IV.2007.01002

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 2. März 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, 1954 geboren und 1981 in die Schweiz eingereist (Urk. 6/3/3), war ab 1981 als Hausangestellte im Altersheim Y.___ tätig (Urk. 6/7). Mit der Begründung, sie leide an Rückenproblemen, meldete sich die Versicherte am 6. Februar 2003 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen (Rente) an (Urk. 6/3). In der Folge liess die IV-Stelle einen Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 6/5) erstellen, erkundigte sich beim Arbeitgeber (Urk. 6/7), nahm die Unterlagen der Pensionskasse der I.___zu den Akten (Urk. 6/6) und zog die Berichte von Dr. med. Z.___, Allgemeinpraktiker, vom 26. Mai 2003 (Urk. 6/8) sowie des Spitals H.___ vom 16. Juli 2003 (Urk. 6/11) bei. Nachdem die Pensionskasse von einer Berufsinvalidität von 100 % ausgegangen war (Urk. 6/19), sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 2. Dezember 2003 (Urk. 6/23) basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % rückwirkend ab 1. November 2002 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu, woran sie mit Einspracheentscheid vom 25. März 2004 (Urk. 6/33) festhielt. Die dagegen erhobene Beschwerde am hiesigen Gericht zog die Versicherte zurück (Urk. 6/42/7), nachdem die IV-Stelle ihre Verfügung wiedererwägungsweise aufgehoben, ergänzende medizinische Abklärungen in Aussicht gestellt (Urk. 6/39) und um Abschreibung des Verfahrens ersucht hatte (Urk. 6/40). Gestützt auf das am 1. Februar 2007 erstattete Gutachten des A.___ (Urk. 6/63/1-26) sprach die IV-Stelle der Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/71-80) mit Verfügung vom 5. Juli 2007 vom 1. November 2002 befristet bis zum 30. April 2007 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 2 in Verbindung mit Vorbescheid vom 28. März 2007, Urk. 6/72).

2.
2.1         Dagegen erhob X.___ Beschwerde und beantragte sinngemäss die Weiterausrichtung der halben Rente (Urk. 1; Urk. 6/78).
2.2         Nachdem die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 6. September 2007 (Urk. 5 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-82) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 11. September 2007 (Urk. 7) geschlossen.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Weiterausrichtung einer halben Rente der Invalidenversicherung.
1.2     Die Beschwerdegegnerin verneinte einen über den 30. April 2007 hinausgehenden Anspruch mit der Begründung, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit dem 1. Februar 2007 verbessert, weshalb ihr die Ausübung der bisherigen oder einer anderen angepassten wechselbelasteten Tätigkeit im Umfang von nunmehr 70 % zumutbar sei. Damit sei es ihr möglich, ein Invalideneinkommen von jährlich Fr. 40'695.-- zu erzielen, was im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 58'136.-- zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 30 % führe. Die Rente werde daher auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monates aufgehoben (Urk. 2).
1.3         Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr gesundheitlicher Zustand habe sich nicht verbessert, weshalb ihr die halbe Rente weiterhin auszurichten sei (Urk. 6/78). Sollte es nötig sein, sich einer (erneuten) medizinischen Begutachtung zu unterziehen, so sei sie dazu bereit (Urk. 1).

2.      
2.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 5. Juli 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.5     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

3.
3.1     Mit Arztzeugnis vom 10. April 2002 (Urk. 6/6/2-3) diagnostizierte Dr. med. B.___, Spezialärztin FMH für Innere Medizin, zu Händen der Pensionskasse der I.___ ein lumbovertebrales Syndrom und Lumboischialgie bei Diskushernie L3/4 und Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung. Dr. B.___ stellte einen guten Allgemeinzustand fest und beschrieb die Beschwerdeführerin als psychisch ausgeglichen. Das Gangbild sei flüssig, Zehen- und Hackengang problemlos möglich. Die Lendenwirbelsäule (LWS) sei druckdolent und deren Beweglichkeit deutlich eingeschränkt, paravertebral bestehe ein Hartspann lumbal links, zudem hätten sich schmerzhafte Myogelosen entlang des Beckenkamms gezeigt. Die Ärztin hielt dafür, dass das derzeitige Pensum von 50 %, das die Beschwerdeführerin seit dem 28. Oktober 2001 in der Cafeteria statt wie früher im Reinigungs- und Küchendienst ausübe, ihrem Gesundheitszustand angepasst sei.
3.2     Dr. med. C.___, Orthopädische Chirurgie FMH, erklärte mit Bericht vom 28. Mai 2002 (Urk. 6/10/5), die klinische Untersuchung der Kniegelenke habe einen auffällig laxen Halt der Bänder ohne Hinweise auf durchgemachte Bandläsionen gezeigt. Grössere degenerative Veränderungen oder Hinweise auf eine begleitende Meniskopathie fehlten.
3.3         Aufgrund einer Konsultation der Beschwerdeführerin am 9. August 2002 bei Dr. B.___ berichtet diese (Bericht vom 10. September 2002, Urk. 6/6/5-6), die Beschwerden hätten sich seit der ersten Begutachtung kaum verändert. Gleichwohl bewege sich die Beschwerdeführerin mit ihrem 50%-Pensum in der Cafeteria an der Grenze ihres Leistungsvermögens. Auf ihren Wunsch hin habe sie die Beschwerdeführerin in der Rheumatologie des Spitals H.___ zur Untersuchung angemeldet. Längerfristig könne erst in drei bis vier Monaten entschieden werden, ob eine Steigerung des Arbeitspensums und eine Rückkehr in die angestammte Tätigkeit im Küchen- und Reinigungsdienst wieder möglich sei.
3.4         Nachdem eine MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 6. September 2002 am Spital H.___ eine schmale Diskushernie L4/5 extraforaminal rechts, welche die Nervenwurzel L4 beim Austritt aus dem Foramen tangiere sowie Osteochondrosen bei L2/3 und L4/5 mit erosiver Komponente, gezeigt hatte (Urk. 6/6/9), schrieb Dr. B.___ am 24. Januar 2003 (Urk. 6/6/8-11), eine Hospitalisierung der Beschwerdeführerin vom 1. bis zum 9. Oktober 2002 habe zu einer raschen Regredienz der Beschwerden geführt. Bei Austritt habe Beschwerdefreiheit bestanden, weshalb der Beschwerdeführerin erlaubt worden sei, die bereits gebuchte Ferienreise am 10. September 2002 anzutreten. Aufgrund dessen sei ab dem 14. Oktober 2002 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und eine solche von 100 % für eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit im angestammten Beruf attestiert worden. Die Ärztin führte weiter aus, per 1. November 2002 sei eine 50%ige IV-Pensionierung durchgeführt worden (Urk. 6/6/9). Nach einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit von 100 % aufgrund von Kniebeschwerden habe die Beschwerdeführerin ab dem 23. Dezember 2002 ihre Arbeit wieder zu 50 % aufgenommen. Dr. B.___ hielt dafür, dass die von der Rheumaklinik attestierte volle Arbeitsfähigkeit für wechselbelastende Tätigkeiten im angestammten Beruf hypothetisch sei, da die Beschwerdeführerin gemäss Angaben des Arbeitgebers ständig auf den Beinen sein müsse, eine Wechselbelastung also nicht durchführbar sei (Urk. 6/6/10). Im heutigen Zeitpunkt sei das 50%-Pensum in der Cafeteria in Bezug auf die Belastbarkeit des Rückens als auch der Kniegelenke wieder zumutbar. Mittel- bis längerfristig sei eine Stabilisierung durch weitere muskelstärkende Therapienmassnahmen sehr wohl möglich (Urk. 6/6/11).
3.5     Dr. med. D.___, Oberarzt an der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, Spital H.___ - die Beschwerdeführerin hatte sich vom 8. bis zum 25. April 2003 erneut stationär in der Klinik aufgehalten - führte in seinem Bericht vom 16. Juli 2003 (Urk. 6/11) folgende Diagnosen auf: chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits bei schmaler Diskushernie L4/5 extraforaminal rechts, Osteochondrose L2/3 und L4/5 mit erosiven Komponenten, Fehlstatik des Achsenskelettes, Muskelschwäche der Wirbelsäule und lumbale Hypomobilität. Der Arzt erhob eine Bewegungseinschränkung der ganzen Wirbelsäule von einem Drittel sowie eine solche der zervikalen Wirbelsäule in Seitenneigung zur Hälfte. Ein MRI vom 9. April 2003 habe Osteochondrosen lumbal, am ausgeprägtesten bei L2/3 und L4/S1, einen normal weiten Spinalkanal sowie eine kleine Diskushernie bei L4/5 ohne Nervenwurzelkompression gezeigt. Eine relevante Befundänderung habe sich im Verlauf nicht ergeben. Dr. D.___ attestierte unverändert eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %.
3.6     Mit Bericht vom 21. Mai 2003 (Urk. 6/20) hielt Dr. B.___ fest, die erneute Hospitalisation im Spital H.___ habe keine relevante Befundänderung erbracht. Eine Schmerzverarbeitungsstörung im engeren Sinne sei nicht diagnostiziert worden, wobei nicht habe ausgeschlossen werden können, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine „maladaptive Durchhalterin“ handeln könnte. Die Ärztin führte zu Händen der Pensionskasse im Weiteren aus, sie halte an ihrer Meinung fest, wonach eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit hypothetisch sei, da es sich dabei nicht um eine leichte bis mittelschwere körperliche Arbeit mit Wechselbelastung handle, und erachtete die Bedingungen für eine Vollinvalidenpensionierung als gegeben (Urk. 6/20/3-4).
3.7     Am 26. Mai 2003 (Urk. 6/8) machte Dr. Z.___ folgende Diagnosen aktenkundig: invalidisierendes, chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits bei Diskushernie L4/5, Oestochondrose L2/3 und L4/5 mit erosiven Komponenten, Fehlstatik des Achsenskelettes, Muskelschwäche der Wirbelsäule und lumbale Hypomobilität, depressive Stimmungslage. Ab Oktober 2001 attestierte er eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, ab dem 24. März 2003 eine solche von 100 %. Er führte aus, das häufige Fernbleiben von der Arbeit sei für den Arbeitgeber nicht zumutbar, ein Arbeitswechsel jedoch nicht sinnvoll, weil die Beschwerden jede Art von Tätigkeit nicht nur physisch, sondern auch psychisch verunmöglichten (Urk. 6/8/2).
3.8     Mit Bericht vom 4. bzw. 11. April 2005 (Urk. 6/46) hielt Dr. Z.___ unter Verweis auf seinen Bericht vom 26. Mai 2003 (Erw. 3.7) und mit der Ergänzung, dass die Beschwerdeführerin zusätzlich an chronischen rezidivierenden Knieschmerzen unklarer Aetiologie leide, dafür, dass sie in ihrer angestammten Tätigkeit seit dem 24. März 2003 vollumfänglich arbeitsunfähig sei. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei demgegenüber halbtags möglich, wobei er seine diesbezügliche Angabe mit einem Fragezeichen versah (Urk. 6/46/4).
3.9     Das A.___ erstattete am 1. Februar 2007 das polydisziplinäre Gutachten (Urk. 6/63/3-26), welches sich auf die zur Verfügung gestellten sowie nachträglich eingegangen Akten, auf die anlässlich des stationären Aufenthaltes der Beschwerdeführerin vom 15. bis zum 18. Januar 2007 gemachten Befunde und Angaben sowie auf die spezialärztlichen Teilgutachten stützte.
         Weder aus internistischer (Urk. 6/63/14) noch aus psychischer (Urk. 6/63/20) Sicht erhoben die Experten invaliditätsrelevante Leiden. Die vom Hausarzt am 26. Mai 2003 beschriebene depressive Stimmungslage sei nicht mehr vorhanden (Urk. 6/63/21).
         Der Gutachter Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, beschrieb einen langsamen und gemächlichen, leicht nach vorne gebeugten Gang der Beschwerdeführerin ins Untersuchungszimmer (Urk. 6/63/15). Das Aus- und Ankleiden sei problemlos erfolgt; im Bereich der LWS und im Schultergürtelbereich habe sich eine leicht verspannte Rückenmuskulatur finden lassen, die HWS sei dagegen frei beweglich gewesen. Ebenso habe sich die BWS frei beweglich präsentiert (Urk. 6/63/16). Der Orthopäde stellte folgende Diagnosen: chronisches lumbospondylogenes Syndrom mit schmaler Diskushernie L4/5, extraforaminal rechts, multipler LWS-Osteochondrosen und Rumpfschwäche; beidseitige Patellachondropathie sowie angedeuteter Hallux valgus rechts mit Digitus superductus secundus. Dr. E.___ führte aus, der Befund einer flachen Diskushernie bei L4/5 ohne Nervenwurzelkompression sei durch eine Kernspintomographie gesichert. Die persistierenden Lumbalgien seien auf diesen Befund zurückzuführen, wodurch die Belastbarkeit der Wirbelsäule für schwere körperliche Arbeiten reduziert sei. Dennoch sei der Beschwerdeführerin eine leichte körperliche Tätigkeit bis zu 10 kg teils im Sitzen, teils im Stehen durchaus vollschichtig zumutbar (Urk. 6/63/17). Die beidseitige Patellachondropathie sei ohne grosse Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, wobei häufiges in die Hocke gehen vermieden werden sollte (Urk. 6/63/18).
         Zusammenfassend hielt die Kommission für medizinische Begutachtung (Dr. med. F.___, Innere Medizin, Dr. E.___ und Dr. med. G.___, Psychiatrie) fest, die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit als Hauswirtschaftsmitarbeiterin in einem Altersheim weitgehend arbeitsfähig (Urk. 6/63/23). Unter Berücksichtigung der genannten Einschränkung ergebe sich eine Leistungseinbusse von etwa 30 %. Die Verbesserung von 20 % gegenüber der früheren Einschränkung von 50 % ergebe sich aus der sich im Verlauf doch allmählich abzeichnenden Verbesserung des Gesundheitszustandes. Aktive physikalische Therapie zur Rumpfstabilisierung und Wassergymnastik sowie Massnahmen zur Verbesserung der allgemeinen körperlichen Kondition seien zu empfehlen. In Bezug auf die bisherige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit wiesen die Experten darauf hin, dass Dr. B.___ mittel- bis langfristig mit einer Stabilisierung durch weitere muskelstärkende Therapiemassnahmen gerechnet habe. Ferner bestehe die vom Hausarzt attestierte Einschränkung aus psychischer Sicht nicht mehr, was eine Verbesserung darstelle (Urk. 6/63/24). Schliesslich zeuge auch die Tatsache, dass der Hausarzt, welcher am 26. Mai 2003 noch von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen war, am 11. April 2005 bei stationärem Gesundheitszustand eine rückenadaptierte Tätigkeit für zumutbar gehalten habe, von einem verbesserten Gesundheitszustand (Urk. 6/63/25).

4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2002 eine befristete halbe Rente der Invalidenversicherung zu. Worauf sie sich bei ihrem Entscheid stützte, lässt sich den aufliegenden Akten jedoch nicht entnehmen und erscheint denn auch nicht nachvollziehbar. Vielmehr wäre gestützt auf die Feststellungen der Ärzte des Spitals H.___ davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin bereits im Oktober 2002 eine behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar war (vgl. Erw. 3.4). Indes liegt der Spitalentlassungsbericht des Spitals H.___, wonach bei Spitalaustritt Beschwerdefreiheit und ein flüssiges Gangbild vorgelegen und die Ärzte eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit attestiert hätten, nicht auf, sondern wurde lediglich als Zitat im Bericht von Dr. B.___ genannt (vgl. Urk. 6/6/9). Offenbar hatten jedoch die Gutachter des A.___ Kenntnis des entsprechenden Austrittsberichts, ist in ihren Aufzeichnungen doch nachzulesen, dass die Beschwerdeführerin nach Spitalaustritt am 9. Oktober 2002 für eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit im angestammten Beruf zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 6/63/6). Dass sich in der Folge die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch psychische Beschwerden in invalidenversicherungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert hätte, was einen Rentenanspruch eher nachvollziehbar erscheinen liesse, ist im Weiteren nicht anzunehmen. Der Bericht von Dr. Z.___ kann den Anforderungen an einen beweiskräftigen Arztbericht (Erw. 2.4) nicht genügen, beschränkte sich der Arzt doch auf eine blosse Wiedergabe der vom Spital H.___ genannten Diagnosen und fehlt jegliche Begründung dafür, weshalb die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch psychische Beschwerden hätte eingeschränkt sein sollen (Erw. 3.7). Die Nennung einer depressiven Stimmungslage ist dafür jedenfalls nicht ausreichend.
         Fehlt mangels Aufliegen des Austrittsberichts des Spitals H.___ vom Herbst 2002 eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Rentenfestsetzung, erweist sich der medizinische Sachverhalt bereits aus dieser Sicht als nicht genügend abgeklärt, bildete der fragliche Bericht doch auch Grundlage für die Einschätzungen von Dr. D.___ vom 16. Juli 2003 (Erw. 3.5), welcher festhielt, eine relevante Befundänderung habe sich im Verlauf nicht ergeben. Auf eine von Dr. D.___ attestierte unveränderte Arbeitsunfähigkeit von 50 % abzustellen, erwiese sich wohl schon daher als falsch, als es sich dabei um eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit handeln muss.
         Endlich ist mit Blick auf die Aktenlage nicht einsichtig, worin eine Verbesserung des Gesundheitszustandes beruhen sollte, kamen die Gutachter des A.___ doch zum Schluss, eine körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin vollschichtig zumutbar (Erw. 3.9). Diese Einschätzung scheint nämlich mit jener des Spitals H.___ übereinzustimmen. Hätte das vom Spital H.___ formulierte Zumutbarkeitsprofil seine Gültigkeit im Zeitablauf nicht eingebüsst, so erwiese sich eine Rentenzusprache als ungerechtfertigt.
4.2         Zusammengefasst fehlen sowohl verlässliche Angaben zur Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit im Zeitpunkt der Rentenzusprache sowie solche zu einer allfälligen Veränderung ihres gesundheitlichen Zustandes. Damit erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend erstellt und die vorliegende Streitsache als nicht spruchreif. Sie ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, welche vorab alle Berichte und die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin des Spitals H.___ einzuholen und im Weiteren die Gutachter des A.___ dazu sowie zu einer allfälligen Veränderung des Gesundheitszustandes und der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin Stellung nehmen zu lassen hat. In diesem Sinne ist die Beschwerde in Aufhebung der Verfügung vom 5. Juli 2007 gutzuheissen.

5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Juli 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).