IV.2007.01010

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Epprecht
Urteil vom 10. Februar 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1947, arbeitete seit 1982 als Kundenschreiner bei der G.___, H.___ (Urk. 7/11/1 Ziff. 1, Ziff. 5). Nachdem er infolge eines Verkehrsunfalls seit dem 10. März 2004 zu 100 % und ab dem 1. September 2004 zu 50 % krank geschrieben war (Urk. 7/2/5 Ziff. 6.6, Urk. 7/8/54), meldete er sich am 7. Juni 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/2/6 Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene medizinische Berichte (Urk. 7/10/1-6, Urk. 7/10/7-10, Urk. 7/14/3-7), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/7) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/11) ein. Ferner zog sie die Akten des Unfallversicherers (Urk. 7/8/1-94) bei, darunter verschiedene Arztberichte (Urk. 7/8/46, Urk. 7/8/73-74 = Urk. 7/10/7-8, Urk. 7/8/51).
1.2     Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/21-27), sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 12. Juni 2007  für die Zeit vom 1. März 2005 bis 30. April 2006 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 7/32, Urk. 7/34 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 12. Juni 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 13. Juli 2007 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei ihm auch nach dem 30. April 2006 mindestens eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1 Ziff. 3, S. 2 Ziff. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2007 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf mit Verfügung vom 20. September 2007 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 12. Juni 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG) sowie den Rentenanspruch (Art. 28 ATSG), sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 2). Darauf kann, mit folgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.4     In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner auch nach dem 30. April 2006 weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.
2.2     Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die kreisärztliche Untersuchung vom 27. Januar 2006 von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Chirurgie, davon aus, dass dem Beschwerdeführer nur körperlich schwerste Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien (Urk. 6). Ab Untersuchungsdatum sei ihm in seiner angestammten Tätigkeit wieder ein 80-%-Pensum zumutbar (Urk. 2 S. 2).
2.3     Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, dass er auch in einer angepassten Tätigkeit erheblich eingeschränkt sei und verwies auf die bei den Akten liegenden Arztberichte sowie auf das mit der Beschwerde eingereichte Arztzeugnis von Dr. med. Z.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 9. Juli 2007 (Urk. 1 S. 1 Ziff. 3; Urk. 3).

3.      
3.1     Im Bericht vom 10. März 2004 hielt Dr. med. A.___, Leitender Arzt Radiologie, Spital K.___, bezüglich Röntgenbefund fest, es fände sich keine Subluxation in den kleinen Wirbelgelenken und es bestehe kein Anhalt für eine frische traumatische ossäre Läsion. Dagegen finde sich eine geringe Spondylarthrose C4-C7 (Urk. 7/10/5).
3.2     Im Bericht vom 5. April 2004 hielt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Radiologie, Medizinisches Diagnose-Zentrum, K.___, fest, die Magnetresonanztomographie der Halswirbelsäule vom 5. April 2004 habe einen normalen Befund ergeben (Urk. 7/10/6).
3.3     Im Bericht vom 7. Juni 2004 (Urk. 7/8/73-74) nannten Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurologie, und Dr. med. D.___, Assistenzarzt, E.___ Klinik, die Diagnose eines zervikothorakalen Schmerzsyndroms bei Status nach Distorsionstrauma der Halswirbelsäule am 10. März 2004 (Urk. 7/8/73).
Drei Monate nach einem Distorsionstrauma der Halswirbelsäule persistiere beim Beschwerdeführer ein zervikothorakales Schmerzsyndrom. Subjektiv hätten sich die Beschwerden aber, insbesondere in den vergangenen vier Wochen, bereits deutlich (etwa um 70 %) gebessert. Dass dieser Zustand bereits nach drei Monaten eingetreten sei, sei prognostisch ein günstiges Zeichen (Urk. 7/8/73). Einen Arbeitsversuch mit stundenweiser Steigerung nach Massgabe der Beschwerden sei ab Juli 2004 realistisch (Urk. 7/8/74).
3.4     Im Bericht vom 14. Februar 2005 bestätigten Dr. C.___ und Dr. med. F.___, Assistenzärztin, E.___ Klinik, die im Bericht vom 7. Juni 2004 (Urk. 7/10/7-8) genannte Diagnose (Urk. 7/10/9).
Es bestünden persistierende Beschwerden mit Nacken- und Kopfschmerzen. Klinisch finde sich eine Besserung der Rotation aus Neutralstellung bei unveränderter leicht eingeschränkter Lateralflexion beidseits und druckdolenter paravertebraler Nackenmuskulatur. Sie hätten dem Beschwerdeführer Infiltrationen empfohlen, wobei dieser damit noch zuwarten wolle (Urk. 7/10/9).
3.5     In seinem Bericht vom 6. Juli 2005 nannte Dr. Z.___, der den Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 10. März 2004 hausärztlich betreut (Urk. 7/10/2 lit. D.1), als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein zervikothorakales Schmerzsyndrom bei Status nach Distorsionstrauma der Halswirbelsäule, bestehend seit 10. März 2004 (Urk. 7/10/1 lit. A).
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Hypertonie, einen Status nach Nephrolithiasis sowie unklare Knieschmerzen links (Urk. 7/10/1 lit. A).
In der angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit 1. September 2004 zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 7/10/1 lit. B). Im Rahmen der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit gab Dr. Z.___ an, dem Beschwerdeführer sei seit dem 1. September 2004 die bisherige Tätigkeit halbtags und eine behinderungsangepasste Tätigkeit ganztags zumutbar (Urk. 7/10/4).
3.6     In seinem Bericht vom 27. Januar 2006 (Urk. 7/14/3-7) hielt Dr. Y.___, Kreisarzt, fest, die Untersuchung ergebe diskreteste Befunde. Es bestünden ausschliesslich eine minimale Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule in alle Richtungen sowie leichte Muskelverspannungen der geraden Hals- und Nackenmuskulatur beidseits, wobei keine Asymmetrien oder auffälligen Veränderungen vorlägen. Die bildgebenden Untersuchungen (Magnetresonanztomographie, Röntgenaufnahmen) hätten lediglich leichte degenerative, altersentsprechende Veränderungen im Sinne von Osteochondrosen C2-C7 ergeben (Urk. 7/14/6 oben).
Trotz intensiver Bemühungen mit beruflicher Wiedereingliederung und Unterstützung habe in der angestammten Tätigkeit keine grössere Arbeitsfähigkeit als 50 % bei voller Leistung erreicht werden können. Dies sei aufgrund der somatischen medizinischen Befunde nicht nachvollziehbar. Es bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit, wobei einzig die schwersten Tätigkeiten auszuschliessen seien (Urk. 7/14/6 unten). Aus somatischer Sicht bestehe unfallbedingt keine Einschränkung. Bei allfälliger Anerkennung der Adäquanz der typischen Halswirbelsäulenbeschwerden sei eine gewisse Leistungseinbusse nachvollziehbar, aber nicht im Rahmen von 50 %, sondern maximal zu 20 % (Urk. 7/14/7).
3.7     In seinem Arztzeugnis vom 9. Juli 2007 bestätigte Dr. Z.___, dass beim Beschwerdeführer auch nach dem 30. April 2006 weiterhin eine nur 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Der Beschwerdeführer leide an Nackenschmerzen, Kopfschmerzen, Schlafstörungen und Konzentrationsstörungen. Zudem klage er über Vergesslichkeit. Ein wesentliches Problem sei auch die vermehrte Ermüdbarkeit. Objektiv fänden sich eine Einschränkung der Beweglichkeit im Bereich der Halswirbelsäule und eine druckschmerzhafte paravertebrale Muskulatur (Urk. 3).

4.
4.1     Unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 10. März 2004 zunächst zu 100 % arbeitsunfähig war (Urk. 7/8/54) Seit 1. September 2004 bestand in seiner angestammten Tätigkeit als Kundenschreiner wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/8/54, Urk. 7/10/1 lit. B, Urk. 7/10/4), wobei der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit auch im entsprechenden Umfang ausübte (Urk. 7/11/1 Ziff. 7).
Umstritten und zu prüfen ist jedoch, ob für die Zeit ab 1. Mai 2006 nach wie vor eine Erwerbsunfähigkeit ausgewiesen ist, die im Sinne von Art. 28 Abs. 1 IVG einen Anspruch auf mindestens eine halbe Rente der Invalidenversicherung begründen würde.
4.2     Der kreisärztliche Bericht von Dr. Y.___ vom 27. Januar 2006 (Urk. 7/14/3-7) beruht auf - für die zu beurteilende Frage - allseitigen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Ferner berücksichtigt er die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers und setzt sich eingehend mit diesem sowie dessen Verhalten auseinander. Der Bericht leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen des Kreisarztes sind nachvollziehbar begründet. So wies Dr. Y.___ beispielsweise darauf hin, dass seine Untersuchung diskreteste Befunde, nämlich eine minimale Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule sowie eine leichte Verspannung der Hals- und Nackenmuskulatur beidseits, ergeben habe. Weiter hielt er fest, dass die bildgebenden Untersuchungen mittels Magnetresonanztomographie und Röntgenaufnahmen lediglich leichte degenerative, altersentsprechende Veränderungen mit Osteochondrosen C2-C7 ergeben hätten (Urk. 7/14/6 oben). Aufgrund der vorliegenden Befunde legte Dr. Y.___ schlüssig und überzeugend dar, dass beim Beschwerdeführer aufgrund des Unfallereignisses vom 10. März 2004 keine somatischen medizinischen Befunde ausgewiesen seien, welche dessen Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten. Betreffend die typischen Beschwerden nach einer Distorsion der Halswirbelsäule (wie Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen, Müdigkeit) sei eine gewisse Leistungseinbusse nachvollziehbar, aber lediglich im Umfang von 20 % (Urk. 7/14/7).
         Da der kreisärztliche Bericht von Dr. Y.___ die praxisgemässen Anforderungen (vorstehende Erw. 1.3) vollumfänglich erfüllt, kommt ihm volle Beweiskraft zu. Für die Entscheidfindung und insbesondere die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers kann deshalb darauf abgestellt werden.
4.3     Dr. Z.___, der den Beschwerdeführer hausärztlich betreut, attestierte diesem im Arztzeugnis vom 9. Juli 2007 weiterhin eine lediglich 50%ige Arbeitsfähigkeit, ohne jedoch weiter zu begründen, aufgrund welcher Befunde der Beschwerdeführer nach wie vor so erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sein soll. Dr. Z.___ legte der Einschätzung einer weiterhin 50%igen Arbeitsunfähigkeit vielmehr vorwiegend die eigenen Angaben des Beschwerdeführers - von diesem geklagte Schmerzen, Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen sowie Vergesslichkeit - zugrunde. Die von Dr. Z.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit vermag deshalb nicht zu überzeugen und ist folglich nicht geeignet, die Einschätzung durch Dr. Y.___ in Zweifel zu ziehen. Sodann ist bei der Würdigung seines Arztzeugnisses der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärztinnen und Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Überdies ist anzufügen, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, er sei auch in einer angepassten Tätigkeit erheblich eingeschränkt (Urk. 1 S. 1 Ziff. 3), Dr. Z.___ von einer Tätigkeit vollen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausging (Urk. 7/10/4). Die Beschwerdegegnerin ging demgegenüber  von einer Restarbeitsfähigkeit von 80 % aus (Urk. 7/20/4).
4.4     Zusammenfassend ist somit in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf die Beurteilung durch Dr. Y.___ abzustellen. Folglich ist ab dem 27. Januar 2006 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Kundenschreiner auszugehen.

5.
5.1     Die Wartezeit im Sinne der Variante b von Art. 29 Abs. 1 IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen Z. vom 14. Juni 2005, I 10/05, Erw. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Dabei ist nur die Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, während die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (BGE 130 V 99 Erw. 3.2, 118 V 24 Erw. 6d, 105 V 160 Erw. 2a in fine mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 Erw. 3, 1984 S. 230 Erw. 1, 1980 S. 283 Erw. 2a).
Der Auffahrunfall des Beschwerdeführers ereignete sich am 10. März 2004 (Urk. 7/8/32). Seither war der Beschwerdeführer zunächst zu 100 % und danach ab dem 1. September 2004 zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 7/8/54). Das Wartejahr kann somit am 10. März 2004 eröffnet werden, weshalb die Beschwerdegegnerin den Beginn des Rentenanspruches zu Recht auf den 1. März 2005 festgelegt hat (Urk. 2 S. 2).
5.2     Die Würdigung der Akten hat ergeben, dass der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit seit dem 27. Januar 2006 noch zu 20 % eingeschränkt ist (vgl. oben Erw. 4.4).
Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hiezu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa mit Hinweisen).
         Nach der Gerichtspraxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung Urteile F. vom 15. März 2006, I 583/05, Erw. 2.3.2, R. vom 11. Januar 2005, I 444/04, Erw. 5.3.2, und P. vom 14. Dezember 2004, I 486/04, Erw. 3.1) ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben.
5.3     Die anspruchsbegründende Änderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist als am 27. Januar 2006 eingetreten zu beurteilen. Die Beschwerdegegnerin hat den Rentenanspruch per 1. Mai 2006 aufgehoben (Urk. 2 S. 3). Da sie somit die Veränderung des Gesundheitszustandes erst nach Ablauf einer dreimonatigen Frist (vgl. vorstehende Erw. 5.2) berücksichtigt hat, erfolgte die Einstellung der Rente per 1. Mai 2006 zu Recht.

6.       Die Invaliditätsbemessung wurde vom Beschwerdeführer nicht gerügt. Der von der Beschwerdegegnerin anhand eines Prozentvergleichs ermittelt Invaliditätsgrad ist im Übrigen auch nicht zu beanstanden.
7.       Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die medizinische Beurteilung durch Dr. Y.___ per 27. Januar 2006 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausging und infolgedessen den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht per 1. Mai 2006 aufgehoben hat. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

8.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Verwaltungsgericht kostenpflichtig.
Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.--  bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahren werden ermessensweise auf Fr. 600.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).