschwerdeführerin im Juni 2006 behandelt. Die Beschwerdeführerin sei zu insgesamt drei Konsultationen erschienen. Danach habe die Beschwerdeführerin die Behandlung abgebrochen. Die Beschwerdeführerin leide an einer somatoformen Schmerzstörung. Sie sei stark auf die körperlichen Beschwerden fixiert. Im Gespräch sei sie auf ihre Situation eingeengt gewesen und habe im Denken starr gewirkt. Die Beschwerdeführerin sei überzeugt, dass die Beschwerden Ausdruck einer schweren körperlichen Erkrankung seien. Die Beschwerdeführerin habe Mühe gehabt einzusehen, weshalb sie sich einer psychiatrische Behandlung unterziehen solle. Die Beschwerdeführerin habe die somatische Behandlung abwarten wollen, bevor sie sich einer psychiatrischen unterziehe. Nach drei Konsultationen sei sie nicht mehr erschienen. Selber fühle sich die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, die bisherige Tätigkeit auch nur reduziert auszuüben (Urk. 10/8/2, Urk. 10/8/4).
4.5     Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 7. November 2006 aus, die Beschwerdeführerin leide an chronischen Schmerzen und begleitend an einer schwergradigen depressiven Reaktion. Anfänglich seien Schmerzen im Rücken für die beginnende Arbeitsunfähigkeit verantwortlich gewesen. Ab Oktober 2005 sei es zu einer psychogenen Überlagerung gekommen: depressives Syndrom mit kognitiven, verhaltensbezogenen und vegetativen Symptomen. Für die Beschwerdeführerin fühle sich alles schwer an, sie bewege sich nicht mehr wie früher. Sie habe keine Lust, fühle sich müde und sei kraft- und energielos. Der Schlaf sei schlecht. Es treffe sie, dass sie die Arbeit nicht mehr erledigen könne und man ihr deswegen gekündigt habe. Im kognitiven Bereich lägen die typischen depressiven Denkstörungen vor: Gedankendrehen, Auffassungsstörungen, mangelndes Gedächtnis. Die körperlichen Beschwerden seien permanent vorhanden. Bei Belastung nähmen sie zu. Sie könne weder länger stehen, gehen oder sitzen. Auch im Liegen stellten sich Beschwerden ein. Der Genesungsverlauf sei bis anhin nur in Ansätzen befriedigend. Die Komorbidität mache die Sache schwierig. Das Zustandbild bedinge eindeutig eine hochgradige Arbeitsunfähigkeit zwischen 80 und 100 % im angestammten und in verwandten belastenden Berufen. Das Leistungsniveau sei bedingt durch Schmerzen und kognitive Defizite generell gering (Urk. 10/13/5).

5.
5.1     Was die somatischen Beschwerden, in erster Linie die Auswirkungen des Rückenleidens, betrifft, wurde entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin eine weitgehende funktionelle Einschränkung nur in Bezug auf die bisherige und ähnliche belastende andere Tätigkeiten attestiert. Für körperlich leichte und somit besser angepasste Tätigkeiten attestierte sogar der Hausarzt der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsfähigkeit. An dieser Beurteilung ändert das Ergebnis die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit im Universitätsspital Zürich nichts. Dass die Tests nicht oder nur mangelhaft durchgeführt werden konnten, lag nicht an mangelnden funktionellen Möglichkeiten der Beschwerdeführerin, sondern an der fehlenden Leistungs- und Belastungsbereitschaft der Beschwerdeführerin, selbst für Verrichtungen, die aufgrund der objektiven Befunde an sich nicht beeinträchtigt sind. Die Beschwerdeführerin fiel primär durch eine ausgeprägte Selbstlimitierung auf, deren Ursachen in einer psychischen Überlagerung zu suchen sind. Der Hausarzt Dr. C.___, die Ärzte des Universitätsspitals Zürich und Dr. B.___ diagnostizierten nebst dem Rückenleiden zusätzlich eine somatoforme Schmerzstörung respektive ein generalisiertes Weichteilschmerzsyndrom.
5.2     Praxisgemäss stellt die blosse Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung oder eines Weichteilschmerz- respektive Fibromyalgiesyndroms noch kein invaldisierendes Leiden dar (BGE 130 V 352, 132 V 65). Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
5.3     Eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität und Ausprägung im Sinne der Rechtsprechung liegt nicht vor. Weder der Hausarzt, die Ärzte des Universitätsspitals S.___ noch Dr. B.___ erwähnten Entsprechendes. Auch die erstbehandelnde Psychiaterin Dr. D.___ erhob keine entsprechenden Befunde. Einzig Dr. E.___ ging von einer schwergradigen reaktiven Depression aus. Er stützte sich auf die internationale Diagnoseklassifikation ICD-10. Nicht schlüssig ist der Verweis von Dr. E.___ auf ICD-10: F43.21. Bei den Erkrankungen nach F43 handelt es sich um psychische und Verhaltensstörungen (F40-F48), wohingegen die depressiven Erkrankungen in die Kategorie der affektiven Störungen gemäss F30-F39 fallen. Weiter fällt auf, dass die von ihm genannten Symptome ebenso bei einer leicht- oder mittelgradige depressiven Episode festgestellt werden können und für die Unterscheidung die Anzahl und Ausprägung der verschiedenen Symptome ausschlaggebend ist. In Bezug auf letzteres kann den Ausführungen von Dr. E.___ nicht hinreichend entnommen werden, weshalb eine schwere Form der Depression vorliegen sollte.
5.4     Nicht nachgewiesen ist ferner auch einer der übrigen Faktoren, die zu einer somatoformen Störung hinzuzutreten haben. Zwar ist das Rückenleiden der Beschwerdeführerin degenerativ bedingt und so gesehen chronisch, indessen sind die damit verbunden Beeinträchtigungen funktionell nicht von grosser Tragweite und könnten bis zu einem gewissen Grad therapeutisch angegangen werden (vgl. Urk. 10/4/16). Von einer sozialen Isolation kann noch nicht gesprochen werden. Dr. E.___ erwähnte lediglich Ansätze dazu. Ebenso liegen Ansätze einer sogenannten Flucht in die Krankheit vor, indessen ist nicht dargetan, dass es sich bereits um einen verfestigten, therapeutisch nicht mehr angehbaren innerseelischen Verlauf handelt. Nicht gesprochen werden kann ferner von unbefriedigenden Behandlungsergebnissen trotz konsequent durchgeführten Behandlungsbemühungen und intakter Behandlungsmotivation mit genügender Eigenanstrengung. Die ausgewiesene Selbstlimitierung der Beschwerdeführerin spricht dagegen.
5.5     Zusammenfassend ergibt sich, dass die Einschätzung der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin sei trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung in der Lage, eine körperlich nicht belastende Tätigkeit ohne zeitliche Einschränkung auszuüben, in den eingeholten ärztlichen Unterlagen eine hinreichende Stütze findet. Der abweichenden Auffassung der Beschwerdeführerin kann hingegen nicht gefolgt werden.

6.      
6.1     Mit Bezug auf die Einkommensbemessung macht die Beschwerdeführerin einzig einen höheren leidensbedingten Abzug geltend. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte aufgrund der geringen Gewichtslimiten beim Heben und Tragen von Lasten bereits einen Abzug von 15 % (vgl. Urk. 10/15). Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, es sei Abzug von 25 % gerechtfertigt.
6.2     Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin in ihrer internen Stellungnahme vor Verfügungserlass festgehalten, weder die lange Betriebszugehörigkeit noch das Alter der Beschwerdeführer wirkten sich vorliegend einkommensmindernd aus (vgl. Urk. 10/36). Der geringen Schul- und Berufsbildung wurde dahingehend Rechnung getragen, dass bei den Tabellenlöhnen auf das Einkommen für einfache und repetitive Tätigkeiten abgestellt wurde. Für einen zusätzlichen Abzug besteht kein Raum. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist diese in einer angepassten Tätigkeit nicht limitiert. Eine solche Tätigkeit könnte sie vollzeitlich und ohne einen etwaigen erhöhten Pausenbedarf ausüben.
6.3     Die übrigen Elemente der Einkommensbemessung wurden zu Recht nicht bestritten. Es ist darauf abzustellen. Somit hat es mit dem von der Beschwerdegegnerin ermittelten Invaliditätsgrad von 30 % sein Bewenden.
         Nach dem Gesagten ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden und demzufolge die Beschwerde abzuweisen.

7.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).