Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.01017
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IV.2007.01017
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger
Urteil vom 15. Dezember 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1966, heiratete am 7. März 2002 in Y.___ und reiste in der Folge als Ehefrau ihres hier lebenden Z.___ Ehemannes in die Schweiz ein. Mit Urteil des Einzelrichters des Bezirkes A.___ vom 23. Juni 2003 wurde die Ehe in Gutheissung der Klage des Ehemannes gestützt auf Art. 115 ZGB (Unzumutbarkeit der Fortführung der Ehe) geschieden (Urk. 9/1). Ab dem 10. Februar 2004 arbeitete X.___ bei B.___ als Reinigerin. Da die Firma zu wenig Arbeitsaufträge hatte, wurde das Arbeitsverhältnis per 31. Mai 2005 in gegenseitigem Einverständnis aufgelöst (Arbeitgeberbericht vom 30. Januar 2007, Urk. 9/17). Von April 2005 bis zum 6. November 2006 war X.___ sodann bei der C.___ erwerbstätig (Urk. 9/10/5 Ziff. 6.3.1 und Urk. 9/15). Mit Urteil vom 4. Dezember 2006 entschied das Bundesgericht nach eines mehr als zweieinhalb Jahre dauernden Rechtsverfahrens letztinstanzlich, dass X.___ der weitere Aufenthalt in der Schweiz verweigert wird (vgl. Schreiben des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 24. April 2007, Urk. 3/1). Wegen Polyarthritis, Schilddrüsenerkrankung, Depressionen, Neurosis, Schlaflosigkeit, Konzentrationsschwäche, Kopfschmerzen, Hitze- und Schweissanfällen und eines sehr schlechten Blutbilds meldete sich X.___ am 10. Januar 2007 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Arztberichte von Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, vom 22. Januar 2007 (Urk. 9/16/1-4, unter Beilage diverser weiterer Arztberichte, Urk. 9/16/5-45) und der Rheumaklinik des E.___ vom 31. Januar 2007 (Urk. 9/18/1-6, unter Beilage diverser weiterer Arztberichte, Urk. 9/18/7-13) sowie den Arbeitgeberbericht des B.___ vom 30. Januar 2007 (Urk. 9/17) ein. Mit Vorbescheid vom 22. März 2007 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass ihr Leistungsbegehren abgewiesen werden müsse, da einerseits das Wartejahr nicht abgelaufen sei und andererseits der Invaliditätsgrad 0 % betrage (Urk. 9/23). Gegen diesen Vorbescheid liess X.___ am 17. April 2007 diverse Einwände erheben (Urk. 9/27). Die IV-Stelle hielt indessen an ihrem Entscheid fest und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 21. Juni 2007 ab (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Milovan Milovanovic, Beratungsstelle für Ausländer, Zürich, am 18. Juli 2007 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1):
"Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführerin mindestens eine Dreiviertelrente zuzusprechen.
Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung (Gerichtskosten) zu bewilligen."
Die IV-Stelle verzichtete am 10. September 2007 auf Stellungnahme zur Beschwerde und ersuchte um deren Abweisung (Urk. 8). Nachdem X.___ keine Unterlagen zu ihrer finanziellen Situation eingereicht und ihre Bedürftigkeit damit nicht belegt hatte, wurde ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 24. Oktober 2007 abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10). Am 30. Oktober 2007 teilte Milovan Milovanovic dem Gericht mit, dass er die Interessen von X.___ nicht mehr vertrete (Urk. 12).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des IVG vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des ATSG sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 21. Juni 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66
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/
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Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1
bis
IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
a. mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich bestimmt, kann ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG nur entstehen, wenn nach Ablauf der Wartezeit eine Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass während der einjährigen Wartezeit auch bereits die für den Rentenanspruch vorausgesetzte Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Damit eine Rente zugesprochen werden kann, müssen sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 121 V 274 Erw. 6b/cc; AHI 2001 S. 279 Erw. 2; Urteil des Bundesgerichtes in Sachen H. vom 4. Juli 2008, 8C_189/2008, Erw. 2.2). Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG gelangt nur dort zur Anwendung, wo ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. BGE 119 V 102 Erw. 4a mit Hinweisen) und sich der Gesundheitszustand der versicherten Person künftig weder verbessern noch verschlechtern wird (Art. 29 IVV). In den anderen Fällen entsteht der Rentenanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG. Diese gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, was nach der Rechtsprechung bei einer Beeinträchtigung im Umfang von 20 % der Fall ist (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; vgl. auch BGE 129 V 419 unten; Urteil des Bundesgerichtes in Sachen H. vom 4. Juli 2008, 8C_189/2008, Erw. 2.2).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.
2.1 Gemäss dem Arztbericht von Dr. D.___ vom 22. Januar 2007 (Urk. 9/16/1-4) wurden von ihm keine langfristigen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausgestellt. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit vom 6. bis zum 13. November 2006 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, sie könne diese nicht mehr länger ausüben. Die Behandlung erfolge durch die Rheumaklinik des E.___.
2.2 Die Ärzte der Rheumaklinik des E.___ diagnostizierten im Bericht vom 31. Januar 2007 (Urk. 9/18/5-6) (1.) eine rheumatoide Arthritis, ANA positiv 1:60, Rheumafaktor und Anti-CCP negativ, (2.) eine Thrombozytenaggregationsstörung und intermittierende Thrombozytopenie sowie Willebrand-Faktor im unteren Normbereich (NSAR-kontraindiziert), (3.) eine substituierte Hypothyreose bei Status nach Hashimoto-Thyreoiditis (aktuell trotz Eltroxin weiter hypothyreotische Werte), (4.) ein intermittierend cervikovertebrales Schmerzsyndrom und intermittierend lumbospondylogenes Schmerzsyndrom sowie (5.) eine Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion (ED 1/07). In ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Raumpflegerin sei die Beschwerdeführerin vom 1. bis zum 9. Februar 2006 (unfallbedingt) und vom 13. November 2006 bis zum 4. Januar 2007 zu 100 % sowie vom 5. Januar bis zum 14. März 2007 zu 50 % arbeitsunfähig. Grundsätzlich sei anzunehmen, dass durch medikamentöse Behandlung eine Verbesserung der Situation erzielt werden könne. Zum jetzigen Zeitpunkt bestehe jedoch eine psychosoziale Belastungssituation, da die Beschwerdeführerin keine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz mehr habe und sie im Prinzip per Ende Januar 2007 ausreisen müsse.
2.3 Laut der Stellungnahme von Dr. med. F.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin vom 21. März 2007 (Urk. 9/21/3) werden der Beschwerdeführerin in den bei den Akten liegenden Berichten des E.___ unklare Polyarthralgien (Medikamentenumstellung wegen Kinderwunsch), eine Thrombozytenaggregationsstörung und intermittierende Thrombozytopenie sowie ein Status nach Hashimoto-Thyreoiditis und ein intermittierendes cervicales/lumboradikuläres/lumbospondylogenes Schmerzsyndrom diagnostiziert und deshalb eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Putzfrau attestiert. Leichte, überwiegend sitzende (angepasste) Tätigkeiten mit Wechselbelastung ohne grobmotorische Beanspruchung der Hände seien jedoch medizinisch-theoretisch zu 100 % zumutbar. Vermieden werden sollten mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten, insbesondere mit überwiegender Belastung der Handgelenke und überwiegender Geh- und Stehbelastung sowie Kälte-/Nässe-Exposition.
3. Die Beschwerdegegnerin ist in Würdigung der medizinischen Akten zum Schluss gekommen, dass bei der Beschwerdeführerin erst seit November 2006 eine dauernde gesundheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen ist und das Wartejahr somit im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung am 21. Juni 2007 noch nicht erfüllt war. Dagegen hat die Beschwerdeführerin zu Recht nichts vorgebracht. Alleine aus diesem Grund erweist sich damit die leistungsabweisende Verfügung vom 21. Juni 2007 als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. Da die Beschwerdegegnerin aber die Frage, ob ein rentenbegründender Invaliditätsgrad besteht, ebenfalls verneint und die Beschwerdeführerin dagegen Einwände erhoben hat, scheint es insbesondere aus prozessökonomischer Sicht gerechtfertigt, dies im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ebenfalls zu überprüfen.
4. Die Beschwerdegegnerin hat von sämtlichen behandelnden Ärzten Berichte eingeholt. RAD-Arzt Dr. F.___ ist in deren zutreffender Würdigung zum Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführerin in leichten, überwiegend sitzenden (angepassten) Tätigkeiten mit Wechselbelastung und ohne grobmotorische Beanspruchung der Hände zu 100 % arbeitsfähig ist. Die gegen dieses Ergebnis von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen erscheinen nicht als stichhaltig. Dr. D.___ hat der Beschwerdeführerin keine dauernde Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigt. Es trifft auch nicht zu, dass sich kein Arzt mit den rheumatologischen Schmerzen befasst hat, wurde die Beschwerdeführerin doch in einer Rheumaklinik von entsprechenden Fachärzten behandelt und ist Dr. D.___ auch Facharzt FMH Rheumatologie. Anzeichen für eine relevante psychische Beeinträchtigung sind keine vorhanden, sondern eine Einschränkung in dieser Hinsicht ergibt sich nur wegen der erheblichen psychosozialen Belastung durch die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz nach lange dauerndem, erfolglosem Rechtsstreit. Die Beschwerdegegnerin hat unter diesen Umständen schliesslich zu Recht die Einholung eines psychiatrischen bzw. eines polydisziplinären Gutachtens nicht als notwendig erachtet. Dementsprechend ist von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in einer im erwähnten Sinne behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen.
5.
5.1 Was das Einkommen ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) betrifft, so ist entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht vom Einkommen beim B.___ auszugehen, da die Beschwerdeführerin diese Stelle aus gesundheitsfremden Gründen verloren hat. Es handelt sich auch nicht um die zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin, sondern sie arbeitete nach ihrer Anstellung beim B.___ noch bei der C.___. Von dieser Firma hat die Beschwerdegegnerin aus nicht bekannten Gründen keinen Arbeitgeberbericht eingeholt. Es ergibt sich einzig aus dem IK-Auszug vom 22. Januar 2007 (Urk. 9/15), dass die Beschwerdeführerin bei der C.___ von März bis Dezember 2005 ein AHV-beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 25'473.-- erzielt hat, Angaben über die Anstellungsbedingungen, insbesondere über das geleistete Pensum, sind keine vorhanden. Es ist aber ohnehin zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin ihre Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz endgültig eingebüsst hat und sie mithin aus invaliditätsfremden Gründen gar nicht mehr in der Lage ist, in der Schweiz ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Hypothetisch ist somit bei der Berechnung des Valideneinkommens vom allgemeinen Durchschnittslohn für Hilfsarbeiterinnen auszugehen. Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Frauen betrug im Jahre 2006 im privaten Sektor Fr. 4'019.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2006, Tabelle TA 1, S. 25), was unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche ein hypothetisches Einkommen von monatlich Fr. 4'189.80 bzw. Fr. 50'277.60 pro Jahr (x 12) ergibt. Dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit ihren effektiv ausgeübten Erwerbstätigkeiten nur ein unter den Durchschnittslöhnen liegendes Einkommen erzielen konnte, ist mit einem Abzug von 10 % Rechnung zu tragen, so dass sich das Valideneinkommen auf Fr. 45'249.85 beläuft.
5.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5-2008 S. 86 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
5.3 Wie bei der hypothetischen Berechnung des Valideneinkommens ist bei der Berechnung des Invalideneinkommens vom Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Frauen auszugehen, somit also von Fr. 50'277.60. Die Beschwerdegegnerin hat unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführerin nur noch leichte, wechselbelastende, überwiegend sitzende Arbeiten ohne Grobmotorik möglich sind, sie ein unter dem Branchendurchschnitt liegendes Valideneinkommen erzielt hat und durch persönliche Faktoren wie Aufenthaltsstatus und Fremdsprachigkeit weiter eingeschränkt ist, den maximal möglichen Abzug von 25 % vorgenommen, was nicht zu beanstanden ist. Das Invalideneinkommen beläuft sich damit auf Fr. 37'708.20 (75 % von Fr. 50'277.60). Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 45'249.85 ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 7'541.65 bzw. rund 17 %, womit die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
6. Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7.
7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1
bis
IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
7.2 Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).