Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.01018
[8C_393/2009]
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IV.2007.01018
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 19. März 2009
in Sachen
A.___
Dorfstrasse 74,
Beschwerdeführer
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1946, verheiratet, seit 1993 als Chauffeur für die B.___ AG in C.___ tätig (vgl. Urk. 9/4), meldete sich am 18. November 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 9/1). Nach medizinischen (Urk. 9/10-11) und beruflich-erwerblichen (Urk. 9/4, Urk. 9/36-38) Abklärungen und nach Beizug der Akten von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) in Sachen des Versicherten (Urk. 9/6/1-33, Urk. 9/18/1-146, Urk. 9/28/1-46, Urk. 9/47/1-39, Urk. 9/48/1-144) stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Vorbescheid vom 18. Dezember 2006 die Zusprechung einer Viertelsrente in Aussicht (Urk. 9/56). Dazu nahm der Versicherte am 17. Januar 2007 Stellung (Urk. 9/57). Am 2. Juli 2007 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. März 2003 eine Viertelsrente zu (Urk. 2/1-5).
2. Gegen die Verfügungen vom 2. Juli 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 18. Juli 2007 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 24. Spetember 2007 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 25. September 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10). Mit Eingaben vom 13. Februar 2008 und 11. Februar 2009 reichte der Versicherte zusätzliche ärztliche Berichte und weitere Unterlagen ein (Urk. 11-12, Urk. 16-17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtenen Verfügungen am 2. Juli 2007 ergingen, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Die für die Zusprechung einer Invalidenrente massgeblichen Gesetzesbestimmungen und Grundsätze, namentlich betreffend die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 18 IVG) hat die Beschwerdegegnerin in der Begründung zu den angefochtenen Verfügungen zutreffend dargelegt (Urk. 2/5 S. 1). Darauf ist zu verweisen.
2.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.3 Nach Abschluss des Schriftenwechsels unaufgefordert eingereichte Stellungnahmen einer Partei sind aus dem Recht zu weisen; demgegenüber sind nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereichte Beweismittel, namentlich Gutachten, insoweit zu berücksichtigen, als diese etwas zur Feststellung des rechtlich massgebenden Sachverhalts beizutragen vermögen (RKUV 1985 Nr. K 646 S. 239 Erw. 3b = ZAK 1986 S. 190 Erw. 3b; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 194).
2.4 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bzw. durch den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 503, 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Zusprechung der Viertelsrente aus, seit einem Unfall am 18. März 2002 sei der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Ohne den Gesundheitsschaden vermöchte der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Chauffeur ein Einkommen in der Höhe von Fr. 67'700.-- zu erzielen. Aus ärztlicher Sicht seien ihm trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung beispielsweise Kontroll- oder Überwachungsarbeiten zumutbar. Mit einer Tätigkeit dieser Art liesse sich unter Berücksichtigung eines zusätzlichen leidensbedingten Abzuges in der Höhe von 25 % ein Einkommen von Fr. 37'942.-- pro Jahr erzielen. Somit ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 44 %, weshalb Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe (Urk. 2/5 S. 2, Urk. 8).
3.2 Der Beschwerdeführer führte aus, die Beschwerdegegnerin habe bei der Invaliditätsbemessung lediglich unfallbedingte Beeinträchtigungen berücksichtigt. Nebst den Folgen des Unfalles aus dem Jahr 2002 lägen verschiedene krankheitsbedingte Leiden vor (u.a. Asthma, Diabetes mellitus, Adipositas, mittelgradige depressive Episoden, Schmerzstörung und ein Rückenleiden).
Der behandelnde Orthopäde Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, sei zum Schluss gekommen, dass eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorliege. Die Ärzte des Medizinischen Zentrums E.___ hätten aufgrund der mittelgradigen depressiven Episode ebenfalls eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit gingen auch die Ärzte der F.___ Klinik aus, in welcher der Beschwerdeführer behandelt werde. Der Psychiater med. pract. G.___, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer an Schlafstörungen, starker Vergesslichkeit, Motivationsarmut, rascher Erschöpfung, sozialem Rückzug, Reizbarkeit und Lärmempfindlichkeit leide. Reduziert seien des Weiteren die Konzentration, die Belastbarkeit und das Anpassungs- und Auffassungsvermögen. Auch Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sei zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer an mehreren psychischen Krankheiten leide und aufgrund dieser Leiden in der freien Wirtschaft nicht mehr vermittelbar sei.
Aufgrund der verschiedenen krankheitsbedingten Leiden habe die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf den von der Unfallversicherung ermittelten Invaliditätsgrad abgestellt. Bei der Invaliditätsbemessung sei zudem ein leidensbedingter Abzug von 20 % berücksichtigen (Urk. 1 S. 2 f.).
4.
4.1 Der Entscheid der Beschwerdegegnerin beruht in erster Linie auf dem Gutachten des Begutachtungsinstitutes (I.___) vom 22. August 2006. Die Gutachter diagnostizierten nach Einsicht in die Vorakten und gestützt auf eine allgemeine sowie eine orthopädisch-neurologische und eine psychiatrische Exploration (vgl. Urk. 9/47/4 f. Ziff. 2, Urk. 9/47/13 ff. Ziff. 3 ff.), eine hochgradige Einschränkung der Beweglichkeit des linken Ellbogens seit einer offenen Humerustrümmerfraktur am 18. März 2002. Praktisch liege eine weitgehende Funktionslosigkeit vor. Des Weiteren leide der Beschwerdeführer an einem chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndrom mit Diskushernie, indessen ohne sichere radikuläre Symptomatik. Auch an der Halswirbelsäule bestünden degenerative Veränderungen. Festzustellen gewesen sei auch eine leichte depressive Episode (Urk. 9/47/28 Ziff. 5.1).
Nebst diesen Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten die I.___-Gutachter (ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) zusätzlich eine Schmerzverarbeitungsstörung, ein metabolisches Syndrom mit Adipositas, einen Diabetes mellitus, eine arterielle Hypertonie und eine Dyslipidämie (Urk. 9/47/29 Ziff. 5.2).
Zu den gestellten Diagnosen führten die Gutachter aus, nach dem am 18. März 2002 erlittenen Unfall mit Verletzung des linken Ellbogens sei es trotz rascher operativer Behandlung und aufwändiger Rehabilitation zu einer erheblichen Bewegungseinschränkung mit starken Schmerzen am linken Arm gekommen. Zusätzlich seien Rücken- und Armbeschwerden aufgetreten, so dass eine Reintegration in den Arbeitsprozess nicht mehr möglich gewesen sei und der Beschwerdeführer bis heute erwerbslos sei. Der Tagesablauf des Beschwerdeführers sei bedingt durch den oftmals gestörten Nachtschlaf wenig strukturiert und begleitet von Tagesmüdigkeit. Daher lege sich der Beschwerdeführer auch tagsüber hin. Des Weiteren schaue er fern, lese die Zeitung und spaziere gelegentlich. Die maximale Gehstrecke betrage 60 Meter. Seine sozialen Kontakte hätten sich verringert. Konkrete Zukunftsvorstellungen habe der Beschwerdeführer keine. Die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit halte er für ausgeschlossen (Urk. 9/47/29 Ziff. 6.1).
Die angestammte Tätigkeit als Lastwagenchauffeur sei körperlich mittelschwer mit teilweise schweren Anteilen. Diese Tätigkeit könne der Beschwerdeführer aufgrund der Funktionslosigkeit des linken Arms nicht mehr ausüben. Zumutbar seien lediglich Tätigkeiten, die ausschliesslich mit dem rechten Arm ausgeübt werden könnten und die zudem die Wirbelsäule nicht belasteten. In Betracht fielen zum Beispiel Überwachungsaufgaben. Eine solche Tätigkeit könnte der Beschwerdeführer ganztägig ausüben. Das psychische Leiden führe zu einer gewissen Beeinträchtigung der erwerblichen Fähigkeiten. Die Einschränkung betrage 20 %. Sie manifestiere sich in einer allgemeinen Verlangsamung und einem etwas erhöhten Pausenbedarf. Zusammenfassend bestehe bei ganztägiger Präsenz eine Arbeitsfähigkeit von 80 % für körperlich angepasste Tätigkeiten (Urk. 9/47/30 Ziff. 6.4).
Der Beschwerdeführer erachte sich selber in erster Linie aus somatischen Gründen für jegliche Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. Diese Diskrepanz bestehe, weil der Beschwerdeführer davon ausgehe, er müsse sich körperlich vollständig gesund fühlen, um wieder eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Zudem gehörten ausgeprägte Selbstlimitierungen zu Schmerzverarbeitungsstörungen (Urk. 9/47/30 Ziff. 6.5).
4.2 Das I.___-Gutachten erfüllt die in vorstehender Erw. 2.2 genannten Beweisanforderungen. Es ist für die streitigen Belange umfassend ist, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, ist in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und objektiv nachvollziehbar. Auf wichtige Vorakten nahmen die Gutachter explizit Bezug und bezogen diese in die Würdigung mit ein (Urk. 9/47/27 f. Ziff. 4.2.7, Urk. 9/47/30 f. Ziff. 6.6), unter anderem das Gutachten von Dr. med. J.___, Facharzt FMH Orthopädie/Chirurgie, vom 4. Mai 2004 (vgl. Urk. 9/39/2-6) und das Gutachten von Dr. H.___ vom 8. Dezember 2005 (vgl. Urk. 9/39/7-18).
4.3 Angesichts der umfassenden Würdigung aller festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers als unzutreffend, es seien lediglich die mit dem Unfall aus dem Jahr 2002 im Zusammenhang stehenden Beschwerden berücksichtigt worden. Zwar wurde das I.___-Gutachten vom Unfallversicherer eingeholt, aber es handelt sich um ein polydisziplinäres Gutachten, in dem alle bestehenden Leiden beurteilt wurden. Mit überzeugender Begründung kamen die Gutachter zum Schluss, in somatischer Hinsicht falle in erster Linie die unfallbedingte Funktionsbeeinträchtigung des linken Arms ins Gewicht. Limitierende Auswirkung massen die Gutachter sodann auch dem Rücken- und dem psychischen Leiden bei, was zur Beurteilung führte, dass eine leidensangepasste Tätigkeit in erster Linie körperlich generell nicht belastend sein darf und allgemein mit einer Einschränkung von 20 % bei ganztägiger Präsenz zu rechnen ist.
4.4 Dr. D.___, den der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Einwände anführt, erwähnte in der Stellungnahme vom 28. Mai 2007 (Urk. 3/1) zwar, es sei keine Tätigkeit mehr zumutbar. Zur Begründung führte Dr. D.___ aber lediglich an, der Beschwerdeführer leide unter belastungsabhängigen Beschwerden, zu denen im Verlauf eine depressive Entwicklung getreten sei. Nebst den von den I.___-Gutachtern festgestellten Diagnosen erwähnte Dr. D.___ ein posttraumatisches zerviko-cephales Syndrom mit Begleitschwindel und Verdacht auf neuropsychologische Defizite und er stufte die depressive Störung als mittelgradig ein. Dr. D.___ ist aber weder Neuropsychologe noch Psychiater und auf das zeitlich vorher verfasste I.___-Gutachten, soweit dieses andere Diagnosen oder Schlussfolgerungen enthält, nahm er mit keinem Wort Bezug. Seine eigenen Schlussfolgerungen begründete er überdies nur rudimentär respektive in Bezug auf die neuropsychologische Verdachtdiagnose und das psychische Leiden überhaupt nicht. Die Schlussfolgerungen im I.___-Gutachten werden dadurch nicht in Frage gestellt.
4.5 Die Ärzte des Medizinischen Zentrums E.___ diagnostizierten im Bericht vom 30. Mai 2007 (Urk. 3/2) zusätzlich zu den bereits bekannten Diagnosen der I.___-Gutachter ein Asthma. Den weiteren Ausführungen lässt sich aber lediglich entnehmen, der Beschwerdeführer klage über gewisse Atemschwierigkeiten (Urk. 3/2 S. 1). Dieser unklare Befund allein begründet die gestellte Diagnose nicht genügend. Da zudem die ausführlichen anamnestischen Angaben im I.___-Gutachten keine Anhaltspunkte dafür enthalten, dass der Beschwerdeführer an einer asthmatischen Erkrankung leidet, handelt es sich um keine gesicherte Diagnose, sondern bestenfalls um eine blosse Verdachtsdiagnose. Für die funktionelle Leistungsfähigkeit ist diese nicht ausschlaggebend. Die von den Ärzten des Medizinischen Zentrums E.___ attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit stützt sich zudem in erster Linie auf die Angaben des Beschwerdeführers selber (Urk. 3/2 S. 2 f.). Die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers kann indessen nicht Grundlage der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit sein.
4.6 Richtig ist, dass sowohl im Bericht der F.___ Klinik vom 29. November 2005 als auch im Bericht von med. pract. G.___ vom 23. Mai 2007 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit respektive Unzumutbarkeit einer erwerblichen Betätigung ausgegangen wurde (vgl. Urk. 3/3-4), jedoch bezogen sich die Ärzte der F.___ Klinik einzig auf die nicht ausschlaggebende Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, die zudem unbestrittenermassen nicht mehr gegeben ist, und med. pract. G.___ begründete seine Beurteilung nicht nachvollziehbar. Es ist nicht ersichtlich, weshalb trotz der eingeschränkten psychischen Ressourcen überhaupt keine Tätigkeit mehr möglich sein soll. Auch Dr. H.___ (vgl. Urk. 3/5), auf den sich der Beschwerdeführer beruft, äusserte sich zur Arbeitsfähigkeit nicht in verwertbarer Weise. Die I.___-Gutachter gelangten zu Recht zur selben Einschätzung (vgl. Urk. 9/47/28 Ziff. 4.2.7).
4.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass auf das I.___-Gutachten abzustellen ist. Auf die abweichenden ärztlichen Beurteilungen ist aus den in vorstehenden Erw. 4.4 bis 4.6 genannten Überlegungen nicht abzustellen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers beeinträchtigen zudem weder der Diabetes mellitus noch die Adipositas die erwerbliche Leistungsfähigkeit. Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung wäre er aus medizinisch-theoretischer Sicht in der Lage gewesen, eine angepasste Tätigkeit vollzeitlich auszuüben. Die vom Beschwerdeführer nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereichten ärztlichen Berichte (Urk. 13/1-2) betreffen eine nach Verfügungserlass zu Tage getretene Problematik, auf die vorliegend nicht weiter einzugehen ist. Zur Beurteilung der erwerblichen Auswirkungen dieser neuen Leiden bedarf es weiterer Abklärungen in einem neuen Verfahren. Auch aus den übrigen vom Beschwerdeführer nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereichten Unterlagen (Urk. 17/1-3) ergibt sich nichts, das vorliegend Anlass zu einer anderen Beurteilung gäbe. Somit ist darauf nicht weiter einzugehen.
5. Die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 9/53) ist zu Recht unbestritten geblieben. Beizufügen ist lediglich, dass sie eigenständig erfolgte und die Beschwerdegegnerin nicht unbesehen den durch die Unfallversicherung ermittelten Invaliditätsgrad übernommen hat. Beim Invalideneinkommen wurde überdies nicht nur ein Abzug von 20 %, wie vom Beschwerdeführer gewünscht, sondern ein solcher von 25 % berücksichtigt.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und somit die Beschwerde abzuweisen ist.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1
bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).