Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretär Trüssel
Urteil vom 25. März 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Regula Schwaller
Rütistrasse 45, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1961, arbeitete von Oktober 1989 bis Oktober 2005 bei der B.___ als Sortiererin von Briefpostsendungen (Urk. 13/6 Ziff. 1, Ziff. 6, Ziff. 7). Per 31. Oktober 2005 wurde das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst (Urk. 13/16).
Am 4. Oktober 2004 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung) an (Urk. 13/2 Ziff. 7.8). Mit Verfügung vom 20. Mai 2005 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch mit Begründung, dass die somatoforme Schmerzstörung nicht invalidisierend sei (Urk. 13/24). Mit Einspracheentscheid vom 12. August 2005 wurde die Einsprache abgewiesen (Urk. 13/37).
Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht nach Durchführung einer Referentenaudienz mit unbegründetem Urteil vom 7. Februar 2006 ab (Urk. 13/47; Prozess-Nr. IV.2005.01051). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 13. Oktober 2006 stellte die Versicherte bei der IV-Stelle unter Beilage eines von ihr in Auftrag gegebenen Gutachtens von Prof. Dr. med. C.___, Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, vom 10. Oktober 2006 (Urk. 13/50 = Urk. 3/8) ein Wiedererwägungs- und Revisionsgesuch (Urk. 13/51 = Urk. 3/2), welches die IV-Stelle als Neuanmeldung entgegennahm. Mit Vorbescheid vom 10. April 2007 wurde die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt (Urk. 13/57 = Urk. 3/3), wogegen die Versicherte unter Einreichung eines weiteren Berichts von Prof. C.___ vom 9. Mai 2007 (Urk. 13/62 = Urk. 3/9) Einwände erhob (Urk. 13/63 = Urk. 3/4). Am 7. Juni 2007 erging die Verfügung, mit welcher ein Rentenanspruch verneint wurde (Urk. 13/66 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 7. Juni 2007 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 11. Juli 2007 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und ihr seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung und Neubeurteilung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12).
Am 23. Oktober 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 14).
Am 10. Juli 2008 reichte die Beschwerdeführerin weitere Arztberichte von Dr. med. H.___, Innere Medizin/Rheumatologie FMH, vom 5. Juli 2008 und Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. Februar 2008 ein (Urk. 15 und 16/1 und 2).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 7. Juni 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.4 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.5 Weder für die Verwaltung noch für das Gericht besteht ein Anlass, die Diagnose "Fibromyalgie" in Frage zu stellen, auch wenn diese in der Ärzteschaft umstritten ist. Die Fibromyalgie weist zahlreiche mit den somatoformen Schmerzstörungen gemeinsame Aspekte auf, sodass es sich beim aktuellen Kenntnisstand aus juristischer Sicht rechtfertigt, die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden (BGE 132 V 65 Erw. 4).
1.6 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.8 Nach Abschluss des Schriftenwechsels unaufgefordert eingereichte Stellungnahmen einer Partei sind aus dem Recht zu weisen; demgegenüber sind nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereichte Beweismittel, namentlich Gutachten, insoweit zu berücksichtigen, als diese etwas zur Feststellung des rechtlich massgebenden Sachverhalts beizutragen vermögen (RKUV 1985 Nr. K 646 S. 239 Erw. 3b = ZAK 1986 S. 190 Erw. 3b; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 194).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 7. Juni 2007 auf den Standpunkt, im Gutachten vom 10. Oktober 2006 von Prof. Dr. C.___ sei festgehalten worden, dass seit Erlass der leistungsverweigernden Verfügung vom 20. Mai 2005 keine neuen Symptome dazugekommen seien (Urk. 2 S. 1 unten). Nachdem Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in ihrem Gutachten vom 13. Mai 2005 einzig eine Somatisierungsstörung im Sinne einer anhaltenden Schmerzstörung diagnostiziert habe, sei sie (d.h. die Beschwerdegegnerin) im früheren Verfahren von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen. Die Diagnose von Dr. D.___ sei identisch mit der im Gutachten von Prof. Dr. C.___ diagnostizierten Fibromyalgie und es sei auch keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ausgewiesen. Daher seien die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden. Die Beschwerdegegnerin kam dabei zum Schluss, die psychischen Ressourcen der Beschwerdeführerin seien nicht derart eingeschränkt, dass ihr eine adäquate Schmerzbewältigung beziehungsweise -überwindung unter entsprechender Willensanstrengung nicht (mehr) möglich wäre (Urk. 2 S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, es sei zu prüfen, ob die psychische Komorbidität durch die eingereichten Arztberichte ausgewiesen sei; ansonsten sei eine ergänzende psychiatrische Begutachtung anzuordnen (Urk. 1 S. 2 unten). Weiter werde in verschieden Berichten bestätigt, dass vorliegend ein sozialer Rückzug der Beschwerdeführerin bestehe (Urk. 1 S. 3 unten).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob seit Erlass des rechtskräftigen rentenabweisenden Einspracheentscheids vom 12. August 2005 (Urk. 13/37) bis zur angefochtenen Verfügung vom 7. Juni 2007 (Urk. 2) eine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist.
3.
3.1 Bis zum Zeitpunkt des ursprünglichen Einspracheentscheids vom 12. August 2005 ist den Akten zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Folgendes zu entnehmen:
Im Austrittsbericht vom 16. Juni 2004 stellten Dr. med. E.___, Oberarzt Rheumatologie, und med. pract. F.___, Assistenzarzt, Rehaklinik W.___, wo die Beschwerdeführerin vom 26. April bis 17. Mai 2005 hospitalisiert war, folgende Diagnosen (Urk. 13/5/5):
- chronisch myotendinotisch betontes zervikovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei
- leichten muskulären Dysbalancen
- fibromyalgiformer Schmerzkomponente
- MRI Dezember 2003: unauffällig
- chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
Dr. E.___ und med. pract. F.___ hielten fest, aus rein medizinisch-rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in leichten bis mittelschweren Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 13/5/6 unten).
3.2 In ihrem Gutachten vom 13. Mai 2005 zuhanden der Beschwerdegegnerin diagnostizierte Dr. D.___ eine Somatisierungsstörung im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Im Jahre 1993 seien erstmals und ohne ersichtlichen Zusammenhang mit einem Auslöser Schmerzen im Nacken- und Schulterbereich aufgetreten, die mit starken Schwindelbeschwerden einhergingen, welche seither unverändert seien (Urk. 13/22 S. 7 Ziff. 4 = Urk. 3/5 S. 7 Ziff. 4). Bei der psychiatrischen Diagnose handle es sich um eine funktionelle Störung, in deren Zentrum emotionale Konflikte beziehungsweise psychosoziale Probleme stünden, welche den Schmerz unterhalten würden. Die Beschwerdeführerin verbringe den Tag mit leichten Hausarbeiten und Spaziergängen, werde aber im Haushalt und beim Einkaufen grösstenteils von ihrer Familie entlastet. Sie habe sich sozial relativ zurückgezogen, sei sehr nervös und reizbar und möge mit ihren Freundinnen, vorwiegend ehemalige Arbeitskolleginnen, oft nicht reden (Urk. 13/22 S. 8 unten). Weiter führte Dr. D.___ aus, im Jahre 2000 sei der damals 15-jährige Sohn der Beschwerdeführerin an Leukämie erkrankt, die nun nach erfolgter Radio- und Chemietherapie seit Jahren remittiert sei (Urk. 13/22 S. 7 Ziff. 4). Weiter habe die Beschwerdegegnerin bis zum 1. Oktober 2003 zu einem Pensum von 100 % gearbeitet (Urk. 13/22 S. 8 Mitte). Dr. D.___ attestierte aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit als Briefpostsortiererin seit Oktober 2003 (Urk. 13/22 S. 9 Ziff. 5). Diese Tätigkeit sei sogleich als behinderungsangepasst zu bezeichnen (Urk. 13/22 S. 9 Ziff. 7 Frage 4). Im Haushalt könne die Beschwerdeführerin nur körperlich wenig belastbare Tätigkeiten mit Sitzmöglichkeit ausüben. Im Haushalt sei die Beschwerdeführerin zu 30 % eingeschränkt (Urk. 13/22 S. 9 Ziff. 7 Frage 6).
3.3 In seiner Stellungnahme vom 3. Mai 2005 hielt Dr. med. G.___, Regio-nalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin, RAD, fest, die Beschwerdeführerin leide an einem generalisierten Schmerzsyndrom, wobei dieses aus somatischer Sicht nicht zu erklären sei, da keine entsprechenden Befunde vorliegen würden. Aus somatischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 13/23/3).
4.
4.1 Für die seit Erlass des Einspracheentscheids vom 12. August 2005 geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustands liegen folgende medizinische Akten vor:
4.2 In seinem Bericht vom 29. August 2005 stellte Dr. med. H.___, Innere Medizin FMH, der die Beschwerdeführerin am 16. August 2005 untersucht hat, folgende Diagnosen (Urk. 13/39/19 = Urk. 3/6 S. 1):
- generalisiertes chronisches myofasziales Schmerzsyndrom
- Depression
- arterielle Hypertonie
Die Beschwerdeführerin leide seit mehr als zehn Jahren an einem myofaszialen Schmerzsyndrom. Dieses sei bereits ausgehend abgeklärt worden. Zudem habe sich in den letzten Jahren wahrscheinlich auch aufgrund der Krankheit des Sohnes sowie der beruflichen Situation eine depressive Stimmungslage entwickelt. Das myofasziale Schmerzsyndrom sei therapieresistent. Nur im Wasser sei die Beschwerdeführerin beschwerdefrei. Zur Linderung der Beschwerden wäre eine Intensivierung der körperlichen Aktivität im Wasser in Betracht zu ziehen (Urk. 13/39/20 unten).
4.3 In seinem Bericht vom 5. Oktober 2005 hielt Dr. med. I.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bei welchem die Beschwerdeführerin seit 27. Juni 2005 in Behandlung steht, fest, die Beschwerdeführerin leide an einer psychischen Erkrankung mit deutlichem Krankheitswert und erheblicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es handle sich nebst dem chronischen, generalisierten Schmerzsyndrom im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung um eine chronische mittelschwere depressive Störung. Ferner habe die Mutter der Beschwerdeführerin im Jahre 1997 einen cerebrovaskulären Insult mit Hemisyndrom und Aphasie erlitten und sei seit jenem Zeitpunkt pflegebedürftig gewesen und im Jahre 2004 verstorben. Weiter sei der Sohn der Beschwerdeführerin im Oktober 1999 an Leukämie erkrankt, welche mit zum Teil gravierenden Komplikationen in J.___ und im Kinderspital Z.___ behandelt worden sei. Ferner sei ein jüngerer Bruder der Beschwerdeführerin im Jahre 2000 unter tragischen Umständen in K.___ ermordet worden (Urk. 3/7 S. 1). Insgesamt scheine die Beschwerdeführerin die Schicksalsschläge überhaupt nicht verarbeitet zu haben und reagiere ständig mit Gefühlen der Hilflosigkeit und Überforderung. Ferner habe sie die Kündigung der Anstellung bei der Post als traumatisierend und verletzend erlebt. Faktisch sei eine Arbeitsfähigkeit nicht mehr gegeben. Medizinisch-theroretisch bestehe eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 25 % (Urk. 3/7 S. 2).
4.4 In seinem Gutachten vom 10. Oktober 2006 zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin stellte Prof. Dr. C.___ im Wesentlichen folgende Diagnosen (Urk. 13/50 S. 8 f.):
- derzeit mässiggradig ausgeprägte, langjährig-progrediente klassische Fibromyalgie
- myotendinotisch-myofascialer linksbetonter occipitoparietaler Kopfschmerz
- chronische mittelschwere depressive Verstimmung
- iatrogen-medikamentös verursachte Magenschleimhautprobleme
Bezüglich der Einschränkung der Belastbarkeit und damit der Beurteilung des Invaliditätsgrades seien die linksseitig betonten myotendinotisch-myofascialen Kopf- und Gesichtsschmerzen sowie die von der Brustwirbelsäule (BWS) ausgehenden gürtelförmigen Atmungsbeengungen und die muskulär bedingten auslösbaren Lenden- und Abdominalschmerzen von Bedeutung (Urk. 13/50 S. 11 unten). Gestützt auf die Akten und auf die Angaben der Beschwerdeführerin habe sich das Erkrankungsbild mit all seinen Facetten seit November 2003 und zusätzlich seit Frühjahr 2005 kontinuierlich verschlechtert, ohne dass neue Symptome hinzugekommen wären. Das Erkrankungsbild habe zu keinen Einschränkungen der hygienischen Selbstmassnahmen, jedoch zu einer deutlichen sozialen Isolierung geführt. Aufgrund der beschränkten Belastbarkeit von ein bis zwei Stunden pro Tag sei es der Beschwerdeführerin möglich, mindestens 50 bis 75 % des Haushaltes selbständig zu erledigen. Eine Tätigkeit ausser Hause sei jedoch zur Zeit weder realistisch noch vernünftig. Die Beschwerdeführerin müsse motiviert werden, die verbliebene Belastbarkeit zu Gunsten der rehabilitativ auszurichtenden Übungs- und Trainingsmassnahmen zu investieren (Urk. 13/50 S. 12).
In seinem Bericht vom 9. Mai 2007 führte Dr. C.___ aus, die Kontrolluntersuchung vom 26. April 2007 habe im Wesentlichen die früheren Befunde bestätigt (Urk. 13/62 S. 2 unten = Urk. 3/9 S. 2 unten). Der Beschwerdeführerin sei keine Tätigkeit mehr zumutbar. Auch im Haushalt könne sie nur die leichteren Arbeiten im Umfange von 50 % bis 75 % übernehmen (Urk. 13/62 S. 3 Mitte).
4.5 Dr. I.___ hielt im Bericht vom 3. Juli 2007 fest, wie er bereits in seinem Bericht vom 5. Oktober 2005 diagnostiziert und was sich im weiteren Verlauf bestätigt habe, leide die Beschwerdeführerin nebst dem bekannten chronischen generalisierten Schmerzsyndrom im Sinne eines Fribomyalgie-Syndroms an einer chronischen mittelschweren bis zeitweise schweren depressiven Episode. Die Beschwerdeführerin mache den Eindruck eines schwer traumatisierten Menschen mit Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ständige unwillkürliche Erinnerungen an das Trauma bezüglich ihres Sohnes und ihres Bruders, Flashbacks mit der plötzlichen Empfindung, als ob das Ereignis wieder stattfinde, Angstträume, körperliche Reaktionen bei der Erinnerung an das Trauma, Vermeidungssymptome wie Interesselosigkeit und eingeschränkte Emotionen, Stresssymptome wie Schlaf- und Konzentrationsstörungen sowie Reizbarkeit). Deshalb müsse differentialdiagnostisch eine posttraumatische Belastungsstörung in Betracht gezogen werden. Anders als im Gutachten von Dr. D.___, bestehe eine erhebliche psychische Komorbidität sowie ein erheblicher sozialer Rückzug. Faktisch sei eine Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt nicht mehr gegeben. Die Haushaltstätigkeit sei der Beschwerdeführerin zu 50 bis 70 % zumutbar (Urk. 3/10 S. 3).
4.6 In seinem Bericht vom 8. September 2007 hielt der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. L.___, Allgemeinmedizin FMH, fest, die Beschwerdeführerin leide seit Jahren unter starken Schmerzen im Bereich der Muskeln und Sehnen im Sinne einer generalisierten Myotendinose. Weiter habe sie Schmerzen in der Bauchgegend verbunden mit Blähungen und Völlegefühl. Diese seien auf Ausstrahlungen vom Rücken, auf Nebenwirkungen der Schmerzmedikation und auf eine Gastritis zurückzuführen (Urk. 9/1).
4.7 Dr. H.___ führte im Bericht vom 21. September 2007 aus, er könne die Verschlechterung der Situation der Beschwerdeführerin bestätigen. Angesichts der Schmerzzunahme habe man die Medikation umstellen müssen. Auch wenn eine klinisch relevante Diskushernie ausgeschlossen werden könne, sei eine regelmässige physikalische Behandlung ein wichtiger Bestandteil des Therapiekonzepts. Auch bei der Fibromyalgie und bei den myofaszialen Beschwerden diene die aktive Physiotherapie dem Erhalt der Beweglichkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 9/2 S. 2).
4.8 Dr. I.___ führte im Bericht vom 26. Februar 2008 aus, die Beschwerdeführerin komme weiterhin in der Frequenz von monatlich zwei Therapiestunden zu ihm in die Behandlung. Ein Behandlungsabschluss sei zur Zeit und auf längere Sicht nicht vorgesehen, da die Beschwerdeführerin nach wie vor an einer Depression auf dem Hintergrund eines chronischen Schmerzsyndroms leide (Urk. 16/2).
4.9 In seinem Bericht vom 5. Juli 2008 diagnostizierte Dr. H.___ ein chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom und eine chronische mittelschwere bis schwere Depression. Er könne die unbestreitbare Verschlechterung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin während der letzten zwei Jahren aufgrund seiner regelmässigen Kontrollen bestätigen (Urk. 16/1 S. 1). Die Beschwerdeführerin stehe in einer schwierigen gesundheitlichen Situation mit progredierten Schmerzen und zeitweise starken Beschwerden-Exazerbationen, welche auf die Intensivierung der Therapie kaum ansprächen. Eine weitere Erhöhung der Analgetika sei kaum möglich. Es bestehe bei der Beschwerdeführerin eine erhebliche psychische Komorbidität, welche zusammen mit den generalisierten Schmerzen eine berufliche Tätigkeit verunmögliche und zweifellos für die Zusprache einer Rente genüge (Urk. 16/1 S. 2).
5.
5.1 In rheumatologischer Hinsicht hat sich der Zustand der Beschwerdeführerin seit dem Einspracheentscheid vom 12. August 2005 nicht verändert. Die Beschwerdeführerin macht keine solche Veränderung gelten, und aus den neuen medizinischen Akten ergibt sich keine solche Verschlechterung. Nach der Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass aus rheumatologischer Sicht die Beschwerdeführerin in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist (Urk. 13/5/6 unten). Die geltend gemachte Verschlechterung betrifft ausschliesslich die psychische Problematik, wo sich eine Komorbidität und ein erheblicher sozialer Rückzug mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entwickelt hätten.
5.2 In psychischer Hinsicht lag dem Einspracheentscheid vom 12. August 2005 die Beurteilung von Dr. D.___ zu Grunde. Zur Entwicklung des psychischen Gesundheitsschadens äusserten sich Dr. H.___, Dr. I.___ und Dr. C.___, wobei es sich bei Dr. H.___ und Dr. C.___ nicht um psychiatrische Fachärzte handelt, weshalb ihre Beurteilung beweisrechtlich mit Zurückhaltung zu würdigen ist. Dass die gestellten Diagnosen voneinander abweichen, ist - wie nachfolgend zu zeigen wird - nicht entscheidend und belegt keine Veränderung des Gesundheitszustands. Dr. D.___ diagnostizierte in ihrem Gutachten vom 13. Mai 2005 eine Somatisierungsstörung im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (Urk. 13/22 S. 8 unten). Dr. H.___ nannte in seinem Bericht vom 29. August 2005 ein generalisiertes, chronisches, myofasziales Schmerzsyndrom (Urk. 3/6 S. 1). Weiter hielt Dr. I.___ im Bericht vom 5. Oktober 2005 fest, die Beschwerdeführerin leide an einem generalisierten Schmerzsyndrom im Sinne einer Schmerzstörung (Urk. 3/7 S. 2). Prof. Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 10. Juni 2006 eine mässig ausgeprägte, langjährig-progrediente klassische Fibromyalgie (Urk. 13/50 S. 8). Dr. I.___ hielt in seinem Bericht vom 3. Juli 2007 fest, die Beschwerdeführerin leide an einem chronisch generalisierten Schmerzsyndrom im Sinne eines Fibromyalgie-Syndroms (Urk. 3/10 S. 3).
5.3 Gemäss der Rechtsprechung weist die Fibromyalgie zahlreiche mit der soma-toformen Schmerzstörung gemeinsame Aspekte auf (vgl. vorstehend Erw. 2.4). Gleiches gilt für die myofasziale Schmerzstörung, welche ein Synonym der Fibromyalgie darstellt. Ferner sind Somatisierungs-, Konversions- und Schmerzstörungen eindeutig zu den somatoformen Störungen zu rechnen. Es liegen somit für das gleiche psychiatrische Krankheitsbild unterschiedliche Diagnosen vor, ohne dass damit eine Veränderung oder Verschlechterung des Gesundheitszustands gegeben wäre.
Sozialversicherungsrechtlich ist es geboten, sämtliche pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen Anforderungen zu unterstellen. Daher sind die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerstörung entwickelten Grundsätze (BGE 130 V 532) bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie, myofaszialen Schmerzstörung, Somatisierungsstörung analog zur Anwendung zu bringen (BGE 132 V 65 Erw. 4; Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 14. April 2008, I 70/07 Erw. 5; vgl. auch vorstehend Erw. 2.5). In Anwendung dieser Kriterien ist vorliegend die Frage zu beantworten, ob sich die Situation der Beschwerdeführerin insofern verändert hat, dass nun ein Ausnahmefall gegeben ist.
5.4 Zum zentralen Kriterium der psychischen Komorbidität ist festzuhalten, dass Dr. C.___ in seinem Gutachten vom 10. Oktober 2006 neben der Fibromyalgie eine chronische mittelschwere depressive Verstimmung diagnostizierte (Urk. 13/50 S. 9 Ziff. 3). Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei depressiven Stimmungslagen in der Regel um (reaktive) Begleiterscheinungen des genannten Leidens, welche grundsätzlich nicht getrennt diagnostiziert werden müssen, und damit nicht um eine selbständige, vom Schmerzsyndrom losgelöste psychische Komorbidität (BGE 130 V 352 Erw. 3.3.1), es sei denn, sie lassen sich aufgrund ihres Schweregrades unbestreitbar von der somatoformen Schmerzstörung unterscheiden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht] in Sachen D. vom 20. April 2006, I 805/04, Erw. 5.2.1, vgl. auch Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schaffhauser/Schlauri, Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, S. 81 Fn. 135). Eine psychische Verstimmung lässt nicht auf eine andauernde Depression oder einen vergleichbaren psychischen Leidenszustand im Sinne der Rechtsprechung schliessen. Auch soweit Dr. I.___ eine depressive Störung diagnostizierte (vgl. Urk. 3/7, 3/10 und 16/2), kann diese nicht als eigenständige und vom Schmerzsyndrom losgelöste psychische Erkrankung betrachtet werden. Denn Dr. I.___ weist in seinem Bericht vom 26. Februar 2008 (Urk. 16/2) auf den engen Zusammenhang zwischen Schmerzsyndrom und depressiver Entwicklung hin, wenn er ausführt, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor an einer Depression auf dem Hintergrund ihres chronischen Schmerzsyndroms leidet.
Somit hat die diagnostizierte Depression keine eigenständige Bedeutung und ist damit nicht als losgelöstes Leiden im Sinne einer psychischen Komorbidität im Sinne der Rechtsprechung zu werten.
5.5 Dr. I.___ hielt weiter fest, es bestehe der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin schwer traumatisiert sei und es sei differentialdiagnostisch eine posttraumatische Belastungsstörung in Betracht zu ziehen (Urk. 3/10 S. 3).
Nach der Rechtsprechung ist zur Beantwortung der Frage, ob eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegt, auf die Leitlinien der ICD abzustellen (Urteile des EVG in Sachen B. vom 28. Dezember 2006, I 203/06, Erw. 4.4; in Sachen Z. vom 12. September 2006, U 422/05, Erw. 4.1; in Sachen B. vom 15. März 2006, U 213/04, Erw. 4.2; in Sachen P. vom 2. Februar 2006, U 381/04, Erw. 3.2 und in Sachen B. vom 27. Januar 2006, I 715/05, Erw. 6.2). Danach soll eine posttraumatische Belastungsstörung nur diagnostiziert werden, wenn sie nach einem traumatisierenden Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere auftritt (Dilling/Mambour/Schmidt, Hrsg., Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Klinisch-diagnostische Leitlinien, 5. Aufl., S. 170). So hat das EVG eine posttraumatische Belastungsstörung nach einer Vergewaltigung (Urteil des EVG in Sachen S. vom 20. Oktober 2006, U 193/06) oder nach mehrmonatiger Lagerhaft (Urteil des EVG in Sachen H. vom 6. April 2006, I 803/05) bejaht.
Einerseits wurde vorliegend die posttraumatische Belastungsstörung lediglich als Differentialdiagnose gestellt und andererseits ist eine posttraumatische Belastungsstörung nicht per se invalidisierend (Urteil des EVG in Sachen G. vom 20. April 2006, I 696/05, Erw. 3.2.2), sondern es muss dargelegt sein, inwiefern sie nicht durch zumutbare Willensanstrengung überwindbar sein soll. Dazu äusserte sich Dr. I.___ nicht. Nicht erklärlich ist auch, warum die Diagnose einer möglichen posttraumatischen Belastungsstörung nicht bereits im Bericht von Dr. I.___ vom 5. Oktober 2005, in welchem gerade auf die Ermordung des Bruders und die - remittierte - Erkrankung des Sohnes der Beschwerdeführerin hingewiesen wurde (Urk. 3/7 S. 1), gestellt wurde. Dort diagnostizierte Dr. I.___ lediglich eine somatoforme Schmerzstörung mit chronischer mittelgradiger depressiver Störung. Und auch im nachgereichten Bericht vom 26. Februar 2008 (Urk. 16/2) erwähnt Dr. I.___ lediglich eine Depression auf dem Hintergrund eines chronisches Schmerzsyndroms. Vom Vorliegen einer zusätzlichen posttraumatischen Belastungsstörung kann daher nicht ausgegangen werden, und es besteht diesbezüglich auch kein Anlass für ergänzende Abklärungen. Auch insofern ist keine Verschlechterung nachgewiesen.
Damit liegt kein von der Fibromyalgie beziehungsweise somatoformen Schmerzstörung losgelöstes Leiden mit Krankheitswert im Sinne einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer vor. Ferner bestehen auch keine ins Gewicht fallenden weiteren somatischen Beschwerden (vgl. vorstehend Erw. 5.1). Insofern hat sich seit Erlass des Einspracheentscheids vom 12. August 2005 keine Verschlechterung ergeben. Nachstehend ist somit zu prüfen, ob sich jene Faktoren massgeblich verändert haben, die die Zumutbarkeit einer Willenanstrengung ausnahmsweise verneinen liessen (vgl. vorstehend Erw. 1.6).
5.6 Was das Kriterium des sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens betrifft, ist festzuhalten, dass nach Angaben der Beschwerdeführerin eine Änderung in ihrer sozialen Situation vorliegt. Dr. C.___ hielt im Gutachten vom 10. Oktober 2006 fest, das Erkrankungsbild habe zu einer deutlichen sozialen Isolierung geführt. Aus seiner Beurteilung geht jedoch weiter hervor, die Beschwerdeführerin führe weiterhin - wenn auch mit Einschränkungen - aktiv ihren Haushalt. Sie vermöge durchaus zu kochen und gehe in Begleitung mit ihrem Ehemann auch spazieren (Urk. 13/50 S. 4 Mitte, S. 12). Im späteren Bericht vom 9. Mai 2007 diagnostizierte Dr. C.___ unter anderem eine mittelschwere Depression ohne wesentlichen sozialen Rückzug (Urk. 3/9 S. 1 Ziff. 3). Weiter fahre die Beschwerdeführerin auch nach K.___ in die Ferien (Urk. 3/8 S. 2 unten). Daran ändert auch die Beurteilung von Dr. I.___ (Urk. 3/10 S. 3) nichts, der ohne jede Begründung einen erheblichen sozialen Rückzug erwähnte. Damit bestehen keine Indizien für einen umfassenden sozialen Rückzug und eine gänzliche soziale Isolierung.
Ferner hat die Beschwerdeführerin einen mehrjährigen Krankheitsverlauf und Behandlungsmassnahmen hinter sich. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeiten von durchzuführenden Therapien noch bei weitem nicht ausgeschöpft sind, so dass im Rahmen der Schadenminderungspflicht durch eine angepasste psychotherapeutische Behandlung allenfalls eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes erzielt werden könnte. Dies zeigen die von Dr. C.___ in seinem Gutachten aufgelisteten therapeutischen Ansätze (Urk. 13/50 S. 10 f.). Auch Dr. H.___ führte aus, dass auf die Physiotherapie nicht verzichtet werden könne (Urk. 9/2 S. 2). Somit sind sowohl in somatischer Hinsicht als auch psychischer Hinsicht noch Behandlungsmöglichkeiten vorhanden. Daher besteht auch kein Grund zur Annahme eines ausgeprägten, therapeutisch nicht mehr angehbaren primären Krankheitsgewinns.
5.7 Die Gesamtwürdigung der bei Fehlen einer psychischen Komorbidität zu be-achtenden zusätzlichen Kriterien führt damit zum Schluss, dass weiterhin keine Ausnahme vorliegt, bei der die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen wären. Somit ist vom Regelfall der zumutbaren Überwindbarkeit auszugehen. Die aufgrund der diagnostizierten Fibromyalgie attestierte Arbeitsunfähigkeit bleibt daher sozialversicherungsrechtlich ausser Betracht. Damit konnte die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes durch die zusätzlich eingeholten ärztlichen Berichte nicht bestätigt werden. Vielmehr ist von einer anderen Beurteilung des gleichen Sachverhaltes auszugehen, was für eine Revision nicht hinreichend ist (BGE 112 V 372 Erw. 2b).
Somit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG, in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Angesichts des Aufwands für das vorliegende Verfahren sind sie auf Fr. 900.-- festzulegen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Regula Schwaller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).