Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin von Aesch Kamer
Urteil vom 14. Januar 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1979, ist seit 1. August 2003 im Alterszentrum V.___ mit einem Pensum von 90 % als Pflegeassistentin angestellt. Berufsbegleitend erwarb sie im Rahmen einer einjährigen Ausbildung im Jahr 2005 das Diplom zur Pflegeassistentin (Urk. 8/14 und Urk. 8/11). Am 8. April 2005 (Urk. 8/11) erlitt sie bei einem Autounfall eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS). Am 7. Juli 2006 (Urk. 8/2) meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Wiedereinschulung, Arbeitsvermittlung und Rente) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 8/6) sowie die Akten der Unfallversicherung, Winterthur Versicherungen, Zürich, (Urk. 7/1-33 und Urk. 8/8) bei und holte die Berichte von Dr. med. Y.___, Innere Medizin FMH, "___", vom 15. August 2006 (Urk. 8/10/1-6, unter Beilage des Überweisungsschreibens an Dr. med. Z.___, Rheumatologe FMH, "___", vom 15. Februar 2006 [Urk. 8/10/7] und des Berichtes von PD Dr. med. A.___, Innere Medizin FMH, Leitender Arzt Kurpraxis, Kurhaus U.___, an Dr. Y.___ vom 13. Januar 2006 [Urk. 8/10/8-13]) und von Dr. Z.___ vom 24./28. August 2006 (Urk. 8/11) ein. Ferner erkundigte sich die IV-Stelle bei der Arbeitgeberin der Versicherten nach deren Arbeitsverhältnis (Bericht des Alterszentrums V.___ vom 20. September 2006 [Urk. 8/14]) und zog einen weiteren Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/13) sowie das Gutachten von Dr. med. B.___, Spezialärztin FMH für Innere Medizin, "___", an die Vorsorgeeinrichtung T.___ vom 23. Oktober 2006 (Urk. 8/16) bei. Mit Vorbescheid vom 3. Januar 2007 (Urk. 8/18) stellte die IV-Stelle der Versicherten mangels eines objektivierbaren invalidisierenden Gesundheitsschadens die Verneinung des Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung in Aussicht. Dies mit der Begründung, aufgrund der objektiven medizinischen Befunde liege kein relevanter Gesundheitsschaden vor. Dagegen liessen sich die Versicherte durch Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster, mit Eingabe vom 26. Januar 2007 (Urk. 8/23) sowie die Vorsorgeeinrichtung T.___ unter Beilage eines weiteren Berichtes von Dr. B.___ vom 24. Januar 2007 (Urk. 8/27) am 4. April 2007 (Urk. 8/28) vernehmen. Mit Verfügung vom 6. Juni 2007 (Urk. 2) hielt die IV-Stelle an der Verneinung des Anspruches auf Leistungen der Invalidenversicherung (Rente und berufliche Massnahme) fest.
2. Dagegen liess die Versicherte durch Rechtsanwältin Christina Ammann mit Eingabe vom 9. Juli 2007 (Urk. 1) Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen:
"1. Es seien der Beschwerdeführerin Umschulungsmassnahmen zu gewähren.
2. Eventuell sei der Beschwerdeführerin eine IV-Rente basierend auf einem IV-Grad von mindestens 40 % ab 1.4.2006 auszurichten.
Alles unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin."
Nachdem die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 6. September 2007 (Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 11. September 2007 (Urk. 9) für geschlossen erklärt. Am 4. November 2008 liess die Versicherte diverse Unterlagen zu der von ihr inzwischen aufgenommenen Ausbildung als "Fachangestellte Gesundheit" einreichen (Urk. 10 und Urk. 11/1-3).
3. Mit Verfügung vom 30. April 2008 hat die Unfallversicherung, AXA Winterthur, den Fall per 31. März 2008 abgeschlossen und mangels adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall sowie den bei der Beschwerdeführerin noch vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen keine weiteren Leistungen mehr zur Ausrichtung gebracht. Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 4. Juni 2008 durch Rechtsanwältin Christina Ammann Einsprache erheben (Urk. 14/1).
4. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 6. Juni 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) bemisst sich die Invalidität bei einer hypothetischen, (im Gesundheitsfall) lediglich teilerwerbstätigen versicherten Person ohne einen Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (...). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür die Invalidenversicherung nicht einzustehen (BGE 131 V 51 Erw. 5.1 und 5.2 mit Hinweisen).
1.4 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 Erw. 4.2 S. 489 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 8. August 2008, 8C_163/2008, Erw. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 Erw. 4.2, 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 Erw. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 Erw. 3).
Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 102 Erw. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 111 Erw. 3b; AHI 1997 S. 86 Erw. 2b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen BSV gegen P. vom 28. Februar 2006, I 826/05, Erw. 4.1 in fine und in Sachen H. vom 18. August 2004, I 783/03, Erw. 5.2 mit Hinweisen; C.___-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186).
Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. Erw. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen W. vom 30. April 2001, I 527/00).
1.5 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin kein invalidisierender Gesundheitszustand vorliege, welcher einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung begründe. Beim Krankheitsbild der Beschwerdeführerin würden höchstwahrscheinlich psychosoziale beziehungsweise soziokulturelle Belastungsfaktoren überwiegen (Urk. 2).
2.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, dass sie in ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegerin in einem Altersheim körperlich schwere Arbeit verrichte. Gemäss Dr. B.___ sei davon auszugehen, dass sie längerfristig zu 30 % berufsinvalid sei. Der behandelnde Rheumatologe, Dr. Z.___, gehe sogar davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum von 60 % nicht weiter steigern könne. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine junge, motivierte und intelligente Person, weshalb eine Umschulung auf eine körperlich leichte Tätigkeit dringend indiziert sei.
3.
3.1 Der noch am Unfalltag aufgesuchte Arzt, Dr. med. C.___, Assistenzarzt, Unfallchirurgie, Spital S.___, stellte in seinem Bericht vom 28. Mai 2005 (Urk. 8/7/31-33) die Diagnose einer HWS-Distorsion Grad I, verordnete Analgesie und attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich 10. April 2005. Er verneinte äussere Verletzungen oder pathologische neurologische Befunde bei normalem Röntgenbefund und vermerkte nach dem Unfall aufgetretene leichte Nacken- und Kopfschmerzen bei objektivierbarer Bewegungseinschränkung der HWS bei Rechtsdrehung sowie Druckschmerzen im linken Trapeziusbereich.
3.2 Aus dem Bericht des nachbehandelnden Hausarztes Dr. Y.___ vom 1. Juni 2005 (Urk. 8/7/29) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der ersten Konsultation bei ihm über täglich vorhandene Kopf- und Nackenschmerzen und Beschwerden thorakal sowie gelegentlich Ausstrahlung in den linken Arm geklagt habe. Im Vordergrund sei auch eine erhebliche Angstkomponente gestanden. Die Beschwerdeführerin habe sich in physiotherapeutische Behandlung begeben, wodurch sich eine deutliche Verbesserung eingestellt habe. Sie sei vom 8. April 2005 bis 30. Mai 2005 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab 1. Juni 2005 habe sie ihre Arbeit mit einem Pensum von 50 % wieder aufgenommen. Zu Händen der Invalidenversicherung berichtete Dr. Y.___ am 15. August 2006 (Urk. 8/10/1-6) von chronischen zervikozephalen Schmerzen bei einem Status nach einem HWS-Distorsionstrauma am 8. April 2005. Da Dr. Y.___ die Beschwerdeführerin aber mit Schreiben vom 15. Februar 2006 (Urk. 8/10/7) an Dr. Z.___ überwiesen hatte, verzichtete er auf weitere Angaben zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin.
3.3 Die Ärzte der Rehaklinik R.___, wo die Beschwerdeführerin am 10. und 11. August 2005 zuhanden des Unfallversicherers polydisziplinär untersucht worden war, stellten in ihrem Bericht vom 30. August 2005 (Urk. 8/7/15-28) folgende Diagnose:
"Status nach Autounfall mit HWS-Distorsion am 8.4.2005 - chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom - Kopfschmerzen vom Spannungstyp, DD schmerzmittelinduziert - verminderte psychophysische Belastbarkeit"
Die Beschwerdeführerin leide seit dem Autounfall vom 8. April 2005 an persistierenden Schmerzen okzipital links mit Ausstrahlung in den Kopf und Schulterbereich links. In der rheumatologischen Untersuchung fänden sich ein Endphasenschmerz im Bereich der HWS mit endphasiger Bewegungseinschränkung für Rotation beidseits und Lateralflexion nach links, im Weiteren eine Druckdolenz okzipital links im Bereich der paravertebralen Muskulatur sowie im Bereich des proximalen Trapeziusrandes rechts bei weitgehend unauffälligem Muskeltonus. Die Röntgenbilder vom Unfall zeigten unauffällige Befunde. Aus rheumatologischer Sicht lägen Nacken-/Kopfschmerzen bei Fehlhaltung und leichter muskulärer Dysbalance vor. Der detailliert durchgeführte Neurostatus zeige - ausser Zeichen einer vegetativen Dystonie - keine pathologischen Befunde, insbesondere kein zervikoradikuläres sensomotorisches Ausfallsyndrom oder Zeichen einer zervikalen Myelopathie. Die geklagten Kopfschmerzen würden sie daher als solche vom Spannungstyp beurteilen, welche gut mit den multiplen neurovegetativen Beschwerden der Beschwerdeführerin vereinbar seien. Differentialdiagnostisch müssten auch schmerzmittelinduzierte Kopfschmerzen eingeschlossen werden. Wegen der schmerzbedingten Schonung zeige sich auch eine allgemeine muskuläre Dekonditionierung. Aus therapeutischer Sicht müsste das Schwergewicht der Physiotherapie auf Muskelkräftigung vor allem im Schulter/Nackenbereich und Konditionsaufbau liegen. Unbedingt sollte darauf geachtet werden, dass die Beschwerdeführerin aus ihrer Schonhaltung herauskomme und aktiv behandelt werde. Bei gutem Ansprechen empfehle sich als begleitende Massnahme der Thermalbesuch. Von diesen Massnahmen sei eine wesentliche Verbesserung der Beschwerden im Verlauf von zwei bis drei Monaten und eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf mindestens 70 % zu erwarten. Aus klinisch- neuropsychologischer Sicht sei zurzeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zu unterstützen, damit die Beschwerdeführerin genügend Zeit für die erwähnten physiotherapeutischen Aktivitäten habe. Die 50%ige Arbeitsfähigkeit sollte jedoch prinzipiell über die ganze Woche und nicht auf einzelne Tage verteilt werden, wobei infolge des langen Arbeitsweges von drei Stunden wohl Kompromisse gemacht werden müssten. Sollte die Steigerung der Arbeitsfähigkeit nicht im gewünschten Rahmen erfolgen, würden sie eine stationäre interdisziplinäre Rehabilitation in einer dazu spezialisierten Klinik empfehlen. Im weiteren müssten die Schmerzmittel langsam abgebaut und auf eine Schlafregulierung geachtet werden.
3.4 PD Dr. med. A.___, Innere Medizin FMH, Kurhaus U.___, führte in seinem Bericht vom 13. Januar 2006 (Urk. 8/10/8-13) aus, dass es sich angesichts der vorliegenden, mittelschweren, sich auf eine ganz beschränkte Symptomatologie erstreckende Traumatologie nicht empfehle, wenn die Beschwerdeführerin längerfristig Pflegearbeiten am Krankenbett mit Patienten heben usw. ausübe. Es wäre sinnvoll, wenn die Beschwerdeführerin in ihrem angestammten Beruf leichtere Aufgaben erhalten könnte wie etwa Organisation etc. Dadurch könnte sich das wahrscheinlich noch länger wirkende Trauma neutralisieren. Die Wiedererlangung der vollständigen Arbeitsfähigkeit sei bei der Ausübung von gewöhnlichen Pflegearbeiten zweifellos nicht möglich.
3.5 Dr. Z.___ stellte in seinem Bericht vom 28. August 2006 (Urk. 8/11) bei der Beschwerdeführerin die Diagnose eines Status' nach einem HWS-Distorsionstraumas durch eine Auffahrkollision am 8. April 2005 mit/bei einem chronischen cervikozephalen und cervikospondylogenem Syndrom linksbetont, einer Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule (Skoliose, Hohl- und Rundrücken, leichte Haltungsinsuffizienz) und einem Verdacht auf eine leichte Angsterkrankung. Er gehe davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit als Pflegeassistentin von zur Zeit 60 % nicht weiter gesteigert werden könne. Die medizinischen Massnahmen seien weitgehend ausgeschöpft. Eine Umschulung in eine leichte körperliche Tätigkeit sollte unbedingt geprüft werden. Dabei sei zu beachten, dass die Beschwerdeführerin nicht längere Zeit am PC sitzen sollte und auch längeres Stehen zu vermeiden sei. Geeignet wäre beispielsweise der Beruf als Praxisassistentin. In einer der Behinderung angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin ein Arbeitspensum von 80 bis 100 % zumutbar. Dazu führte er aus, die Beschwerdeführerin klage seit dem Auffahrunfall vom April 2005 über Schmerzen im Bereich der oberen HWS mit Ausstrahlung in den Kopf linksbetont und die linke Schulter, intermittierend auch in den rechten Arm. Die Schmerzen verstärkten sich durch Bewegung und Belastung. In Ruhe würden sie sich wieder zurückbilden. Daneben fänden sich auch gewisse Angstsymptome sowie leichte depressive Symptome wie vermehrte Reizbarkeit, vermehrte Nervosität und vermehrte Müdigkeit. Klinisch finde sich eine eingeschränkte schmerzhafte Beweglichkeit der HWS mit Druckdolenzen und verspannter Nacken- und Schultergürtelmuskulatur. Neurologische Ausfälle seien keine vorhanden. Die radiologischen Befunde seien weitgehend unauffällig. Insgesamt seien die geklagten Beschwerden auf das Distorsionstrauma der HWS infolge des Auffahrunfalles zurückzuführen. Die Prognose sei zur Zeit eher ungünstig. Die Arbeitsfähigkeit als Pflegeassistentin von 60 % habe nicht gesteigert werden können.
3.6 Dr. B.___ hielt in ihrem Gutachten zu Händen der Vorsorgeeinrichtung T.___ vom 23. Oktober 2006 (Urk. 8/16) dieselbe Diagnose wie Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 28. August 2006 fest. Ferner ging sie davon aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer momentanen Tätigkeit als Pflegeassistentin im Alterszentrum V.___ bis Ende 2006 noch zu 40 % eingeschränkt sei. Durch geeignete ärztliche psychosomatische Begleitung sowie schonende manuelle Massnahmen könne die Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf noch in geringem Masse bis auf 70 % gesteigert werden. Anschliessend müsse mit einer Berufsinvalidität von 30 % gerechnet werden. In einer dem Leiden angepassten Tätigkeit mit Wechselbelastung und ohne mehrstündige Computerarbeiten ohne Pausen sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zu erreichen. Eine entsprechende Umschulung wäre berufsbegleitend bei Reduktion des jetzigen Arbeitspensums auf 40-50 % ab 2007 möglich. Dazu führte die Ärztin erläuternd aus, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Untersuchung vom 16. Oktober 2006 über Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule mit Ausstrahlung in den Kopf linksbetont und in die linke Schulter geklagt. Die Schmerzen seien durch Bewegung und Belastung nach circa fünfstündiger Arbeit verstärkt und würden sich in Ruhe zurückbilden. In der Nacht habe sie Kopf- und Nackenschmerzen wegen ungewohnter Körperlage, da sie nicht mehr gut auf dem Bauch schlafen könne. Oft habe sie auch am Morgen nach schlechtem Schlaf Kopfschmerzen. In den ersten Monaten nach dem Unfall habe sie unter Albträumen gelitten und sei nachts oft wegen Angst und Herzklopfen erwacht. Diese Symptomatik habe sich in den letzten Monaten zurückgebildet und sei nur noch gelegentlich vorhanden. Ebenso habe sie nach dem Unfall sehr grosse Angst gehabt beim Autofahren mit dem Ehemann. In den letzten Monaten sei aber auch dies etwas besser geworden. Einige Monate lang habe sie auf ärztliche Anordnung hin Surmontil eingenommen. Aus Angst, davon abhängig zu werden, nehme sie dieses aber jetzt nicht mehr ein. Die Beschwerdeführerin sei auch traurig, dass sich ihr lang gehegter Berufswunsch, eine Ausbildung zur Pflegefachfrau, nicht mehr erfüllen lasse. Die Ärzte hätten ihr davon abgeraten. Sie beschäftige sich jedoch mit dem Gedanken, eine berufsbegleitende Ausbildung zur Praxisassistentin (Arztgehilfin) zu absolvieren. Dies sei körperlich weniger belastend als die Pflegearbeit. Dr. B.___ vermochte bei der kursorisch durchgeführten allgemeinmedizinischen und neurologischen Untersuchung keine pathologischen Befunde zu erheben. Es bestehe eine S-förmige Skoliose der Wirbelsäule mit Hohl- und Rundrücken. Beidseits der Halswirbelsäule sei ein Hartspann der Muskulatur tastbar. Die Halswirbelsäule sei nach vorne und hinten frei beweglich, bei der Drehung nach rechts aber deutlich eingeschränkt (45°). Nach links sei die Drehung bis circa 60° möglich. Auch in der Ruhephase bestehe eine Druckschmerzhaftigkeit am Hinterkopf, hauptsächlich links. Bei der Elevation des linken Armes nach vorne entstehe ein Schmerz im Bereich der linksseitigen Schultermuskulatur am Übergang zum linksseitigen Nacken.
3.7 Aus dem Bericht von Dr. B.___ vom 24. Januar 2007 (Urk. 8/27) geht hervor, dass sich die Situation bei der Beschwerdeführerin nicht verändert hat. In Übereinstimmung mit dem betreuenden Rheumatologen, Dr. Z.___, gehe sie davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einem Heim für Altenpflege nur noch zu 60 % arbeitsfähig sei. Um eine Dauerinvalidität zu verhindern, sei eine Umschulung in eine angepasste Tätigkeit mit Wechselbelastung (zum Beispiel medizinische Praxisassistentin) anzustreben.
3.8 Die Beschwerdegegnerin hat sich bei ihrem Entscheid auf die Stellungnahmen von Dr. med. D.___ vom RAD gestützt. Diese ging in ihren Beurteilungen vom 25. Oktober 2006 beziehungsweise vom 29. Dezember 2006 (Urk. 8/17) und vom 26. April 2007 (Urk. 8/30) davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege und sie in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Dies begründete sie damit, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. Z.___, wonach der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit ein Arbeitspensum von 60 % zumutbar ist, nicht nachvollziehbar sei. So sei doch im neurologischen und rheumatologischen Gutachten der Rehaklinik R.___ vom 30. August 2005 festgehalten worden, dass innerhalb der nächsten zwei bis drei Monate mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf mindestens 70-75 % zu rechnen sei, andernfalls eine stationäre interdisziplinäre Rehabilitation in einer Spezialklinik empfohlen werde. Im aktuellen Bericht von Dr. Z.___ fänden sich keine neuen medizinischen Fakten, womit von einem stabilen Verlauf ohne Komplikationen auszugehen sei. Der Aufenthalt im Wellnesshotel Kurhaus U.___ habe mit einem sehr befriedigenden Ergebnis geendet. Die Nacken-Schulterhaltung sei frei gewesen. Es hätten nur noch etwas Beschwerden in extremer Endstellung bestanden. Ferner sei eine leichte depressive Episode nicht geeignet, die Arbeitsfähigkeit dauerhaft und in relevanter Weise einzuschränken. Wegen diverser IV-fremder Faktoren und psychosozialen Umstände (Kinderwunsch und berufliche Entwicklungswünsche der Beschwerdeführerin) würde auch eine somatoforme Schmerzstörung nicht invalidisierend wirken.
4.
4.1 In medizinischer Hinsicht steht fest, dass bei unauffälligen radiologischen Befunden und leichter Fehlform/Fehlhaltung (Skoliose, Hohl-/Rundrücken) und muskulärer Haltungsinsuffizienz ein chronisches zervikozephales und zervikospondylogenes Symdrom linksbetont vorliegt. Objektiv finden sich eine eingeschänkte Drehfunktion nach rechts und ein Hartspann beidseits der HWS. Die Kopfschmerzen wurden von den Gutachtern der Rehaklinik R.___ als Kopfschmerzen vom Spannungstyp bezeichnet, wobei möglicherweise auch der unregelmässige Schmerzmittelkonsum als Ursache in Betracht gezogen wurde. Dr. B.___ beschrieb eine Druckschmerzhaftigkeit am Hinterkopf, hauptsächlich links, auch in der Ruhephase, sowie einen Schmerz im Bereich der linksseitigen Schultermuskulatur am Übergang zum linksseitigen Nacken bei Elevation des linken Armes. Der behandelnde Rheumatologe Dr. Z.___ wie auch Dr. A.___ hielten eine Tätigkeit, bei welcher die Beschwerdeführein länger entweder mit verdrehtem Nacken oder auch geradeaus fixiert in die gleiche Richtung schauen müsse (beispielsweise Computerarbeiten), für unzumutbar. Angesichts der eher leichten funktionellen Einschränkungen sowie der belastungsunabhängig, auch nachts auftretenden Kopfschmerzen leuchtet die von Dr. B.___ und Dr. Z.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 40 % nicht ein. Es wurde nicht dargelegt, inwieweit die körperlich belastende Tätigkeit im Pflegeheim - im Gegensatz zu derjenigen einer Schülerin oder einer Praxisassistentin - zu einer Schmerzzunahme führt und daher bloss zu einem Teilpensum von 60 % zumutbar ist. Insbesondere ist nicht schlüssig, weshalb die Beschwerdeführerin andererseits in der Lage sein sollte, berufsbegleitend eine Umschulung zu absolvieren, zumal eine mehrstündige Tätigkeit am Computer als nicht zumutbar erachtet wird. Die Gutachter der Rehaklinik R.___ attestierten eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführerin genügend Zeit bleibt, die als dringend erachtete aktive Muskelkräftigung durchzuführen, was aber offensichtlich nicht geschehen ist. Ausserdem wiesen sie auf den überdurchschnittlich langen und mühsamen Arbeitsweg hin. Im Übrigen erwarteten sie jedoch innert weniger Monate eine wesentliche Besserung der Beschwerden und eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit, welche indes nach Ansicht der behandelnden Ärzte unverändert blieb. Sowohl Dr. Z.___ wie auch Dr. B.___ befürworteten eine Umschulung der Beschwerdeführerin, ohne schlüssig darzulegen, weshalb sich die verbliebenen gesundheitlichen Einschränkungen in der Tätigkeit als Praxisassistentin im Gegensatz zur angestammten Tätigkeit nicht auswirken werden. Dr. B.___ erachtete eine Umschulung gar als notwendig, um eine weitere Chronifizierung zu vermeiden bzw. eine wesentliche Verbesserung zu erreichen. Medizinische Gründe für die zu befürchtende Verschlechterung im gestammten Beruf bzw. die zu erwartende Verbesserung nach einer Umschulung werden nicht angeführt. Die Vermutung der RAD-Ärztin, es lägen IV-fremde Faktoren bzw. eine somatoforme Schmerzstörung vor, ist daher nicht von der Hand zu weisen. Angesichts der einhelligen ärztlichen Berichte - das Gutachten der Rehaklinik R.___ ist nicht aktuell und beruht hinsichtlich der prognostizierten Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf einer nicht durchgeführten erfolgreichen Behandlung - kann jedoch eine anhaltende gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf nicht verneint werden und ist die Eingliederungswirsamkeit einer Umschulung zur Praxisassistentin nicht ausgewiesen.
4.2 Würde auf die einhelligen Aussagen der behandelnden Ärzte abgestellt und davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin in einer leichteren körperlichen Tätigkeit vollzeitlich, d.h. mindestens im Umfang des angestammten Pensums von 90 %, arbeitsfähig ist, so ergäbe sich jedenfalls ein Invaliditätsgrad von unter 20 %. Laut Arbeitgeberbericht vom 20. September 2006 (Urk. 8/14) hätte die Beschwerdeführerin bei einem Pensum von 90 % im Jahre 2006 einen Jahreslohn von Fr. 49'830.-- (Fr. 3'833.05 x 13) erzielt. Verglichen mit dem Zentralwert des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss der Schweizersicher Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik, Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4, hochgerechnet auf die betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2006 (vgl. Die Volkswirtschaft 11-2008, Tabelle B9.2, S. 90), ergäbe sich ein ohne zusätzliche Ausbildung zu erzielendes Jahreseinkommen von Fr. 50'277.-- (Fr. 4'019 : 40 x 41,7 x 12). Unter Berücksichtigung, dass das Valideneinkommen auf einem Pensum von 90 % beruht, und ihrer gesundheitlichen Schwierigkeiten rechtfertigt sich ein Abzug von 20 %, was einen Invaliditätsgrad von 19,2 % ergibt. Damit ist ein Rentenanspruch (Eventualantrag) jedenfalls zu verneinen.
Indes liegt dieser Invaliditätsgrad nur knapp unter dem für berufliche Massnahmen geltenden Richtwert von 20 %. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit eine berufliche Ausbildung mit Abschluss erwarb und einen eher niedrigeren Anfangslohn erzielte. Neben den aktuellen Verdienstmöglichkeiten sind daher im Rahmen einer Prognose auch weitere Faktoren wie Lohnentwicklung und Aktivitätsdauer zu berücksichtigen (BGE 124 V 108). Bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit ist zudem die mit der angestrebten Ausbildung (voraussichtliche) künftige Entwicklung der Erwerbsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeiten in der alten und in neuen Tätigkeiten dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (AHI 1997 S. 83). Die erwerblichen Möglichkeiten bei einer gelernten Tätigkeit sind besser einzustufen als bei angelernten bzw. ungelernten Berufen. Hilfsarbeiter und Hilfsarbeiterinnen sind überdies den periodisch wiederkehrenden konjunkturellen oder strukturellen betrieblichen Anpassungen in viel ausgeprägterem Masse ausgesetzt als qualifizierte Mitarbeiter. Aus diesem Grunde kann der Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen nicht ohne weiteres mit dem fehlenden Invaliditätsgrad von 20 % abgewiesen werden.
4.3 Weil die medizinische Aktenlage indes keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit wie auch im angestrebten Beruf und der aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen vorliegenden objektiven Eingliederungsfähigkeit zulässt, ist die Notwendigkeit, die Eingliederungswirksamkeit und Zweckmässigkeit der anbegehrten Umschulung völlig unklar. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein rheumatologisches/neurologisches Gutachten einholt, welches umfassend und in Auseinandersetzung mit den medizinischen Vorakten zur Arbeitsfähigkeit als Pflegeassistentin generell, an ihrem angestammten Arbeitsplatz und in der angestrebten Tätigkeit als Praxisassistentin sowie zur Fähigkeit, berufsbegleitend eine Umschulung erfolgreich zu absolvieren, Stellung nimmt. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen, was zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt.
5.
5.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3). Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Unter Berücksichtigung dieser Bemessungskriterien ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1'800.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Die Kosten trägt die unterliegende Beschwerdegegnerin.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutheissen, dass die Verfügung vom 6. Juni 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inklusive MWSt und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ammann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 10 und je einer Kopie von Urk. 11/1-3
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).