IV.2007.01014

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Frick
Urteil vom 3. August 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1955 geborene X.___ bezog ab 1. Januar 1998 eine Härtefallrente und ab 1. März 2002 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (IV; Verfügung vom 5. Februar 1999, Urk. 11/19/3-4, Urk. 11/37/3). Dazwischen hatte sie am 3. Januar 2001 im Fragebogen für die Rentenrevision eine Verschlimmerung ihres Gesundheitszustandes geltend gemacht (Urk. 11/20), die die IV-Stelle mit Verfügung vom 31. August 2001 verneinte (Urk. 11/29). Diese das sinngemässe Revisionsgesuch ablehnende Verfügung wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 10. September 2002 (Prozessnr. IV.2001.00453; Urk. 11/41) und vom damaligen Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG) mit Urteil vom 30. Mai 2003 bestätigt (Urk. 11/47).
         Am 5. Juni 2003 liess die Versicherte erneut eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend machen und verlangte sinngemäss eine revisionsweise Erhöhung der bisherigen Viertelsrente auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 11/48). Nach Abweisung des Erhöhungsgesuchs am 26. April 2004 (Urk. 11/58) und der Einsprache am 21. Juni 2004 (Urk. 11/60, Urk. 11/64/1-3) durch die IV-Stelle hatte das hiesige Gericht mit Urteil vom 11. März 2005 die diesbezügliche Beschwerde der Versicherten gutgeheissen und den Fall zu weiterer Abklärung und erneuter Verfügung über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurückgewiesen (Prozessnr. IV.2004.00453; Urk. 11/70/1-9).
         Daraufhin hatte die IV-Stelle das Institut Y. mit einer polydisziplinären Begutachtung beauftragt (Gutachten vom 4. Oktober 2006; Urk. 11/90) und Berichte der behandelnden Ärzte eingeholt (Urk. 11/78-85). Mit Vorbescheid vom 4. Dezember 2006 (Urk. 11/94) und Verfügung vom 19. Juni 2007 (Urk. 2) entzog sie der Versicherten die Viertelsrente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 8 % und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

2.       Gegen die Verfügung vom 19. Juni 2007 liess die Versicherte durch ihren Rechtsvertreter am 17. Juli 2007 mit folgenden Anträgen wiederum Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 1):
1. Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
            2.  Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung (Gerichtskosten) zu bewilligen.
         Die Beschwerdegegnerin beantragte am 5. Oktober 2007 unter Hinweis auf das umfassende polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 4. Oktober 2006 und die praktisch fehlenden konkreten Kritikpunkte der Beschwerdeführerin daran die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 11. Oktober 2007 wurden die Gesuche der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 12). Die Beschwerdeführerin liess am 13. Februar 2008 einen Bericht der RehaClinic Z.___ vom 22. Januar 2008 (Urk. 14 und 15) und am 30. April 2009 einen Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 26. April 2009 (Urk. 18 und 19) nachreichen, die der Beschwerdegegnerin am 16. Juni 2009 zur Stellungnahme zugestellt worden sind (Urk. 20). Diese liess sich am 29. Juni 2009 in dem Sinne vernehmen, dass aus diesen Berichten keine neuen Erkenntnisse hervorgehen würden (Urk. 22).
         Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366; 99 V 98 S. 102). Die in vorliegendem Verfahren am 13. Februar 2008 und am 30. April 2009 - und somit einiges nach Erlass der angefochtenen Verfügung am 19. Juni 2007 - eingereichten Arztberichte der RehaClinic Z.___ vom 22. Januar 2008 (Urk. 14 und 15) und von Dr. A.___ vom 26. April 2009 (Urk. 18 und 19) können bei der Entscheidfindung nur insoweit Beachtung finden, als sich aus ihnen Rückschlüsse für den entscheidrelevanten Zeitraum ziehen lassen.

2.
2.1     Der Beurteilung sind jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Der Rentenanspruch für die Zeit bis am 31. Dezember 2007 ist damit aufgrund der bisherigen und nicht nach den neuen, mit der 5. IV-Revision geänderten Normen zu prüfen.
2.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1 mit Hinweis).
         Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG).
2.3     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.4     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.5     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit seit 1. Januar 2004 nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV], seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderm im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
2.6     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
2.7     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, die polydisziplinäre Begutachtung durch das Y.___ vom 11./12. September 2006 habe ergeben, dass der Beschwerdeführerin spätestens ab diesem Datum eine 50%ige Arbeitstätigkeit in der angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin zumutbar sei. Somit liege keine Erwerbseinbusse mehr vor. Die ermittelte Einschränkung im Haushalt durch die Abklärung vor Ort vom 15. August 2001 sei von der Begutachtungsstelle gestützt worden, weshalb sie weiterhin von einer 15%igen Einschränkung im Haushalt ausgehe. Auf eine erneute Abklärung vor Ort könne verzichtet werden, da mindestens eine Einschränkung von 80 % vorliegen müsste, damit weiterhin ein Rentenanspruch bestehen könnte. Dies könne aufgrund des aktuellen gesundheitlichen Zustandes ausgeschlossen werden. Die Qualifikation sei nicht bestritten worden, weshalb sie weiterhin davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit einer Erwerbstätigkeit mit einem 50%-Pensum nachgehen würde. Der gegenwärtige Gesundheitszustand sei mit dem Y.___-Gutachten vom 4. Oktober 2006 umfassend und schlüssig ausgewiesen. Im Vergleich zum früheren Gesundheitszustand sei eine Verbesserung klar ausgewiesen, insbesondere im entscheidenden psychiatrischen Bereich (Urk. 2).
         Die Beschwerdeführerin lässt dagegen vorbringen, die Begutachtung durch das Y.___ sei in dem Masse unverantwortlich durchgeführt worden, dass dies sogar für afrikanische Verhältnisse gelten würde. Es sei aus dem Fernsehen und Zeitungsberichten bekannt, dass das Y.___ "solche Tätigkeiten ausübe". Die gesamte medizinische „Untersuchung“ habe 45 Minuten (min) gedauert, wobei der Neurologe die Beschwerdeführerin nur knapp 15 min untersucht, mehrheitlich nur in ihre Augen gesehen und nicht über ihre Beschwerden gesprochen habe. Der Psychiater habe sie nur 10 min untersucht und sei in dieser Zeit sogar einmal aus der Praxis rausgegangen. Er habe nur wissen wollen, ob sie Selbstmord machen werde und ob sie Angst vor Angst habe. Gemäss bundesgerichtlichen Entscheiden werde verlangt, dass psychiatrische Abklärungen 2-3 Stunden dauern sollten. Es sei ganz klar, dass das Gutachten versicherungsfreundlich erstellt worden sei. Auch wenn das Y.___-Gutachten vom 4. Oktober 2006 zu akzeptieren wäre, sei der Invaliditätsgrad ohne wesentliche Gründe vermindert worden. Wenn man neben der festgestellten Arbeitsunfähigkeit den Leidensabzug anerkenne, sei die Ausrichtung einer ganzen Rente unvermeidlich (Urk. 1).
3.2     Strittig und zu prüfen ist, ob seit dem Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 5. Februar 1999 (Urk. 11/19/3-4) respektive seit Erlass der eine wesentliche Änderung des Gesundheitsschadens verneinenden Verfügung vom 31. August 2001 (Urk. 11/29) bis zum Erlass des vorliegend streitigen Einspracheentscheides vom 19. Juni 2007 (Urk. 2) eine massgebliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist, welche die Aufhebung der Rente per 31. Juli 2007 rechtfertigte oder die eine Erhöhung der Vierteilsrente auf eine ganze Rente rechtfertigen würde.

4.
4.1     In seinem Bericht an die IV-Stelle vom 7./9. September 2005 diagnostizierte Dr. med. B.___, FMH Allgemeine Medizin, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen multifaktoriellen Schwindel mit phobischem Schwankschwindel, orthostatischen Schwindelkomponenten und Schwindelverstärkung durch subakutes Hyperventilieren. Es sei vorwiegend ein psychiatrischer Fall, jedoch bestehe noch ein cervicospondylogenes Syndrom mit radikulärer Reizung von C7/C8 [wohl C5/C6; vgl. Bericht von Dr. med. C.___, Klinik D.___, Zürich, vom 14. November 2000 über die am Vortag durchgeführte Kernspintomografie der Halswirbelsäule (HWS); Urk. 11/79/5] und eine muskuläre Dysbalance im Schultergürtelbereich. Die Beschwerdeführerin sei seines Erachtens nicht mehr arbeitsfähig und habe auch eine schwer kranke Tochter zu Hause und einen psychisch schwer kranken Mann, der ebenfalls nicht arbeite (Urk. 11/79/1). Für häusliche Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin 100 % arbeitsfähig. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit wäre halbtags zumutbar, jedoch kaum realisierbar (Urk. 11/79/2-3).
4.2     Dr. A.___ erhob im Bericht an die IV-Stelle vom 19. Februar 2006 als die Arbeitsfähigkeit beeinflussbar die Diagnose eines Verdachts auf eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) mit/bei einer somatischen Erkrankung. Bezüglich der somatischen Diagnostik verwies er auf den Hausarzt - wohl Dr. B.___. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er Probleme in der primären Bezugsgruppe, einschliesslich familiärer Umstände sowie Probleme in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10 Z63.0). Umfangreiche spezialärztliche Untersuchungen seien seitens des Hausarztes angezeigt (Urk. 11/83/1-2). Berichte mit ähnlichem Inhalt richtete er am 12. Februar 2006 an Dr. B.___ (Urk. 11/ 89/1) und am 19. Februar 2006 an den Vertreter der Beschwerdeführerin (Urk. 11/84/1-3).
4.3     Im Rahmen des polydisziplinären Gutachtens des Y.___ vom 4. Oktober 2006 wurde die Beschwerdeführerin am 11. und 12. September 2006 internistisch, neurologisch und psychiatrisch untersucht (Urk. 11/90). Die verantwortlichen Ärzte erhoben folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/90/17):
- Chronisches Cervicalsyndrom (ICD-10 M50.3).
- Pseudoradikuläre Beschwerden am linken Arm
- Leichtgradige degenerative HWS-Veränderungen
- Muskuläre Dysbalance im Schultergürtelbereich
- Chronisches Lumbovertebralsyndrom bei Osteochondrose L5/S1 (ICD-10 M51.3)
- Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
- Agoraphobie (ICD-10 F40.0)
         Die geklagten körperlichen Beschwerden könnten somatisch nicht objektiviert werden. Es müsse eine psychische Überlagerung im Sinne einer Schmerzverarbeitungsstörung angenommen werden (Urk. 11/90/15). Aus neurologischer Sicht bestehe aufgrund des chronischen Cervical- und Lumbovertebralsyndroms eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für schwere wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten sowie Arbeiten in Zwangshaltungen, über Kopf oder ohne Möglichkeiten für Positionswechsel. In einer angepassten Tätigkeit, welche diese Bedingungen erfülle, insbesondere den Positionswechsel ermögliche, bestehe aus somatischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Putzfrau betrage die Arbeitsfähigkeit 50 %. Aus psychiatrischer Sicht bestehe aufgrund der mittelgradigen depressiven Episode für eine ausserhäusliche Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %. Die Agoraphobie schränke die Arbeitsfähigkeit als Putzfrau nicht ein, da sie sich dabei nicht in Menschenansammlungen aufhalten müsse. Ebenfalls sei die Tätigkeit als Hausfrau bei freier Zeiteinteilung aufgrund der depressiven Störung nicht eingeschränkt. Aus internistischer und anderweitig somatischer Sicht bestünden keine zusätzlichen Befunde und Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/90/18).
4.4     Mit ärztlichem Zeugnis vom 30. Dezember 2006 bestätigte Dr. B.___, dass die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht weiterhin berechtigt sei, die Leistungen der IV zu beziehen. Im Vordergrund stünden die körperlichen Beschwerden mit chronischen Rückenschmerzen, chronischen HWS-Beschwerden und chronischer Depression. Die minimalen Leistungen der IV, die bisher erbracht worden seien, müssten unbedingt weiterhin geleistet oder sogar eventuell erhöht werden (Urk. 11/99).
4.5     Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Neurologie, führte am 7. März 2007 zuhanden von Dr. B.___ aus, der Teilgutachter des Y.___ habe offenbar seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vom 23. Dezember 2002 (25 - 30 % arbeitsfähig in angepasster Tätigkeit und 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit in der Reinigung [Urk. 11/54/5]) falsch interpretiert, denn er habe sich nicht auf den CT-Befund mit einer kleinen Protrusion C5/6 abgestützt, sondern auf eine integrale Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit, berücksichtigend dabei Anamnese mit chronischen Rückenschmerzen, chronischen Nackenschmerzen, Kniebeschwerden, psychiatrischen Diagnosen (Anpassungsstörung), Komplikationen durch Cervicobrachialgie, Lumboischialgie und vertebrobasiläre Störung (Urk. 3/1 S. 1). Nach wie vor bestehe ein chronifiziertes Panvertebralsyndrom mit hauptsächlich cervicalen und lumbosakralen Anteilen mit Cervicobrachialgie links und mit Lumboischialgie links, leicht sensomotorisch L5/S1 links, hingegen fehlten Paresen der oberen Extremitäten (Urk. 3/1 S. 3).
4.6     Die Beschwerdeführerin war vom 4. bis 21. Dezember 2007 zur stationären Rehabilitation in der RehaClinic Z.___. Im Austrittsbericht vom 22. Januar 2008 (Urk. 14) wurde die Diagnose eines chronischen Lumbovertebralsyndroms erhoben mit Lumboischialgie ohne radikuläres Defizit bei Degeneration und Osteochondrose L5/S1 (CT der LWS vom 27.02.2007) mit Vakuumphänomen L5/S1 und mit Status nach negativer Facettengelenkinfiltration L3/4, L4/5 und L5/S1 jeweils beidseits (S. 1). Die Beschwerdeführerin sei in ein interdisziplinäres Therapie- sowie ein Schmerzverarbeitungsprogramm eingegliedert worden, was jedoch aufgrund der starken Chronifizierung der Schmerzen in der kurzen Zeit noch keine durchschlagende Wirkung habe erzielen können. Hierzu werde eine Weiterbehandlung mittels ambulanter Physiotherapie und eventuell eine unterstützende Behandlung durch einen ausgewählten Psychologen empfohlen (S. 2).
4.7     Dr. A.___, nun beim Therapie Zentrum F.___ tätig, diagnostizierte im Bericht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 26. April 2009 aus psychiatrischer Sicht eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11). Wie dieser schwerwiegenden, psychiatrisch relevanten Diagnostik zu entnehmen sei, zeige sich bei der Beschwerdeführerin ein invalidisierendes Leiden, welches mit einer erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit einhergehe. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen aus dem Behandlungsverlauf müsse davon ausgegangen werden, dass diese aufgrund ihres somatischen und psychiatrischen Gesundheitszustandes in der freien Wirtschaft in keinster Weise vermittelbar sei (Urk. 18).

5.
5.1     In der ursprünglichen Rentenverfügung vom 5. Februar 1999 (Urk. 11/19/1-4) stellte die Verwaltung fest, dass die Beschwerdeführerin, die ohne Gesundheitsschaden zu 50 % erwerbstätig gewesen wäre, aufgrund ihrer Behinderung nur noch leichte Arbeiten mit einem Pensum von 30 % bis 40 % erledigen könne. Gestützt auf ein Valideneinkommen von Fr. 24'000.-- und ein Invalideneinkommen von Fr. 8'400.-- errechnete sie eine erwerbsbedingte Einschränkung von 65 %. Die Einschränkung im Haushalt setzte sie auf 15 % fest. Daraus ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 41 % (Urk. 11/15, Urk. 11/16/2).
         Laut Bericht von PD Dr. med. G.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, vom 10. Juli 1998, auf den die Verwaltung ihre Verfügung vom 5. Februar 1999 (Urk. 11/19/1-4) in medizinischer Hinsicht abstützte (vgl. Feststellungsblatt; Urk. 11/5), war die Beschwerdeführerin seit 1997 aus wirbelsäulen-orthopädischer Sicht infolge der von einer plurisegmentären Diskopathie L5/S1 mit Osteochondrose verursachten Kreuzschmerzen bei Rückenbelastung nur noch zwischen 30 % und 40 % arbeitsfähig (Urk. 11/14).
5.2     Beim Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung ging die Beschwerdegegnerin - gestützt auf die Beurteilung im Y.___-Gutachten vom 4. Oktober 2006 - davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Putzfrau neu 50 % und in angepasster Tätigkeit neu 70 % betrage. Die IV-Stelle machte nicht geltend, der somatische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verbessert. Vielmehr ging sie, wenn auch implizit, davon aus, die Arbeitsfähigkeit betrage nicht - wie bisher angenommen - 30 % bis 40 %, sondern sei (entsprechend der Beurteilung im Y.___-Gutachten vom 4. Oktober 2006) mit 70 % respektive 50 % zu veranschlagen. Im Gutachten des Y.___ wird sogar explizit festgehalten, die körperlichen Beschwerden und auch die depressiven Verstimmungen hätten sich trotz Therapien bisher nicht wesentlich verändert (Urk. 11/90/16 Ziff. 4.2.4). Daran vermag die Begründung der Beschwerdegegnerin, im Vergleich zum früheren Gesundheitszustand, der zu einer Berentung geführt habe, sei eine Verbesserung klar ausgewiesen, insbesondere im entscheidenden psychiatrischen Bereich (Urk. 2), nichts zu ändern. Die psychischen Beschwerden waren bei der Rentenzusprechung (vgl. soeben Erw. 5.1) noch kein Thema, weswegen eine Verbesserung derselben vorliegend irrelevant ist, und eine Verbesserung der somatischen Beschwerden findet in den Akten und insbesondere auch im Gutachten des Y.___ vom 4. Oktober 2006 keine Stütze und wird denn auch von der IV-Stelle nicht behauptet.
5.3     Bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit bei 50 % respektive 70 % handelt es sich folglich offensichtlich um die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes. Dies genügt jedoch zur Vornahme einer Rentenrevision nicht, selbst wenn die neuere Beurteilung als überzeugender erscheint als diejenige, welche zur früheren Rentengewährung geführt hat. Diese ist zwar nicht unplausibel und es ist nicht auszuschliessen, dass die dem Leiden der Beschwerdeführerin entsprechende Arbeitsfähigkeit eher 50 % respektive 70 % als 30 % bis 40 % betragen könnte, woraus zu schliessen wäre, dass die seinerzeitige Annahme der Arbeitsfähigkeit sich zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausgewirkt haben könnte. Dies ändert jedoch nichts am entscheidenden Umstand, dass keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ersichtlich, sondern lediglich dessen erwerbliche Auswirkungen anders beurteilt worden sind. Dies genügt rechtsprechungsgemäss (vorstehend Erw. 2.2) nicht für eine revisionsweise Abänderung des Rentenanspruchs. Auch kann die ursprüngliche Annahme einer Arbeitsfähigkeit von lediglich 30 % bis 40 % nicht als offensichtlich unrichtig bezeichnet und die Rentenaufhebung mit einer solchen substituierten Begründung gerechtfertigt werden. Denn die gerichtlich überprüften Verfügungen sind einer Wiedererwägung durch die Verwaltung nicht zugänglich (Erw. 2.2 oben). Die vorgenommene Aufhebung der zugesprochenen Rente erweist sich somit als revisionsrechtlich nicht begründet und damit unzulässig, infolgedessen die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist.

6.
6.1     Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert und sie habe Anspruch auf eine ganze Rente. Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin noch immer an gesundheitlichen Beschwerden leidet und sich ihre Rückenbeschwerden nicht verbessert haben (Urk. 1, Urk. 2; soeben Erw. 4.1 - 4.7 und Erw. 5.2).
6.2     Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung vermag das Gutachten des Y.___ vom 4. Oktober 2006 den rechtsprechungsgemässen Anforderungen zu genügen (vgl. oben Erw. 2.7). Es ist schlüssig und umfassend. Die Beschwerdeführerin wurde allseits untersucht und zwar internistisch, neurologisch und psychiatrisch. Den Gutachtern waren die im Begutachtungszeitpunkt vorhandenen medizinischen Akten bekannt (Urk. 11/90/3-6); sie setzten sich mit diesen auch hinreichend auseinander (vgl. insbesondere Urk. 11/90 S. 12, 16 und 19). Die persönlichen Aussagen der Beschwerdeführerin wurden ebenfalls umfassend berücksichtigt sowie gewürdigt (Urk. 11/90 S. 9 und 14). Sämtliche Teilberichte enthalten die notwendigen anamnestischen Angaben und führen die erhobenen Befunde auf (Urk. 11/90/6-20). Selbst wenn die von der Beschwerdeführerin geschilderte Dauer der psychiatrischen Untersuchung zutreffen sollte (Urk. 1 S. 2), könnte somit nicht von einer ungenügenden Exploration gesprochen werden (vgl. dazu auch das Urteil des EVG vom 13. Juni 2006, I 58/06 Erw. 2.2).
         Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, welche es rechtfertigen würden, die Expertise als untaugliches Beweismittel zu qualifizieren. Insbesondere ergeben sich aus dem Gutachten keine Anhaltspunkte dafür, dass das Y.___ (gemeint wohl: der respektive die zum Zeitpunkt des Gutachtens geschäftsleitende Dr. I.___ oder Dr. J.___) - entsprechend dem in den Sendungen des "Kassensturzes" vom 19. September und 26. September 2006 erhobenen Vorwurf - nachträglich und ohne Rücksprache mit den Teilgutachtern einzelne Teilgutachten abgeändert hat. Am vorliegenden Gutachten wirkten weder Dr. I.___ noch Dr. J.___ mit (Urk. 11/90/20) und es besteht kein Anhaltspunkt für eine eigenmächtige, den Gesundheitszustand beschönigende Abänderung einer der eingeholten Expertisen.
6.3     Zu den Berichten der behandelnden Ärzte ist grundsätzlich festzuhalten, dass bei deren Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Die Berichte der behandelnden Ärzte Dr. B.___, Dr. A.___ und Dr. E.___ enthalten keine Diagnosen, die vom Y.___ nicht berücksichtigt worden wären (Urk. 11/79, Urk. 11/83, Urk. 11/ 99, Urk. 3/1, Urk. 14, Urk. 18, Urk. 11/90). Lediglich der von Dr. B.___ diagnostizierte Schwindel (Urk. 11/79/1) konnte von den verantwortlichen Ärzten des Y.___ mit umfangreicher und überzeugender Begründung weder aus neurologischer noch aus internistischer Sicht objektiviert werden (Urk. 11/90 S. 12 und 19). Diese Diagnose wurde denn auch von Dr. B.___ selbst in einem späteren Bericht nicht mehr erwähnt (Urk. 11/99). Was die Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit anbelangt, so geht der Hausarzt Dr. B.___ ebenfalls von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus, deren Verwertbarkeit er zwar als nicht vorhanden erachtet (Urk. 11/79/2-3), dies aber aus vorliegend irrelevanten nicht-medizinischen Gründen (Krankheiten der Tochter und des Ehemannes; Urk. 11/79/2). Der behandelnde psychiatrische Facharzt Dr. A.___ äussert sich in seinen beiden bei den Akten liegenden Berichten nicht direkt zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 11/83 und Urk. 18). Wenn er ausführt, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Beschwerden in keinster Weise vermittelbar, werden arbeitsmarktliche Faktoren berücksichtigt, die nichts mit einer medizinischen Beurteilung zu tun haben. Auch fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung für diese Feststellung. Dr. E.___ zu guter Letzt äussert sich in seinem aktuellen Bericht nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 3/1).
6.4     Seit der Rentenzusprechung respektive der Abweisung einer Rentenerhöhung ist zwar insofern eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eingetreten, als zu den Rückenbeschwerden psychische Beschwerden und Schwindelbeschwerden hinzugetreten sind. Eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit ist dadurch aber insgesamt nicht eingetreten, beträgt die Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Gründen doch wie gesagt 30 % und sind die funktionellen Schwindelbeschwerden doch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, wie dies von den begutachtenden Ärzten des Y.___ schlüssig und nachvollziehbar begründet wird (Urk. 11/90/17-21).
6.5     Die Beschwerdeführerin lässt des Weiteren vorbringen, wenn von den Arbeitsunfähigkeiten gemäss Y.___-Gutachten ausgegangen werde und der körperlich und psychisch erkrankten Gastarbeiterin der Leidensabzug anerkannt werde, resultiere ebenfalls der Anspruch auf eine ganze Rente. Es wird jedoch nicht geltend gemacht, aus welchem Grund nun plötzlich ein Leidensabzug angebracht sein sollte (vgl. Erw. 2.6 oben), und es ist auch kein solcher Grund ersichtlich.
6.6     Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands bzw. der damit verbundenen Arbeitsfähigkeit ist damit zu verneinen und die Beschwerde abzuweisen, soweit die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente verlangt wird.

7.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zudem ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 61 lit. g ATSG, in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 19. Juni 2007 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).