IV.2007.00998

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 8. Dezember 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.         Nachdem das Begehren des 1946 geborenen X.___ um Ausrichtung einer Rente der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 23. Juni 1995 (Urk. 9/2) abgewiesen worden war, ersuchte der Versicherte im August 1995 (Urk. 9/3) die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erneut um Ausrichtung einer Rente der Invalidenversicherung (Urk. 9/3). Nach Abklärungen (vor allem Begutachtung durch die MEDAS Y.___, Gutachten vom 25. August 1997, Urk. 9/11/1-18) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Januar 1998 (Urk. 9/18) einen Anspruch, was das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich mit Urteil vom 8. November 2001 (Urk. 9/28) bestätigte. Am 12. Dezember 2001 stellte X.___ wiederum ein Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente mit der Begründung, sein gesundheitlicher Zustand habe sich verschlechtert (Urk. 9/30). Die IV-Stelle klärte die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab und liess den Versicherten erneut durch die MEDAS Y.___ abklären (Gutachten vom 21. Februar 2003, Urk. 9/43/1-28). Mit Verfügung vom 4. September 2003 (Urk. 9/48 und 9/53) sprach die IV-Stelle X.___ rückwirkend ab dem 1. Dezember 2002 eine Viertelsrente samt Zusatzrente für seine Ehefrau auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 43 % zu. Daran hielt die Verwaltung mit Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2003 (Urk. 9/61) fest. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde des Versicherten hob das hiesige Gericht den Einspracheentscheid auf und wies die Sache mit der Feststellung, es bestehe ab 1. Dezember 2001 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 44 % Anspruch auf eine Invalidenrente, an die IV-Stelle zur neuen Verfügung auch über den Anspruch auf eine Zusatzrente zurück (Urteil des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Zürich vom 1. Oktober 2004, IV.2004.00019, Urk. 9/70/1-13). Das in der Folge angerufene Eidgenössische Versicherungsgericht hob mit Urteil vom 16. Februar 2005 (I 727/04; Urk. 9/72) den Entscheid des Sozialversicherungsgerichtes auf und wies die Sache zur erneuten psychiatrischen Begutachtung sowie zur Abklärung der oto- und audiologischen Verhältnisse an die IV-Stelle zurück. In Umsetzung des höchstrichterlichen Entscheides liess die IV-Stelle beim Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten erstellen, welches am 8. Januar 2007 (Urk. 9/81/1-30) erstattet wurde. Gestützt auf das Gutachten und die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 16. Februar bzw. vom 20. März 2007 (Urk. 9/85/3) sowie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/86-92) sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügungen vom 8. Juni 2007 (Urk. 2 beziehungsweise Urk. 9/94) vom 1. Dezember 2002 bis zum 31. Mai 2003 eine ganze Rente und ab dem 1. Juni 2003 befristet bis zum 31. März 2006 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu.

2.
2.1         Dagegen liess X.___ am 11. Juli 2007 durch Milosav Milovanovic, Beratungsstelle für Ausländer, Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (Urk. 1).
2.2         Nachdem die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 24. September 2007 (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-50) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde mit Verfügung vom 25. September 2007 (Urk. 10) der Schriftenwechsel geschlossen.
2.3     Mit Beschluss vom 29. Oktober 2008 (Urk. 12) wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um zu der vom Gericht in Erwägung gezogenen Abänderung der angefochtenen Verfügungen vom 8. Juni 2007 zu seinem Nachteil Stellung zu nehmen. In der Folge liess der Beschwerdeführer am 21. November 2008 an seiner Beschwerde festhalten (Urk. 14).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine unbefristete ganze Rente der Invalidenversicherung.
1.2     Mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei nach Ablauf des Wartejahrs vom 1. Dezember 2002 bis zum Februar 2003 in keiner Tätigkeit mehr arbeitsfähig gewesen, sprach ihm die Beschwerdegegnerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu. Aufgrund einer Verbesserung seines Gesundheitszustandes habe ab Februar 2003 in angepasster Tätigkeit neu eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bestanden, weshalb es ihm möglich gewesen sei, ein Invalideneinkommen von jährlich Fr. 26'023.95 zu erzielen. Im Vergleich zum Valideneinkommen von jährlich Fr. 53'630.21 führe dies ab Februar 2003 zu einem Invaliditätsgrad von neu 51 %. Diese Verbesserung sei nach Ablauf von drei Monaten zu beachten, weshalb die Rente per 1. Juni 2003 auf eine halbe Rente herabgesetzt werde. Nach einer weiteren Verbesserung ab Dezember 2005 sei der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nun zu 80 % arbeitsfähig, womit er in der Lage sei, ein Invalideneinkommen von jährlich Fr. 34'698.60 zu erzielen, was nunmehr bloss zu einem Invaliditätsgrad von 35 % führe. Unter Beachtung der dreimonatigen Frist habe der Beschwerdeführer infolge dessen lediglich Anspruch auf eine bis zum 31. März 2006 befristete halbe Rente (Urk. 2 bzw. Urk. 9/94/2).
1.3         Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, dass er im Jahre 1995 aus gesundheitlichen Gründen die Arbeit habe aufgeben müssen. Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, Hausarzt des Beschwerdeführers, habe bestätigt, dass dieser an chronischen Nacken-, Kopf- und Schulterschmerzen sowie an Rückenschmerzen, welche in die Beine ausstrahlten, leide. Zudem sei er schwerhörig, so dass er Hörapparate tragen müsse. Der Beschwerdeführer machte überdies geltend, er spreche kaum deutsch. Schliesslich sei auch Dr. med. B.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, überzeugt, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischen Gründen nicht mehr arbeitsfähig sei. Endlich sei ein leidensbedingter Abzug von 50 % in Anschlag zu bringen. Aus den genannten Gründen habe er Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

2.      
2.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtenen Verfügungen am 8. Juni 2007 ergingen, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
2.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil 9C_562/2000 vom 3. November 2008, Erw. 2.1 mit Hinweis).
         War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).
2.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.
3.1     Im Zeitpunkt der Verfügung vom 27. Januar 1998, mit welcher ein Rentenanspruch verneint wurde (bestätigt letztinstanzlich mit Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 8. November 2001), präsentierte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wie folgt:
3.1.1   Mit Arztbericht vom 21. September 1995 (Urk. 9/5/1-3) diagnostizierte Dr. A.___ ein lumbospondylogenes Syndrom bei Oestochondrose L3/4 und Protrusion der Bandscheibe. Er attestierte dem damals als Hilfsgärtner tätig gewesenen Beschwerdeführer ab dem 10. April 1995 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis auf Weiteres. Eine angepasste Tätigkeit sei indes ab sofort zumutbar.
3.1.2   Am 10. Juli 1996 (Urk. 9/10) berichteten die Dres. med. C.___ und D.___, Rheumaklinik und Institut für Physiotherapie, Spital R.___, dass beim Beschwerdeführer ein lumbospondylogenes Syndrom linksbetont mit panvertebraler Generalisierung bei Bandscheibenprotrusion L3/4, muskulärer Dysbalance, Atrophie und Verdacht auf depressive Entwicklung bestehe. Im Weiteren leide er an dyspeptischen Beschwerden unter nicht-steroidalen Antirheumatika sowie an Schwerhörigkeit bei Status nach rezidivierenden Otitiden. Die Ärzte berichteten, dass der Beschwerdeführer in der Physiotherapie eine äusserst schlechte Compliance gezeigt habe (eigenmächtige Entfernung von Wärmewickel, Angabe von sehr starken Schmerzen selbst bei feinster Mobilisation), weshalb die Therapie abgebrochen worden sei. Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer für leichte bis mittelschwere Arbeit voll arbeitsfähig.
3.1.3   Die MEDAS Y.___ erstattete ihr polydisziplinäres Gutachten am 25. August 1997 (Urk. 9/11/1-18). Die Experten stützten sich dafür auf die zur Verfügung gestellten Akten sowie auf die am 14., 16. und 17. Juli 1997 erfolgten persönlichen Befragungen und Untersuchungen des Beschwerdeführers.
         Das Gutachten hält fest, dass der Beschwerdeführer seit März 1983 in der Schweiz als Gärtner tätig gewesen sei, zuletzt bei der E.___ AG. Diese Arbeitstelle sei ihm per 31. Januar 1996 gekündigt worden (Urk. 9/11/6; letzter Arbeitstag: 12. April 1995, Urk. 9/11/8).
         Der psychiatrische Teilgutachter Dr. med. F.___ hielt dafür, dass beim Beschwerdeführer die psychosozialen Probleme, verursacht durch die Arbeitsunfähigkeit, im Vordergrund stünden, weshalb er als Diagnose eine psychosoziale Belastungssituation nannte. Aus psychiatrischer Sicht bestehe daher keine verminderte Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf. Sollten sich indes Umschulungsmassnahmen aus somatischen Gründen aufdrängen, so dürfte deren Realisierung an den kappen intellektuellen und vor allem sprachlichen Voraussetzungen scheitern (Urk. 9/11/15). Zusammenfassend bestätigten die Gutachter die bisherigen Diagnosen im Sinne eines chronischen lumbospondylogenen Syndroms beidseits mit panvertebraler Generalisierung, weshalb aus rheumatologischer Sicht nur noch eine körperlich leichte Tätigkeit zumutbar sei, dies ab dem 8. August 1997 (Urk. 9/11/16-17).
3.2     Nach der Verfügung vom 27. Januar 1998 sind folgende ärztlichen Berichte aktenkundig:
3.2.1   Mit Bericht vom 28. September 1998 (Urk. 9/22) diagnostizierte Dr. B.___ eine depressive Entwicklung bei chronischem Schmerzsyndrom. Der Arzt berichtete, dass er den Kontakt zum Beschwerdeführer gut habe herstellen können, und dass ihm dieser ausführlich über die chronischen Schmerzen, die ihn zu einem Erschöpfungszustand geführt hätten, erzählt habe. Ebenso habe der Beschwerdeführer seelische Probleme, welche auch in Folge der Erschöpfung entstanden seien, er sei sehr traurig und spüre Ängste, eine innere Spannung und Unsicherheit. Dr. B.___ attestierte aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, obwohl eine regelmässige therapeutische Tätigkeit von Vorteil wäre. Ein solche sei aber wegen seines Zustandes, dem Alter des Beschwerdeführers und dessen niedrige schulische Bildung schwer zu finden.
3.2.2   Dr. med. G.___, Oberärztin Rheumaklinik und Institut für Physiotherapie mit Poliklinik, Spital R.___, nannte am 18. Februar 2000 (Urk. 9/23) einen Verdacht auf ein generalisiertes Schmerzsyndrom bei psychosozialer Überlastungssituation. Bei der klinischen Untersuchung habe sich eine deutliche Diskrepanz zwischen den objektiv erhobenen Befunden und den vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden ergeben. Zusätzlich bestehe ein Verdeutlichungsverhalten. Hinweise für radikuläre Ausfälle seien weder cervical noch lumbal zu finden. Komme mittels noch anzuordnender Schultersonographie keine Pathologie zur Visualisierung, so sei der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht für eine leichte bis mittelschwere Arbeit zu 100 % arbeitsfähig.
         Am 3. Mai 2000 hielt Dr. G.___ fest (Urk. 9/24/3-4), dass die Sonographie einen Verdacht auf eine alte, möglicherweise Partialruptur des Musculus subscapularis rechts ergeben habe. Ein ambulanter physiotherapeutischer und auch medikamentöser Zugang sei beim Beschwerdeführer jedoch nicht möglich, habe er doch bei jeglichen Therapieansätzen massive Beschwerden angegeben und die verordneten Medikamente unter Hinweis auf Magenbeschwerden sofort sistiert (Urk. 9/24/3). Daher sei auch von einer konventionellen stationären Behandlung wenig Erfolg zu erwarten. Dr. G.___ hielt den Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht in einer leichten bis mittelschweren Arbeit für vollständig arbeitsfähig.
3.2.3   Mit Schreiben vom 10. Dezember 2001 (Urk. 9/29) machte Dr. A.___ geltend, der körperliche und psychische Zustand des Beschwerdeführers habe sich in den letzten Jahren deutlich verschlechtert. In der rheumatologischen Poliklinik des Spitals R.___ sei die Verdachtsdiagnose eines generalisierten Schmerzsyndroms mit einer Schmerzverarbeitungsstörung und Chronifizierung gestellt worden. Aus seiner Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 70 %.
         Im Bericht vom 3. Januar 2002 (Urk. 9/32/1-2) erklärte Dr. A.___, dass für die Arbeitsunfähigkeit zunehmend psychiatrische Gründe (reaktive Depression) verantwortlich seien. Es habe sich ein chronisches, generalisiertes Schmerzsyndrom entwickelt, welches gegenüber allen Therapieversuchen resistent sei. Auch eine Psychotherapie habe keine Besserung gezeigt. Aus seiner Sicht sei der Beschwerdeführer auf unbestimmte Zeit nicht mehr arbeitsfähig.
3.2.4   Dr. med. H.___, Assistenzarzt, und Dr. med. I.___, Oberarzt, beide Spital R.___, nannten am 7. Februar 2002 (Urk. 9/33/1-3) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnosen einer Partialruptur im Musculus subscapularis rechts sowie ein generalisiertes Schmerzsyndrom bei psychosozialer Belastungssituation und bestätigten aus rheumatologischer Sicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit für leichte und mittelschwere Arbeiten. Sie hielten fest, der Beschwerdeführer habe sich problemlos zu bücken vermocht, habe jedoch bei der Untersuchung der Lendenwirbelsäule und der Schulter ein demonstratives Gebaren mit Mimik und Verdeutlichungsverhalten gezeigt. Aus rein rheumatologischer Sicht erscheine die Prognose eher ungünstig, zumal ein Rentenbegehren vorliege (Urk. 9/33/3).
3.2.5   Am 21. Februar 2003 erstattete die MEDAS Y.___ ein weiteres polydisziplinäres Gutachten (Urk. 9/43/1-28). Unter Beizug der Konsilien vom 9. Dezember 2002 von Dr. med. J.___, Spezialärztin FMH für Rheumatologie (Urk. 9/43/22-25), und vom 5. November 2002 von Dr. med. K.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie (Urk. 9/43/26-28), stellten die Dres. med. L.___ und M.___ folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/43/19):
-    eine chronifizierte, depressiv gefärbte Anpassungsstörung mit generalisiertem Schmerzsyndrom unklarer Ätiologie bei psychosozial schwieriger Situation,
-   ein leichtes lumbospondylogenes und leichtes zervikospondylogenes Syndrom bei Fehlstatik der Wirbelsäule, Status nach Morbus Scheuermann, leichten degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, Osteochondrosen L 3/4 und L 4/5 mit Protrusion,
-    eine Periarthropathia humeroscapularis rechts mit leichter Ankylose bei Verdacht auf ein subakromiales Impingement und möglichem Status nach alter Ruptur des Musculus subscapularis,
         sowie als Diagnose ohne wesentliche Einwirkungen auf die Arbeitsfähigkeit insbesondere eine hochgradige gemischte Schwerhörigkeit beidseits bei einem Hörverlust rechts von 63,7 % und links von 78,7 % des Hörgerät tragenden Beschwerdeführers.
         Die rheumatologische Teilgutachterin Dr. J.___ notierte, dass sie sich das generalisierte Schmerzsyndrom aus rheumatologischer Sicht nicht erklären könne, weshalb sie aufgrund des Gesamteindruckes eine pathologische Schmerzverarbeitungsstörung und/oder Aggravation vermute (Urk. 9/43/24). Der Psychiater Dr. K.___ stellte weder Hinweise für mnestische noch für kognitive oder gar psychotische Störungen fest. Hingegen lägen Anhaltspunkte für eine depressiv gefärbte Anpassungsstörung vor (Urk. 9/43/28). Zusammengefasst hielten die Gutachter dafür, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Hilfsgärtner zu 100 % arbeitsunfähig sei. Dagegen seien ihm körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten im Umfang eines Pensums von 60 % zumutbar, wobei hier vor allem die psychischen Befunde und nicht jene des Bewegungsapparates limitierend wirkten. Die Ärzte ergänzten, seit der Begutachtung des Beschwerdeführers im August 1997 sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten, indem zwischenzeitlich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischen Gründen hinzugekommen sei. Der Beginn dieser Einschränkung könne auf den 10. Dezember 2001 festgelegt werden, da der Hausarzt ab diesem Datum eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % attestiert habe (Urk. 9/43/19-21).
3.2.6   Das Z.___ erstattete am 8. Januar 2007 das aufgrund des höchstrichterlichen Entscheides angeordnete polydisziplinäre Gutachten (Urk. 9/81/1-30 und Urk. 9/82-83). Dieses stützte sich auf die zur Verfügung gestellten Akten und die anlässlich der Untersuchung vom 5. Dezember 2006 erhobenen Befunde sowie internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Beurteilungen.
         Dr. med. N.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, erhob im Beisein der Dolmetscherin O.___ die Anamnese und objektiven Befunde. Er hielt fest, dass sich der Beschwerdeführer allgemein krank, behindert, depressiv und auf jeden Fall arbeitsunfähig halte. Er verbringe den Tag viel mit Liegen und Fernsehen und mache gelegentlich in den etwa 700 Meter entfernten Läden Einkäufe. Vor zwei Monaten sei er letztmals mit dem Privatwagen eines Bekannten nach Serbien gefahren, wobei die Autofahrt 12 bis 14 Stunden am Stück betragen habe (Urk. 9/81/8). Dr. N.___ notierte, dass der Beschwerdeführer Flüstertöne nicht höre, ein Gespräch in Zimmerlautstärke aber problemlos möglich sei, ohne Ablesen von der Lippe (Urk. 9/81/11). Während der ganzen Untersuchung habe der Beschwerdeführer ein Schnaufen und Stöhnen von sich gegeben und störende Gegeninnervationen gezeigt. In vermeintlich unbeobachtetem Zustand habe sich die Beweglichkeit der HWS praktisch normal präsentiert. Die untere LWS sei etwas vermindert beweglich, und die neurologische Untersuchung habe unauffällige Befunde ergeben (Urk. 9/81/13).
         Gegenüber dem rheumatologischen Teilgutachter Dr. med. P.___, Facharzt für Rheumatologie, klagte der Beschwerdeführer über Kreuzschmerzen und Missempfindungen in den Beinen sowie über cervikale Schmerzen mit Betonung des rechten Schultergürtels und zeitweisem Ausstrahlen bis in die rechte Kopfhälfte. Während der Nacht verspüre er weniger Schmerzen (Urk. 9/81/15). Der Rheumatologe stellte in beobachtetem Zustand ein Schonhinken, in unbeobachtetem Zustand einen hinkfreien Gang fest. Er notierte, dass bei allen Bewegungsabläufen am Achsenskelett eine Gegeninnervation durch den Beschwerdeführer stattgefunden habe, welche jedoch bei zunehmend wiederholten Bewegungsabläufen geringer geworden sei. In der Endphase an der HWS habe der Beschwerdeführer diffuse Schmerzen angegeben, und es hätten teilweise - jedoch inkonstante - Ausweichmanöver stattgefunden, so dass in verschiedenen Positionen derselben Region unterschiedliche Schmerzperzeptionen ausgedrückt worden seien. So habe der Beschwerdeführer beispielsweise in sitzender Position alleine schon bei Berührung paracervikal rechts und der Schulterregion rechts einen Schmerz ausgedrückt, in Bauchlage mit Rechtsrotation des Kopfes habe indes dieselbe Region ohne Schmerzreaktion auch in der Tiefe palpiert werden können. Von fünf Waddellzeichen hätten sich fünf als positiv gezeigt (Urk. 9/81/16). Zusammenfassend hielt Dr. P.___ fest, dass er gering ausgeprägte Bewegungs- und Belastungsbeschwerden am cervikalen und lumbalen Achsenskelett ohne Hinweise für eine neurogene oder radikuläre Mitbeteiligung gefunden habe. Die Missempfindungen in den Beinen seien als mögliche intermittierend vorhandene Facettengelenks-Symptomatik ausgehend vom Gelenk L5/S1 zu beurteilen. Beim rechten Schultergelenk habe sich keine wirklich fassbare Pathologie ergeben. Im Gegenteil hätten sich die Befunde als erheblich inkonstant gezeigt: bei aktiver Beweglichkeitsprüfung habe der Beschwerdeführer den rechten Arm nur bis etwa 70 % abduzieren können, bei der passiven Untersuchung sei der Bewegungsumfang bis auf die Einschränkung in der Aussenrotation frei gewesen. Endlich seien Hinweise für eine sehr ausgeprägte somatoforme Schmerzstörung ebenso wenig zu finden wie für eine Schmerzgeneralisierung. Viel eher könnte von einer einfachen oder plumpen Symptomausweitung gesprochen werden (Urk. 9/81/19).
         Dr. med. Q.___, Facharzt für Psychiatrie, welcher den Beschwerdeführer im Beisein der Dolmetscherin O.___ untersuchte, präsentierte sich ein wacher, bewusstseinsklarer, jedoch auf die Schmerzsymptomatik eingeengter Beschwerdeführer. Der Arzt notierte, dass er deutlich ausgeprägte Gedächtnisstörungen, jedoch keine Hinweise für Halluzinationen, Wahnideen oder Ich-Störungen festgestellt habe. Im Affekt habe der Beschwerdeführer ratlos, deprimiert, unsicher, innerlich angespannt und bisweilen gereizt, bei herabgesetzten Vitalgefühlen gewirkt. Bei der Frage nach sozialen Kontakten sei erstmals ein deutlicher Leidensdruck, der ansonsten nicht spürbar gewesen sei, zu erfassen gewesen. Es hätten sich im Weiteren weder Ängste, Befürchtungen noch eine akute Suizidalität ergeben. Dr. Q.___ hielt fest, dass ein auffallender Zusammenhang zwischen dem erstmaligen Auftreten der Schmerzsymptomatik und der Trennung von der Ehefrau bestehe. Offenbar liege hier ein unbewusster Konflikt vor. Als zweiten Konfliktpunkt nannte der Psychiater die einfach strukturierte Persönlichkeit des Beschwerdeführers, für den die Arbeit Lebensinhalt gewesen sei. Da ihm eine solche nicht mehr möglich sei, habe er diesen psychischen Konflikt auf die somatische Ebene verlegt, womit sich eine depressive Symptomatik entwickelt habe, die bei Dr. B.___ therapiert werde (Urk. 9/81/21-22). Diese depressive Symptomatik sei zum jetzigen Zeitpunkt nur leichtgradig ausgeprägt, wobei anzunehmen sei, dass dies im Zusammenhang mit der antidepressiven Medikation mit Trittico stehe (Urk. 9/81/26). Aus psychiatrischer Sicht sei nicht mit einer Besserung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Urk. 9/81/23).
         Zusammengefasst nannten die Experten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/81/23):
-    cervikovertebrale Schmerzsymptomatik mit beginnenden Chondrosen C5/6 und C6/7
-    lumbovertebrale Schmerzsymptomatik mit Skoliose, Status nach Morbus Scheuermann und Facettengelenks-Symptomatik L5/S1
-    inkonstante Weichteildolenz am rechten Schultergelenk bei Partialruptur der Subscapularis-Sehne ohne Funktionsausfall und bei AC-Gelenkssklerose
-    anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)
-    leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F32.00)
-    beidseitige Mittelohrschwerhörigkeit, Tympanosklerose nach rezidivierenden Otitiden
         Obgleich das klinische Bild lediglich als Schmerzsyndrom cerviko- und lumbovertebral bezeichnet werden könne und die Selbstlimitierung des Beschwerdeführers erheblich sei, könne ihm trotzdem geglaubt werden, dass er an Schmerzen leide, welche bei schwerer körperlicher Arbeit exazerbieren würden. Daher sei dem Beschwerdeführer die Tätigkeit im Gartenbau nicht mehr zumutbar (Urk. 9/81/26). Eine leichte wechselbelastende Arbeit, bei welcher der Beschwerdeführer sich nicht repetitiv bücken, nicht wiederholt Gewichte über 10 kg heben müsse und Überkopfarbeiten nicht repetitiv auszuführen seien, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Die Einschränkung der Leistungsfähigkeit beruhe auf der verminderten psychischen Belastbarkeit des Beschwerdeführers (Urk. 9/81/27).
         In Beantwortung der Frage, ab wann die dauerhafte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit anzunehmen sei, ergänzten die Gutachter, dass ihre jetzigen Befunde der Beurteilung der MEDAS vom 21. Februar 2003 mit Ausnahme der inzwischen verbesserten psychischen Situation entsprächen. Somit sei ab dem heutigen Zeitpunkt von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit auszugehen. Die von Dr. A.___ und Dr. B.___ attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit sei insofern begründet, als sie einzig die Arbeitsfähigkeit als Gartenbauarbeiter beurteile. Für eine leichtere, wechselbelastende Tätigkeit lasse sich indes eine vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht begründen (Urk. 9/81/28).
3.2.7   Mit Schreiben vom 4. Mai 2007 (Urk. 3) berichtete Dr. A.___ von den seit Jahren hinlänglich geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers und wies darauf hin, dass er kaum Deutsch spreche und für ausführliche Gespräche auf einen Dolmetscher angewiesen sei. Dr. A.___ hielt fest, dass der Beschwerdeführer bekanntlich in seinem angestammten Beruf als Gärtner nicht mehr arbeitsfähig sei. Im Übrigen sei aber die körperliche und psychische Situation derart, dass es für den 61-jährigen Beschwerdeführer aussichtslos sei, eine neue Stelle zu finden, wie von der Beschwerdegegnerin verlangt, weshalb er dringend empfehle, ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.

4.      
4.1     Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit im Gartenbau nicht mehr arbeitsfähig ist. Demgegenüber ist strittig, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach der einen Rentenanspruch verneinenden Verfügung vom 27. Januar 1998 (Urk. 9/18) derart verschlechterte, dass dem Beschwerdeführer auch eine leidensangepasste Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist.
4.2     Aus den Berichten, welche vor dem 27. Januar 1998 verfasst wurden, als auch aus jenen danach ergibt sich in Bezug auf die geklagten somatischen Beschwerden klar und deutlich, dass eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit zumutbar ist. Es fällt indes auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der früheren Physiotherapie bereits eine schlechte Compliance zeigte (Erw. 3.1.2), sich bei der später erfolgten klinischen Untersuchung eine deutliche Diskrepanz zwischen den objektiv erhobenen Befunden und den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden ergab (Erw. 3.2.2) und die rheumatologische Teilgutachterin der MEDAS im Dezember 2002 eine Aggravation nicht ausschliessen konnte (Erw. 3.2.5). Die Dres. H.___ und I.___ hielten gar dafür, dass ein Rentenbegehren vorliege (Erw. 3.2.4), und selbst Dr. A.___ - er hatte im September 1995 eine angepasste Tätigkeit als sofort zumutbar erachtet (Erw. 3.1.1) - machte im Wesentlichen psychiatrische Gründe für die Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes verantwortlich (Erw. 3.2.3). Gleichwohl ergibt sich aus dem neuen Gutachten des Z.___, dass den somatischen Beschwerden insofern Rechnung zu tragen ist, als nunmehr nur noch leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne repetitives Bücken und Heben von Gewichten über 10 kg und ohne repetitive Überkopfarbeiten zumutbar sind. Dass darüber hinaus keine weitere Einschränkung der Leistungsfähigkeit begründet ist, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Gutachten des Z.___: Bewegte sich der Beschwerdeführer in unbeobachtetem Zustand mit hinkfreiem Gang, zeigte bei der Untersuchung Gegeninnervationen und Ausweichmanöver sowie unterschiedliche Schmerzperzeptionen für ein und dieselbe Region, wurden von fünf Waddellzeichen deren fünf positiv getestet, und war es dem Beschwerdeführer überdies möglich, eine 12 bis 14-stündige Fahrt nach Serbien zu absolvieren (vgl. Erw. 3.2.6), so stösst sein Einwand, die Ärzte des Z.___ seien versicherungsfreundlich, weshalb deren Würdigung kritisch zu hinterfragen sei (Urk. 1 S. 2), ins Leere. Im Gegenteil erweist sich das Gutachten des Z.___ als umfassend und nachvollziehbar. Es gründet auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit den Vorakten auseinander, weshalb zur Entscheidfindung grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Schlüssigkeit des Z.___-Gutachtens durch die medizinische Aktenlage nicht in Frage gestellt wird. Ergänzend bleibt auf die bundesgerichtliche Feststellung zu verweisen, dass es sich bei der MEDAS - zu welchen Institutionen das Z.___ gehört - um spezialisierte Abklärungsstellen handelt, die weder den Durchführungsorganen (der Invalidenversicherung) noch der Aufsichtsbehörde in irgendeiner Art weisungspflichtig noch sonst wie untergeordnet sind, sondern auf tarifvertraglicher Grundlage medizinische Abklärungen vornehmen, die einzig und allein nach bestem ärztlichen Wissen und Gewissen zu erstatten sind, und wonach die erforderliche Unabhängigkeit der MEDAS bei der Erfüllung von Gutachteraufträgen garantiert ist (vgl. hierzu BGE 123 V 178 Erw. 3b).
4.3     Ebenso wenig vermag das Vorbringen, Dr. B.___ sei überzeugt, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischen Gründen nicht mehr arbeitsfähig sei (Erw. 1.3), zu überzeugen. Dem Bericht von Dr. B.___ vom 28. September 1998 (Erw. 3.2.1) geht - wie auch denjenigen von Dr. A.___ (Erw. 3.2.3 und 3.2.7) - jeglicher Beweiswert ab, bleiben die wenige Zeilen umfassenden Beurteilungen der beiden Ärzte doch ohne jede Begründung. Dem Bericht von Dr. B.___ sind ferner keine Angaben über einen krankhaften Befund, sondern einzig Hinweise auf invalidenrechtlich fremde Kriterien (Alter, niedrige Schulbildung) zu entnehmen. Im Übrigen erachtete der Psychiater gar eine regelmässige therapeutische Tätigkeit als von Vorteil. Auch die Einschätzungen von Dr. A.___ scheinen vorwiegend auf invalidenrechtlich fremden Gesichtspunkten zu fussen, verwies er doch zur Begründung einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 70 % im Dezember 2001 einerseits auf die von den Ärzten des Spital R.___ gemachte Verdachtsdiagnose eines generalisierten Schmerzsyndroms (Erw. 3.2.3) - Dr. G.___ hatte ein generalisiertes Schmerzsyndrom bei psychosozialer Überlastungssituation genannt (Erw. 3.2.2) - sowie anderseits auf die mangelnden Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers (Erw. 3.2.7). Da die genannten Arztberichte die Anforderungen an einen beweiskräftigen Bericht (Erw. 2.5) nicht erfüllen und darüber hinaus invaliditätsfremde Gesichtspunkte berücksichtigen, sind sie vom sozialversicherungsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich und vermögen die Einschätzung des Z.___ nicht in Frage zu stellen.
         Demgegenüber kann - wie bereits festgestellt - grundsätzlich auf das Gutachten des Z.___ abgestellt werden. Eine Einschränkung ergibt sich indes auch hier in Bezug auf invaliditätsfremde Kriterien. Mit Ausnahme einer deutlich ausgeprägten Gedächtnisstörung erhob der psychiatrische Gutacher Dr. Q.___ keine pathologischen Befunde. Er hielt fest, dass sich erstmals bei der Frage nach den sozialen Kontakten ein Leidensdruck gezeigt habe, und bezeichnete die Trennung von der Ehefrau und den Verlust der Arbeit als Lebensinhalt als Auslöser der depressiven Symptomatik des Beschwerdeführers (Erw. 3.2.6), womit sich die Erklärung der erhobenen Befunde in psychosozialen Aspekten erschöpft. Zudem ist anzumerken, dass es sich bei einer depressiven Episode definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden handelt und daher in der Regel nicht invalidisierend wirkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 26. Januar 2007, I 510/06, Erw. 6.3). Schliesslich begründet die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität (vgl. Erw. 2.2). Hinweise für Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behinderten, liegen nicht vor.
         Vor diesem Hintergrund erscheint eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht als nicht gerechtfertigt. Doch selbst wenn aus psychiatrischer Sicht auf eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % abgestellt würde, führte dies - wie noch zu zeigen sein wird - zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad (vgl. Erw. 5.5).
         Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Erw. 1.2) kann auch nicht auf eine (inzwischen erfolgte) relevante Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes und damit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der Beurteilung durch die MEDAS im Winter 2002 geschlossen werden. Wenngleich die Experten des Z.___ die Arbeitsfähigkeit auf 80 % - was im Vergleich zum MEDAS-Gutachten einer Verbesserung gleichkommt - schätzten (Erw. 3.2.6), ist damit noch nicht dargetan, dass der Beschwerdeführer an einem psychischen Gesundheitsschaden sozialversicherungsrechtlicher Relevanz litt: Dr. K.___ erhob im November 2002 weder Hinweise für mnestische noch für kognitive oder psychotische Störungen, sondern stellte lediglich Anhaltspunkte für eine depressiv gefärbte Anpassungsstörung fest (Erw. 3.2.5). Begründet die Diagnose einer Anpassungsstörung in der Regel keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichtes in Sachen A. vom 15. September 2008, 9F_9/2007, Erw. 4.2.3.2), so hat dies erst recht für „Anhaltspunkte“ einer solchen Diagnose zu gelten.
         Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer aus psychischer Sicht weder an einem Gesundheitsschaden mit Krankheitswert im Sinne des Gesetzes leidet noch an einem solchen litt, womit sich sein Gesundheitszustand diesbezüglich seit der Verfügung vom 27. Januar 1998 nicht verschlechterte.
4.4     Wenn bereits das Eidgenössische Versicherungsgericht feststellte, dass der Beschwerdeführer durch die Hörminderung in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt war (Urk. 9/28/3), und die Ärzte des Z.___ das Führen eines Gespräches in Zimmerlautstärke als durchaus problemlos betrachteten (Erw. 3.2.6), darf davon ausgegangen werden, dass auch in dieser Hinsicht keine relevante Veränderung vorliegt und der Beschwerdeführer durch die Hörminderung nach wie vor in seiner Leistungsfähigkeit nicht in relevanter Weise beeinträchtigt ist. Weitere Abklärungen erübrigen sich daher.
4.5         Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschwerdeführer seiner bisherigen Tätigkeit als Gartenbauarbeiter nicht mehr nachgehen kann. Eine leichte wechselbelastende Tätigkeit ist ihm demgegenüber vollumfänglich zumutbar. Dabei gilt jedoch zu beachten, dass diese Tätigkeit kein repetitives Bücken und Heben von Gewichten über 10 kg und repetitive Überkopfarbeiten mit sich bringt, was verglichen mit dem Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Verfügung vom 27. Januar 1998 einer Verschlechterung gleichkommt.

5.      
5.1     Zu prüfen bleibt, wie sich die auf eine leichte wechselbelastende Tätigkeit im obgenannten Sinn eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
5.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer ab dem 10. April 1995 in der bisherigen Tätigkeit als Gartenbauarbeiter zu 100 % bis auf Weiteres arbeitsunfähig war. Demzufolge ist zur Bestimmung des Valideneinkommens auf das Einkommen, welches der Beschwerdeführer im Jahre 1994 erwirtschaftete (Urk. 9/4/2) und damit auf jährlich Fr. 47'262.-- abzustellen. Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung im Gartenbau, welche zwischen 1995 und 2001 gegenüber dem Vorjahr die Prozentwerte von 1.7, 0.8, 1.9, 0.2, -0.1, 1.9 und 1.7 erreichte (Die Volkswirtschaft, 1/2000, Tab. B10.2, S. 28 bzw. 6-2003, Tab. B10.2 S. 99), betrug das Valideneinkommen damit im Jahre 2001 (mutmasslicher Ablauf des Wartejahres, vgl. Urk. 9/70/11) Fr. 51'215.--.
5.3     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 11-2008 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Weil der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf die oben erwähnte LSE abzustellen. Gemäss TA1 der LSE 2000 (S. 31) erzielten mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigte Männer im Jahre 2000 einen Zentralwert von monatlich brutto Fr. 4'437.--, welcher praxisgemäss auf eine betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche im Jahre 2001 anzupassen ist und Fr. 4'626.-- ergibt (Die Volkswirtschaft, 11-2008 Tab. B2 S. 90). Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung von 2,5 Prozentpunkten (Die Volkswirtschaft, 6-2003, Tab. B10.2 S. 99) ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 4'741.-- monatlich beziehungsweise ein solches von Fr. 56'892.-- pro Jahr.
5.4     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
         Da der Beschwerdeführer auf leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne repetitives Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg und ohne repetitive Überkopfarbeiten beschränkt ist, rechtfertigt sich ein leidensbedingter Abzug von 10 %. Gründe, die einen höheren Abzug rechtfertigten, liegen nicht vor. Insbesondere fällt das Alter des Beschwerdeführers - im Zeitpunkt des erstmalig angefochtenen Entscheides (4. September 2003) war er 57-jährig - kaum ins Gewicht, weil Hilfsarbeiten auf dem massgebenden hypothetischen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden und sich das Alter bei Männer-Hilfstätigkeiten im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) ab dem 40. Altersjahr bis zum Lebensalter 63/65 sogar lohnerhöhend auswirkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen K. vom 6. Mai 2008, 8C_319/2007, Erw. 8.3). Damit hat es bei einem Abzug von 10 % sein Bewenden.
5.5     In einer der Behinderung angepassten Tätigkeit wäre es dem Beschwerdeführer demzufolge möglich, ein Invalideneinkommen von Fr. 51'203.-- (90 % von Fr. 56'892.--) zu erzielen, was im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 51'215.-- zu keiner Erwerbseinbusse und damit zu einem rentenausschliessenden Erwerbseinkommen führt.
         Würde der maximal zulässige leidensbedingte Abzug von 25 % berücksichtigt, führte dies zu einem Invalideneinkommen von Fr. 42'669.-- (75 % von Fr. 56'892.--), damit zu einem Erwerbsausfall von Fr. 8'546.-- und folglich zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 16,7 %.
         Selbst das Zugrundelegen einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % in psychischer Hinsicht begründete keinen Anspruch auf Rente: Mit einer Arbeitsfähigkeit von 80 % könnte der Beschwerdeführer ein Invalideneinkommen von jährlich Fr. 40'962.-- (80 % von Fr. 56'892.-- minus 10 % leidensbedingter Abzug) erwirtschaften, was zu einem Erwerbsausfall von Fr. 10'253.-- und damit zu einem Invaliditätsgrad von 20 % führte.
6.         Gestützt auf diese Erwägungen ist erstellt, dass seit der Arbeitsniederlegung am 12. April 1995 (vgl. Erw. 3.1.3) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ausgewiesen ist. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen und sind die angefochtenen Verfügungen vom 8. Juni 2007 ersatzlos aufzuheben,

7.      
7.1     Weil die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist (vgl. Urk. 11) und der Prozess nicht zum vornherein aussichtslos war, sind die Voraussetzungen der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt. Dem Gesuch des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2007 (Urk. 1) ist daher zu entsprechen.
7.2     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.




Das Gericht beschliesst:
           Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt,

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. Die angefochtenen Verfügungen vom 8. Juni 2007 werden mit der Feststellung, dass seit April 1995 kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorliegt, ersatzlos aufgehoben.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 14
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).