Sozialversicherungsrichterin Grünig
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 28. September 2007
in Sachen
K.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. K.___, geboren 1957, meldete sich am 31. Mai 2006 wegen eines Augen- und eines Rückenleidens sowie wegen psychischer Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7). Mit Schreiben vom 12. Juni 2006 forderte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, den Versicherten dazu auf, die Namen und die Adressen der Ärzte anzugeben, bei denen er in den letzten vier Monaten in Behandlung gewesen sei, und den jeweils letzten Arzttermin zu nennen (Urk. 7/10). Diese Aufforderung wiederholte die SVA, IV-Stelle, mit einem weiteren Schreiben vom 19. Oktober 2006, in welchem sie den Versicherten zusätzlich zur Bekanntgabe der Adresse seines ehemaligen Arbeitgebers anhielt (Urk. 7/16). Gleichzeitig machte sie den Versicherten darauf aufmerksam, dass sie im Säumnisfall aufgrund der Akten entscheiden werde, was zur Abweisung des Leistungsgesuchs führen könne (Urk. 7/16 S. 2).
In der Folge eröffnete die SVA, IV-Stelle, dem Versicherten unter Hinweis auf ihr Schreiben vom 19. Oktober 2006 mit Vorbescheid vom 24. November 2006, dass sie sein Leistungsbegehren abzuweisen gedenke, da er sich den zumutbaren Abklärungen widersetze (Urk. 7/19), und gab ihm Gelegenheit, Einwendungen zum vorgesehenen Entscheid zu erheben (Begleitschreiben vom 24. November 2006, Urk. 7/18). Mit Schreiben vom 7. Januar 2007 machte K.___ geltend, er habe die Aufforderung vom 19. Oktober 2006 nie erhalten (Urk. 7/20). Die SVA, IV-Stelle, wiederholte ihre Aufforderung daraufhin mit Schreiben vom 20. Februar 2007 (Urk. 7/23), und der Versicherte kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 15. März 2007 nach (Urk. 7/24). Gestützt auf die dortigen Angaben holte die SVA, IV-Stelle, den Bericht von Dr. med. A.___, Spezialarzt für Rheumatologie, vom 11. April 2007 (Urk. 7/25) und den Bericht der Klinik B.___ vom 16. April 2007, einschliesslich beigelegter früherer Berichte, ein (Urk. 7/26) und liess durch die ehemalige Arbeitgeberin den Fragebogen für Arbeitgebende ausfüllen (Angaben vom 3. Mai 2007, Urk. 7/27). Anschliessend liess sie durch Dr. med. C.___ ihres Regionalärztlichen Dienstes (RAD) die Aktenbeurteilung vom 5. Juni 2007 erstellen (Urk. 7/28 S. 4), und teilte dem Versicherten daraufhin mit Verfügung vom 6. Juni 2007 mit, dass sie seinen Anspruch auf Versicherungsleistungen nochmals geprüft habe, nachdem er die verlangten Angaben mit Eingabe vom 15. März 2007 gemacht habe, dass er jedoch aus ärztlicher Sicht für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Buchhalter zu 100 % arbeitsfähig sei und sein Leistungsbegehren daher abgewiesen werde (Urk. 2 = Urk. 7/29).
2. Gegen diese Verfügung erhob K.___ mit Eingabe vom 7. Juli 2007 Beschwerde und machte geltend, er vermöge aufgrund seiner Augen- und Rückenprobleme weder eine Stelle im Büro noch eine solche in der Industrie zu versehen, und beantragte sinngemäss, es sei ihm Arbeitsvermittlung und allenfalls eine Invalidenrente zu gewähren (Urk. 1). Auf die Aufforderung zur Beschwerdeantwort hin (Verfügung vom 17. Juli 2007, Urk. 3) reichte die SVA, IV-Stelle, die Verfügung vom 12. September 2007 ein, mit der sie die Verfügung vom 6. Juni 2007 wiedererwägungsweise ersatzlos aufgehoben und zur Begründung festgehalten hatte, sie habe jene Verfügung ohne vorgängiges nochmaliges Vorbescheidverfahren erlassen und dadurch das rechtliche Gehör des Versicherten verletzt, und sie werde das Vorbescheidverfahren daher noch durchführen und anschliessend neu verfügen (Urk. 6). In der begleitenden Eingabe gleichen Datums beantragte die SVA, IV-Stelle, das Beschwerdeverfahren sei in Anbetracht der Wiedererwägungsverfügung vom 12. September 2007 als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Urk. 5).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entsprochen wird. Soweit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit weiter; in diesem Fall muss die Beschwerdebehörde auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdeführende Partei die neue Verfügung oder den neuen Einspracheentscheid anzufechten braucht (vgl. BGE 113 V 237).
1.2 Der Beschwerdeführer ersuchte in der Beschwerdeschrift vom 7. Juli 2007 (Urk. 1) sinngemäss um die materielle Beurteilung seines Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere um die Zusprechung von Arbeitsvermittlung und allenfalls einer Rente. Mit der Wiedererwägungsverfügung vom 12. September 2007 (Urk. 6) kam die Beschwerdegegnerin diesen Anträgen jedoch nicht nach, sondern hob die angefochtene Verfügung vom 6. Juni 2007 nur im Sinne eines Zwischenschrittes ersatzlos auf, um den Beschwerdeführer vorgängig anzuhören und danach über seine Ansprüche nochmals neu zu befinden. Die Wiedererwägungsverfügung vom 12. September 2007 lässt das Beschwerdeverfahren daher gestützt auf die dargelegte Rechtsprechung nicht (vollumfänglich) gegenstandslos werden, sondern die materiellen Ansprüche des Beschwerdeführers bleiben an sich Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
2.
2.1 Allerdings führt die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, verbunden mit der Rückweisung der Streitsache an die Verwaltung, damit sie die Gehörsgewährung nachhole und hernach neu entscheide. Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss nur diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 Rz 9).
2.2 Im vorliegenden Fall liegt entsprechend dem Standpunkt der Beschwerdegegnerin eine Gehörsverletzung vor, die schwer wiegt und daher im Sinne der zitierten Rechtsprechung eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 6. Juni 2007 allein aus diesem formellen Grund rechtfertigt. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie er in Art. 42 ATSG gewährleistet ist (und auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV] garantiert wird), verleiht der betroffenen Person unter anderem das Recht, an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 Rz 10 ff.). Dieses Recht hat die Beschwerdegegnerin dadurch eindeutig verletzt, dass sie den Beschwerdeführer vor dem Erlass der leistungsverneinenden Verfügung vom 6. Juni 2007 nicht über die durchgeführten Abklärungen und deren Ergebnisse ins Bild gesetzt und ihm nicht Gelegenheit gegeben hat, dazu Stellung zu nehmen. Sie hat dies entsprechend ihrer insoweit zutreffenden Auffassung noch nachzuholen. Gemäss ihrer ebenfalls zutreffenden Auffassung läuft eine solche Gehörsgewährung auf den nochmaligen Erlass eines Vorbescheids im Sinne von Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) - worin ausdrücklich auf den Gehörsanspruch nach Art. 42 ATSG verwiesen wird - hinaus, mit anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung über die materiellen Ansprüche des Beschwerdeführers. Ein solcher weiterer Vorbescheid ist ungeachtet des früheren Vorbescheids vom 24. November 2006 (Urk. 7/19) notwendig, da jener frühere Bescheid durch die neuen Abklärungen, welche die Beschwerdegegnerin aufgrund der Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. März 2007 (Urk. 7/24) getätigt hat, seine Funktion als Mittel zur Anhörung des Beschwerdeführers verloren hat.
2.3 Demgemäss ist davon Vormerk zu nehmen, dass die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung vom 6. Juni 2007 mit Verfügung vom 12. September 2007 wiedererwägungsweise aufgehoben hat, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zum Vorgehen im Sinne der vorstehenden Erwägungen zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
3. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 400.-- festzusetzen.
Das Gericht beschliesst:
Es wird davon Vormerk genommen, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die angefochtene Verfügung vom 6. Juni 2007 mit Verfügung vom 12. September 2007 wiedererwägungsweise aufgehoben hat,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich zum Vorgehen im Sinne der vorstehenden Erwägungen zurückgewiesen wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- K.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 5 und Urk. 6
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).