Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00989
IV.2007.00989

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär Paradiso


Urteil vom 30. Juli 2008
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Louise Isler-Huguenin
Advokaturbüro Bertschinger Isler Wiesendanger
Oberfeldstrasse 158, Postfach 5, 8408 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1950 geborene H.___, diplomierte Pflegefachfrau, ist verheiratet und Mutter einer erwachsenen Tochter. Sie leidet an einer seit 1998 bekannten chronischen Hepatitis C und an damit in Zusammenhang stehenden depressiven Erschöpfungszuständen (Urk. 9/10). Zuletzt arbeitete sie seit dem 1. Januar 1990 in einem Pensum von 40 % in ihrem angestammten Beruf bei der A.___ der Stadt X.___ (Urk. 9/17), welche ihr krankheitshalber per 31. Oktober 2005 kündigte (Urk. 9/17 S. 6), wobei der 18. Dezember 2004 ihr letzter effektiver Arbeitstag war.
         Am 17. September 2005 (Urk. 9/1) meldete sich die Versicherte wegen Erschöpfung und Ermüdung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an und beantragte die Gewährung von Versicherungsleistungen. Daraufhin klärte die IV-Stelle die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse der Versicherten ab, indem sie mehrere Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 9/7, Urk. 9/23-24), einen Lohnausweis (Urk. 9/8), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/17) und diverse Arztberichte (Urk. 9/6, Urk. 9/10-11, Urk. 9/14, Urk. 9/19, Urk. 9/22) einholte. Anschliessend liess sie die Versicherte durch Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Urk. 9/26).
         Mit Vorbescheid vom 18. Oktober 2006 (Urk. 9/28) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsgesuchs sowohl hinsichtlich der Gewährung beruflicher Massnahmen als auch in Bezug auf eine Invalidenrente in Aussicht, da sie keinen leistungsberechtigenden Invaliditätsgrad erreiche. Hierbei wurde die Versicherte als zu 40 % erwerbstätig und zu 60 % im Aufgabenbereich tätig qualifiziert. Nachdem sich Letztere, vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Louise Isler-Huguenin (Urk. 9/31), mit Eingabe vom 20. November 2006 (Urk. 9/34) und unter Beilage zweier Arztberichte (Urk. 9/33) gegen den Vorbescheid gewandt hatte, liess die IV-Stelle einen Haushaltsabklärungsbericht (Urk. 9/36) erstellen und wies dann das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 6. Juni 2007 (Urk. 2) und mit der Begründung ab, die Versicherte sei weder erwerbsmässig noch im Haushalt wesentlich eingeschränkt.

2.         Dagegen erhob die, weiterhin durch Rechtsanwältin Marie-Louise Isler-Huguenin vertretene (Urk. 4) Versicherte mit Eingabe vom 9. Juli 2007 (Urk. 1) und unter Beilage verschiedener Berichte (Urk. 3/3-8) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 6. Juni 2007 und die Zusprache einer Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1. November 2005 und eventualiter die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur interdisziplinären Abklärung der Einschränkung der Erwerbsfähigkeit, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. In der Beschwerdeantwort vom 25. September 2007 (Urk. 8) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
         Mit Replik vom 7. Januar 2008 (Urk. 14) liess die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen festhalten und bezog Stellung zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 25. September 2007 (Urk. 8). Da Letztere innert Frist keine Duplik eingereicht hatte (Urk. 15), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 18. Februar 2008 (Urk. 17) geschlossen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 6. Juni 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.4
1.4.1   Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4.2   Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 28 Abs. 2ter IVG wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderm im Haushalt) bestimmt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).

2.       Die IV-Stelle stellte sich auf den Standpunkt, bei fehlendem Gesundheitsschaden würde die Beschwerdeführerin als Pflegefachfrau bei der A.___ der Stadt Winterthur einer Erwerbstätigkeit zu einem Pensum von 40 % nachgehen. Aus ärztlicher Sicht sei ihr diese Tätigkeit im Umfang von 50 % zumutbar, so dass im erwerblichen Bereich kein Invaliditätsgrad resultiere. Im Haushalt betrage die Einschränkung 45,8 %, was - angesichts des Umfangs der Haushaltstätigkeit von 60 % - einen Gesamtinvaliditätsgrad von 27 % ergebe. Bei einem unter 40 % liegenden Invaliditätsgrad bestehe kein Rentenanspruch und aufgrund der geringen Einschränkungen auch keiner auf berufliche Massnahmen (Urk. 2).
         Dagegen wird seitens der Beschwerdeführerin zusammengefasst vorgebracht, die langjährig behandelnden Ärzte hätten aufgrund der chronischen Hepatitis C und der depressiven Erschöpfungszustände bezüglich der 40%igen Erwerbstätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Auf die unzureichenden Abklärungen betreffend ihre Arbeitsfähigkeit durch den psychiatrischen Gutachter und das I.___ (nachfolgend: I.___) könne nicht abgestellt werden (Urk. 1).

3.       In den Akten finden sich folgende medizinischen Beurteilungen:
3.1     Im Bericht vom 1. März 2005 (Urk. 9/10 S. 5 f.) diagnostizierten Dr. C.___, Leitender Arzt, und Dr. F.___, Assistenzarzt des Departements für Innere Medizin, Gastroenterologie und Hepatologie des I.___, eine chronische Hepatitis C (Genotyp 1; Urk. 9/10 S. 5). Die Beschwerdeführerin klage, körperlich und mental sehr erschöpft zu sein, sie habe jedoch keinerlei Beschwerden. Die untersuchenden Ärzte führten aus, im Biopsieergebnis vom Juni 2002 habe sich schon ein partiell zirrhotischer Parenchymumbau der Leber gezeigt und aktuell bestehe laut Labor eine Child-Pugh A-Zirrhose.
3.2         Anlässlich der von der Pensionskasse in Auftrag gegebenen vertrauensärztlichen Stellungnahme führte Dr. med. E.___, Fachärztin für Innere Medizin, im Bericht vom 22. März 2005 (Urk. 9/6) aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe seit 1998 eine Infektionskrankheit, welche eine enorme Müdigkeit bewirke und weitgehend therapieresistent sei. Zurzeit und bis auf weiteres sei sie für ausserhäusliche Tätigkeiten nicht belastbar. Per 1. April 2005 habe sie die Beschwerdeführerin als berufsunfähig eingestuft.
3.3     Dr. B.___, Facharzt für Innere Medizin, diagnostizierte im Bericht vom 14. Oktober 2005 (Urk. 9/10 S. 1 ff.) eine Depression und eine seit 1999 bekannte chronische Hepatitis C. Seit dem 1. April 2005 bis auf weiteres attestierte er der Beschwerdeführerin als Pflegefachfrau eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Im Arbeitsbelastbarkeitsblatt (Urk. 9/10 S. 4) gab er an, dass auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Inwieweit die depressive Verstimmung die starke Erschöpfung mitbeeinflusse, müsse bei der behandelnden Psychiaterin, Dr. med. G.___, erfragt werden. Auf längere Sicht sei aufgrund der Progredienz der Hepatitis C nicht mit einer Verbesserung der körperlichen Leistungsfähigkeit zu rechnen.
3.4     Dr. G.___ diagnostizierte im Bericht vom 23. Oktober 2005 (Urk. 9/11) nebst der seit 1999 bekannten chronischen Hepatitis C seit der Jugend bestehende rezidivierende depressive Episoden, gegenwärtig leichten Grades (ICD-10: F33.0; Urk. 9/11 S. 3), und attestierte für die angestammte Tätigkeit als Pflegefachfrau vom 20. Dezember 2004 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Im Arbeitsbelastungsblatt (Urk. 9/11 S. 6) bescheinigte sie der Beschwerdeführerin auch für eine leidensangepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin klage über grosse körperliche und psychische Erschöpfung, Traurigkeit und ein Gefühl der Verlorenheit (Urk. 9/11 S. 4). In der Befunderhebung hielt Dr. G.___ fest, aufgrund der Hepatitis und der Interferon-Behandlung würden die Verdrängungsmechanismen der Beschwerdeführerin nicht mehr funktionieren, daher sei die in der Jugend erlittene Traumatisierung wieder hochgekommen und es seien eine Depression sowie ein schwer zu behandelnder Erschöpfungszustand entstanden. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 %, wobei eine Erwerbsfähigkeit nicht mehr wahrscheinlich sei (Urk. 9/11 S. 4).
3.5     Im Bericht vom 9. Januar 2006 (Urk. 9/14) erweiterten die behandelnden Ärzte des I.___ bei stationär gebliebenem Gesundheitszustand die bekannte Diagnose um eine Leberzirrhose Child A (aktuell: 5 Punkte). Als Hauptbeschwerden habe die Beschwerdeführerin vermehrte Müdigkeit, Abgeschlagenheit, Energielosigkeit sowie ein intermittierend auftretendes Druckgefühl im rechten Oberbauch angegeben. Sie bescheinigten ihr in der angestammten Tätigkeit als Pflegefachfrau eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/14 S. 3). Weiter hielten sie fest, zurzeit sei die Leberfunktion noch normal, allerdings sei im Verlauf der Krankheit mit einer Verschlechterung zu rechnen.
3.6     Im Verlaufsbericht vom 19. April 2006 (Urk. 9/19) führte Dr. G.___ aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich bei gleichgebliebener Diagnose verschlechtert. Seit Oktober 2005 sei ein wellenförmiger Verlauf zu beobachten, es gebe Wochen, wo es ihr besser gehe und sie den Haushalt bewältigen könne, und solche, wo sie aufgrund von Belastungssituationen in eine Erschöpfung falle (hohe Ermüdbarkeit und depressive Verstimmtheit). Durch die Aufarbeitung der Vergangenheit gewinne sie an innerer Ruhe und Stabilität, jedoch würden ihre Kräfte für die Aufnahme einer regelmässigen Tätigkeit nicht ausreichen (Urk. 9/19 S. 3).
3.7     Im Verlaufsbericht vom 6. Mai 2006 (Urk. 9/22) führte Dr. B.___ aus, anlässlich der Kontrolle vom 3. Mai 2006 habe er keine Veränderung der gesundheitlichen Situation und der Leistungsfähigkeit feststellen können.
3.8     Im Rahmen des psychiatrischen Gutachtens vom 30. September 2006 (Urk. 9/26) wurde die Beschwerdeführerin am 29. September 2006 durch Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, beurteilt. Er diagnostizierte aus psychiatrischer Sicht eine rezidivierende depressive Störung, mit gegenwärtig allenfalls leichter Ausprägung (ICD-10: F33.0; Urk. 9/26 S. 8). Er hielt fest, die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten voll orientiert. Während der Exploration hätten sich keine Einschränkungen hinsichtlich der Konzentration, der Auffassung und des Urteilsvermögens oder Störungen der Gedächtnisleistung oder des formalen Gedankengangs gezeigt. Im affektiven Bereich gebe es keine Hinweise für eine aktuelle manifeste depressive Stimmung (Urk. 9/26 S. 7). Weiter führte Dr. D.___ aus, gestützt auf die Beurteilung der Hepatologen des I.___ vom 9. Januar 2006 sei von einer begründbaren Arbeitsunfähigkeit von 50 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Pflegefachfrau auszugehen. Diese 50%ige Arbeitsunfähigkeit sei hauptsächlich als Folge des mit der chronischen Hepatitis C zusammenhängenden Erschöpfungssyndroms anzusehen. Die leichtgradige depressive Störung ihrerseits vermöge dagegen nicht eine über 50 % hinausgehende Arbeitsunfähigkeit zu begründen (Urk. 9/26 S. 8).
3.9     Im Bericht vom 14. November 2006 (Urk. 3/5) schilderte Dr. G.___ nochmals den wellenförmigen Verlauf des Gesundheitszustandes und hielt fest, es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, bedingt durch die Summierung des psychiatrischen Leidens und der Hepatitis C.
3.10   Am 17. November 2006 erstellte Dr. E.___ einen Verlaufsbericht (Urk. 9/33 S. 2), in dem sie nochmals festhielt, dass sie die Beschwerdeführerin wegen der enormen Müdigkeit per 1. April 2005 als berufsunfähig eingestuft habe. Obwohl der virologische Befund heute stabilisiert und nicht mehr behandlungsbedürftig sei, habe sich an der Ermüdbarkeit und Erschöpfbarkeit sowohl auf physischem wie auf psychischem Gebiet nichts geändert. Trotz mehrfacher Arbeitsversuche sei es nicht gelungen, eine Dauerleistung, die auch nur einen Tag anhalte, zu erreichen. Die Beschwerdeführerin werde auch im Haushalt massgeblich durch ihren Ehemann unterstützt, ohne dessen Hilfe sie nicht in der Lage wäre, einen eigenen Haushalt zu führen.
3.11   Im Haushaltsabklärungsbericht vom 23. April 2007 (Urk. 9/36) hielt die Abklärungsperson fest, bei der am 29. März 2007 vorgenommenen Erhebung habe die Beschwerdeführerin angegeben, aufgrund der durch die Hepatitis C verursachten plötzlich auftretenden Erschöpfungszustände könne sie schwere Arbeiten (wie gründliche Reinigung der Räume und Fenster) nicht mehr bewältigen, welche daher durch eine Putzfrau erledigt werden müssten. Leichte Arbeiten erledige sie hingegen in Etappen. Ihr Ehemann trage im Alltag die Hauptverantwortung und müsse sich stets ihrem Zustand anpassen (Urk. 9/36 S. 1-2). Ihre Erwerbstätigkeit habe sie ausschliesslich aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben. Ohne Gesundheitsschaden würde sie weiterhin in der angestammten Tätigkeit zu einem Pensum von 40 % arbeiten (Urk. 9/36 S. 2). Die Abklärungsperson hielt fest, im Haushalt betrage die Einschränkung bei einem Anteil von 60 % 45,8 %, was in diesem Teilbereich einen Invaliditätsgrad von 25,68 % ergebe. Im Erwerbsbereich sei hingegen keine Einschränkung feststellbar.

4.
4.1     Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation von 40 % Erwerbstätigkeit und 60 % Haushaltsführung ist unbestritten (vgl. Urk. 2, Urk. 14 S. 2). Dasselbe gilt für die im Haushalt ermittelte Einschränkung von 45,8 % (Urk. 1 S. 6-7; Urk. 9/36). Strittig und zu prüfen ist die Einschränkung in der Erwerbstätigkeit.
4.2     In ihrer Beurteilung folgt die IV-Stelle dem Regionalen Ärztlichen Dienst (Urk. 9/27 S. 6) und stützt sich daher auf das Gutachten von Dr. D.___ vom 30. September 2006 (Urk. 9/26), welcher der Beschwerdeführerin aufgrund des I.___-Berichts vom 9. Januar 2006 (Urk. 9/14) aus somatischer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Hingegen bescheinigt er ihr aus psychiatrischer Sicht keinerlei Arbeitsunfähigkeit, da eine leichtgradige depressive Störung keine über 50 % hinausgehende Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöge (Urk. 9/26 S. 8). Dem Gutachten von Dr. D.___ vom 30. September 2006 (Urk. 8/26) kommt voller Beweiswert zu, denn es ist schlüssig und umfassend. Die Beschwerdeführerin wurde psychiatrisch gründlich untersucht. Die Vorakten und die persönlichen Aussagen der Beschwerdeführerin wurden ebenfalls umfassend berücksichtigt. Auch die Beurteilungen der medizinischen Situation sind einleuchtend und widerspruchsfrei dargestellt und die gezogenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar. Damit sind die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an ein Gutachten erfüllt (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). Zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdeführerin gemachten Einwände geeignet sind, das Gutachten zu entkräften.
4.3     Sowohl der Hausarzt, Dr. B.___, als auch die behandelnde Psychiaterin, Dr. G.___, attestierten der Beschwerdeführerin aufgrund der Depression und der Hepatitis C (Urk. 9/10-11) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die somatische Diagnose, die chronische Hepatitis C, und die dadurch verursachte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % ist insoweit unbestritten und als gegeben vorauszusetzen, da sie von Hepatologen, den hierfür zuständigen Fachärzten, beurteilt wurde. Aus psychiatrischer Sicht gehen sowohl Dr. D.___ (Urk. 9/26 S. 8) als auch Dr. G.___ (Urk. 9/11 S. 3) von leichten depressiven Episoden aus. Zutreffenderweise führt Dr. D.___ in seinem Gutachten aus, dass leichte depressive Episoden nicht eine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit von 50 % zu verursachen vermögen. Bei einem Arbeitspensum von 40 % hat die Beschwerdeführerin genügend Gelegenheit, sich zu erholen, sodass die leichte Depression keinen Einfluss auf ihre Arbeitsfähigkeit zu haben vermag. Die Beurteilung von Dr. D.___ ist einleuchtend und nachvollziehbar. Dem vermag auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. B.___ nichts entgegenzuhalten, da nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stets der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 Erw. 3b/cc). Somit kann sowohl auf den Bericht von Dr. B.___ als auch auf jenen von Dr. G.___ nicht abgestellt werden.
         Der Einwand der Beschwerdeführerin, ihr Gespräch mit Dr. D.___ habe lediglich knapp eine Stunde gedauert, was für eine Beurteilung zu kurz sei (Urk. 9/14 S. 3), vermag an der Schlüssigkeit des Gutachtens nichts zu ändern, die Untersuchung wurde abgeschlossen und nicht etwa mitten drin abgebrochen. Falls keine konkreten Hinweise auf eine unvollständige Untersuchung vorliegen, so muss die angemessene zeitliche Dauer einer derartigen Untersuchung dem medizinischen Experten überlassen werden.
         Auch der Auffassung der Beschwerdeführerin, die Abklärung von Dr. D.___ sei mangelhaft, da er keine Rücksprache mit der behandelnden Psychiaterin, Dr. G.___, genommen habe (Urk. 1 S. 5), ist nicht zu folgen. Denn aus dem Gutachten geht eindeutig hervor, dass er deren Berichte berücksichtigt hat (Urk. 9/26 S. 4 und 10), was als genügende Berücksichtigung anderer medizinischer Berichte gelten muss, zumal die von Dr. D.___ und Dr. G.___ erhobenen Diagnosen identisch sind, und sich ihre Beurteilungen lediglich hinsichtlich der Auswirkungen der psychischen Beeinträchtigung auf die Arbeitsfähigkeit unterscheiden.
         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vollumfänglich auf das Gutachten von Dr. D.___ abgestellt werden kann, denn es ist nachvollziehbar und einleuchtend und es besteht kein Grund, an seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu zweifeln.
4.4     Des weiteren sieht die Beschwerdeführerin einen Widerspruch darin, dass die Beschwerdegegnerin im Haushalt von einer Einschränkung von 45,8 % und im Erwerbsbereich von einer solchen von 0 % ausgeht (Urk. 1 S. 8), da sich die Tätigkeiten in beiden Teilbereichen in mancher Hinsicht ähnlich seien. Dazu ist zu sagen, dass die Beschwerdegegnerin in zutreffender Weise der somatischen Diagnose folgend im Erwerbsbereich von einer 50%igen Einschränkung ausgeht. Somit besteht zwischen der Beurteilung der Einschränkung im Haushalt und jener im Erwerbsbereich hinsichtlich ähnlicher Tätigkeiten keine wesentliche Abweichung.

5.
5.1     Für die Invaliditätsbemessung ist die gemischte Methode massgebend, aufgrund der unbestrittenen Qualifikation ist von einem Anteil des Erwerbsbereichs von 40 % und des Aufgabenbereichs von 60 % auszugehen.
5.2     Da die Beschwerdeführerin im erwerblichen Bereich lediglich zu 50 % eingeschränkt und mithin zu 50 % arbeits- und erwerbsfähig ist, ist ihr ein Erwerbspensum von 40 % uneingeschränkt möglich und zumutbar, weshalb hinsichtlich der Erwerbstätigkeit keine Invalidität besteht (vgl. BGE 125 V 146).
5.3     Der Teilinvaliditätsgrad im Haushalt beträgt bei einem Anteil im Aufgabenbereich von 60 % und einer Einschränkung von 45,8 % 27,48 % (0,60 x 45,8 %).
         Es resultiert daher ein Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 27,5 %, der keinen Anspruch auf eine Invalidenrente auszulösen vermag, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Marie-Louise Isler-Huguenin
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).