Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.01023
IV.2007.01023

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Lienhard


Urteil vom 6. Januar 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1 X.___, geboren 1955 und Mutter zweier Kinder (geboren 1980 und 1987), war vom 1. November 2000 bis zum 31. Januar 2003 bei der Y.___, Z.___, als Allrounderin tätig, wobei der letzte effektive Arbeitstag der 15. September 2002 war (Urk. 11/9 Ziff. 1, Ziff. 4-5). Am 19. August 2003 meldete sich die Versicherte wegen Nacken-, Rücken- und Gliederschmerzen sowie Depressionen bei der Schweizerischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 11/1 Ziff. 7.2; Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 11/4-5; Urk. 11/12), einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 11/6) sowie einen Arbeitgeberfragebogen (Urk. 11/9) ein und veranlasste eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Haushaltabklärung; Urk. 11/11). Sodann liess sie die Versicherte bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) am Medizinischen Zentrum B.___, C.___, interdisziplinär begutachten. Das MEDAS-Gutachten wurde am 8. November 2006 erstattet (Urk. 11/21).
1.2 Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/23-24; Urk. 11/27) und Auferlegung einer Schadenminderungspflicht (Urk. 7/32) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 18. Juni 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 42 % eine Viertelsrente sowie eine Kinderrente ab 1. Dezember 2005 zu (Urk. 11/37 = Urk. 2).
2.       Gegen die Verfügung vom 18. Juni 2007 erhob die Versicherte am 23. Juli 2007 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprache einer ganzen Rente, eventualiter Rückweisung zur ergänzenden medizinischen Abklärung. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung und Prozessführung (Urk. 1 S. 2, S. 9). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2007 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Am 24. Oktober 2007 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung und Prozessführung abgewiesen und der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung sowie den Rentenanspruch betreffenden massgeblichen rechtlichen Grundlagen (Art. 28 und 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 Verfügungsteil 2). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des IVG vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des ATSG sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 18. Juni 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin und damit zusammenhängend die Frage nach ihrer Qualifikation als Voll- oder Teilerwerbstätige.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 50 % im Erwerbs- und zu 50 % im Aufgabenbereich tätig wäre, und errechnete einen Gesamt-Invaliditätsgrad von 42 %. Gestützt auf das MEDAS-Gutachten bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 50 %. Weiter sei der Haushaltsbericht korrekt erstellt worden und es seien keine Verständigungsschwierigkeiten aufgetreten (Urk. 2 Verfügungsteil 2). Die IK-Auszüge liessen weiter darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin auch ohne Gesundheitsschaden weiterhin Teilzeit gearbeitet hätte (Urk. 10).
2.3 Dem hielt diese entgegen, vollständig arbeitsunfähig zu sein; auf das MEDAS-Gutachten könne diesbezüglich nicht abgestellt werden. Die bereits vor drei Jahren durchgeführte Haushaltabklärung sei ohne Übersetzer erfolgt, weshalb das Abklärungsresultat verfälscht sei. Putzen, Kochen und Einkaufen seien beispielsweise nicht mehr möglich. Zudem würde sie im Gesundheitsfall voll erwerbstätig sein. Ferner sei ein Abzug in Höhe von 25 % zu gewähren (Urk. 1 S. 4 ff.).

3.
3.1 Am 26. und 27. November 2002 fand am Spital C.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin (nachfolgend: Rheumaklinik), ein Basistest der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit statt. Mit Bericht vom 29. November 2002 (Urk. 11/4/10-12) hielten die Untersuchungspersonen fest, dass das arbeitsbezogen relevante Problem in erster Linie eine Selbstlimitierung sei. Die Beschwerdeführerin habe mehrere Tests aus Schmerzgründen abgebrochen, ohne dass eine funktionelle Limite ersichtlich geworden sei. Ihre Leistungsbereitschaft sei fraglich gewesen (Urk. 11/4/11).
Mindestens eine leichte bis mittelschwere Arbeit sei möglich. Bei der bisherigen beruflichen Tätigkeit als Kantinen-Angestellte sei wie bisher eine ganztägige Beschäftigung im angestammten Pensum von 70 % zumutbar. Eine Belastungsreduktion bestehe beim Heben von Boden- zu Taillenhöhe bis 10 kg und beim horizontalen Heben bis 12.5 kg. Der Wechsel von Spülmittelkanistern sei nur mit Hilfe anderer Personen durchzuführen. Zudem solle die Beschwerdeführerin Getränkeharasse nur bis Taillenhöhe stapeln. In einer anderen, körperlich leichten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin ganztags arbeitsfähig. Für die berufliche Eingliederung werde der angestammte Arbeitsplatz und die bisherige Tätigkeit unter Beachtung der genannten Belastungsreduktion empfohlen (Urk. 11/4/11).
3.2 Die Ärzte der Rheumaklinik stellten mit Bericht vom 8. Januar 2003 (Urk. 11/4/7-9) folgende Diagnose:
- lumbospondylogenes Syndrom beidseits, zervikospondylogenes und zervikozephales Syndrom
- muskuläre Dysbalance
- Wirbelsäulenfehlhaltung /-fehlform
- Symptomausweitung mit Bewegungsangst
Es liessen sich keine grösseren Pathologien nachweisen. Aufgrund der Evaluation der körperlichen Leistungsfähigkeit sei der Beschwerdeführerin die letzte angestammte Tätigkeit als Kantinenangestellte im bisherigen Pensum von 70 % mit gewissen Einschränkungen bezüglich der Belastung zumutbar. Es zeige sich eine ausgeprägte Selbstlimitierung und Symptomausweitung. Für eine leichte bis mittelschwere Arbeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 11/4/9).
3.3 Vom 21. Januar bis 27. Februar 2003 nahm die Beschwerdeführerin an einem ambulanten interdisziplinären Schmerzprogramm an der Rheumaklinik teil. Gemäss Bericht vom 4. April 2003 (Urk. 11/4/5-6) hätten sich als Hauptprobleme ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten betreffend körperlicher Belastung und Bewegung, die dadurch entstandene allgemeine Dekonditionierung sowie eine starke Schmerzfixierung gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe sich im Verlauf kaum belasten lassen (Urk. 11/4/5-6).
3.4 Dr. med. A.___, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, diagnostizierte mit Bericht vom 17. Oktober 2003 (Urk. 11/4/1-4) ein seit 1995 bestehendes, chronisches zerviko-lumbospondylogenes Syndrom bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen und muskulärer Dysbalance, zudem eine seit 2001 bestehende Depression. Diese Diagnosen hätten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 11/4/1 lit. A). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfsangestellte sei sie seit 16. August 2002 bis auf Weiteres vollständig arbeitsunfähig (Urk. 11/4/1 lit. B). Ihr Gesundheitszustand sei sich verschlechternd und ihre Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden (Urk. 11/4/2 lit. C Ziff. 1-2). Die psychischen Funktionen seien eingeschränkt. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin ab Oktober 2003 im Umfang von 8 bis 12 Stunden pro Woche arbeitsfähig (Urk. 11/4/4).
Mit Bericht vom 22. Dezember 2004 (Urk. 11/12) hielt Dr. A.___ fest, die Diagnose sei unverändert. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit seinem letzten Bericht verschlechtert. Die Depression wie auch die Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparates hätten zugenommen (Urk. 11/12 Ziff. 1-3). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin ab Oktober 2003 im Umfang von 8 bis 12 Stunden pro Woche arbeitsfähig (Urk11/12/4).
3.5 Nach Durchführung einer internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchung (vgl. Urk. 11/21 S. 1) gelangten die MEDAS-Gutachter unter Berücksichtigung der Akten und der Anamnese (Urk. 11/21 S. 1 ff.) mit Bericht vom 8. November 2006 zu folgender Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/21 S. 17):
1.         Angst- und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2)
2.         nicht näher bezeichnete somatoforme Störung (ICD-10 F45.9)
Bei der rheumatologisch-orthopädischen Untersuchung, die durch Gegeninnervation erschwert gewesen sei, habe sich eine praktisch normale Beweglichkeit der Halswirbelsäule gezeigt, wobei die Endstellungen als schmerzhaft angegeben worden seien. Die Muskulatur an der rechten Halsseite sowie die Muskelansatzstellen am Okziput seien schmerzhaft, ebenso die paravertebrale Muskulatur rechts ohne sicheren Hartspann, die Dornfortsätze der Lumbalwirbelsäule sowie die beidseitige lumbale Muskulatur. Ebenfalls schmerzhaft sei die Reklination der Lendenwirbelsäule. Die Schulterbeweglichkeit sei normal, ebenso diejenige der übrigen Extremitätengelenke. Die Fibromyalgiedruckpunkte seien schmerzhaft, ebenso wie die Kontrollpunkte, letztere etwas weniger (Urk. 11/21 S. 18 f).
Bei der neurologischen Untersuchung falle lediglich auf, dass die Berührungssensibilität im ganzen rechten Bein als im Vergleich zu links schwächer angegeben werde. Dies entspreche weder einem Dermatom noch einem peripheren Nerv. Aufgrund dieser Beobachtungen sowie insbesondere aufgrund der Bewegungen im abgelenkten Zustand könnten keine strukturell bedingten Funktionseinschränkungen im Bereich der Gelenke oder der Wirbelsäule festgehalten werden. Bei den Röntgenaufnahmen zeigten sich an der Brustwirbelsäule ventrale Spondylophyten, ebenso finde sich eine laterale Spondylophytose im Bereich L2/L3. Klinisch handle es sich um ein diffuses weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom, ohne dass dieses einer speziellen Struktur zuzuordnen wäre. Insgesamt stünden die Druckdolenzen im Bereich der Sehnen und Muskelansätze im Vordergrund. Die Befunde seien völlig unspezifisch; die radiologisch nachweisbaren degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule seien ohne Bedeutung. Aus rheumatologischer Sicht ergebe sich damit keine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit (Urk. 11/21 S. 19).
In der psychiatrischen Untersuchung habe sich kein Hinweis auf Störungen im Bereich von Auffassung, Konzentration oder Gedächtnis ergeben, der formale Gedankengang sei unauffällig. Es bestehe eine gewisse Traurigkeit bezüglich des persönlichen Schicksals und der Krankheit. Insgesamt sei die Stimmung leicht zum depressiven Pol hin verschoben mit etwas eingeschränkter affektiver Schwingungsfähigkeit. Der Schlaf sei wechselhaft durch Schmerzen und innere Unruhe gestört. Es bestehe eine ausgeprägte vegetative Symptomatik mit Herzrasen, Schweissausbrüchen, Engegefühl und so weiter. Diese Symptome könnten am ehesten im Sinne von Angstkorrelaten interpretiert werden, teilweise auch Angst, in Zukunft bleibend behindert zu sein. Der Tagesantrieb erscheine vermindert, bei wenig Tagesaktivität und wenig Sozialkontakten (Urk. 11/21 S. 19).
Die psychiatrische Diagnose sei von Krankheitswert. Das jetzige Bild entspreche einer gemischten Angst- und depressiven Störung, daneben bestehe eine somatoforme Störung. Die Arbeitsfähigkeit werde aus psychiatrischer Sicht auf etwa 50 % geschätzt, wobei sobald als möglich eine berufliche Integration angestrebt werden könnte. Im Hinblick darauf sei eine tagesklinische Behandlung in Betracht gezogen werden (Urk. 11/21 S. 19 f).
Die internistischen und augenärztlichen Befunde beeinträchtigten die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht. Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Beschwerdeführerin in ihrer früheren Tätigkeit als Kantinenmitarbeiterin oder in einer anderen entsprechenden wechselbelastenden Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Eine solche sei zum Beispiel die Arbeit im Reinigungsdienst, eine leichte Arbeit im Service oder ähnliches. Im Haushalt sei die Beschwerdeführerin nicht wesentlich eingeschränkt (Urk. 11/21 S. 20).
Die auf das psychische Leiden zurückzuführende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei ab Ende 2004 anzunehmen. Die Dauer der zumutbaren Arbeit ausser Haus betrage fünf mal vier Stunden pro Woche (Urk. 11/21 S. 20 f).

4.
4.1 Die Ärzte der Rheumaklinik erachteten die Beschwerdeführerin als in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig. Die angestammte Tätigkeit als Kantinenmitarbeiterin sei im bisherigen Pensum von 70 % mit gewissen Belastungseinschränkungen zumutbar (vgl. Urk. 11/4/11; Urk. 11/4/9). Diese Beurteilung basierte auf gründlichen Untersuchungen inklusive Arbeitsassessment mit Basistest der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (Urk. 11/4/10-18). Den praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.3) vermögen diese Berichte grundsätzlich zu entsprechen; zudem stimmen sie, was die Arbeitsfähigkeit angeht, mit der Einschätzung durch den rheumatologischen MEDAS-Konsilius, wonach somatisch keine Einschränkung bestehe, weitgehend überein (vgl. Urk. 11/21 S. 12). Nicht gefolgt werden kann demgegenüber den Berichten von Dr. A.___, wonach die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit nicht mehr und eine angepasste Arbeit noch während 8 bis 12 Stunden pro Woche ausüben könne (vgl. vorstehend Erw. 4.4):  Dr. A.___ erklärte nicht, weshalb bei gleicher Diagnose wie der von den Ärzten der Rheumaklinik gestellten - die Dr. A.___ bekannt war - eine so grosse Diskrepanz in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit resultierte. Zudem führte Dr. A.___ die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auch auf eine psychische Behinderung zurück (vgl. Urk. 11/4/1 lit. A; Urk. 11/4/4), was jedoch nicht in sein Fachgebiet der Inneren Medizin und Rheumatologie fällt.
4.2 Im Unterschied zu den Berichten der Ärzte der Rheumaklinik, die einzig die Auswirkungen der somatischen Leiden der Beschwerdeführerin betreffen, beinhaltet das MEDAS-Gutachten vom 8. November 2006 (Urk. 11/21) umfassende Abklärungen. Insbesondere wurde auch die psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin untersucht. Das Gutachten erging unter Einbezug der Akten, Erhebung der Anamnese und Vornahme allseitiger Untersuchungen und vermag damit den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht (vgl. vorstehend Erw. 1.3) vollumfänglich zu genügen. Die Gutachter kamen darin in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ab Ende 2004 aus psychischen Gründen in ihrer früheren Tätigkeit als Kantinenmitarbeiterin wie auch in einer anderen wechselbelastenden Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 11/21 S. 20). Davon ist auszugehen.

5.
5.1     Es stellt sich die Frage nach der Qualifikation der Beschwerdeführerin. Die Antwort ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen.
         Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 Erw. 3.3).
5.2     Am 5. Juli 2004 fand eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Haushaltabklärung) in der Wohnung der Beschwerdeführerin statt. Mit Bericht vom 14. Juli 2004 (Urk. 11/11) legte die Abklärungsperson einen Anteil von 70 % Erwerbs- und 30 % Haushalttätigkeit fest (Urk. 11/11 S. 1). Die Beschwerdeführerin habe mitgeteilt, dass sie im Gesundheitsfall aus finanziellen Gründen zu 100 % erwerbstätig wäre. Sie habe 2001 ihr Arbeitspensum infolge Differenzen mit einer Arbeitskollegin auf 70 % reduziert: Ihr Vorgesetzter habe ihr eine andere Stelle angeboten, bei der nur ein Arbeitspensum von 70 % möglich gewesen sei. Sie habe aber immer mehr als die vertraglich vereinbarten 70 % gearbeitet, weshalb sie ihr Pensum nicht durch eine zusätzliche Stelle habe erhöhen können (Urk. 11/11 S. 3).
5.3     Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 18. Juni 2007 waren die Kinder der Beschwerdeführerin 27- und 20jährig und somit nicht mehr betreuungsbedürftig, zumal nur noch die jüngere Tochter zu Hause lebt (vgl. Urk. 11/11 S. 2 Ziff. 2.3). Dies spräche grundsätzlich für eine volle Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall. Aus den im IK-Auszug (Urk. 11/6) genannten Beträgen von jährlich über Fr. 50'000.-- ergibt sich weiter, dass sie bereits von 1992 bis 1995, als ihre Kinder noch kleiner waren, wohl bereits zu 100 % arbeitstätig war. Bis zum hier massgeblichen Verfügungszeitpunkt ist jedoch anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin ihr Pensum von 70 % beibehalten hätte, hat sie doch dieses Pensum nicht aus gesundheitlichen Gründen gewählt, sondern weil sie aufgrund von Differenzen am Arbeitsplatz die Stelle wechseln wollte und ihr nur dieses Pensum angeboten wurde. Aus dem Umstand, dass sie nach eigenen Angaben immer mehr als die vereinbarten 70 % gearbeitet und deshalb keine zusätzliche Stelle habe annehmen können, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten: Hätte sie aus finanziellen Gründen mehr arbeiten sollen, wie sie dies der Abklärungsperson mitteilte (vgl. Urk. 11/11 S. 3 Ziff. 2.5), so wäre es ihr nicht verwehrt gewesen, sich eine Stelle mit einem 100%-Pensum zu suchen. Solche Bemühungen sind jedoch nicht belegt und werden auch nicht vorgebracht.
5.4     Somit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall weiterhin in ihrem Teilzeitpensum von 70 % arbeitstätig gewesen wäre. Dadurch kommt jedoch nicht ohne weiteres die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung zur Anwendung: Die Gründe für eine ohne Gesundheitsschaden bloss teilzeitlich ausgeübte Erwerbstätigkeit sind für die Wahl der Bemessungsmethode lediglich insofern von Interesse, als sie in Zusammenhang mit der Tätigkeit in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG stehen. Wäre eine versicherte Person im Gesundheitsfall in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken oder ist die Ausübung der Ganztagstätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, so hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (BGE 131 V 51 Erw. 5.1.2).
Vorliegend verhält es sich in tatsächlicher Hinsicht so, dass die Beschwerdeführerin in einem auf fünf Tage verteilten Pensum von 70 % tätig war. Sie arbeitete jeweils von 8 bis 11 Uhr und von 13:45 bis 16:40 Uhr. Mittags ging sie nach Hause, wobei das Essen von den Töchtern oder der Mutter vorbereitet worden war (vgl. Urk. 11/4/15). Bei dieser Tagesaufteilung und angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerin erwachsene, nicht mehr betreuungsbedürftige Kinder hat, kann nicht von einem Aufgabenbereich gesprochen werden. Dementsprechend gelangt die allgemeine Methode des Einkommensvergleiches zur Anwendung.
Ob der Haushaltabklärungsbericht vom 14. Juli 2004 (Urk. 11/11) den praxisgemässen Anforderungen (BGE 125 V 352) entspricht, kann deshalb offen gelassen werden, zumal die Beschwerdeführerin gemäss MEDAS-Gutachten aus rheumatologischer Sicht nicht in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist und die psychiatrische Diagnose keine Einschränkung der Haushalttätigkeit bewirkt (vgl. Urk. 11/21 S. 19 f.).

6.
6.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
6.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten zu erwarten gehabt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b).
Ausgehend vom im Jahr 2003 bei der Y.___ für ein Pensum von 70 % erzielten Lohn von Fr. 3'130.-- monatlich beziehungsweise Fr. 40'690.-- jährlich (Fr. 3'130.-- x 13; vgl. Urk. 11/9 Ziff. 8, Ziff. 13, Ziff. 20) ergibt sich unter Berücksichtigung der nominellen Lohnentwicklung im Bereich Gastgewerbe für das Jahr 2004 in Höhe von 1 % und für das Jahr 2005 in Höhe von 1.2 % (Die Volkswirtschaft 11/2008, S. 91, Tabelle B.10.2, lit. G, H) ein Valideneinkommen von Fr. 41'590.-- (Fr. 40'690.-- x 1.01 x 1.012).
6.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von seit 2004 wöchentlich 41.6 Stunden und seit 2006 von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 11-2008 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
6.4
6.5 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
6.6 Angesichts der behinderungsangepassten Arbeitsfähigkeit von 50 % (vgl. vorstehend Erw. 4.2) steht der Beschwerdeführerin eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2004 S. 53, Tabelle TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4).
Das im Jahr 2004 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 3'893.-- pro Monat (LSE 2004 S. 53, Tabelle TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4), mithin Fr. 46'716.-- pro Jahr (Fr. 3'893.-- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden angepasst und unter Berücksichtigung der allgemeinen nominellen Lohnentwicklung für das Jahr 2005 in Höhe von 1.0 % (Die Volkswirtschaft 11/2008, S. 91, Tabelle B.10.2, Rubrik „Nominal total“) ergibt sich ein Wert von Fr. 49'070.-- (Fr. 46'716.-- : 40 x 41.6 x 1.01). Für ein Pensum von 50 % beträgt das hypothetische Invalideneinkommen demnach Fr. 24'535.-- (Fr. 49'070.-- x 0.5).
Einen Abzug vom Tabellenlohn gewährte die Beschwerdegegnerin nicht, was angesichts des Umstands, dass sich Teilzeitarbeit bei Frauen erfahrungsgemäss lohnerhöhend auswirkt (vgl. LSE 2004 S. 24), nicht zu beanstanden ist.
6.7 Ausgehend von einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 41'590.-- (vgl. vorstehend Erw. 6.2) und einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 24'535.-- ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 41 % und somit ein Anspruch auf eine Viertelsrente. Der angefochtene Entscheid erweist sich mithin als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

7.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).