Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi
Urteil vom 29. September 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Wädenswil
Soziale Dienste, Renzo Timillero
Schönenbergstrasse 4,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1981, absolvierte von 1996 bis 2000 eine Lehre als Möbelschreiner bei D.___ (Urk. 7/4/4 = Urk. 7/9/4). In der Folge war er in der Fensterproduktion tätig (Urk. 10/2 Seite 3). Seit Ende 2003 hat er nicht mehr regelmässig gearbeitet (Urk. 7/4/7 = Urk. 7/9/7, Urk. 7/6). Am 15. September 2006 meldete er sich wegen Depressionen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte Berufsberatung sowie Umschulung auf eine neue Tätigkeit (Urk. 7/4 = Urk. 7/9 [mit Unterschrift]). Die IV-Stelle liess die Auszüge aus dem Individuellen Konto des Versicherten erstellen (Urk. 7/6) und holte den Arztbericht des behandelnden Psychiaters, Y.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. Oktober 2006 ein (Urk. 7/7). Nach Beizug einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD [Urk. 7/11/2]) sowie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/12-16) wies die IV-Stelle unter Hinweis darauf, dass ein invalidisierender Gesundheitsschaden von anspruchsbegründender Art und Schwere nicht ausgewiesen sei, mit Verfügung vom 29. Juni 2007 das Leistungsbegehren des Versicherten ab (Urk. 7/17 = Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Renzo Timillero von den Sozialen Diensten der Stadt Wädenswil, mit Eingabe vom 12. Juli 2007 Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei wieder zu erwägen und über einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung neu zu verfügen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. September 2007 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), woraufhin der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 11. September 2007 für geschlossen erklärt wurde (Urk. 8). Am 23. November 2007 legte die Beschwerdegegnerin ein an sie gerichtetes Schreiben von Y.___ vom 8. November 2007 (Urk. 10/1, unter Beilage des Berichtes der Klinik E.___ an Y.___ vom 9. Oktober 2007 [Urk. 10/2]) ins Recht (Urk. 9). Diese Dokumente wurden dem Beschwerdeführer am 27. November 2007 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 29. Juni 2007 erging (Urk. 2), gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4
2.4.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen. Nach Massgabe der Artikel 13, 19 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Art. 8 Abs. 1 und 2 IVG). Nach Massgabe von Art. 16 Absatz 2 lit. c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Art. 8 Abs. 2bis IVG).
2.4.2 Laut Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG bestehen Eingliederungsmassnahmen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung).
2.4.3 Nach Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung.
2.4.4 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Nach der zur früheren Fassung dieser Bestimmung (sie lautete identisch mit dem Zusatz "... wesentlich verbessert ...") ergangenen, weiterhin massgebenden Rechtsprechung setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 22. März 2006 in Sachen G., I 714/05, Erwägung 2.3, mit Hinweisen).
2.4.5 Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG bestimmt, dass eingliederungsfähige invalide Versicherte Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes sowie auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines bestehenden Arbeitsplatzes haben.
2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc). Der Arzt sagt mit anderen Worten, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch ihr Leiden eingeschränkt ist. Ausserhalb des ärztlichen Aufgabenbereiches liegt dagegen die Beurteilung der Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit die funktionelle Leistungseinbusse mit den durchschnittlichen Anforderungen auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht vereinbar ist und damit eine Invalidität, das heisst voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit, begründet (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 5. Juli 2006 in Sachen K., I 643/05, Erwägung 3.3, mit Hinweisen).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Massnahmen beruflicher Art, eventuell auf eine Rente der Invalidenversicherung.
3.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, anhand der vorliegenden Befunde sei medizinisch plausibel eine Gesundheitsstörung auf psychiatrischem Fachgebiet beschrieben, welche allerdings aus versicherungsmedizinischer Sicht die Kriterien einer chronischen - im Sinne einer therapierefraktären - Erkrankung nicht erfülle. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden von anspruchsbegründender Art und Schwere sei nicht ausgewiesen (Urk. 2).
3.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er leide im Sinne des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung seit über einem Jahr an einer Depression, welche bis anhin nicht so weit habe therapiert werden können, dass er wieder erwerbsfähig geworden wäre. Aufgrund dieser Tatsache müsse von einer chronischen, schwer therapierbaren Erkrankung ausgegangen werden, zumal der Beweis für einen Erfolg der Therapie bislang nicht bestehe (Urk. 1).
4.
4.1
4.1.1 Der behandelnde Psychiater, Y.___, erhebt in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 21. Oktober 2006 rezidivierende depressive Episoden, bestehend seit circa 2004 (Urk. 7/7/1). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär (Urk. 7/7/2). In seiner angestammten Tätigkeit als Schreiner sei er seit April 2005 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/7/1). Hingegen sei er in einer seiner Behinderung angepassten Tätigkeit (weniger Stress und Belastung, ruhigere Atmosphäre, klare Führung etc.) initial sicher zu 50 % arbeitsfähig mit rascher Steigerung je nach Verlauf (Urk. 7/7/2 und Urk. 7/7/4). Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden. Berufliche Massnahmen seien angezeigt (Urk. 7/7/2).
4.1.2 Z.___ vom RAD hält in seiner Stellungnahme vom 12. Januar 2007 fest, anhand der vorliegenden Befunde (Arztbericht von Y.___ vom 21. Oktober 2006) sei medizinisch plausibel eine Gesundheitsstörung auf fachpsychiatrischem Gebiet beschrieben, welche allerdings aus versicherungsmedizinischer Sicht die Kriterien einer chronischen - im Sinne einer therapierefraktären - Erkrankung nicht annähernd erfülle. Beschrieben würden vielmehr depressiv gefärbte Episoden, wobei die Begriffswahl bereits auf Wechselhaftigkeit der Symptomatik hinweise und zudem der bei weitem unausgeschöpfte therapeutische Rahmen einen therapierefraktären Verlauf widerlege (Urk. 7/11/2).
4.1.3 In den Akten liegt im Weiteren der Bericht der X.___ an Y.___ vom 9. Oktober 2007 (Urk. 10/2).
A.___, B.___ und C.___, Psychologin, führen in diesem Bericht aus, der Beschwerdeführer sei ihnen zur Abklärung einer möglicherweise beginnenden schizophrenen oder organisch bedingten Psychose sowie zur Objektivierung eventueller neuropsychologischer Defizite zugewiesen und im Zeitraum vom 11. September bis 15. Oktober 2007 in ihrer ambulanten Sprechstunde untersucht worden (Urk. 10/2 Seite 1). Unter dem Titel "Gesamtbeurteilung und Empfehlung" halten sie fest, dass sie keinen Hinweis auf eine psychotische Entwicklung oder ein diesbezügliches Risikoprofil sähen. Syndromal liessen sich die geschilderten Beschwerden am ehesten als depressives Zustandsbild beschreiben, mit einem deutlichen Bezug der Krankheitsentwicklung zu äusseren Lebensereignissen. Neuropsychologisch hätten sich Einschränkungen beim Lernen neuer Informationen, im verbalen Arbeitsgedächtnis und bei monotoneren attentionalen Aufgaben objektivieren lassen, bei ansonsten wenig oder unbeeinträchtigtem Leistungsprofil. Aus Biographie, Selbst- und Problemdarstellung des Beschwerdeführers ergäben sich vielseitige Hinweise auf eine primär narzisstische Akzentuierung der Persönlichkeit, welche sie als einen wesentlichen Faktor für die Krankheit werteten. Die Ergebnisse der soziophysiologischen Untersuchung hätten zu einem narzisstischen und emotional-instabilen Profil passende Einschränkungen gezeigt. Ein weiterer, als bedeutsam einzuschätzender Einflussfaktor scheine ihnen der biographisch frühe und ausgeprägte Gebrauch aktivierender Psychostimulanzien zu sein. Als Diagnose nennen sie eine längere depressive Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21) vor dem Hintergrund einer narzisstisch und emotional instabil akzentuierten Persönlichkeit (Urk. 10/2 Seite 5).
4.2
4.2.1 Die Beschwerdegegnerin stellt sich - gestützt auf die Stellungnahme von Z.___ vom RAD vom 12. Januar 2007 (Urk. 7/11/2) - auf den Standpunkt, es liege kein psychisches Leiden mit Krankheitswert (vgl. Erwägung 2.1) vor.
Dieser Auffassung kann ohne weiteres beigepflichtet werden, und zwar aus folgenden Gründen:
4.2.2 Vorwegzunehmen ist, dass der Bericht der Klinik E.___ an Y.___ vom 9. Oktober 2007 (Urk. 10/2) zwar weder Z.___ vom RAD bei seiner Stellungnahme vom 12. Januar 2007 (Urk. 7/11/2) noch der Beschwerdegegnerin bei Erlass ihrer Verfügung vom 29. Juni 2007 (Urk. 2) zur Verfügung stand. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, wird die von Z.___ resp. der Beschwerdegegnerin vorgenommene Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers durch die in diesem Bericht enthaltenen ärztlichen Feststellungen jedoch nicht in Frage gestellt.
Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vom 12. Juli 2007 (Urk. 1) lag der genannte Bericht der Klinik E.___ vom 9. Oktober 2007 - naturgemäss - ebenfalls nicht vor. Er wurde dem Beschwerdeführer jedoch am 27. November 2007 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 11), und es wäre ihm unbenommen gewesen, sich dazu zu äussern.
4.3
4.3.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens setzt gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 131 V 50 Erw. 1.2). Im Weiteren ist zu erwähnen, dass eine psychische Krankheit nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG ist. In jedem Einzelfall muss eine dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen von ihrer Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist - wie erwähnt (vgl. Erwägung 2.1) - die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu erfolgende Beurteilung, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar ist (BGE 127 V 298 Erwägung 4.c). Praxisgemäss sind leichte psychische Störungen allein grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität zu begründen, zumal bei einem derartigen Gesundheitsschaden in der Regel davon auszugehen ist, dass die versicherte Person die daraus resultierenden Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte (Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 8. Mai 2007 in Sachen M., I 905/06, Erwägung 3.2, mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang ist auch der Grundsatz der Selbsteingliederung zu erwähnen. Danach hat die versicherte Person von sich aus das ihr Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beizutragen, in erster Linie durch Ausschöpfung sämtlicher zumutbarer medizinischer Behandlungs- und weiterer therapeutischer Möglichkeiten. Kommt sie dieser Schadenminderungspflicht nicht in genügender Weise nach, kann dies im Rahmen von Art. 21 Abs. 4 ATSG (bis 31. Dezember 2002: Art. 31 Abs. 1 IVG) zur ganzen oder teilweisen, vorübergehenden oder dauernden Ablehnung der beruflichen Massnahme resp. Rente führen (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4.b.cc, mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 10. November 2005 in Sachen G., I 271/05, Erwägung 2, mit Hinweisen).
4.3.2 Y.___ hat in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 21. Oktober 2006, wie erwähnt, "rezidivierende depressive Episoden" erhoben (Urk. 7/7/1).
Bei depressiven Episoden (ICD-10 F32) leidet die betroffene Person gewöhnlich unter einer gedrückten Stimmung und einer Verminderung von Antrieb und Aktivität; die Fähigkeit zu Freude, das Interesse und die Konzentration sind vermindert und nach jeder kleinsten Anstrengung kann ausgeprägte Müdigkeit auftreten. Der Schlaf ist meist gestört, der Appetit vermindert. Eine (schwere) depressive Episode (ICD-10 F32.2) äussert sich in einer meist erheblichen Verzweiflung und Agitiertheit (es sei denn, Hemmung ist ein führendes Symptom), Verlust des Selbstwertgefühls, Gefühlen von Nutzlosigkeit oder Schuld sowie in besonders schweren Fällen einem hohen Suizidrisiko (vgl. Weltgesundheitsorganisation [WHO], Internationale Klassifikation psychischer Krankheiten, ICD-10 Kapitel V [F], klinisch-diagnostische Leitlinien, 5. Auflage, Bern 2005, Seite 139 ff.; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 21. August 2006 in Sachen L., I 890/05, Erw. 5.2.1).
Y.___ hat seine Diagnose ("rezidivierende depressive Episoden") -bezüglich Schweregrad - nicht näher spezifiziert und sie auch nicht nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem gestellt. Seine unter den Titeln "Angegebene Beschwerden" sowie "Erhobene Befunde" gemachten - knappen - Angaben ("Depression, Nervosität, Vergesslichkeit, sich schlecht fühlen, Konzentrationsprobleme"; "Klass. Zeichen einer depressiven Verstimmung" [Urk. 7/7/2]) lassen jedoch auf das Vorliegen einer - lediglich - leichten depressiven Problematik schliessen.
Gleiches gilt für die - auf einlässlichen (inklusive neuropsychologischen) Untersuchungen beruhenden - Feststellungen im Bericht der Klinik E.___ an Y.___ vom 9. Oktober 2007, insbesondere auch für den darin enthaltenen psychopathologischen Befund ("26-jähriger, wacher, bewusstseinsklarer und uneingeschränkt orientierter Patient mit freundlichem Umgangston und in adäquatem Erscheinungsbild. Der Kontakt ist gut herstellbar, der Rapport flüssig, die Angaben erscheinen wahrheitsgemäss, ohne Hinweise auf eine willentliche Verzerrung. Mnestik und insbesondere Konzentration sind subjektiv dauerhaft und deutlich beeinträchtigt, primär im Sinne erhöhter Ablenkbarkeit und Erschöpfbarkeit. Der formale Gedankengang ist im Untersuchungsrahmen uneingeschränkt flüssig, der Patient schildert perseverierendes Grübeln. Inhaltlich finden sich die überwertige Beschäftigung mit dem vier Jahre zurückliegenden Suizid des Freundes, dezente Hinweise auf Beobachtungs- und Misstrauensgefühle im sozialen Kontext sowie seltene Pseudohalluzinationen und Entfremdungsgefühle. Es ist kein wahnhaftes oder produktiv-psychotisches Erleben zu eruieren, ebenso wenig Ich-Störungen oder Hinweise auf bewusste Angst- oder Zwangssymptome. Die Grundstimmung erscheint in der Untersuchungssituation weitgehend ausgeglichen, ist gut modulierbar. Der Patient berichtet über häufige und wiederkehrende starke Gefühle der Niedergeschlagenheit und der Trauer, über Gefühle der Wut und willentlich gebremster fremdaggressiver Impulse, über eine anhaltende starke Antriebsschwäche sowie über Gefühle der Perspektivlosigkeit und Kränkung angesichts seiner Lebenssituation. Autoaggressive Impulse und Suizidgedanken werden klar verneint." [Urk. 10/2 Seite 4]). Die Ärzte der Klinik E.___ haben denn - zu Recht - auch lediglich eine längere depressive Anpassungsstörung resp. Reaktion (ICD-10 F43.21), das heisst einen "leichten depressiven Zustand als Reaktion auf eine länger anhaltende Belastungssituation, der aber nicht länger als zwei Jahre dauert" (vgl. WHO, Internationale Klassifikation psychischer Krankheiten, ICD-10 Kapital V [F], 5. Auflage, Bern 2005, Seite 172), erhoben (Urk. 10/2 Seite 5). Hinweise auf eine psychotische Entwicklung oder ein diesbezügliches Risikoprofil sowie auf massgebliche - nicht mit dem depressiven Syndrom im Zusammenhang stehende - neuropsychologische Einschränkungen fanden sie nicht (Urk. 10/2 Seiten 4, 5, 7 und 8).
Aufgrund der vorliegenden ärztlichen Angaben steht zwar fest, dass beim Beschwerdeführer eine psychische (depressive) Problematik besteht. Mit Blick auf die erhobenen Befunde und Diagnosen erscheint sie jedoch nicht besonders ausgeprägt.
4.3.3 Wie dargelegt, ist bei leichten psychischen Störungen - wie der vorliegenden - in der Regel davon auszugehen, dass die versicherte Person die daraus resultierenden Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit bei Aufbietung allen guten Willens abwenden könnte (vgl. Erwägung 4.3.1). Warum dies beim Beschwerdeführer nicht der Fall sein soll, ist - entgegen seiner Auffassung (Urk. 1) - nicht ersichtlich.
Wohl steht der Beschwerdeführer bereits seit Juli 2005 bei Y.___ in medikamentöser und therapeutischer Behandlung ("Stützende und verhaltenstherapeutische Psychotherapie, Antidepressiva [Cipralex], Coaching in alltäglichen Aktivitäten, Hilfe z. B. die Post zu erledigen etc." [Urk. 7/7/2]).
Im Bericht der Klinik E.___ vom 9. Oktober 2007 wird indessen angeführt, dem Zuweisungsschreiben (von Y.___) sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Termine oft nicht wahrnehme und die empfohlenen Medikamente nicht oder nur sehr selten einnehme (Urk. 10/2 Seite 2). Ihrerseits werde sowohl die Fortsetzung einer antidepressiven Pharmakotherapie in ausreichender Regelmässigkeit und Dosis als auch eine - wahrscheinlich längerfristig und intensiv notwendige - psychotherapeutische Begleitung unterstützt (Urk. 10/2 Seite 6). Auch Y.___ hielt in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 21. Oktober 2006 fest, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden (Urk. 7/7/2).
Davon, dass der Beschwerdeführer bisher von sich aus - regelmässig - das ihm Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beigetragen hätte - wozu er aufgrund der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht verpflichtet gewesen wäre resp. ist (vgl. Erwägung 4.3.1) - kann deshalb nicht die Rede sein. Insbesondere kann auch nicht gesagt werden, er habe sämtliche - aus ärztlicher Sicht - zumutbaren medizinischen Behandlungs- und weiteren therapeutischen Möglichkeiten ausgeschöpft.
4.3.4 Nach dem Gesagten kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer bei Aufbietung allen guten Willens und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zuzumuten ist, ganztags seiner angestammten oder einer anderweitigen Tätigkeit nachzugehen.
4.4 Es ergibt sich somit, dass beim Beschwerdeführer kein psychisches Leiden mit Krankheitswert besteht. Die Beschwerdegegnerin hat demnach einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
5. Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Wädenswil
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).