Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Kübler-Zillig
Urteil vom 7. Januar 2008
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. René Bussien
Scherrer Hebeisen Bussien, Rechtsanwälte
Neustadtgasse 1a, Postfach 579, 8402 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1965, war vom 1. Mai 2000 bis Ende Januar 2003 bei der B.___ angestellt, arbeitete jedoch seit dem 10. Dezember 2001 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr (Urk. 11/6 Ziff. 1-7). Am 21. Januar 2003 meldete sich der Versicherte wegen Kopfschmerzen, Tinnitus, Schwindel, Angst und depressiver Reaktion bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 11/4 Ziff. 7.2 und 7.8). In der Folge wurde ihm mit Verfügung vom 6. September 2004 eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Dezember 2003 zugesprochen (Urk. 11/24/2).
Im Rahmen der im Januar 2006 eingeleiteten Revision holte die IV-Stelle medizinische Berichte (Urk. 11/30, Urk. 11/38, Urk. 11/43) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 11/29) ein und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung (Urk. 11/41). Am 15. Juni 2006 wurde der Versicherte sodann für die Erstellung eines Abklärungsberichtes für eine Hilflosenentschädigung zu Hause besucht (Urk. 11/45). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/46-47) wurde mit Verfügung vom 13. Juni 2007 die im Jahre 2004 zugesprochene ganze Rente mit Wirkung ab 1. August 2007 auf eine Viertelsrente herabgesetzt (Urk. 11/51 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 13. Juni 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 13. Juli 2007 Beschwerde und beantragte weiterhin die Zusprechung einer ganzen Rente. In formeller Hinsicht beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Prozessvertretung (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), worauf mit Verfügung vom 19. September 2007 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 12). Mit Eingabe vom 24. Oktober 2007 reichte der Beschwerdeführer einen neuen Abklärungsbericht betreffend Hilflosenentschädigung vom 17. Oktober 2007 ein (Urk. 15-16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleiches (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes, ATSG) sowie den Zeitpunkt einer Rentenanpassung im Falle einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 9), weshalb mit nachstehenden Ergänzungen darauf verwiesen werden kann.
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Mit Verfügung vom 6. September 2004 wurde dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Dezember 2003 eine ganze Rente zugesprochen (Urk. 11/24/2). Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei auf das Gutachten von Dr. E.___ vom 20. Dezember 2003, wonach der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit bzw. im Aufgabenbereich voll arbeitsunfähig sei und eine Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht vorstellbar sei (Urk. 11/20 S.3)
In der angefochtenen Verfügung vom 13. Juni 2007 ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass in einer angepassten Tätigkeit eine volle Restarbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 2 S. 9), wobei sie sich auf den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. C.___ vom 18. Januar 2007 stützte (Urk. 11/48 S. 5).
2.2 Der Beschwerdeführer hingegen machte geltend, er sei schwerst krank, könne kaum gehen und müsse von Verwandten gestützt werden. Er sei nicht fähig, sich zu äussern oder Reaktionen entgegen zu nehmen (Urk. 1 S. 2). Im Lichte des jüngsten Abklärungsberichtes vom 17. Oktober 2007 erscheine der Standpunkt der Beschwerdegegnerin in keiner Weise nachvollziehbar. In diesem Bericht werde festgestellt, dass er in der eigenen Wohnung vom Bruder und der Ehefrau betreut werden müsse. Vor lauter Medikamenten schlafe er praktisch durchgehend, er brauche Hilfe beim An- und Ausziehen sowie der Körperpflege. Wie die Beschwerdegegnerin auf die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit komme, sei unbegreiflich (Urk. 15 S. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob und in welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit September 2004 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung im Juni 2007 verändert haben.
3.
3.1 Dr. med. C.___, Oberarzt, Psychiatrische Klinik D.___, nannte in seinem Bericht vom 4. August 2003 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/16/1 lit. A):
- Schwere depressive Episode mit psychotischen sowie somatischen Anteilen
- Angst mit depressiver Reaktion gemischt
- Status nach leichtem Schädel-Hirn-Trauma am 27. März 2001 mit residuellen Kopfschmerzen, Schwindelbeschwerden, Konzentrations- und mnestischen Störungen
- Rechtsseitiger Tinnitus bei Status nach rechtsseitiger Malleo-vestibulopexie bei wahrscheinlich vorbestehender Otosklerose rechts und Status nach Otosklerose-Operation links vor ca. 15 Jahren
Seit Dezember 2002 sei der Beschwerdeführer voll arbeitsunfähig (Urk. 11/16/1 lit. B). Aufgrund der schweren psychischen Erkrankung und der Symptomatik sei aus medizinisch-psychiatrischer Sicht eine ganze Invalidenrente indiziert. In der freien Wirtschaft sei der Beschwerdeführer nicht mehr vermittelbar (Urk. 11/16/3 Ziff. 7).
3.2 Am 10. Oktober 2003 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Beschwerdegegnerin durch Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, gutachterlich untersucht. In ihrem Bericht vom 20. Dezember 2003 diagnostizierte sie eine schwere depressive Episode mit psychotischen und somatischen Anteilen, differentialdiagnostisch könne jedoch eine katatone Schizophrenie nicht ausgeschlossen werden. Im vorherigen Arbeitsverhältnis bzw. Aufgabenbereich sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Bei der Schwere der Erkrankung sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch keine Arbeitstätigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vorstellbar. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen erscheine zur Zeit kaum realistisch. Es sei zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer überhaupt in der Lage sei, die ihm ambulant verordneten Neuroleptika und Antidepressiva einzunehmen (Urk. 11/19 S. 4). Eine stationäre psychiatrische Abklärung und Behandlung sei indiziert, mindestens benötige er eine engmaschige psychiatrische Betreuung und eventuell Behandlung mit Depotpräparaten (Urk. 11/19 S. 5).
3.3 In seinem Bericht vom 14. März 2006 diagnostizierte Dr. C.___ ebenfalls eine schwere depressive Episode mit psychotischen und somatischen Anteilen bestehend seit Dezember 2001 (Urk. 11/30/3 lit. A). Dr. C.___ hielt fest, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2002 arbeitslos sei (Urk. 11/30/3 lit. B), äusserte sich jedoch nicht zur Arbeitsfähigkeit. Um einen sauberen Verlauf mitteilen zu können, sei eine psychiatrische Behandlung alle vier Wochen notwendig. Weiter empfahl Dr. C.___, die Familiendynamik und die Lebenssituation zu Hause zu untersuchen (Urk. 11/30/4 Ziff. 7).
3.4 Am 28. Juni 2006 diagnostizierte Dr. C.___ sodann eine rezidivierende mittelgradige depressive Störung mit Somatisation und hielt zusätzlich eine Gehörstörung fest (Urk. 11/38/1 lit. A). Prima vista erscheine der Beschwerdeführer sehr krank. Die Telefonate betreffend der Medikamente mache dessen Bruder (Urk. 11/38/3). Mangels Kontrollen könne er keine weiteren Angaben machen (Urk. 11/38/2). Er empfehle eine psychiatrische Hospitalisation, welche der Beschwerdeführer wegen der Kinder bisher jedoch abgelehnt habe, ambulante Kontrollen alle vier Wochen sowie eine Tagesstruktur in einer geschützten Werkstätte (Urk. 11/38/3).
3.5 Im Oktober 2006 beauftragte die Beschwerdegegnerin Dr. med. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit der Begutachtung des Beschwerdeführers (Urk. 11/40). Dieser hielt in seinem Bericht vom 7. November 2006 fest, eine psychiatrische Untersuchung sei nicht möglich gewesen, da der Beschwerdeführer apathisch, stark verlangsamt und schläfrig gewirkt habe. Er habe sich stets dösend von ihm abgewendet und die Augen geschlossen gehalten mit fehlender Aufmerksamkeit, reduzierter Motorik und verminderter Reaktionsbereitschaft. Ein Gespräch sei zu keiner Zeit auch nur in Ansätzen möglich gewesen. Der Bruder des Beschwerdeführers habe geäussert, dass sich dieser zu 90 % der Zeit im geschilderten Zustand befinde. Eine medizinische und psychiatrische Abklärung erscheine unerlässlich, könne jedoch wegen des Zustandes nur stationär erfolgen (Urk. 11/41).
3.6 Dr. C.___ nannte in seinem Bericht vom 12. Dezember 2006 zusätzlich zur bisherigen Diagnose eine psychosoziale Belastungssituation bei Familienüberlastung mit zwei Kleinkindern und Eheschwierigkeiten (Urk. 11/42/4 lit. A), äusserte sich jedoch nicht zur Arbeitsfähigkeit. Die Prognose hielt Dr. C.___ für verbesserungsfähig. Der Beschwerdeführer sei in letzter Zeit ruhiger und angepasster geworden und nicht psychotisch oder präpsychotisch gewesen (Urk. 11/42/5 Ziff. 7).
3.7 Nach einer Untersuchung am 10. Januar 2007 hielt Dr. C.___ in seinem Bericht vom 18. Januar 2007 unveränderte Diagnosen fest (Urk. 11/43/5 lit. A und D.2). Auch bezüglich der Befunde sowie der Prognose kam Dr. C.___ zum selben Schluss wie in seinem Bericht vom 12. Dezember 2006 (Urk. 11/43/6-6 Ziff. 5 und 7). Er führte jedoch aus, der Beschwerdeführer vermittle insgesamt ein theatralisches Bild und lehne wegen der Kinder nach wie vor jeglichen Vorschlag einer Hospitalisation ab (Urk. 11/43/6 Ziff. 7). Die Probleme würden von der Schwerhörigkeit herkommen, sitzende Handarbeit könne jedoch ganztags erledigt werden (Urk. 11/43/4).
3.8 Am 15. Juni 2006 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Abklärungen betreffend Hilflosenentschädigung zu Hause besucht. Im Bericht vom 12. März 2007 wurde festgestellt, dass er seit dem Jahre 2003 in fünf der acht beurteilten Bereiche auf fremde Hilfe und Unterstützung angewiesen sei. Trotz behinderungsgerechter Kleidung brauche er täglich Hilfe beim An- und Ausziehen. Ebenfalls auf Unterstützung angewiesen sei er bei der täglichen Körperpflege sowie der Reinigung nach der Verrichtung der Notdurft. Auch in der Fortbewegung sei der Beschwerdeführer derart eingeschränkt, dass er ohne Begleitperson die Wohnung nicht mehr verlassen könnte und auf sich alleine gestellt wäre. Hinzu komme, dass er nicht in der Lage sei, all die verschiedenen Medikamente selbst zu sich zu nehmen, vielmehr richte seine Ehefrau die Tabletten und gebe sie ihm ab (Urk. 11/45).
Eine zweite Abklärung am 2. Oktober 2007 ergab im Wesentlichen eine unveränderte Situation, mit der Ausnahme, dass der Beschwerdeführer nun selber in der Lage sei, sich nach Verrichtung der Notdurft zu reinigen (Urk. 16 S. 3).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Zusprache der Rente im September 2004 auf das Gutachten von Dr. E.___ vom 20. Dezember 2003, in welchem diese eine schwere depressive Episode mit psychotischen und somatischen Anteilen diagnostiziert hatte (Urk. 11/19 S. 4). Im weiteren Verlauf kamen neue Diagnosen hinzu wie die Gehörstörung (Urk. 11/38/1 lit. A) sowie die psychosoziale Belastungssituation (Urk. 11/42/4 lit. A). Die psychische Situation änderte sich bis im Sommer 2006 dahingehend, als Dr. C.___ ab diesem Zeitpunkt konstant von einer rezidivierenden depressiven Störung mit Somatisation ausging (Urk. 11/38/1 lit. A, Urk. 11/42/4 lit. A, Urk. 11/43/5 lit. A). Hinsichtlich der Diagnosen liegen somit seit der Zusprache der ganzen Rente im September 2004 im Wesentlichen unveränderte Verhältnisse vor.
4.2 Was die neue Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. C.___ in seinem Bericht vom 18. Januar 2007 betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass diese eher knapp ausgefallen ist. Dr. C.___ führte hierzu lediglich aus, die Probleme würden von der Schwerhörigkeit herkommen, der Beschwerdeführer könne jedoch sitzende Handarbeit ganztags ausüben (Urk. 11/43/4). Diese Beurteilung ist wenig aussagekräftig und erscheint insbesondere vor dem Hintergrund des Verlaufes der festgestellten Befunde wenig nachvollziehbar. Dr. C.___ beschrieb den Beschwerdeführer denn auch durchgehend als wachen und eher schweigenden Patienten, welcher zusammengekauert auf seinem Stuhl sitze. Er werde von der Ehefrau bzw. dem Bruder begleitet, welche für ihn sprechen würden. Es gebe jedoch keine Anhaltspunkte für Wahnideen, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen (Urk. 11/30/4 Ziff. 5, Urk. 11/42/4 lit. D.5, Urk. 11/43/5 lit. D.5). Die Mimik sei bedrückt, im Affekt reagiere er mit somatischen Beschwerden. Psychomotorisch sei er ruhig, angepasst und nicht suizidal (Urk. 11/42/5, Urk. 11/43/6). Inwiefern sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers verbessert haben soll, so dass nun eine sitzende Handarbeit ganztags zumutbar wäre, ergibt sich aus dem Bericht von Dr. C.___ somit nicht. Insbesondere macht dieser auch keine Ausführungen zu den somatischen Beschwerden, welche gemäss Diagnose vorliegen.
Nicht nachvollziehbar erscheint die neue Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. C.___ sodann auch vor dem Hintergrund der Berichte zur Abklärung der Hilflosigkeit vom 12. März und 17. Oktober 2007 (Urk. 11/45, Urk. 16). Diese Abklärungen ergaben, dass der Beschwerdeführer in vier Bereichen der alltäglichen Lebensverrichtungen auf die Unterstützung Dritter angewiesen ist. Die Zumutbarkeit einer ganztägigen, wenn auch behinderungsangepassten Tätigkeit ist somit lediglich gestützt auf die knappen Ausführungen von Dr. C.___ schwer vorstellbar. Insgesamt ist der Bericht vom 18. Januar 2007 somit zu wenig überzeugend, als dass darauf abgestellt werden könnte.
4.3 Mit Ausnahme des Berichtes vom 18. Januar 2007 (Urk. 11/43) liegen seit dem Gutachten von Dr. E.___ (Urk. 11/19) keine Berichte vor, in welchen sich die Ärzte zur Arbeitsfähigkeit geäussert hätten (Urk. 11/30, Urk. 11/38, Urk. 11/41, Urk. 11/42). So hielt der mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragte Dr. F.___ in seinem Bericht vom 7. November 2006 fest, eine psychiatrische Untersuchung sei nicht möglich gewesen. Er erachtete eine medizinische und psychiatrische Abklärung jedoch für unerlässlich, eine solche könne wegen des Zustandes des Beschwerdeführers nur stationär erfolgen (Urk. 11/41). Im Übrigen hielt auch der Regionale Ärztliche Dienst der Beschwerdegegnerin eine psychiatrische Begutachtung für notwendig (Urk. 11/48 S. 3). Ein solches Gutachten wurde bisher nicht erstellt, erscheint jedoch als einzige Möglichkeit, die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beurteilen zu können. Aufgrund der gesamten Umstände ist davon auszugehen, dass die Begutachtung - wie bereits von mehreren Ärzten empfohlen - stationär durchzuführen ist.
4.4 Zusammenfassend kann gestützt auf die vorliegenden Unterlagen eine Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht vorgenommen werden. Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. Juni 2007 aufgehoben und der Fall zur Durchführung einer stationären psychiatrischen, allenfalls auch interdisziplinären Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. Nach erfolgten Abklärungen wird die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu entscheiden haben.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
5.2 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.
Damit wird der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. Juni 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Dr. René Bussien
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).