IV.2007.00993

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Werner
Urteil vom 31. Oktober 2007
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Patricia Jucker
Widmer Müller Gibor Rechtsanwälte
Rämistrasse 3, Postfach 74, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem 1946 geborenen A.___ mit Wirkung ab dem 1. März 1994 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 47 % eine halbe Härtefallrente zu (Verfügungen vom 3. November 1995, Urk. 11/20). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 28. Oktober 1997 (Urk. 11/9) ab, soweit es auf sie eintrat. In der Folge stellte die IV-Stelle fest, eine Überprüfung des Invaliditätsgrades habe keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben (Mitteilung vom 16. Juni 1998, Urk. 11/8) und richtete dem Versicherten weiterhin eine Rente in der bisherigen Höhe aus.
         Am 18. Oktober 1999 (Urk. 11/46) liess A.___ unter Hinweis auf eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ein Revisionsbegehren stellen mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente. Nach Einholung eines neuen ärztlichen Berichts (Urk. 11/35) lehnte die IV-Stelle das Gesuch mit Verfügung vom 8. Februar 2000 (Urk. 11/4) ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 30. August 2002 (Urk. 11/2) ab. Dieser Entscheid blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
         Da der Versicherte eine Haftstrafe verbüsste (Urk. 10/12), wurde die Rentenzahlung per 1. Juni 2002 sistiert (Verfügung vom 21. Februar 2003, Urk. 10/5) und nach der bedingten Haftentlassung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 gestützt auf den bisherigen Invaliditätsgrad von 47 % wieder ausgerichtet (Verfügung vom 7. Februar 2007, Urk. 10/13).
         Am 8. Februar 2007 (Urk. 10/14/1-2) stellte der Versicherte ein weiteres Revisionsbegehren und machte geltend, seine körperlichen Beschwerden hätten in der Zwischenzeit zugenommen und er leide an einer psychischen Störung. Die IV-Stelle holte insbesondere den Bericht des Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin, speziell Herzkrankheiten, vom 20. März 2007 (Urk. 10/20/1-3) ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 10/24/1-2, Urk. 10/31) wies sie das Revisionsbegehren mit Verfügung vom 5. Juni 2007 (Urk. 2) mangels rentenbeeinflussender Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab.
2.         Dagegen liess A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Patricia Jucker (Urk. 10/27), mit Eingabe vom 9. Juli 2007 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
         "1.         Es sei die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich          vom 5. Juni 2007 aufzuheben und dem Gesuchsteller eine ganze          Invalidenrente zuzusprechen.
          2.         Eventualiter sei die Streitsache zur Feststellung des Sachverhaltes und zu          neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
                  Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der          Beschwerdegegnerin."
         Im Weiteren liess der Versicherte beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person der Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen (Urk. 1 S. 2).
         Mit Verfügung vom 26. Juli 2007 (Urk. 5) wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. In der Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2007 (Urk. 8) stellte die Beschwerdegegnerin den Antrag auf teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache zur Durchführung einer polydisziplinärer Begutachtung.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V 114 Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
         Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist gemäss Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat.

2.      
2.1     Da zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades die letzte rechtskräftige Verfügung ist, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 114 Erw. 5.4), ist zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Erlass der Rentenverfügung vom 8. Februar 2000 (Urk. 11/4) bis zum Erlass der streitigen Revisionsverfügung vom 5. Juni 2007 (Urk. 2) in einem Ausmass verändert hat, dass neu ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht.
2.2     Der Verfügung vom 8. Februar 2000 (Urk. 11/4) lagen im Wesentlichen die Berichte des Dr. med. C.___, Spezialarzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 9. Juni 1998 (Urk. 11/36) und vom 1. Dezember 1999 (Urk. 11/35) zugrunde.
         Im Bericht vom 9. Juni 1998 (Urk. 11/36) diagnostizierte Dr. C.___ eine manifeste Humero-Ulnararthrose des rechten Ellenbogens mit sekundärer ulnarer Periarthropathie und schwere Heberdenarthrosen der Finger 2 und 3, die sich zur Zeit beruhigt hätten, sowie eine leichtgradige Arthrose der Finger 5 beidseits. Dr. C.___ attestierte dem Beschwerdeführer unverändert und bis auf weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei längerdauernde Haltearbeiten in Beugestellung der Finger, schwere manuelle Tätigkeiten mit Heben von Lasten über 10 Kilogramm und sich wiederholende, gleichförmige Bewegungsabläufe zu vermeiden seien.
         Im Bericht vom 1. Dezember 1999 (Urk. 11/35) hielt Dr. C.___ im Wesentlichen an den am 9. Juni 1998 (Urk. 11/36) gestellten Diagnosen fest. Zudem führte er aus, dass die Heberdenarthrosen der Finger 2 und 3 kaum aktiviert seien, sich hingegen die Funktionalität des rechten Ellbogens seit der letzten Untersuchung etwas verschlechtert habe. Hingegen bestehe unverändert eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Für das Zumutbarkeitsprofil verwies der Arzt auf seinen Bericht vom 9. Juni 1998 (Urk. 11/36).
         Gestützt darauf kam die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 8. Februar 2000 (Urk. 11/4) zum Schluss, dass keine rentenbeeinflussende Änderung des Gesundheitszustandes gegeben sei. Demgemäss wies sie das Revisionsbegehren des Versicherten ab. In Bestätigung dieser Beurteilung wurde im Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. August 2002 (Urk. 11/2) präzisierend ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in einer leichten, abwechslungsreichen manuellen Tätigkeit ohne Heben und Tragen schwerer Lasten und ohne stark ziehende oder stossende Bewegungen mit dem rechten Arm sowie ohne stereotype Bewegungsabläufe je nach Arbeitsstelle zwischen 80 und 100 % arbeitsfähig. Hingegen sei ihm eine rein handwerkliche, körperlich leichte Tätigkeit lediglich zu 50 % möglich und zumutbar (Urk. 11/2 S. 8).
2.3     Die medizinische Aktenlage im Zeitpunkt des Erlasses des Revisionsentscheides vom 5. Juni 2007 (Urk. 2) zeigt folgendes Bild über die Entwicklung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers:
         Dr. med. D.___, Arzt für Allgemeine Medizin, Dienstarzt der Kantonalen Strafanstalt X.___, diagnostizierte im Bericht vom 7. April 2006 (Urk. 10/14/3) eine koronare Herzerkrankung mit zweimaliger operativer Versorgung in den Jahren 2003 und 2005, eine arterielle Hypertonie, eine Blutfetterhöhung, ein Hämmorrhoidalleiden und einen im Februar 2006 entdeckten Diabetes mellitus.
         Im Bericht vom 20. März 2007 (Urk. 10/20/1-3) hielt Dr. B.___ als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine arterielle Hypertonie ohne linksventrikuläre Hypertrophie, eine leichtgradige Mitralinsuffizienz, ein Sick-Sinus Syndrom, einen Verdacht auf eine koronare Herzkrankheit und einen Diabetes mellitus II b fest. Der Arzt erachtete den Versicherten als zu 100 % arbeitsunfähig. Dabei mass er der sozioökonomischen Herkunft, dem Gefängnisaufenthalt und der minderen schulischen Ausbildung Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei.
         Im Bericht vom 29. Mai 2007 (Urk. 10/30/1-2), der auf Veranlassung der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erstellt wurde, führte Dr. B.___ im Wesentlichen aus, der Versicherte habe in den Jahren 2003 und 2005 je einen Myokardinfarkt erlitten. Seither bestehe eine diffus eingeschränkte linksventrikuläre Funktion. Zudem leide er an einer Herzmuskelstörung, einer Herzklappenerkrankung und an einer Herzrhythmusstörung. Wegen schwankender Blutdruckwerte trete Schwindel auf. Sodann gebe der Beschwerdeführer Rückenbeschwerden mit Ausstrahlung in die Beine an. Auch sei eine psychiatrische Begutachtung durch den behandelnden Psychiater Dr. E.___ angezeigt. Insgesamt erachtete Dr. B.___ den Versicherten als nicht arbeitsfähig.
         Gestützt auf den Bericht des Dr. B.___ vom 20. März 2007 (Urk. 10/20/1-3) kam die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 5. Juni 2007 (Urk. 2) zum Schluss, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich im massgebenden Zeitraum nicht wesentlich verschlechtert. Demgemäss wies sie das Revisionsbegehren gestützt auf den bisherigen Invaliditätsgrad ab.
2.4     Mit der Beschwerdeantwort (Urk. 8) reichte die Beschwerdegegnerin den Bericht des Dr. med. D.___, Arzt für Allgemeine Medizin und Dienstarzt der Kantonalen Strafanstalt X.___, vom 30. September 2007 (Urk. 9/2) ein. Darin hielt er betreffend den Zeitraum vom 30. Oktober 2002 bis zum 22. Januar 2007 fest, der Versicherte leide an einer Herz-, Blutdruck- und Blutzuckerproblematik sowie an einer Fettstoffwechselstörung. Im Weiteren wies der Arzt auf Rückenbeschwerden und psychische Probleme hin. Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, der Beschwerdeführer habe vom 15. Juni 2005 bis zum 22. Januar 2007 zu 50 % als Hilfskraft im Verkaufshaus der kantonalen Strafanstalt X.___ gearbeitet, wobei er keine Tätigkeiten mit schwerer körperlicher Belastung habe verrichten müssen. Dennoch sei es immer wieder zu ganztägigen Absenzen gekommen.

3.       Diese medizinischen Unterlagen enthalten massgebliche Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in der Zeit nach der mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 30. August 2002 (Urk. 11/2) bestätigten Verfügung vom 8. Februar 2000 (Urk. 11/4). So werden neuerdings im Wesentlichen ein Herz- und Blutdruckleiden sowie eine Fettstoffwechselstörung erwähnt (Urk. 10/14/3, Urk. 10/20/1-3, Urk. 10/30/1-2, Urk. 9/2). Aktenkundig ist sodann, dass sich im massgebenden Zeitraum ein Rückenleiden und psychische Beschwerden entwickelt haben (Urk. 9/2, Urk. 10/30/1-2).
         Lässt sich aufgrund der vorhandenen Akten eine die Rentenhöhe beeinflussende Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse weder bestätigen noch verneinen, ist die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein polydisziplinäres Gutachten einhole. Dieses wird sich konkret und ausführlich zur Veränderung des Gesundheitszustandes im massgebenden Zeitraum und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu äussern haben. Gestützt darauf wird die Beschwerdegegnerin über einen allfälligen Anspruch des Versicherten auf eine höhere Rente neu zu verfügen haben.
         In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

4.      
4.1     Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien und nach Einsicht in die Honorarnote vom 31. Oktober 2007 (Urk. 13), in der für das Beschwerdeverfahren (der geltend gemachte Aufwand im Verwaltungsverfahren ist nicht zu entschädigen) ein Aufwand von 10 Stunden und 10 Minuten geltend gemacht wird, erscheint es als angemessen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Prozessentschädigung von gerundet Fr. 2'220.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
4.2     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 300.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Juni 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Patricia Jucker, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'220.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwältin Dr. Patricia Jucker, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 8 und Urk. 9/1-3
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).