Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.01019
IV.2007.01019

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretärin Kübler-Zillig


Urteil vom 23. Oktober 2007
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       B.___, geboren 1953, war von 2001 bis 2006 als Clinical Services Director bei der A.___ AG tätig (Urk. 7/2 Ziff. 6.3.1) und arbeitete nebenbei seit 1993 als Selbständigerwerbende in einer psychologischen Praxis (Urk. 7/2 Ziff. 6.5). Am 15. August 2006 meldete sie sich wegen Schmerzen im rechten Arm und in der rechten Schulter sowie einem Burn-Out-Syndrom bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2 Ziff. 7.2).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen medizinischen Bericht (Urk. 7/16), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/10) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/9) ein und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/11).
         Mit Schreiben vom 5. Oktober 2006 ersuchte die IV-Stelle die Versicherte um Bekanntgabe des behandelnden Arztes hinsichtlich des Burn-Out-Syndroms sowie um Zustellung weiterer Unterlagen bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse (Urk. 7/8). Am 16. April 2007 forderte die IV-Stelle unter Hinweis auf die Folgen einer Auskunftsverweigerung die Versicherte auf, die verlangten Unterlagen einzureichen (Urk. 7/14).
         Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/22) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 5. Juli 2007 ab (Urk. 7/23 = Urk. 2).
2.       Gegen die Verfügung vom 5. Juli 2007 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 20. Juli 2007 Beschwerde und beantragte die nochmalige Überprüfung des Leistungsbegehrens (Urk. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf am 18. September 2007 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.
1.1     Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Auskunftspflicht der Versicherten (Art. 69 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sowie die Folgen der unentschuldbaren Nichtmitwirkung (Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1), weshalb mit nachfolgenden Ergänzungen darauf verwiesen werden kann.
1.2     Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2).      
         Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens in der Verfügung vom 5. Juli 2007 damit, dass sich die Beschwerdeführerin den zumutbaren Abklärungen widersetzt habe (Urk. 2 S. 1).
2.2     Die Beschwerdeführerin hingegen machte sinngemäss geltend, sie habe ihre Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nicht verletzt. Unter anderem habe sie keinen Einfluss darauf gehabt, dass Dr. C.___ den Bericht erst verspätet eingesendet habe (Urk. 1).
2.3     Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdeführerin die ihr obliegenden Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in schuldhafter Weise verletzt hat.

3.
3.1     Die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht ist nur dann relevant, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt. Es muss sich mithin um eine schuldhafte Verletzung handeln, wobei das Verfahren der Person nicht mehr nachvollziehbar sein darf. Dies ist etwa dann gegeben, wenn ein Rechtfertigungsgrund nicht einmal ansatzweise erkennbar ist oder wenn das Verhalten schlechthin unverständlich ist. Damit setzt die Bestimmung höhere Voraussetzungen fest, als sie etwa nach Art. 13 Abs. 2 VwVG gelten (Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 43 Rz 39).
         Gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger nach durchgeführtem Mahnverfahren aufgrund der vorliegenden Akten entscheiden oder auf das Leistungsbegehren nicht eintreten. Lässt sich jedoch der Sachverhalt ohne Schwierigkeiten und ohne besonderen Aufwand abklären, auch wenn die versicherte Person die Mitwirkung verweigert oder unterlässt, so wird die Verwaltung die betreffenden Erhebungen zu tätigen und anschliessend materiell zu entscheiden haben (BGE 108 V 231 f.).
3.2     Mit Schreiben vom 5. Oktober 2006 forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auf, das Anmeldeformular zu ergänzen, den das Burn-Out-Syndrom behandelnden Arzt bekannt zu geben sowie die Erfolgsrechnungen der letzten drei Jahre vor Eintritt des Gesundheitsschadens und für die Zeit seither einzureichen (Urk. 7/8). Am 3. April 2007 stellte die Beschwerdeführerin die Kündigung vom 5. Oktober 2006 zu (Urk. 7/12-13), reichte jedoch auch nach der Mahnung vom 16. April 2007 (Urk. 7/14) keine weiteren Unterlagen ein.
         In der Beschwerde vom 20. Juli 2007 begründete die Beschwerdeführerin, weshalb sie den Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen war. Dr. med. C.___, Spezialarzt für Chirurgie FMH, habe den Bericht verspätet eingesandt, worauf sie jedoch nur wenig Einfluss gehabt habe (Urk. 1 Ziff. 1). Bis März 2006 sei sie wegen des Burn-Out-Syndroms beim Psychotherapeuten Dr. E.___ in Behandlung gewesen, welcher dann plötzlich gestorben sei. Es habe lange gedauert, um dies zu verarbeiten. Inzwischen würden die somatischen Beschwerden der ursprünglichen Erschöpfung im Vordergrund stehen. Sie sei im März 2006 von Dr. C.___ sowie im April 2007 von Dr. med. D.___, FMH für Chirurgie, am rechten Arm operiert worden (Urk. 1 Ziff. 2). Bei Dr. D.___ sei sie dauernd in Behandlung (Urk. 1 Ziff. 3).
3.3     Diese Ausführungen vermögen nicht zu erklären, weshalb die Beschwerdeführerin weder auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 16. April 2007 reagiert noch Einwände gegen den Vorbescheid erhoben hatte. Die in der Beschwerde angeführten Gründe sind nicht dergestalt, dass es der Beschwerdeführerin schlichtweg unmöglich gewesen wäre, die Beschwerdegegnerin früher darüber zu informieren. Wie sich aus den Akten ergibt, begann die Behandlung bei Dr. D.___ bereits im November 2006 (Urk. 7/16/3) und somit einige Monate vor dem Mahnschreiben der Beschwerdegegnerin. Es wäre der Beschwerdeführerin nach Erhalt dieses Schreibens somit ohne weiteres möglich gewesen, Dr. D.___ als behandelnden Arzt zu melden. Nicht nachvollziehbar ist auch, dass sie nach wie vor keine Unterlagen zur selbständigen Erwerbstätigkeit eingereicht oder mindestens ausgeführt hat, weshalb die Einreichung dieser Unterlagen nicht möglich ist. Diesbezüglich machte sie auch in der Beschwerdeschrift keinerlei Angaben (Urk. 1).
         Insgesamt ist das Verhalten der Beschwerdeführerin unverständlich und nicht nachvollziehbar und die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten als schuldhaft zu beurteilen. Die Beschwerdegegnerin durfte somit zu Recht aufgrund der Akten entscheiden.

4.
4.1     Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz ist die Verwaltung vor einem materiellen Entscheid zunächst verpflichtet, diejenigen Sachverhaltsabklärungen zu treffen, welche ohne Schwierigkeiten und ohne besonderen Aufwand auch ohne die Mitwirkung der Versicherten möglich sind (vgl. vorstehend Erw. 3.1). Es ist daher in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin vor Erlass der angefochtenen Verfügungen alle ihr zumutbaren Abklärungen getroffen hat.
         Die Beschwerdegegnerin zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/11) und holte einen Bericht bei Dr. C.___ ein (Urk. 7/16). Bezüglich der erwerblichen Situation liegen ein IK-Auszug (Urk. 7/9) sowie ein Arbeitgeberbericht (Urk. 7/10) vor. Weitere Abklärungen traf die Beschwerdegegnerin nicht. Sie wies das Begehren einzig gestützt auf die Verletzung der Auskunfts- und Mahnpflichten ab, ohne jedoch den ihr bekannten Sachverhalt materiell zu würdigen (Urk. 7/20).
4.2
4.2.1   PD Dr. med. F.___, FMH Orthopädische Chirurgie, Schulter- und Ellbogenchirurgie, behandelte die Beschwerdeführerin gemäss seinem Bericht vom 7. Juni 2005 seit Januar 2005 wegen Schmerzen im Schulterbereich, im lateralen Ellbogenbereich sowie im Vorderarmbereich ausstrahlend bis zum dorsalen Handgelenksbereich. Es handle sich vor allem um belastungsabhängige Schmerzen. Zudem bestehe fast ein Burn-Out-Syndrom (Urk. 7/11/16 Ziff. 1 und 2). In der Schulter rechts habe er zwei Tendinitis Calcareaherde im Bereich der Subscapularissehne festgestellt sowie einen kleinen Kalkherd im Bereich des oberen Labrums. Das Glenohumeralgelenk sei intakt. Beim Ellbogen rechts bestehe eine Verkalkung im Bereich des Extensorenansatzes, die übrigen Strukturen seien intakt (Urk. 7/11/17 Ziff. 3). Vom 12. Januar bis 15. März 2005 sei die Beschwerdeführerin 100 % arbeitsunfähig gewesen, vom 16. März bis 16. Mai 2005 zu 90 % und vom 17. Mai bis 17. Juni 2005 zu 80 %. Der weitere Verlauf der Arbeitsfähigkeit sei im Moment schwierig abzuschätzen. Limitierend sei insbesondere der psychische Faktor. In einer anderen Tätigkeit, welche nicht zu einer psychischen Belastung führe und keine Belastung der rechten Schulter erfordere, sollte eine Arbeitsfähigkeit von 75 % möglich sein (Urk. 7/11/17 Ziff. 6 und 7).
4.2.2   Dr. C.___ nannte in seinem Bericht vom 27. April 2007 folgende Diagnosen (Urk. 7/16/4 lit. A):
- invalidisierende Schulterschmerzen rechts bei
- Impingement-Symptomatik
- Bizeps-Tendinitis
- Supraspinatussehnenansatz-Tendinose
- retraktiler Kapsulitis calcaria
- tiefstehendem Akromion mit sehr engem Subakrominalraum und Irritation der Rotatorenmanschette
- AC-Gelenk-Arthrose
- Schulteroperation am 19. April 2007 (fecit Dr. med. D.___)
- Burn-Out-Syndrom (bescheinigt von PD Dr. med. A. F.___ am 12. Januar 2005)
- Jahrelange Epicondylitis humero-lateralis am rechten Ellbogen
- Status nach Tennisellbogenoperation nach Hohmann rechts am 6. März 2006
- Status nach Gluteal-Abszess mit Methicillin resistentem Staphylokokkus aureus Mai bis September 2005
- Eheprobleme mit Trennung im Frühjahr 2006 und zur Zeit Scheidungsprozess
         Nach der Tennisellbogenoperation am 6. März 2006 habe er die Beschwerdeführerin an Dr. med. G.___ überwiesen. Am 2. November 2006 habe sie einen Verkehrsunfall mit multiplen Prellungen an beiden Armen und der linken Schulter sowie an beiden Knien erlitten und sei anschliessend durch Dr. D.___ behandelt worden. Vom 12. Januar 2005 bis 31. Oktober 2006 sei die Beschwerdeführerin durchgehend in unterschiedlichem Ausmass zwischen 30 und 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab dem 1. November 2006 sei eine volle Arbeitsfähigkeit vorgesehen gewesen. Nach dem Autounfall habe er keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, dies sei wahrscheinlich durch Dr. D.___ erfolgt. Über die jetzige Arbeitsunfähigkeit sei er nicht informiert (Urk. 7/16/4).
4.2.3   Im ärztlichen Zeugnis vom 23. April 2007 bescheinigte Dr. D.___ sodann eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 19. April bis 14. Mai 2007 und wies darauf hin, dass die Behandlung noch nicht abgeschlossen sei (Urk. 7/17).
4.2.4   Aufgrund dieser Angaben in den vorhandenen medizinischen Berichten wären der Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen auch ohne Mitwirkung der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich gewesen. Hinsichtlich der Behandlung des Burn-Out-Syndroms hätte bei Dr. F.___ angefragt werden können, ob die Beschwerdeführerin bei einem Psychologen oder Psychiater eine Therapie begonnen hat und allenfalls immer noch in Behandlung ist. Weitere Berichte hätte die Beschwerdegegnerin sodann bei Dr. G.___ sowie insbesondere Dr. D.___ einholen können. Dieser hatte im April 2007 nicht nur die Operation an der rechten Schulter vorgenommen, sondern ist gemäss den Angaben von Dr. C.___ seit November 2006 auch der behandelnde Arzt (Urk. 7/16/3).
         Hinsichtlich des medizinischen Sachverhaltes wäre es der Beschwerdegegnerin somit ohne weiteres möglich gewesen, bei drei zusätzlichen Ärzten aktuelle Berichte einzuholen.
4.3     Bezüglich der erwerblichen Situation ist bekannt, dass die Beschwerdeführerin in J.___ studiert und am H.___ Institut in I.___ eine Ausbildung absolviert hat (Urk. 7/2 Ziff. 6.2). In den Jahren 2001 bis 2005 war sie bei der A.___ AG zunächst als Clinical Services Director und von 2005 bis Januar 2007 als Telefon-Counseller angestellt (Urk. 7/10). Seit 1993 arbeitet sie zusätzlich als selbständige Psychologin (Urk. 7/2 Ziff. 6.3.1 und 6.5).
         Diese Angaben genügen, um gestützt auf die vom ehemaligen Arbeitgeber angegebenen Zahlen sowie allenfalls ergänzender statistischer Werte die für einen Einkommensvergleich massgebenden Einkommen oder mindestens einen möglichst genauen Annäherungswert zu ermitteln.
4.4     Insgesamt hat die Beschwerdegegnerin nicht alle ihr möglichen Abklärungen getroffen und damit den im Sozialversicherungsrecht herrschenden Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 5. Juli 2007 aufzuheben und der Fall an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Diese wird die erwähnten Abklärungen zu treffen und anschliessend über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu befinden haben.

5.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.
         Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Juli 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).