Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin von Aesch Kamer
Urteil vom 19. Dezember 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst Zürich, Rechtsanwältin Barbara Winter
Birmensdorferstrasse 108, Postfach 9829, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren am 10. Januar 1955, gelernter Laborant, arbeitete nach Erlangung des Handelsschuldiploms im Bürobereich, zuletzt vom November 1997 bis März 1999 beim Departement des Innern des Kantons Z.___ (Urk. 12/26/3). Seither ist er arbeitslos. Vom Juli 1999 bis Juni 2001 und vom Januar 2004 bis November 2005 war er bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und bezog Taggelder (Urk. 12/5). Am 9. November 2005 wurde er ausgesteuert (Urk. 12/5/1). Wegen psychischer Probleme meldete er sich am 3. April 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Bericht von Dr. med. Y.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, "___", vom 11. Mai 2006 (Urk. 12/10) sowie die Akten der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Fragebogen zur Arbeitslosigkeit vom 19. April 2006 (Urk. 12/5/1-24) ein und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten bei (Urk. 12/6). In der Folge beauftragte die IV-Stelle Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, "___", mit der Erstellung einer Expertise (Gutachten vom 22. November 2006 [Urk. 12/12]).
1.2 Mit Vorbescheid vom 18. Januar 2007 (Urk. 12/15) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. April 2000 eine ganze Rente, welche jedoch infolge verspäteter Anmeldung erst ab 1. April 2005 zur Auszahlung gelange, in Aussicht. Der vorgesehene Entscheid wurde auch der Auffangeinrichtung BVG, Zürich, eröffnet (Urk. 12/14). Da der Versicherte bei der Pensionskasse des Kanton Z.___, "___", einen Antrag zum Bezug einer Invalidenrente gestellt hatte, gelangte diese mit Eingabe vom 6. März 2007 an die IV-Stelle und ersuchte um Akteneinsicht sowie Fristerstreckung hinsichtlich der Stellungnahme zum Vorbescheid (Urk. 12/24). Diesen Anträgen gab die IV-Stelle mit Schreiben vom 12. März 2007 statt (Urk. 12/25). Die Pensionskasse des Kantons Z.___ reichte am 28. März 2007 ihre Stellungnahme zum Vorbescheid vom 18. Januar 2007 ein (Urk. 12/27). Mit Verfügung vom 18. Juni 2007 (Urk. 2) setzte die IV-Stelle die Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Juli 2007 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % fest und stellte für die Periode ab 1. April 2005 bis 30. Juni 2007 eine spätere Verfügung in Aussicht. Diese wurde am 17. Juli 2007 erlassen (Urk. 12/38).
2. Gegen die Verfügung vom 18. Juni 2007 (Urk. 2) liess der Versicherte durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft Zürich, mit Eingabe vom 18. Juli 2007 (Urk. 1) Beschwerde erheben und folgendes Rechtsbegehren stellen:
"Die Verfügung vom 18. Juni 2007 sei insoweit aufzuheben, als der Rentenbeginn auf den 1. April 2005 festgesetzt wurde, und es sei dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente ab dem 1. April 2001 zuzusprechen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
Mit Eingabe vom 24. Juli 2007 (Urk. 6 und Urk. 7/1-9) liess der Versicherte die Beschwerde ergänzen. In der Vernehmlassung vom 13. September 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Nachdem mit Verfügung vom 18. September 2007 (Urk. 13) ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden war, hielt der Versicherte im Rahmen der Replik vom 1. November 2007 (Urk. 16) an seinem Rechtsbegehren fest. Die IV-Stelle verzichtete in der Folge auf die Erstattung einer Duplik, weshalb mit Verfügung vom 13. Dezember 2007 (Urk. 19) der Schriftenwechsel für geschlossen erklärt wurde. Am 21. Oktober 2008 beantragte die IV-Stelle die Beiladung der Pensionskasse des Kantons Z.___ zum vorliegenden Verfahren (Urk. 20 und Urk. 21).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer hat nur gegen die Verfügung vom 18. Juni 2007 (Urk. 2), womit ihm für die Zeit ab 1. Juli 2007 eine ganze Rente zugesprochen worden war, Beschwerde erhoben (Urk. 1). Im Streit steht vorliegend der Beginn des Rentenanspruches, welchen die Beschwerdegegnerin formell erst mit Verfügung vom 17. Juli 2007 (Urk. 12/38) auf den 1. April 2005 festgesetzt hat.
Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Juni 2007 (Urk. 2) setzt in Teil 1 die ganze Rente mit Wirkung ab 1. Juli 2007 fest, spricht aber in Teil 2 des nämlichen Entscheides eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. April 2000, wegen verspäteter Anmeldung ab 1. April 2005 auszuzahlend, zu. Die Rentenzusprache mit Wirkung ab 1. April 2000 beziehungsweise Auszahlungszeitpunkt ab 1. April 2005 wird nicht bloss im Rahmen der Entscheidbegründung erwähnt. Vielmehr kommt dieser Bestimmung Dispositiv-Charakter zu, was klar aus deren Wortlaut - "Wir verfügen deshalb: Ab 01.04.2000 haben Sie Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Die Auszahlung der Leistungen beginnt infolge verspäteter Anmeldung am 01.04.2005."- hervorgeht. Handelt es sich demnach auch beim Rentenanspruch des Versicherten für die Zeit vom 1. April 2005 bis 30. Juni 2007 um ein durch die Verfügung vom 18. Juni 2007 bestimmtes Rechtsverhältnis, kann es im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens angefochten werden, und schadet es nicht, dass gegen die nachfolgende Verfügung vom 17. Juli 2008 nicht erneut Beschwerde eingereicht wurde, zumal gestaffelte Rentenverfügungen als Einheit zu betrachten sind (BGE 125 V 413, 131 V 164).
2.
2.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 18. Juni 2007 (Urk. 2) erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.4 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
a. mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
Die Wartezeit im Sinne der Variante b von Art. 29 Abs. 1 IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen Z. vom 14. Juni 2005, I 10/05, Erw. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Dabei ist nur die Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, während die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (BGE 130 V 99 Erw. 3.2, 118 V 24 Erw. 6d, 105 V 160 Erw. 2a in fine mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 Erw. 3, 1984 S. 230 Erw. 1, 1980 S. 283 Erw. 2a).
2.5 Nach Art. 48 Abs. 2 IVG werden Leistungen der Invalidenversicherung in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangegangenen Monate ausgerichtet, wenn sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach Entstehung des Anspruchs anmeldet (Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG). Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn die versicherte Person den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vornimmt (Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG).
Unter dem anspruchsbegründenden Sachverhalt ist in Anlehnung an Art. 4 und 5 IVG der körperliche oder geistige Gesundheitsschaden zu verstehen, der eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit verursacht oder der die nichterwerbstätige versicherte Person in seinem bisherigen Aufgabenbereich beeinträchtigt. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) bezieht sich die Unkenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts nicht auf den Rechtsanspruch auf eine Rente, sondern auf den Gesundheitsschaden, der eine Erwerbsunfähigkeit verursacht (BGE 100 V 120 f. Erw. 2c; Urteile des EVG vom 8. Januar 2001 i.S. B., I 481/00 Erw. 2a, vom 29. März 2001 i.S. K., I 71/00 Erw. 2a, vom 26. April 2001 i.S. G., I 246/00 Erw. 1).
Mit der Kenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhaltes ist nicht das subjektive Einsichtsvermögen der versicherten Person gemeint, sondern es geht nach dem Wortlaut von Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG vielmehr darum, ob der anspruchsbegründende Sachverhalt objektiv feststellbar ist oder nicht. Objektive Feststellbarkeit in diesem Sinne bedingt, dass die Ärzte in der Lage sein müssen, die geklagten Beschwerden zu objektivieren und ihnen Krankheitswert zuzumessen, dass mithin ein Leiden erkannt wird, das einen Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 IVG darstellen kann (Urteil des EVG vom 26. April 2001 i.S. G., I 246/00 Erw. 2a). Zu denken ist dabei etwa an eine progrediente Erkrankung, die erst bei Erreichen eines bestimmten Schweregrades ins Gewicht fällt (vgl. BGE 120 V 94 Erw. 4b).
Eine von der versicherten Person nicht zu vertretende Unkenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts kann sich daraus ergeben, dass gerade die Art der - namentlich psychischen - Erkrankung die Fähigkeit, die Krankheit zu erkennen oder den Willen zur Geltendmachung des Anspruchs beeinträchtigt, bis hin zur Urteilsunfähigkeit im zivilrechtlichen Sinn (vgl. BGE 102 V 118 Erw. 3, 108 V 228 f. Erw. 4, Urteil des EVG vom 29. März 2001 i.S. K., I 71/00 Erw. 2b-3a). Allgemein muss eine weitergehende Nachzahlung im Sinne von Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG dann gewährt werden, wenn die versicherte Person wegen höherer Gewalt zu handeln objektiv verhindert ist und innerhalb angemessener Frist nach Wegfall des Hindernisses die Anmeldung vornimmt. Die Nachzahlung kann aber - wenn sie über die zwölf Monate hinaus zu gewähren ist - auf jeden Fall nach Art. 48 Abs. 1 IVG nur vom Monat der Anmeldung an auf fünf Jahre zurück erfolgen. Einem Nachzahlungsanspruch der Versicherten für mehr als zwölf Monate vor der Anmeldung steht der Umstand nicht entgegen, dass die in Art. 66 IVV genannten Drittpersonen bereits in einem früheren Zeitpunkt den leistungsbegründenden Sachverhalt gekannt haben (ZAK 1984 S. 404 Erw. 1 mit Hinweisen; unveröffentlichter Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 26. April 2001, I 246/00).
3.
3.1 Der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Invalidenrente ab 1. April 2005 ist unbestritten. Es ergibt sich aus den übereinstimmenden medizinischen Akten und ist zwischen den Parteien unbestritten, dass der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 1999 wegen psychischer Beeinträchtigungen in seiner Arbeitsfähigkeit zu mehr als 70 % eingeschränkt (Urk. 12/10 und Urk. 12/12) und das Wartejahr im Jahr 2000 abgelaufen ist, er in diesem Zeitpunkt gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % Anspruch auf eine ganze Rente erwarb. Diese gelangt jedoch wegen verspäteter Anmeldung bis zum 1. April 2005 nicht zur Auszahlung (Urk. 2, Urk. 12/13 und Urk. 12/28).
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 48 Abs. 2 IVG grundsätzlich für einen längeren Zeitraum als das Jahr vor der Anmeldung vom 3. April 2006 (Eingang am 4. April 2006, Urk. 12/1) einen Anspruch auf Nachzahlung der Invalidenrente hat.
3.2 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der Beschwerdeantwort vom 13. September 2007 auf den Standpunkt, dass die Voraussetzungen für eine rückwirkende Rentenzahlung bis ins Jahr 2001 nicht erfüllt seien (Urk. 11).
3.3 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, dass ihm bereits seit 1. April 2001 ein Anspruch auf Auszahlung einer ganzen Invalidenrente zustehe. Die bei ihm vorliegende kombinierte Persönlichkeitsstörung, welche sich seit der Kindheit langsam entfaltet, später verfestigt und schliesslich zur Dekompensation geführt habe, habe ihn daran gehindert, den anspruchsbegründenden Sachverhalt zu erkennen. Bis zum Beginn der psychiatrischen Behandlung bei Dr. Y.___ im Oktober 2005 sei er sich seines Leidens nicht bewusst gewesen. Die Anmeldung vom 6. April 2006 sei somit innerhalb von zwölf Monaten seit Kenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts erfolgt.
4.
4.1 Die Rechtsprechung nimmt Nicht-Erkennbarkeit eines objektiv gegebenen anspruchsbegründenden Sachverhalts nur sehr zurückhaltend an, so namentlich in Fällen höherer Gewalt (BGE 102 V 112), beim Vorliegen eigentlicher Geisteskrankheiten wie Schizophrenie (BGE 108 V 226), bei fehlender Urteilsfähigkeit (Urteil K. vom 29. März 2001, I 71/00) oder bei krankheitsbedingt fehlender Fähigkeit, gemäss der vorhandenen Einsicht zu handeln (Urteil V. vom 16. März 2000, I 149/99).
4.2 Entscheidend ist vorliegend einzig, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Krankheit nicht erkennen konnte, dass ein Gesundheitsschaden vorlag, welcher ihn in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich einschränkte, und ob er nicht in der Lage war, dieser Einsicht gemäss zu handeln.
4.3 Ein derartiger Umstand kann im vorliegenden Fall nicht gesehen werden. Das beim Beschwerdeführer diagnostizierte psychische Leiden einer Borderline-Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.31) (Urk. 12/10) beziehungsweise einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) (Urk. 12/12) entspricht nicht einer dauerhaften Bewusstseinsstörung und damit einer Geisteskrankheit, Geistesschwäche oder einem ähnlichen Zustand mit erheblichen Auswirkungen auf die Wahrnehmungsfähigkeit. So finden sich in den vorliegenden Arztberichten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers eingeschränkt war. Gemäss Dr. Y.___ steht beim Beschwerdeführer dessen emotionale Instabilität im Vordergrund. Zudem weise seine Persönlichkeit auch unreife, anhängige, zwanghafte, ängstlich vermeidende, paranoide und histrionische Züge auf (Urk. 12/10). Der Gutachter Dr. Z.___ beschrieb den Beschwerdeführer als rigide, perfektionistisch, dadurch blockiert, umständlich, langsam, fast unfähig, Neues aufzunehmen, so dass er im sachlichen Bereich sehr eingeschränkt sei. Zugleich sei er emotional derart instabil, kränk- und reizbar mit der Neigung zu Impulsdurchbrüchen, dass er auch im Sozialen behindert sei (Urk. 12/12/4). Im Weiteren sind die psychischen Grundfunktionen wie das Bewusstsein, die Orientierung, das Gedächtnis, der Gedankengang, die Aufmerksamkeit sowie die Konzentration laut Dr. Z.___ nicht grob gestört. Beim Sprechen sei er blockiert, überlege immer wieder lange. Alles gehe beim Beschwerdeführer zäh und bedächtig. Seine Ausführungen seien aber nachvollziehbar gewesen (Urk. 12/12/3).
Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sich der Aufforderung des Sozialamtes der Stadt U.___, einen Arzt aufzusuchen, widersetzt und er statt dessen die Aufnahme ins "Team Arbeit" beantragt hat (Urk. 7/1), kann nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht notwendigen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf dessen Urteilsunfähigkeit oder Unfähigkeit, gemäss seiner Einsicht zu handeln, geschlossen werden. Vielmehr ist aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer die Ausrichtung einer Rente als äusserst beschämend empfindet (Urk. 12/12/13), davon auszugehen, dass er sich fähig fühlt, einer (erwerblichen) Tätigkeit nachzugehen, was die Einsicht in die Arbeitsunfähigkeit im angestammten Tätigkeitsbereich beziehungsweise einer Erwerbsunfähigkeit nicht ausschliesst. Zudem ist angesichts der Bemerkung des Beschwerdeführers im nämlichen Brief, er fühle sich zur Zeit arbeitsfähig, nicht auszuschliessen, dass er sich schon arbeitsunfähig gefühlt haben musste. Ferner ist den medizinischen Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Aufgabe seiner letzten Arbeitsstelle beim Kanton Z.___im Jahr 1999 selber als Schnitt erlebt haben muss. So geht aus dem Bericht des behandelnden Psychiaters, Dr. Y.___, vom 11. Mai 2006 (Urk. 12/10) unter der Anamnese hervor, dass der Beschwerdeführer sich bis 1999 mit der Unterstützung seiner Frau habe über Wasser halten können. Dann sei gar nichts mehr gegangen (Urk. 12/10). Bis dahin, dass heisst in den Jahren 1979 bis 1999, habe er über 20 Stellen gehabt. Dazwischen sei er immer wieder arbeitslos gewesen. Es sei immer nach dem gleichen Muster abgelaufen. Er habe perfekte Bewerbungen geschrieben und sich in der Probezeit sehr bemüht. Er habe alles notiert und doch nichts Neues aufnehmen können. Er habe immer wieder dasselbe fragen müssen. Nach der Probezeit sei er jeweils stark unter Druck gekommen und habe dadurch viel zu langsam gearbeitet. Er habe Arbeit nach Hause genommen, um abends, über das Wochenende sowie in den Ferien aufzuholen. Oft habe er auch versucht, die Stellen mit einem reduzierten Pensum zu bewältigen. Es habe nichts genützt. Er habe keine Kritik ertragen und sei reizbar gewesen. Zu Hause sei er dann jeweils explodiert und habe Selbstmordgedanken gehabt. Wenn er es schliesslich nicht mehr ausgehalten habe, habe er gekündigt. Dies auch, um der Kündigung des Arbeitgebers zuvorzukommen. Zweimal sei ihm die Kündigung nahe gelegt worden. Seine Ehe sei von ständigem Streit, Demütigungen und vorübergehenden Versöhnungen geprägt gewesen. Schliesslich habe seine Frau im Jahr 2004 die Trennung gewollt. Er sei dann nach Zürich gezogen, wo er in einem kleinen Zimmer ohne Kochgelegenheit wohne (Urk. 12/12/2). Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer sich in den Jahren 1979 bis 1999 immer wieder erfolgreich beworben, neue Arbeitsstellen angetreten und er diese nach bestandener Probezeit in den meisten Fällen jeweils selber wieder gekündigt hat, kann dem Beschwerdeführer die Fähigkeit, Sinn, Nutzen und Tragweite einer bestimmten Handlung zu erkennen und zu würdigen sowie gemäss der vernünftigen Erkenntnis nach freiem Willen zu handeln (BGE 124 III 8 Erw. 1b, BGE 108 V 126 Erw. 4, Urteil V. vom 16. März 2000, [I 149/99]), nicht abgesprochen werden. Dies hat auch für die Zeit ab 1999 zu gelten, denn so war der Beschwerdeführer seither immer wieder bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet, bezog Taggelder und wurde für 100 % vermittelbar gehalten (Urk. 12/5). Schliesslich suchte er - wenn auch auf Drängen seiner Ehefrau - ohne Zwang selber einen Psychiater auf und meldete sich eigenständig bei der Invalidenversicherung an.
Somit ist nicht erstellt, dass die beim Beschwerdeführer vorhandene psychische Gesundheitseinschränkung seine Urteilsfähigkeit derart beeinträchtigt, dass ihm eine frühere Anmeldung bei der Invalidenversicherung nicht möglich gewesen wäre.
4.4 Da auch keine Gründe, namentlich höhere Gewalt, vorliegen, die gegen die Möglichkeit einer früheren Anmeldung sprechen, erweist sich die Verfügung vom 18. Juni 2007 - und damit die Zusprechung einer ganzen Rente mit Wirkung ab 1. April 2005 - als rechtens.
Somit ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
5. Das Gericht kann von Amtes wegen oder auf Antrag Dritte zum Verfahren beiladen, wenn diese ein schutzwürdiges Interesse am Ausgang des Verfahrens haben oder wenn eine Partei ein schutzwürdiges Interessen an der Beiladung der Dritten geltend macht (§ 14 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer].
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (BVG) ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 Erw. 3.1).
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im Rahmen der Verfügung vom 18. Juni 2007 (Urk. 2) auf den Standpunkt, dass der exakte Zeitpunkt des erstmaligen Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit aufgrund der vorhandenen Akten nicht eindeutig festgelegt werden könne. Die Ermittlung dieses Zeitpunktes sei indes für sie auch nicht relevant, weil es sich vorliegend um eine verspätete Anmeldung handle.
Richtig ist, dass sich den medizinischen Akten nicht entnehmen lässt, an welchem Tag genau das Wartejahr im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG begann. Sowohl Dr. Y.___ als auch der Gutachter Dr. Z.___ gingen davon aus, dass der Beschwerdeführer seit mindestens zwei Jahren, wohl aber schon seit 1999 zu 100 % beziehungsweise über 70 % in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist (Urk. 12/10/8 und Urk. 12/12/4). Wie bereits erwähnt (Erw. 4.3), richtet sich der Beginn des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers nicht nach dem Ablauf des Wartejahres im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG, sondern werden ihm die Leistungen wegen verspäteter Anmeldung lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG). Mithin ist der exakte Zeitpunkt der Eröffnung des Wartejahres beziehungsweise des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit vorliegend ausschliesslich und höchstens allenfalls für die (AHV-rechtliche) Rentenberechnung relevant (das massgebende durchschnittliche Erwerbseinkommen beträgt gemäss Verfügung vom 18. Juni 2007 Fr. 47'736.-- und entspricht demnach nicht dem plafonierten Höchstbetrag, jedoch bei anwendbarer Vollrentenskala 44), weshalb die Beschwerdegegnerin befugt war, diesbezüglich auf eingehende Abklärungen zu verzichten bzw. sich vage zu halten.
Demnach entfalten die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 18. Juni 2006 (Urk. 2) beziehungsweise vom 17. Juli 2007 (Urk. 12/38) gegenüber dem BVG-Versicherer diesbezüglich auch keine Bindungswirkung. Die Pensionskasse des Kantons Z.___ hat daher kein schutzwürdiges Interesse, im vorliegenden Verfahren beigeladen zu werden.
6. Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 20 und Urk. 21
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Pensionskasse des Kanton Z.___
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).