IV.2007.00999

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender i.V.

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 30. Oktober 2007
in Sachen
C.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


         Nachdem
         ein mit Anmeldung vom 28. August 2003 (Urk. 12/2) erhobener Anspruch der 1965 geborenen C.___ auf eine Rente der Invalidenversicherung mit Entscheid des hiesigen Gerichts vom 31. Mai 2006 (Prozess Nr. IV.2005.00361; Urk. 12/75) rechtskräftig verneint worden war,
         C.___ am 30. März 2007 mit der Begründung, es sei eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten, eine neue Beurteilung des Anspruchs auf Invalidenrente beziehungsweise die Zusprechung einer ganzen unbefristeten Rente beantragt und - unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses der behandelnden Ärztin, Dr. med. pract. A.___, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. März 2007, in dem eine voraussichtlich sechs Wochen dauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit ab Ausstellungsdatum attestiert wurde (Urk. 12/80) - um Einholen eines Berichts der betreffenden Ärztin von Amtes wegen ersucht hatte (Urk. 12/77),
         die IV-Stelle der Versicherten - gestützt auf die Stellungnahme der Ärztin des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 19. April 2007 (Urk. 12/84/2) mit Vorbescheid vom 27. April 2007 (Urk. 12/86/1) mitgeteilt hatte, auf das Leistungsbegehren werde nicht eingetreten; sie daran mit Verfügung vom 7. Juni 2007 festgehalten hatte (Urk. 2);

         nach Einsicht in
         die Beschwerdeschrift vom 11. Juli 2007 (Urk. 1) mit folgenden Begehren:
1. Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Verfahren zurückzuweisen.
2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, auf den Fall materiell einzutreten, die Sachlage ordnungsgemäss zu klären und der Beschwerdeführerin eine ganze Rente oder zumindest eine Dreiviertelsrente zuzusprechen.
3. Eventualiter sei der Fall zur weiteren medizinischen und beruflichen Abklärung zurückzuweisen und ein Gutachten inkl. psychiatrischer Begutachtung einzuholen.
4. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und der Unterzeichnete sei zum unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugeben.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
         in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 15. Oktober 2007 (Urk. 11) sowie in die übrigen Akten;

        
         unter Hinweis darauf, dass
         sich die Sache beim derzeitigen Aktenstand (Urk. 1-12/89) ohne Weiterungen als spruchreif erweist,
         es ausgangsgemäss keiner gesonderten Zustellung der Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2007 (Urk. 11) zuhanden der Beschwerdeführerin bedarf, sondern es bei der Kenntnisgabe zusammen mit dem Endentscheid sein Bewenden haben kann;

         in Erwägung, dass
         am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und die dazugehörige Verordnung (ATSV) in Kraft getreten sind; die altrechtliche Judikatur jedoch über den 1. Januar 2003 hinaus grundsätzlich weiterhin gilt (BGE 130 V 343 ff. Erw. 3.5); daran auch die auf den 1. März 2004 in Kraft getretene Neufassung des Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) grundsätzlich nichts geändert hat,
         im Falle der Verweigerung einer Rente oder Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit eine neue Anmeldung nach Art. 87 Abs. 4 IVV nur geprüft wird, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 erfüllt sind; danach im Gesuch glaubhaft zu machen ist, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 IVV); mit Art. 87 Abs. 4 IVV verhindert werden soll, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 Erw. 5.2.3),
         das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 130 V 69 Erw. 5.2.5 erkannt hat, dass der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen sei, wenn im Revisionsgesuch oder in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen werde, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien; diese Massnahme voraussetze, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet seien, den entsprechenden Beweis zu erbringen; sie mit der Androhung zu verbinden sei, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei,
         das Eidgenössische Versicherungsgericht weiter ausgeführt hat, dass sich die analoge Anwendung der Grundsätze von Art. 73 IVV auf das Verfahren nach Art. 87 Abs. 3 IVV sowohl unter dem Aspekt von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 Bundesverfassung; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 13. Juli 2000, H 290/98) als auch deshalb rechtfertige, weil es sozialversicherungsrechtlich atypisch sei, dass die versicherte Person für das Vorliegen eines Eintretenstatbestandes beweisführungsbelastet sei; die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde legten, wie er sich der Verwaltung geboten habe, wenn eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens ergehe, das den eben umschriebenen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genüge (BGE 130 V 69 Erw. 5.2.5);
        
         in weiterer Erwägung, dass
         streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 30. März 2007 hin zu Recht Nichteintreten verfügt hat; Prozessthema mithin die Frage bildet, ob glaubhaft im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV ist, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin zwischen dem 2. März 2005 (ablehnender Rentenentscheid [Urk. 12/65]) und dem 7. Juni 2007 (strittiger Einspracheentscheid [Urk. 2]) in für den Anspruch auf Rente erheblicher Weise geändert haben,
         der Beschwerdegegnerin insofern beizupflichten ist, als es der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nicht gelungen ist, gestützt auf ihre Ausführungen und die eingereichten Beilagen eine rechtserhebliche Tatsachenänderung gemäss Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 87 Abs. 4 IVV glaubhaft zu machen; insbesondere weder das eingereichte ärztliche Zeugnis von Dr. A.___ vom 15. März 2007 (Urk. 12/80) noch der Hinweis auf den Eintrag betreffend Enteritis regionalis Crohn im klinischen Wörterbuch Pschyrembel (Urk. 12/78) den entsprechenden, herabgesetzten Beweis zu erbringen vermögen,
         die Beschwerdeführerin im Revisionsgesuch jedoch auf ergänzende Beweismittel (Bericht von Dr. A.___) hingewiesen hatte, die von der Verwaltung beizuziehen seien (Urk. 12/77/2); diese Massnahme nicht von vornherein als ungeeignet bezeichnet werden kann, den erforderlichen Beweis zu erbringen; die IV-Stelle der Beschwerdeführerin dementsprechend eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel hätte ansetzen müssen, verbunden mit der Androhung, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (vgl. BGE 130 V 69 Erw. 5.2.5),
         die Verwaltung dies unterlassen hat, weshalb die Sache an sie zurückzuweisen ist, damit sie dies nachhole und danach erneut verfüge;
        
         in weiterer Erwägung, dass
         das Verfahren kostenpflichtig ist, da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht; die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen sind (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), auf Fr. 400.-- anzusetzen und sie entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
         die Beschwerdegegnerin - da die Rückweisung der Sache als vollständiges Obsiegen gilt (ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen) - gestützt auf § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG zu verpflichten ist, der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu bezahlen, die entsprechend der Bedeutung der Streitsache und dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses mit Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist,
         sich damit das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Verbeiständung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos erweist;


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Juni 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Fristansetzung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg unter Beilage des Doppels von Urk. 11
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).