Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.00997
IV.2007.00997

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Eggenberger


Urteil vom 27. Januar 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger
Advokaturbüro Metzger Wüst Figi
Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin

          


Sachverhalt:
1.       Die 1945 geborene A.___ ist seit 1975 als selbständige P.__ tätig (Urk. 9/6).
         Am 25. Oktober 2004 meldete sich die Versicherte wegen Seh- und Gehbeschwerden, Schwindelanfällen, Gleichgewichtsstörungen und Darmbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 9/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 9/5-21). Mit Verfügung vom 20. Mai 2005 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 9/22). Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
         Mit Schreiben vom Dezember 2005 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und machte geltend, dass sie ab November 2004 eine starke Erwerbseinbusse erlitten habe (Urk. 9/27). Die IV-Stelle trat auf die Neuanmeldung ein und teilte der Versicherten mit Schreiben vom 7. April 2006 respektive vom 7. August 2006 mit, dass weitere medizinische Abklärungen notwendig seien (Urk. 9/37, 9/40). Diese wurden in der Folge durch Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, durchgeführt (Urk. 9/38, 9/44). Mit Vorbescheid vom 15. Dezember 2006 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die umfassenden fachärztlichen Abklärungen keine Änderung des Sachverhaltes ergeben hätten. Die selbständige Tätigkeit als P.__ sei der Versicherten wie bis anhin ganztags zumutbar und es bestehe keine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/48). Nachdem sich die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger, mit Eingabe vom 5. März 2007 gegen den Vorbescheid gewandt hatte (Urk. 9/56), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 13. Juni 2007 und im Wesentlichen gleichlautender Begründung ab (Urk. 2).
2.       Gegen die Verfügung vom 13. Juni 2007 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 11. Juli 2007 Beschwerde mit dem Antrag, es sei der Beschwerdeführerin eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von über 70 % zuzusprechen. Eventualiter sei eine neurologische Begutachtung - mit gleichzeitiger eingehender neurologisch-röntgenologischer Abklärung der obersten Halswirbelsäule und der Hirnnerven sowie einen fmri - durchzuführen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 16. Oktober 2007 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 13. Juni 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (seit 1. Januar 2004: gemäss Art. 28 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 27bis  und 27 IVV) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise, eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 30 f. Erw. 1; AHI 1998 S. 120 f. Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers, etc.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts in Sachen D. vom 9. Juli 2007, I 707/06, Erw. 3.3.1 mit Hinweis).
1.5     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.6     Nach der Rechtsprechung ist die Invalidenrente nicht nur bei wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (respektive die Auswirkungen in Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich, Art. 27 IVV; seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 105 V 30 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 133 V 108 und 113 V 275 Erw. 1a).

2.      
2.1     Die IV-Stelle hielt fest, dass nach wie vor ein Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, dieser aber weiterhin nicht invalidisierend sei. Die selbständige Tätigkeit als P.__ sei der Beschwerdeführerin wie bis anhin ganztags zumutbar, es bestehe keine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 2). Dagegen macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie im Jahr 2005 nur noch Fr. 4'517.- aus eigener Tätigkeit habe verdienen können. Im Jahr 2006 habe sie gerade noch einen Gewinn von Fr. 493.- erzielen können. Im Vergleich zu den früheren Jahresergebnissen sei damit belegt, dass der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin 70 % übersteige (Urk. 2).
2.2         Letztmals beurteilt wurde der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 20. Mai 2005 (Abweisung des Rentenbegehrens bei einem Invalideneinkommen von Fr. 46'589.- und einem Invaliditätsgrad von „-24 %”, Urk. 9/22). Zu prüfen ist somit, ob sich der massgebende Sachverhalt zwischen der Verfügung vom 20. Mai 2005 und derjenigen vom 13. Juni 2007 (Urk. 2) in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat.

3.
3.1         Nachdem die Beschwerdeführerin am 16. März 2001 einen Auffahrunfall erlitten hatte, diagnostizierte Dr. med. D.___, praktische Ärztin am 19. April 2001 ein Schleudertrauma und führte aus, dass ein bleibender Nachteil eher nicht zu erwarten sei. Eine Arbeitsunfähigkeit als P.__ liege nicht vor (Urk. 9/16 S. 8). Im Arztbericht von Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie vom 30. Dezember 2004 (Urk. 9/12) wird die Diagnose Status nach Dezelerationstrauma der HWS rechts gestellt. Die Arbeitsunfähigkeit sei nicht beurteilbar. Weiter führt Dr. E.___ aus, dass die Beschwerdeführerin in der Abschlusskontrolle im Juni 2001 seitens des Rückens zufrieden gewesen sei und nur wenige Schmerzen gehabt habe. Sie habe eine gewisse Ausstrahlung der Beschwerden linksseitig erlebt. Im Bereiche des Knies hätten Restbeschwerden bestanden. Aus orthopädischer Sicht könne er nicht beurteilen, ob die Beschwerdeführerin eine Berentung benötige.
3.2     Im Arztbericht von Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 6. Januar 2006 (Urk. 9/30 S. 1-4) wird folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgeführt: Auffahrunfall mit Dezelerationstrauma der HWS vom 16. März 2001, in der Folge chronische Schmerzen der HWS verbunden mit Schwindel, Nausea und Kopfweh, schliesslich habe dies in eine Depression mit massiv eingeschränkter Arbeitsfähigkeit geführt. Die Arbeitsunfähigkeit als selbständige P.__ betrage seit dem 1. Oktober 2005 90 % respektive gemäss der Beurteilung der Belastbarkeit sogar 100 %. Auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin keine Tätigkeit mehr zumutbar.
3.3     Im von der IV-Stelle nach der Neuanmeldung als erstes eingeholten Arztbericht von Dr. D.___ vom 18. Januar 2006 (Urk. 9/31) werden keine Diagnosen festgehalten. Dr. D.___ führt aus, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin immer noch sehr prekär sei, sie leide unter ständigen Schmerzen. Es würde sich auch um schwere seelische Probleme handeln, wegen der häufigen Schmerzen und der Unfähigkeit, das Leben zu meistern. In der bisherigen Berufstätigkeit sei ein Pensum von 3 Stunden pro Tag zumutbar, in einer angepassten Tätigkeit ein solches von 4 Stunden pro Tag.
3.4     Im Gutachten von Dr. B.___ vom 27. Juli 2006 (Urk. 9/38) wird die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, die gegenwärtig remittiert sei (ICD 10: F33.4), gestellt. Weiter führt Dr. B.___ aus, dass es anamnestische Gründe für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gebe in Form von Existenzängsten und depressiven Phasen, die sogar suizidale Ausmasse angenommen hätten sowie in Weinkrämpfen. Im Moment bestehe aber eine gute Phase, in der nichts von diesen Symptomen feststellbar sei. Deshalb bestehe im Moment aus psychiatrischer Sicht kein Grund für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Sodann würden keine Gründe für eine Aggravation und auch keine Anzeichen für eine solche bestehen. Es würde auch keine psychische eigentliche Krankheit wie Neurose oder Psychose bestehen und die Intelligenz sei auch kein Faktor, der zu einer Verminderung der Arbeitsfähigkeit führen könnte. Dagegen seien degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule vorbestehend, welche durch das Trauma dekompensiert hätten. In seiner Untersuchung habe er lediglich eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % feststellen können, indem die Beschwerdeführerin in ihrem Beruf als P.__ täglich zwei bis drei Klienten zu behandeln vermöge, dann aber erschöpft sei und sich Ruhe gönnen müsse. Diese Angabe sei durchaus glaubhaft, allerdings bestehe die Schwierigkeit in den unangemeldet und unvorhersehbar eintretenden Schwindel- und Kopfschmerzanfällen, die sie bei ihrer Arbeit stören und behindern würden. Als Folge davon könnten Existenzängste und depressive Verstimmungen auftreten. Schliesslich führt Dr. B.___ aus, dass eine eingehende neurologische und röntgenologische Abklärung der obersten Halswirbelsäule und der Hirnnerven durchgeführt werden sollte, da die Schilderung der Symptome durchaus auf ein körperliches Leiden hinzuweisen scheine.
3.5     Im Gutachten von Dr. C.___ vom 8. November 2006 (Urk. 9/44) werden folgende Diagnosen festgehalten:
- Diskretes Cervikalsyndrom, mässige Spondylose und Spondylarthrose der HWS;
- Ausgeprägte Wirbelsäulenfehlform mit fixiertem Hohl-Rundrücken;
- Heberdenarthrose mit Mucoidzyste DIP III links;
- Adipositas (BMI 38);
- Muskuläre Dekonditionierung;
- Hypertonie;
- Anamnestisch episodische Befindlichkeitsstörungen mit Erschöpfung und depressiver Verstimmung.
        
         Weiter hält Dr. C.___ fest, dass die ruckartigen Bewegungen bei der passiven Bewegungsprüfung der HWS mit der gleichzeitigen Mitteilung, dass psychisch etwas nicht mehr gehe, ohne Angaben von Schmerzen oder Schwindel, aber kurzem Weinen und anschliessend sofortiger Erholung, nicht durch eine Pathologie des Bewegungsapparates zu erklären sei. Es entstehe der Eindruck eines hysteriformen Phänomens. Bei sehr bescheidenen Befunden im Rahmen der aktuellen Untersuchung würden die anamnestischen und vor allem fremdanamnestischen Angaben über chronische und starke Rückenbeschwerden bleiben, die aber so nicht nachvollziehbar seien. Insgesamt sei für ihn die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin diagnostisch nicht sicher einzuordnen. Aus rheumatologischer Sicht sei eine körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit zumutbar. Die Arbeit als P.__ sei ganztags zumutbar. Wegen der generellen und muskulären Dekonditionierung sei das Arbeitstempo wegen vermehrt notwendigen Pausen vorerst eingeschränkt.

4.
4.1     Die IV-Stelle hält zwar einen Gesundheitsschaden für ausgewiesen, geht aber davon aus, dass dieser nicht invalidisierend sei (Urk. 2) respektive die geltend gemachte Erwerbseinbusse auf invaliditätsfremden Faktoren beruhen müsse. Sie stützt sich dabei im Wesentlichen auf die eingeholten psychiatrischen und rheumatologischen Gutachten (Urk. 9/38, 9/44). Gestützt auf diese Gutachten und die übrigen Akten kann indes nicht abschliessend beurteilt werden, ob respektive inwieweit die Beschwerdeführerin in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.
         Im psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ wird bei den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin angegeben, dass sie mehrmals täglich „Ohnmachtsattacken“, eigentliche Schwindelanfälle bekäme. Es komme wie aus heiterem Himmel. Wenn es aus dem Nacken ausstrahle, habe sie Neuralgien bis in die Zähne. Dr. B.___ hält diesbezüglich fest, dass die bestehende Arbeitsunfähigkeit weniger mit dem psychischen Zustand als mit den geklagten körperlichen Beschwerden zu tun habe, weshalb er eine eingehende neurologische und röntgenologische Abklärung der obersten Halswirbelsäule und der Hirnnerven vorschlägt. Er hält denn auch die Angabe für glaubhaft, wonach die Beschwerdeführerin zu 75 % arbeitsunfähig sei. Lediglich aus psychiatrischer Sicht bestehe im Moment keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/38/17). Auch im rheumatologischen Gutachten von Dr. C.___ wird bei den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin angegeben, dass wenn sie von Schmerzen angefallen werde, diese im Genick seien und es sich wie eine Neuralgie anfühle, die ausstrahle bis in die Zähne und von hinten über den Kopf. Es sei ein Gefühl wie wenn Eisendrähte da seien. In der Beurteilung hielt Dr. C.___ dann fest, dass sich bei der Beschwerdeführerin ein ganz diskretes Cervikalsyndrom mit Irritationszonen an der mittleren HWS rechts finde. Die ruckartigen Bewegungen bei der passiven Bewegungsprüfung der HWS mit der gleichzeitigen Mitteilung, dass psychisch etwas nicht mehr gehe, sei für ihn nicht durch eine Pathologie des Bewegungsapparates zu erklären. Es entstehe der Eindruck eines hysteriformen Phänomens. Insgesamt sei die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin für ihn diagnostisch nicht sicher einzuordnen. Aus rheumatologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit als P.__ nicht eingeschränkt. Zu den beklagten Schmerzen, welche über den Kopf bis in die Zähne ausstrahlen würden und von der Beschwerdeführerin in diversen Untersuchungen vorgebracht wurden, äussert sich Dr. C.___ nicht. Obwohl er Kenntnis sämtlicher Vorakten hatte (Urk. 9/44 S. 2-3), setzt er sich auch nicht mit der von Dr. B.___ vermuteten Schädigung der obersten HWS und der Hirnnerven auseinander, sondern spricht von einem hysteriformen Phänomen. Ein solches wird wiederum im psychiatrischen Gutachten nirgends erwähnt. Wenn man zudem berücksichtigt, dass auch Dr. F.___ von ständigem Schwindel und Kopfschmerzen spricht, scheint es angezeigt, eine neurologische Begutachtung der Beschwerdeführerin und eine Gesamtbeurteilung aus dem Blickwinkel aller beteiligter Fachrichtungen vorzunehmen.
4.2     Die Sache ist somit zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit vornimmt, welche eine zuverlässige Beurteilung zulassen.

5.
5.1     Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'700.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. Juni 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).