IV.2007.01021

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Epprecht
Urteil vom 9. Juni 2008
in Sachen
D.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Dr. med. C.___

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     D.___, geboren 1952, arbeitete zuletzt bei der A.___, L.___, als Kleidersortiererin, bevor ihr aus wirtschaftlichen Gründen die Stelle per 30. September 2003 gekündigt wurde (Urk. 10/6, Urk. 10/15/6). Am 27. Dezember 2004 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 10/1 S. 6 Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Unterlagen (Urk. 10/9, Urk. 10/12-14, Urk. 10/16, Urk. 10/18), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 10/15) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 10/10) ein. Zudem veranlasste sie ein polydisziplinäres Gutachten beim Medizinischen Zentrum B.___ (nachfolgend B.___; Urk. 10/27).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/30-32, Urk. 10/34) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 30 % mit Verfügung vom 13. Februar 2007 ab (Urk. 10/35 = Urk. 2).
1.2     Mit Eingaben vom 19. Februar 2007 (Urk. 10/36 = Urk. 1/1) und vom 6. März 2007 (Urk. 10/39 = Urk. 1/2) erhoben Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, behandelnder Arzt der Versicherten, sowie die Versicherte selbst direkt bei der IV-Stelle sinngemäss Beschwerde. Die IV-Stelle behandelte die beiden Schreiben als erneute Anmeldung und trat mit Verfügung vom 28. März 2007 nicht darauf ein (Urk. 10/40).
Gegen diese Nichteintretensverfügung erhob die Versicherte am 23. April 2007 erneut direkt bei der IV-Stelle sinngemäss Beschwerde (Urk. 10/42). Nachdem die IV-Stelle die Versicherte darauf hingewiesen hatte, dass eine allfällige Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich einzureichen sei (Urk. 10/43), erhob sie am 2. Mai 2007 Beschwerde beim hiesigen Gericht (Urk. 10/45/4). Zugleich stellte die Beschwerdeführerin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 10/45/4). Des Weiteren zeigte sie ihre Vertretung durch Dr. C.___ an (Urk. 5).
Mit Urteil vom 13. Juli 2007 wurde im Verfahren Nr. IV.2007.00645 die Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung vom 28. März 2007 (Urk. 10/40) gutgeheissen und diese ersatzlos aufgehoben (Urk. 10/48 S. 1; auch in Prozessnummer IV.2007.00645).

2. Betreffend die Beschwerden von Dr. C.___ vom 19. Februar 2007 (Urk. 1/1) sowie der Beschwerdeführerin vom 6. März 2007 (Urk. 1/2) gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 13. Februar 2007 (Urk. 2) wurde am hiesigen Gericht das vorliegende Verfahren angelegt (vgl. 10/48/3).
Unter Hinweis auf die Würdigung der medizinischen Aktenlage durch Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) (Urk. 10/28 S. 5 Mitte), verzichtete die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2007 auf eine Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).
Mit Verfügung vom 22. November 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 13. Februar 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).  Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.6     In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.
2.2 In der anspruchsverneinenden Verfügung vom 13. Februar 2007 (Urk. 2) ging    die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Näherin sowie auch in einer angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig sei. Da folglich eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich vorliege, entspreche die Erwerbseinbusse von 30 % zugleich dem Invaliditätsgrad. Somit bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 2 S. 1 f.).
Ihren Entscheid stützte die Beschwerdegegnerin auf das polydisziplinäre Gutachten des B.___ vom 19. September 2006 (Urk. 2 S. 2; Urk. 10/27).
2.3 Die Beschwerdeführerin dagegen machte geltend, es sei ihr aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht mehr möglich, einer Arbeit nachzugehen, und beantragte sinngemäss die Zusprechung einer mindestens halben Rente (Urk. 1/2). Ferner machte sie geltend, dass sich eine medizinische Neubeurteilung unbedingt aufdränge, da die diagnostizierten Gonarthrosen weiter fortgeschritten seien (Urk. 1/1).

3.
3.1     Dr. med. F.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, der die Beschwerdeführerin seit 1995 behandelt (vgl. Urk. 10/14/2 lit. D Ziff. 1), nannte im Bericht vom 24. Januar 2005 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/14 S. 1 lit. A):
- mittelschwere Femuropatellararthrose rechts
- depressives Zustandsbild
- linksseitige Migräne
- Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom (CTS) rezidiv beidseits.
Dr. F.___ attestierte der Beschwerdeführerin in der bisherigen Berufstätigkeit seit ungefähr Februar 2003 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 10/14 S. 1 lit. B).
3.2 Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Chirurgie, speziell Handchirurgie, behandelte die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit wegen verschiedener Beschwerden (CTS beidseits, welches in den Jahren 2000 und 2001 operativ behandelt wurde; Urk. 10/14/9, Urk. 10/14/11; stenosierende Tendovaginitiden). Am 25. Januar 2005 hielt er fest, dass aufgrund dieser Diagnosen bei der Beschwerdeführerin keine Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 10/12 S. 3).
3.3 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, der die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren vertritt, behandelt diese seit Januar 2003 (Urk. 10/13/5 lit. D Ziff. 1). In seinem Bericht vom 1. Februar 2005 nannte er folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/13/5 lit. A):
- Gonarthrosen, vor allem Femoropatellararthrosen, beidseits
- chronisches lumbovertebrales Syndrom bei muskulärer Dysbalance sowie Haltungsinsuffizienz
- chronisches Zervikalsyndrom mit zervikogenen Kopfschmerzen sowie auch Migräne
- depressives Syndrom
- chronische Handgelenksarthralgien bei Status nach CTS-Operation beidseits
- Adipositas mit BMI 31.5
Er attestierte der Beschwerdeführerin seit dem 1. Juli 2004 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsarbeiterin (Urk. 10/13/5 lit. B). Der Fragebogen über die Arbeitsbelastbarkeit könne nur nach einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit ausgefüllt werden. Daher empfehle er, diese Abklärung an der Rheumaklinik des Universitätsspitals zu veranlassen. Abschliessend beurteilt sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 10/13/6 unten).
3.4     Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, behandelt die Beschwerdeführerin seit Juli 2004 (Urk. 10/18/2 lit. D Ziff. 1). In seinem Bericht vom 2. Juni 2005 nannte er folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (Urk. 10/18/1 lit. A):
- leichte bis mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom
- Differentialdiagnose (DD): anhaltende affektive Störung; DD: Dysthymie F34.1
Dr. H.___ attestierte der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt aufgrund des depressiven Syndroms eine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/18/3), wobei ihr ab zirka Sommer 2005 eine behinderungsangepasste Tätigkeit halbtags zumutbar sei (Urk. 10/18/5). Des Weiteren befand er es für sinnvoll, die bisherige Therapie zu intensivieren sowie die Medikation zu optimieren (Urk. 10/18/3).
3.5     Am 19. September 2006 erstatteten Chefarzt Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, und Dr. med. J.___, Facharzt für Chirurgie, B.___, ein Gutachten zu Handen der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/27). Dieses basierte auf den vorhandenen Akten (Urk. 10/27/1-2), den Angaben der Beschwerdeführerin (Urk. 10/27/3-5), den anlässlich der internistischen und orthopädisch-chirurgischen Untersuchung vom 27. Juni 2006 erhobenen Befunden (Urk. 10/27/5-6), sowie auf einem rheumatologischen (Urk. 10/27/7-8, Urk. 10/27/18-20) und einem psychiatrischen (Urk. 10/27/9-10, Urk. 10/27/15-17) Konsilium.
Die B.___-Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/27 S. 11 Ziff. 4):
- beginnende bis mässige lateralbetonte Femoropatellararthrose rechts
- Dysthymie (ICD.10 F 34.1)
Als weitere Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine Adipositas Grad I von 32,2 kg/m2 bei allgemeiner körperlicher Dekonditionierung sowie Bewegungsmangel (Urk. 10/27 S. 11 Ziff. 4).
In der zusammenfassenden Beurteilung aller beteiligten Ärzte wurde festgehalten, die gesundheitliche Vorgeschichte der Beschwerdeführerin mit beidseitigen Operationen wegen Karpaltunnelsyndroms in den Jahren 2000 respektive 2001 sei nicht von Bedeutung. Die noch geltend gemachten Restparästhesien stellten bei erhaltener motorischer Medianusfunktion keine invaliditätsrelevante Erkrankung dar (Urk. 10/27 S. 11).
Die orthopädisch-chirurgische und rheumatologische gutachterliche Abklärung habe die Diagnose einer lateral betonten rechtsseitigen Femoropatellararthrose mässigen Grades bestätigt. Infolgedessen bestehe bei der Beschwerdeführerin eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit für Tätigkeiten, welche während mehr als 50 % der Arbeitszeit im Gehen oder Stehen erbracht werden müssten. In ihrem Erstberuf als angelernte Näherin, welcher praktisch zu 100 % sitzend ausgeübt werde, bestehe jedoch keine Arbeitsunfähigkeit. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin ebenfalls voll arbeitsfähig (Urk. 10/27 S. 12 oben).
Die anlässlich der psychiatrischen Exploration diagnostizierte Dysthymie führe im Zeitpunkt der Begutachtung zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal 30 %. Dies deshalb, weil der Beschwerdeführerin aktuell nicht zugemutet werden könne, morgens eine Arbeit anzutreten. Mit einer Optimierung der bisherigen psychiatrischen Behandlung (sowohl medikamentös als auch in Bezug auf die Tagesstruktur) sei jedoch eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % anzunehmen (Urk. 10/27/12-13 und Urk. 10/27/17).
Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde liege bei der Beschwerdeführerin zur Zeit in der angestammten Tätigkeit sowie in einer Verweistätigkeit eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit vor, welche sich ausschliesslich psychiatrisch begründen lasse (Urk. 10/27 S. 12 unten).

4.
4.1 Das B.___-Gutachten vom 19. September 2006 mit orthopädisch-chirurgischem und rheumatologischem Teilgutachten sowie psychiatrischer Begutachtung beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin und setzt sich mit diesen umfassend auseinander. Es wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen der Experten sind in nachvollziehbarer Weise begründet. Somit erfüllt es die praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung und insbesondere die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin darauf abgestellt werden kann.
Folglich ist von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten sowie in einer Verweistätigkeit auszugehen.
4.2     Gemäss Dr. C.___ ist die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 10/13/6), wobei unklar bleibt, welche Tätigkeiten ihr zumutbar sein sollten. So hielt Dr. C.___ auch fest, dass die Arbeitsbelastbarkeit erst nach der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit beurteilt werden könne (Urk. 10/13/6).
Sodann gilt es zu beachten, dass sich Dr. C.___ als behandelnder Arzt der Beschwerdeführerin offensichtlich sehr um deren Wohlergehen kümmert. Dies zeigt auch die Tatsache, dass er sie im vorliegenden Verfahren vertritt. Bei der Würdigung seines Arztberichtes ist deshalb der Tatsache Rechnung zu tragen, dass er aufgrund seiner auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten seiner Patientin aussagt.
Sämtliche von ihm gestellten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden in die Begutachtung durch die Ärzte des B.___ miteinbezogen. Insbesondere die Kniebeschwerden, welche die Beschwerdeführerin erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen sollen (Urk. 1/2, Urk. 10/45/4, Urk. 1/1), wurden im Rahmen der Begutachtung gründlich abgeklärt und berücksichtigt (Urk. 10/27 S. 7 f.). Dr. med. K.___, Fachärztin FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation, hielt denn auch fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Knieproblematik glaubhaft nicht allzu lange Stehen oder Gehen könne (Urk. 10/27 S. 8 unten, Urk. 10/27 S. 19 unten). Auch eine Tätigkeit, welche in kniender Stellung ausgeübt werde, sei ihr nicht mehr zumutbar. Für alle anderen Tätigkeiten, insbesondere für solche mit der Möglichkeit zum Positionswechsel, bestehe dagegen eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/27 S. 8 unten). Aufgrund der diagnostizierten beginnenden bis mässigen lateralbetonten Femoropatellararthrose leuchtet diese Schlussfolgerung ohne Weiteres ein.
Auch die von Dr. C.___ angeführten chronischen Handgelenksarthralgien bei Status nach CTS-Operation beidseits (Urk. 1/1, Urk. 10/13 S. 5) wurden anlässlich der Begutachtung abgeklärt und es wurde festgehalten, dass die noch immer geltend gemachten Restparästhesien bei erhaltener motorischer Medianusfunktion nicht invaliditätsrelevant seien (Urk. 10/27 S. 6 Mitte, Urk. 10/27 S. 11 unten).
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die abweichende Einschätzung durch Dr. C.___ das B.___-Gutachten nicht umzustossen vermag.
4.3     Dr. H.___ hielt in seinem Bericht vom 2. Juni 2005 fest, die Beschwerdeführerin sei in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht ab etwa Sommer 2005 halbtags arbeitsfähig, ohne dies jedoch weiter zu begründen (Urk. 10/18/5).
Als behandelnder Arzt weist er zweifellos eine gewisse Nähe zur Beschwerdeführerin auf. Infolgedessen ist es nachvollziehbar, dass er die Arbeitsunfähigkeit tendenziell eher zu deren Gunsten festsetzt. Gründe, welche das B.___-Gutachten in Frage stellen könnten, bringt er jedoch keine vor.
4.4 Zusammenfassend ist somit in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf das B.___-Gutachten abzustellen. Somit ist sowohl in der angestammten Tätigkeit wie auch in einer Verweistätigkeit aus psychiatrischen Gründen von einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 10/27 S. 12 unten).
4.5 In ihrer Verfügung vom 13. Februar 2007 hat die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin richtigerweise mit der ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit gleichgesetzt, da sich diese auf die bisher ausgeübte Tätigkeit bezieht (Urk. 2 unten). Der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin beträgt somit 30 %, weshalb ihr kein Rentenanspruch zusteht. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.
5.1 Die Gerichtskosten sind ermessensweise auf Fr. 500.--  festzusetzen und der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen.
5.2 Im Beschwerdeverfahren gegen die Nichteintretensverfügung vom 28. März 2007 (Prozessnummer IV.2007.00645) beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die unentgeltliche Prozessführung (Urk. 10/45/4).
5.3 Bedürftig im Sinne von Art. 64 BGG ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 265 E. 4 S. 269; vgl. Art. 64 Abs. 4 BGG).
Mit Verfügung vom 25. April 2008 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert ihre finanzielle Situation offen zu legen, für den Fall, dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung auch für das vorliegende Verfahren gelten soll (Urk. 12). Am 20. Mai 2008 reichte sie verschiedene Unterlagen ihre finanziellen Verhältnisse betreffend ein (Urk. 14, Urk. 15/1-3). Aufgrund derselben ist die Bedürftigkeit ausgewiesen.
5.5     Da die vorliegende Beschwerde auch nicht geradezu aussichtslos ist, ist die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, weshalb die Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.


Das Gericht beschliesst:
Der Beschwerdeführerin wird für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dr. med. C.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).