Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.01022
IV.2007.01022

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Kübler-Zillig


Urteil vom 20. Januar 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franziskus Ott
Gehrig Klemm Ott Blättler, Rechtsanwälte, Haus zum Anker
Ankerstrasse 24, Postfach, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1956, arbeitete seit September 2000 als Maler (Urk. 7/8 Ziff. 1 und 5), als er sich am 23. September 2004 wegen einem chronischen lumbalen und zervikalen Schmerzsyndrom sowie Osteochondrose bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen und Rente) anmeldete (Urk. 7/3 Ziff. 7.2 und 7.8). Am 25. August 2005 wurde das Arbeitsverhältnis nach Auslaufen der Krankentaggelder per 14. Oktober 2005 aufgelöst (Urk. 7/55/3).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/9-13, Urk. 7/50, Urk. 7/64), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/8) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 7/40) ein und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung (Urk. 7/72) sowie eine berufliche Abklärung (Urk. 7/59). Mit Verfügung vom 21. Dezember 2005 wurden die beruflichen Massnahmen abgeschlossen (Urk. 7/57).
         Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/75-87) wurde mit Verfügung vom 14. Juni 2007 ein Rentenanspruch des Versicherten verneint (Urk. 7/88 = Urk. 2).
2.       Gegen die Verfügung vom 14. Juni 2007 ( Urk. 2) erhob der Versicherte am 23. Juli 2007 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer Viertelsrente (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2007 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf am 2. Oktober 2007 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 14. Juni 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG und der IVV im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG) sowie die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleiches (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) in der angefochtenenVerfügung zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1), weshalb mit nachfolgender Ergänzung darauf verwiesen werden kann.
1.3     Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b/cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b).
         Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gege-benheiten im Zeitpunkt des Rentenbeginns abzustellen, wobei das Validen- und Invalideneinkommen in jedem Fall auf den gleichen Zeitpunkt hin zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass der Verfügung zu berücksichtigen sind (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch in der Verfügung vom 14. Juni 2007 mit der Begründung, dem Beschwerdeführer sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Gestützt auf einen Einkommensvergleich legte sie den Invaliditätsgrad sodann auf 33 % fest (Urk. 2 S. 1 f.). Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 25. September 2007 anerkannte die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Lohnerhöhungen betreffend die Ermittlung des Valideneinkommens, was jedoch nicht zu einem Rentenanspruch führe (Urk. 6).
2.2     Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, bei der Berechnung des Valideneinkommens seien Lohnerhöhungen, welche gemäss Gesamtarbeitsvertrag zwingend vorgesehen seien, zu berücksichtigen. Bei der Festlegung des Invalideneinkommens sei zudem zu prüfen, ob nicht ein Abzug vom Tabellenlohn von 20 % anstatt 15 % angemessen sei.
2.3         Unbestritten und aufgrund der Akten auch ausgewiesen ist, dass der Beschwer-deführer zwar seit dem Herbst 2003 in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 7/9 lit. B, Urk. 7/11/2, Urk. 7/11/10 Ziff. 3.2, Urk. 7/12/1 lit. B), ihm jedoch trotz der gesundheitlichen Beschwerden eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist (vgl. Urk. 7/9/3, Urk. 7/10/5 lit. B, Urk. 7/11/11 Ziff. 3.3, Urk. 7/12/4, Urk. 7/64 Ziff. 5, Urk. 7/72 S. 6). Strittig und zu prüfen bleibt die Berechnung von Validen- und Invalideneinkommen.

3.
3.1     In der angefochtenen Verfügung vom 14. Juni 2007 legte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen auf Fr. 72'833.80 fest und stützte sich dabei auf die Angaben im Arbeitgeberbericht vom 11. Oktober 2004 (Urk. 2 S. 1, Urk. 7/8 Ziff. 16). Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde vom 23. Juli 2007 geltend, die Beschwerdegegnerin habe das Valideneinkommen gestützt auf Zahlen aus dem Jahre 2003 berechnet (Urk. 1 Ziff. II.1). Gemäss dem Gesamtarbeitsvertrag seien jedoch Lohnerhöhungen von Fr. 44.-- per 1. April 2003, Fr. 110.-- per 1. Juni 2005 sowie Fr. 80.-- per 1. Mai 2007 zwingend vorgesehen und damit bei der vorliegenden Berechnung ebenfalls einzubeziehen (Urk. 1 Ziff. II.2).
3.2     Bei der Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat dabei so konkret wie möglich zu erfolgen, so dass in der Regel vom letzten Lohn, welchen der Versicherte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen ist (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts in Sachen C. vom 20. November 2001, I 716/00, Erw. 3a).
         Nachdem die Beschwerdegegnerin die Berücksichtigung der geltend gemachten Lohnerhöhungen anerkannte (Urk. 6 S. 1), sich mindestens die Lohnerhöhungen per Juni 2005 und Mai 2007 aus dem Gesamtarbeitsvertrag 2005 - 2007 für das Maler- und Gipsergewerbe bzw. dem Gesamtarbeitsvertrag 2007 - 2009 ergeben (vgl. Urk. 9/1-2 je Ziff. 9.4), und es nicht ausgeschlossen ist, dass sich diese auf den Einkommensvergleich auswirken und damit allenfalls rentenwirksam sind, sind Validen- und Invalideneinkommen auf den Zeitpunkt des Verfügungserlasses im Jahre 2007 hin zu erheben (vgl. vorstehend Erw. 1.3).
3.3     Wie sich aus dem Arbeitgeberbericht vom 11. Oktober 2004 ergibt, würde der Beschwerdeführer im Jahre 2004 ohne Gesundheitsschaden monatlich Fr. 5'602.60 verdienen (Urk. 7/8 Ziff. 16), d.h. Fr. 72'833.80 pro Jahr (13 x Fr. 5'602.60). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist dabei die vom ihm geltend gemachte Lohnerhöhung von Fr. 44.-- per 1. April 2003 bereits berücksichtigt. Gemäss den Angaben des früheren Arbeitgebers erzielte der Beschwerdeführer im Januar und Februar 2003 noch ein Einkommen in der Höhe von Fr. 5'558.60, welches in der Folge per April 2003 um Fr. 44.-- auf Fr. 5'602.60 erhöht wurde (Urk. 7/8 Ziff. 20).
         Bei der Berechnung des Valideneinkommens sind jedoch zusätzlich die Lohn-erhöhungen per Juni 2005 und Mai 2007 zu berücksichtigen. Der monatliche Verdienst erhöht sich demnach um Fr. 110.-- (Lohnerhöhung per 1. Juni 2005, vgl. Urk. 9/1 Ziff. 9.4) sowie Fr. 80.-- (Lohnerhöhung per 1. Mai 2007, vgl. Urk. 9/2 Ziff. 9.4) monatlich, was unter zusätzlicher Berücksichtigung der Lohnentwicklung von je 1.1 % für die Jahre 2005 und 2006 sowie 1.7 % für das Jahr 2007 (Die Volkswirtschaft, 6/2008, Tabelle B10.2, lit. F) ein monatliches Einkommen in der Höhe von Fr. 6'017.-- ((5'602.60 x 1.011 x 1.011 x 1.017) + (Fr. 110.-- x 1.011 x 1.017) + Fr. 80.--) ergibt. Das jährliche Valideneinkommen beträgt demnach Fr. 78'221.-- (Fr. 6'017.-- x 13).

4.
4.1     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 12/2007 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Die Beschwerdegegnerin zog für die Bestimmung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne bei und ging vom mittleren Lohn für Männer, die Hilfsarbeiten ausführten (Zentralwert), aus (Urk. 2 S. 2). Dieser belief sich im Jahre 2006 auf monatlich Fr. 4'732.-- (LSE 2006, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2008, TA1, Total). Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 1.6 % für das Jahr 2007 (Die Volkswirtschaft, 6/2008, Tabelle B10.2, Total) und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden ergibt dies ein Einkommen für das Jahr 2007 von Fr. 5'012.-- pro Monat (Fr. 4'732.-- x 1.016 : 40 x 41.7), mithin Fr. 60'144.-- pro Jahr (Fr. 5'012.-- x 12).
4.2     Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
         Die Beschwerdegegnerin ging von einem Abzug vom Tabellenlohn von 15 % aus (Urk. 2 S. 2), wohingegen der Beschwerdeführer einen solchen von 20 % beantragte (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3). Ob der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug zu tief angesetzt ist, kann jedoch gemäss den nachfolgenden Ausführungen offen bleiben.

5.       Unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten, höheren Abzuges vom Tabellenlohn von 20 % ergibt sich ein Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 48’115.20 (Fr. 60'144.-- x 0.8, vgl. vorstehend Erw. 4.1), mithin bei einem Valideneinkommen von Fr. 78'221.-- (vgl. vorstehend Erw. 3.3) eine Einkommensbusse von Fr. 30'105.80, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 38.49 % entspricht.
         Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Juni 2007 erweist sich damit im Ereignis als richtig, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

6.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Franziskus Ott
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).