IV.2007.00991
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Eggenberger
Urteil vom 23. Oktober 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Regula Schwaller
Rütistrasse 45, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1959 geborene A.___ war ab 1. Mai 1999 als Betriebsmitarbeiter bei der B.___ AG beschäftigt. Seit 28. Juli 2005 blieb er der Arbeit aus gesundheitlichen Gründen fern (Urk. 10/9). Am 14. November 2005 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte berufliche Massnahmen (Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit) und „eventuell später“ eine Rente (Urk. 10/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 10/6-28) und wies mit Verfügung vom 21. September 2006 das Leistungsbegehren in Bezug auf berufliche Massnahmen mangels subjektiver Eingliederungsfähigkeit ab (Urk. 10/29). Mit Vorbescheid vom 11. Dezember 2006 verneinte die Verwaltung den Anspruch auf eine Rente (Urk. 10/42). Nachdem sich der Versicherte, vertreten durch Regula Schwaller, mit Eingabe vom 12. Januar 2007 gegen den Vorbescheid gewandt hatte (Urk. 10/44), gab die IV-Stelle eine medizinische Abklärung bei Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Kardiologie und Innere Medizin, in Auftrag (Urk. 10/49). Das Gutachten erging am 29. Mai 2007 (Urk. 10/56). Gestützt darauf wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 5. Juni 2007 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 9. Juli 2007 Beschwerde mit dem Antrag, es sei die angefochtene Verfügung vom 5. Juni 2007 aufzuheben und nach weiteren Abklärungen neu zu entscheiden (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2007 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Die mit Eingabe vom 7. September vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Akten (Urk. 7-8) wurden der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 11), welche am 26. September 2007 erging (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 (5. IV-Revision) sind nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen vorliegend nicht anwendbar (vgl. BGE 132 V 215 Erw. 3.1.1). Bei den nachfolgend zitierten Normen handelt es sich demnach um die bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassungen.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2. Die IV-Stelle hält dafür, dass in der angestammten Tätigkeit als Lagerist oder in einer anderen körperlich anstrengenden Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. In einer behinderungsangepassten leichten Tätigkeit sei der Versicherte jedoch zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 2). Dagegen macht der Beschwerdeführer gelten, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. C.___ vom Universitätsspital E.___ nicht geteilt werde, weshalb es weiterer Abklärungen bedürfe (Urk. 1 S. 2).
3.
3.1 Im Austrittsbericht des Kantonspitals D.___ vom 26. Oktober 2005 (Urk. 10/12 S. 11-18) in welcher Klinik der Beschwerdeführer vom 20. August 2005 bis am 28. September 2005 stationär behandelt wurde, werden folgende Diagnosen gestellt:
- Koronare 2-Gefäss-Erkrankung, ED 07/05, akuter inferoposteriorer STEMI am 28.7.05 mit reanimationsbedürftigem Kammerflimmern, prolongierter kardiogener Schock, IABP vom 28.7 bis 2. 8.05, Akut-PTCA und Stenting eines proximalen RCX-Verschlusses sowie primary stenting bei flottierendem Thrombus im LCA-Hauptstamm und proximalen RIVA, Echo vom 2.8.05; linksventrikuläre EF 35 %, rezidivierendes tachykardes Vorhofflimmern, unter Cordarone im Sinusrythmus, kardiovaskuläre Risikofaktoren: Nikotin, Diabetes mellitus (ED 06/2005), positive Familienanamnese;
- ARDS mit Sepsis, invasive Beatmung 28.07. - 12.9.2005, Nachweis von Pseudomonas aeruginosa und Stenotrophomonas maltophilia in der BAL;
- Ischämische Kolitis im Rahmen des kardiogenen Schocks, Sigma-Teilresektion nach Hartmann mit Kolostomie am 7.8.05;
- Akute Niereninsuffizienz bei Sepsis und Status nach Kontrastmittelabgabe am 11.8.2005, Hämodiafiltration 12.08. - 18.8.05, geschätzte minimale Kreatinin-Clearance 30 mml/min;
- Diabetes mellitus (ED 06/2005).
3.2 Im Bericht des E.___ (Klinik für Kardiologie) vom 19. Juni 2006 (Urk. 10/21 S. 1-4) werden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt:
Koronare Zweigefässerkrankung bei
- Status nach kardiogenem Schock bei akutem infero-posteriorer Myokardinfarkt am 28. Juli 2005 mit Status nach Reanimation;
- Koronarangiographie 07/2005: PCI/Stentimplantation prox. RCX-Verschluss, primary Stenting bei Thrombus im Hauptstamm und prox. RIVA;
- Echo 02/06 EF = 34 %; pulmonale Hypertonie;
- Rezidivierendes tachykardes Vorhofflimmern;
- CvRF: Status nach Nikotinabusus (30PY, Stopp 1j).
In der bisherigen Tätigkeit sei der Versicherte zu 50 % arbeitsfähig. Über die zumutbare Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit werden keine Angaben gemacht.
3.3 Der Hausarzt Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, diagnostiziert in seinem Bericht vom 12. September 2006 (Urk. 10/28 S. 1-3) einen Status nach Myokardinfarkt, Reanimation bei Kammerflimmern, PTCA und Stent; anschliessend ARDS und ischämische Colitis bestehend seit 28. Juli 2005, eine Schrittmacher-Implantation bei reduzierter linksventriculärer Funktion (EF 30-35 %) bestehend seit September 06 sowie einen Status nach Sigmateilresektion, Anus praeter Rückverlegung, Stenose im Bereich der Anastomose bestehend seit Februar 06. Weiter führt Dr. F.___ aus, dass der Beschwerdeführer zur Zeit noch zu 100 % arbeitsunfähig sei, einerseits wegen der wiederholten Spitalbehandlungen, andererseits auch wegen seiner subjektiv geringen Belastbarkeit. Eine Wiedereingliederung an der bisherigen Stelle sei wünschenswert. Eine entsprechende Kontaktaufnahme mit dem Arbeitgeber werde vom Versicherten aber bisher nicht gewünscht.
3.4 In einem weiteren Bericht des E.___ vom 20. September 2006 (Urk. 10/30 S. 2-4) werden die mit Bericht vom 19. Juni 2006 (vgl. Erw. 3.2) gestellten Diagnosen bestätigt, ergänzt um den Hinweis auf eine ICD-Implantation am 6. September 2006. Der Patient zeige aus kardialer Sicht weiterhin einen stabilen Verlauf, bei anamnestisch weiterhin eingeschränkter Leistungsfähigkeit. Er sei kardiopulmonal kompensiert ohne Zeichen der Volumenretention. Die ICD-Kotrolle habe eine einwandfreie Funktion ohne Nachweis vom Rhythmusstörungen ergeben. Der Hausarzt solle die Beantragung einer halben Invalidenrente in Betracht ziehen. Aufgrund der gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers hielten die berichtenden Ärzte eine regelmässige "körperliche" Arbeit für "nicht realisierbar", und von einer wesentlichen Verbesserung der Leistungsfähigkeit sei nicht auszugehen.
Im Bericht des E.___ über die Kontrolluntersuchung vom 14. Dezember 2006 (Urk. 10/43) bleiben die gestellten Diagnosen unverändert und es wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer auch drei Monate nach der letzten Kontrolle aus kardialer Sicht einen stabilen Verlauf bei anamnestisch eingeschränkter Leistungsfähigkeit zeige. Aufgrund der gesundheitlichen Verfassung hielten sie eine regelmässige körperliche Arbeit für "nicht realisierbar" und sei der übliche Vorgang für die Beantragung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung einzuleiten.
3.5 Der Kardiologe Dr. C.___ nennt in seinem Gutachten vom 29. Mai 2007 (Urk. 10/56) folgende Diagnosen:
- Koronare 2-Gefäss-Erkrankung, Status nach akutem inferoposterioren STEMI am 28.7.05 mit reanimationsbedürftigem Kammerflimmern, AKUT-PTCA/Stenting (s. u.), konsekutivem prolongierten kardiogenem Schock mit IABP vom 28.7 - 2.8.05, rezidivierendem tachykarden Vorhofflimmern, eingeschränkter linksventrikulärer Funktion (Echokardiographie vom 2.8.05: EF 35 %, Norm ³ 55 %), ARDS mit Sepsis und invasiver Beatmung, transienter Niereninsuffizienz sowie ischämischer Kolitis (s. u.), Status nach Akut-PTCA und Stenting eines proximalen RCX-Verschlusses sowie primary stenting bei flottierendem Thrombus im LCA-Hauptstamm und proximalen RIVA am 28.7.2005, Status nach Implantation eines ICD am 6.9.2006 (ICD bisher nicht aktiv „benötigt“), aktuell: mässiggradig eingeschränkte linksventrikuläre Funktion (EF 35-40%, Norm ³ 55 %), Belastungstest mit nur leicht erniedrigter Arbeitskapazität und ohne Anhaltspunkte für eine belastungsabhängige koronare Ischämie (klinisch und elektrokardiographisch negativer Belastungstest), zeitweise Schwindelzustände, am ehesten orthostatischer Genese;
- Kardiovaskuläre Risikofaktoren: Status nach Nikotinkonsum bis 11/2004 (total ca. 30 pack years), Diabetes mellitus, positive Familienanamnese, Adipositas (Bauchumfang 115 cm);
- Status nach Sigma-Teilresektion nach Hartmann mit Kolostomie am 7.8.05 wegen ischämischer Kolitis im Rahmen des kardiogenen Schocks, Anlegen eines Anus praeter, Status nach Verschluss des Anus praeter (Wiederherstellng der Darmkontinuität) 2/2006 und Status nach einigen konsekutiven Bougierungen, residuelle Stuhlunregelmässigkeiten mit etwas vermehrtem Stuhlgang, z.T. angeblich auch Blähungen;
- Diabetes mellitus (ED 06/2005), keine medikamentöse Therapie, keine konsequente Diabetes-Diät, HbA1c 5,9 % (12/2006);
- Substituierte Hypothyreose, normales THS und normale Schilddrüsenwerte (09/2006);
- Status nach lumbaler Diskushernie mit konservativer Therapie 1998, zur Zeit keine entsprechenden Beschweren;
- Angeblich Beschwerden im Bereiche der Narbe des ICD und im Bereich des linken Arms mit angeblicher Kraftverminderung, nicht sicher objektivierbar; am ehesten funktioneller Genese oder zumindest psychogen überlagerte Beschwerden;
- Unspezifische Beschwerden wie Müdigkeit, Kraftlosigkeit und schnelle Erschöpfbarkeit, nur zu einem kleinen Teil kardial bedingt, sondern vor allem durch Adipositas und mangelndes konditionelles Kreislauftraining bedingt inklusive wahrscheinlicher psychogener Überlagerung.
Weiter führt Dr. C.___ aus, dass aus kardiologischer und internistischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für körperlich nicht belastende oder körperlich nur leicht belastende Arbeiten bestehe. In der bisherigen Tätigkeit bei Volg müsse von einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Ob der Zeitpunkt, ab welchem der Patient die Arbeit wieder hätte aufnehmen können, im Sommer 2006 oder sogar früher anzusetzen sei, sei nicht ganz klar; doch mit Sommer 2006 dürfte man der Realität wohl am nächsten kommen. Das Hauptproblem liege darin, dass der Beschwerdeführer mit grösster Wahrscheinlichkeit im Glauben sei, dass er schwerstens herzgeschädigt sei und nicht mehr arbeiten könne. In objektiver Hinsicht sei aber die kardiale Situation zur Zeit stabil und er könne im Prinzip ein normales Leben führen, wobei er selbstverständlich bezüglich schwerer körperlicher Anstrengungen limitiert sei. Er sei dazu anzuhalten, auch etwas für seine Situation zu tun. So müsste er unbedingt sein Körpergewicht reduzieren und ein Kreislauftraining aufnehmen. Die Leistungsfähigkeit würde dadurch ganz wesentlich verbessert. In Bezug auf die gastro-intestinale Situation (Defäkationsproblem) könne davon ausgegangen werden, dass das häufigere Aufsuchen der Toilette die Arbeitsfähigkeit im Vergleich zu Normalpersonen nicht relevant einschränke. Die angeblichen Beschwerden im Bereiche der Narbe des ICD und im Bereiche des linken Arms seien etwas seltsam und schwierig nachvollziehbar. Dass es sich dabei um einen Folgezustand der ICD-Implantation handle, sei wenig wahrscheinlich. Möglicherweise könnten die Beschwerden als muskulo-skelettaler Genese klassiert werden. Eine psychische Überlagerung dieser Beschwerden sei aber wahrscheinlicher. Allenfalls liege sogar eine Simulation vor, was aber nicht bewiesen sei. Wenn der Patient tatsächlich in diesem Bereich Schmerzen habe, dann müsse es sich um ein transientes Problem handeln, welches durch eine klare Diagnose und gezielte Therapie auch wieder behoben werden könne. Eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit resultiere daraus nicht.
Weiter hält Dr. C.___ fest, dass die Aussagen in den diversen Arztberichten nachvollziehbar seien. Er glaube aber, dass die Kardiologen im E.___ und der Hausarzt bei der Deklaration einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit eben nicht nur die reine kardiale und sonstige internistische Situation beurteilt hätten, sondern auch soziale und schulische Faktoren mitberücksichtigt hätten. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Dabei bilde der Schweregrad der körperlichen Arbeit das Kriterium bezüglich Arbeitsfähigkeit. Andere Umstände wie Zeitdruck beziehungsweise Temperatur des Arbeitsraums bildeten keine Faktoren, die bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt werden müssten.
3.6 Im Bericht des E.___ vom 15. August 2007 (Urk. 8/1) wird, bei den aus den älteren Berichten bekannten Diagnosen ergänzt um eine Echokardiographie 08/07: LVEF 37 %, RV/RA 47 mmHg, mittelschwere Mitralinsuffizienz und SpiroErgometrie 08/07: V02max 18,9 ml/kg/min, 7,1 METs, RER 1,01, ausgeführt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen kardiopulmonal kompensierten Patienten in anamnestisch und klinisch stabilem Zustand handle. Die Spiroergometrie habe eine ordentliche körperliche Leistungsfähigkeit dokumentiert, ohne klinische oder elektrische Hinweise für eine Myokardischämie. Die Sauerstoffaufnahmekapazität sei mit 18,9ml/min./kg gut. Insgesamt seien die Befunde etwas schlechter als im Rahmen der Voruntersuchung im April 2006 (20,5ml/min./kg). Echokardiographisch seien die Befunde unverändert zur Voruntersuchung vom Februar 2006. Sodann klage der Beschwerdeführer über lumbale Rückenschmerzen sowie Schmerzen in der Leiste. Offenbar sei 1998 im Balgrist eine Diskushernie festgestellt worden. Es sollten erneut eine orthopädische Standortbestimmung bezüglich der Situation an der LWS sowie Abklärungen bezüglich einer möglichen Coxarthrose durchgeführt werden. Sodann wird im Bericht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer lediglich zu maximal 50 % im Rahmen einer leichten Tätigkeit arbeitsfähig sei. Im Rahmen der Belastungstestung habe sich wie erwähnt eine leichte Verschlechterung der körperlichen Leistungsfähigkeit ergeben und die linksventrikuläre Funktion sei und bleibe mittelschwer eingeschränkt, so dass er aus kardiologischer Sicht lediglich eine leichte Tätigkeit mit häufigen Pausen ausüben sollte.
4. Nach Lage der Akten ist der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Lagerist zu mindestens 80 % oder mehr arbeitsunfähig (Urk. 17/32 S. 3). In einer angepassten Tätigkeit besteht gemäss dem Gutachten des Kardiologen Dr. C.___ indes keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Dieses Gutachten erfüllt alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien (BGE 125 V 352 Erw. 3 mit Hinweis) für eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage (Beweiseignung) und überzeugt auch inhaltlich (Beweiskraft). Namentlich ist es bezüglich der Herzproblematik umfassend, beruht auf den erforderlichen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Auch wurde es in Kenntnis der Vorakten abgegeben und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Somit hat die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers heute - trotz seiner medizinischen Vorgeschichte - in einer angepassten Tätigkeit als nicht eingeschränkt zu gelten. Daran vermögen die anderslautenden Ausführungen in den Berichten des E.___ nichts zu ändern. Die Angaben bezüglich der Arbeitsfähigkeit in den Berichten vom 19. Juni 2006 (Urk. 10/21 S. 1-4) und 20. September 2006 (Urk. 10/30 S. 2-4) beziehen sich jeweils auf eine körperliche (Urk. 10/30 S. 4) bzw. körperlich anstrengende (Urk. 10/21 S. 2 Ziff. 7) Arbeit. Eine solche aber wird auch vom Gutachter Dr. C.___ ausgeschlossen. Im Bericht vom 15. August 2007 (Urk. 8/1) schliesslich geht das E.___ auch in leichter Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % aus. Diese Einschränkung wird indes nicht schlüssig begründet bzw. es wird nicht dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer aus IV-rechtlich relevanten Gründen in einer angepassten Tätigkeit in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein soll. Wohl ergab sich im Rahmen der Belastungstestung eine leichte Verschlechterung der körperlichen Leistungsfähigkeit und es ist die linksventrikuläre Funktion weiterhin mittelschwer eingeschränkt; doch geht das E.___ von einem klinisch stabilen Zustand des Beschwerdeführers aus und bezeichnet die Sauerstoffaufnahmekapazität (wenn auch gegenüber der Voruntersuchung im April 2006 etwas schlechter) als gut. Dies sowie die linksventrikuläre Funktion von 37 % deckt sich mit den Befunden von Dr. C.___, der überzeugend darlegt, dass der Beschwerdeführer aus kardialer Sicht, bei Vermeidung schwerer körperlicher Anstrengungen, ein normales Leben führen kann und in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. In Bezug auf die vom E.___ im Bericht vom 15. August 2007 erwähnte "mögliche" Coxarthrose handelt es sich um einen neuen Sachverhalt, welcher nach Erlass der streitigen Verfügung vom 5. Juni 2007 eingetreten ist und vorliegend nicht berücksichtigt werden kann. Soweit das E.___ bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit soziale und schulische Begleitumstände (psychosoziale Schadensfaktoren) mitberücksichtigte, wie der Kardiologe Dr. C.___ vermutet, ist festzuhalten, dass diese Faktoren als solche rechtsprechungsgemäss nicht unter den gesetzlichen Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens fallen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts in Sachen B. vom 25. Mai 2007, I 524/06, Erw. 2.2). Dass sie zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität geführt hätten, ist nach der Aktenlage nicht anzunehmen.
5.
5.1 In erwerblicher Hinsicht ist für die Bemessung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis) nach dem Beweisgrad der überwiegender Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde. Dieses Gehalt ist wenn nötig der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen (SVR 2008 IV Nr. 35 S. 118 Erw. 3.2.2 [I 822/06]).
Der Beschwerdeführer ist nach Lage der Akten nach wie vor bei der B.___ AG angestellt und es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er weiterhin als Betriebsmitarbeiter tätig wäre, wenn er gesund geblieben wäre. Gemäss dem Fragebogen für den Arbeitgeber (Urk. 10/9) verdiente der Beschwerdeführer im Jahr 2005 Fr. 4'450.-- pro Monat. Ein 13. Monatslohn wurde nicht ausbezahlt, doch bekam er in den Jahren 2004 und 2003 jeweils eine Gratifikation in der Höhe von Fr. 4'400.--. Aus dem IK-Auzug (Urk. 10/8) ist zu schliessen, dass er diese auch in früheren Jahren bekam und demnach bei voller Gesundheit auch im Jahr 2005 erhalten hätte. Es ergibt sich somit ein Jahreseinkommen von Fr. 57'800.-- (12 x 4'450.-- + 4'400.--). Nach Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2006 resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 58'438.-- (vgl. Die Volkswirtschaft, 5-2009, S. 95, Tabelle 10.3 Nominal Männer: 57’800.-- : 1992 x 2014).
5.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (vgl. BGE 129 V 472, Erw. 4.2.1 mit Hinweisen).
Da der Beschwerdeführer seit Juli 2005 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, ist für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne abzustellen. Gemäss LSE 2006 verdienten Männer auf dem Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) Fr. 4'732.-- monatlich beziehungsweise Fr. 56’784.-- im Jahr 2006 (Tabelle TA1, S. 25, Anforderungsniveau 4, Total Männer). Unter Berücksichtigung der im Jahr 2006 betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5/2009, Tabelle B9.2, S. 94) resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 59’197.--.
5.3 Was den Abzug vom Tabellelohn (vgl. BGE 134 V 322 Erw. 5.2, 126 V 75) betrifft, nahm die IV-Stelle den maximal zulässigen und nicht zu beanstandenden Abzug von 25 % vor (vgl. Urk. 2). Damit berücksichtigt sie den Umstand, dass der Beschwerdeführer leidensbedingt nur noch leichte körperliche Arbeiten verrichten kann und demnach gewisse Lohneinbussen in Kauf nehmen muss. Es resultiert demnach ein Invalideneinkommen von Fr. 44'398.-- (59'197 x 0,75).
Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 58'438.-- ergibt dies einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 24 %. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
6. Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Regula Schwaller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).