Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 27. April 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1950, verheiratet, arbeitete bis 2006 im Bereich Verkauf in einem Warenhaus der Kette B.___ (C.___ AG). Infolge krankheitsbedingter Absenz vom Arbeitsplatz mit ungewisser Dauer kündigte die Arbeitgeberin am 27. Februar 2006 das Arbeitsverhältnis auf Ende Mai 2006 (Urk. 15/8). Am 2. Mai 2006 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 15/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte in der Folge medizinische (Urk. 15/9-10) und beruflich-erwerbliche (Urk. 15/5, Urk. 15/8) Abklärungen durch. Mit Vorbescheid vom 14. Juli 2006 (Urk. 15/12) und hernach mit Verfügung vom 28. September 2006 stellte die IV-Stelle fest, aufgrund der noch laufenden Wartefrist habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 15/14).
Nach Ablauf der Wartefrist ersuchte der Versicherte um die Wiederaufnahme des Verfahrens (Urk. 15/19). Nach weiteren, insbesondere medizinischen Abklärungen (Urk. 15/20-22) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 22. Februar 2007 die Zusprechung einer halben Rente ab Dezember 2006 in Aussicht (Urk. 15/24). Am 16. März 2007 erhob der Versicherte Einwände gegen den Vorbescheid. Er ersuchte um die Zusprechung einer ganzen Rente (Urk. 15/28). Mit Beschluss vom 2. April 2007 hielt die IV-Stelle an der Zusprechung der halben Rente fest (Urk. 15/30). Die entsprechenden Verfügungen ergingen am 3. Juli 2007 (Urk. 15/35-36 = Urk. 2/1-2).
2. Gegen die Verfügungen vom 3. Juli 2007 (Urk. 2/1-2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 24. Juli 2007 Beschwerde mit dem Antrag, anstelle einer halben sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1; Urk. 8). In der Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 14). Am 21. November 2007 wurde dem Versicherten die Vernehmlassung der IV-Stelle zugestellt (Urk. 16). In zwei Eingaben vom 18. Dezember 2007 und 29. Juli 2008 äusserte sich der Versicherte erneut zur Sache (Urk. 17-18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die für die Zusprechung einer Invalidenrente massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die zu beachtenden Grundsätze hat die Beschwerdegegnerin in der Begründung zu den angefochtenen Verfügungen zutreffend dargelegt (Urk. 2/1 S. 4). Darauf ist zu verweisen.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte aus, die durchgeführten Abklärungen hätten ergeben, dass es dem Beschwerdeführer gesundheitsbedingt nicht mehr möglich sei, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Sowohl für die bisherige als auch für jegliche leichtere Tätigkeit müsse von einer medizinisch begründeten Beeinträchtigung von 50 % ausgegangen werden. Aus dem Vergleich des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens mit dem Einkommen, dass trotz Gesundheitsschaden noch erzielt werden könne, resultiere ein Invaliditätsgrad von 50 %. Der Einwand des Beschwerdeführers, es sei keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar, habe dieser durch nichts zu belegen vermocht (Urk. 2/1 S. 4 f., Urk. 14).
2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei vollständig krank geschrieben. Seit einer Zahnbehandlung am Oberkiefer vor 16 Jahren leide er unter starken Schmerzen im Gesicht, an den Schultern und bis zum Gesäss. Die Schmerzen seien unerträglich. Zur Zeit sei er in Schmerz- und in psychiatrischer Behandlung. Trotzdem aber komme es zu keiner Besserung. Der Zustand sei so schlecht, dass der Hausarzt meine, es sei eine stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik erforderlich (Urk. 1, Urk. 8).
3.
3.1 Der Hausarzt Dr. med. D.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, berichtete am 28. Juni 2006, der Beschwerdeführer leide an einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen, an myofaszialen Schmerzen im rechten Hals- und Schultergürtelbereich, an einem zervikocephalen und zervikobrachialen Syndrom rechts bei HWS-Hyperlordose und degenerativen HWS-Veränderungen (Spondylose C5/C6) sowie an atypischen Gesichts- und Halsschmerzen rechts. Der Beschwerdeführer leide vor allem unter Schmerzen im Bereich des Mundbodens, das heisst in der Region unter dem Kiefer. Die Muskulatur des Mundbodens werde als schmerzhaft angegeben. Der Schluckakt sei schmerzhaft. Diesen Schmerzen versuche der Beschwerdeführer mittels Druck der Zunge gegen den Gaumen zu begegnen, was teilweise zu einer Verkrampfung der Zunge führe. Des Weiteren leide der Beschwerdeführer an Schmerzen im Bereich der rechten Scapula, ausstrahlend vom Hals respektive vom Mastoid zum rechten Hinterkopf. Zur Zeit halte sich der Beschwerdeführer wegen des depressiven Leidens stationär in der Psychiatrischen Klinik E.___ auf. Er sei auf längere Sicht nicht arbeitsfähig. Ob zu einem späteren Zeitpunkt gegebenenfalls eine andere Tätigkeit in Frage komme, hänge vom Verlauf der psychiatrischen Behandlung ab (Urk. 15/9/5-6).
3.2 Im Bericht der Psychiatrischen Klinik E.___ vom 23. Juni 2006 findet die Diagnose einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen Bestätigung (Urk. 15/10/1). Zur Krankheitsentwicklung führten die Ärztinnen der Klinik aus, 1990 sei es nach einer Zahnextraktion zu Komplikationen gekommen. Seither leide der Beschwerdeführer an Schmerzen im Oberkiefer mit Ausstrahlungen in die rechte Gesichtshälfte, in Schulter, Hals, Nacken, Rücken und den ganzen Körper. Abklärungen über die Ursachen der Schmerzen seien jeweils ergebnislos verlaufen. Die dadurch verbundenen Enttäuschungen hätten zu einer Verstärkung der depressiven Verstimmung geführt. Seit August 2005 sei der Beschwerdeführer längere Zeit arbeitsunfähig gewesen (Urk. 15/10/2). Der Beschwerdeführer sei affektlabil, deprimiert und reduziert im Antrieb. Er leide an Schlafstörungen. Zunehmend habe er Suizidgedanken. Denkstörungen, Halluzinationen oder Ich-Störungen seien keine festzustellen gewesen. Bei Klinikeintritt habe der Beschwerdeführer ununterbrochen über seine Schmerzzustände geklagt. Unter pharmakologischer Behandlung habe sich der Beschwerdeführer etwas besser von dem Schmerzgebaren lösen können. Auch die Schlafstörungen hätten sich gebessert. Der Beschwerdeführer sei in der Lage gewesen, die angebotene Tagesstruktur mitzumachen. Eine Prognose sei schwierig. Es müsse mit einer langen Erholungsphase gerechnet werden (Urk. 15/10/3). Die bisherige Tätigkeit könnte der Beschwerdeführer ab Juli 2006 halbtags ausüben (Urk. 15/10/5).
3.3 Am 28. Dezember 2006 berichtete Dr. D.___, nach der Hospitalisation in der Klinik E.___ sei der Beschwerdeführer in die psychosoziale Sprechstunde am Universitätsspital Zürich übergetreten. Der Beschwerdeführer und dessen Familie hätten darauf gedrängt, mehr somatisch orientierte Therapien durchzuführen. Es sei eine stationäre Behandlung in F.___ empfohlen worden. Kurz vor dem Eintritt sei es beim Beschwerdeführer nach Einnahme von Alkohol und Medikamenten zu einem deliranten Zustand gekommen, der eine notfallmässige Einweisung in die Psychiatrische Klinik E.___ nötig gemacht habe. Drei Wochen später sei der Beschwerdeführer in der Lage gewesen, die Behandlung in F.___ anzutreten. Bei Entlassung sei ihm der berufliche Wiedereinstieg im Stundenpensum mit nur leicht belastender Tätigkeit empfohlen worden. Die ambulante Fortsetzung einer Psychotherapie habe der Beschwerdeführer abgelehnt. Bereits Ende September 2006 sei es wieder zu einer Zustandsverschlechterung gekommen. Im Dezember 2006 habe der Beschwerdeführer über eine andauernde soziale Phobie geklagt. Zusammenfassend bestehe grundsätzlich eine Arbeitsfähigkeit von ein bis zwei Stunden täglich für eine angepasste Tätigkeit. Noch nicht festgelegt werden könne der Zeitpunkt, von dem an dies zumutbar sei (Urk. 15/22/4, Urk. 15/22/5).
4.
4.1 Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin stellte in Würdigung der medizinischen Abklärung fest, die psychische Problematik stehe im Vordergrund und wirke sich auf die Arbeitsfähigkeit aus. Zwar variierten die Angaben in den verschiedenen Berichten, indessen erschienen die entsprechenden Angaben im Bericht der Psychiatrischen Klinik E.___ plausibel und nachvollziehbar. Es sei daher von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Verkäufer als auch in einer anderen in Frage kommenden Tätigkeit auszugehen (vgl. Urk. 15/23 S. 3).
4.2 Es trifft zu, dass die Ärzte der Klinik E.___ grundsätzlich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (20 Stunden Pro Woche) ab Juli 2006 attestierten. Auf der anderen Seite hoben sie hervor, es sei schwierig, eine Prognose zu stellen, und des Weiteren, es sei mit einer langen Erholungsphase zu rechnen (vgl. Urk. 15/10/3 und Urk. 15/10/5). Tatsächlich kam es nach der Entlassung aus der Klinik Mitte Juni 2006 nicht zu einer weiteren Verbesserung des Zustandes, sondern rasch zu einer erneuten psychischen Dekompensation. Kurz vor Antritt einer psychosomatischen Behandlung in der G.___ Höhenklinik H.___ musste der Beschwerdeführer für eine weitere stationäre Behandlung in die Psychiatrische Klinik E.___ eingewiesen werden (vgl. Urk. 15/22/5, Urk. 15/22/17-19). Anlass der Einweisung war eine akute Medikamentenintoxikation mit Benzodiazepinen, die zu einem deliranten Zustand geführt hatte. Am 12. September 2006 trat der Beschwerdeführer zwar in gebessertem Zustand, aber gegen den ärztlichen Rat aus der Klinik aus (Urk. 15/22/19).
4.3 Die erneute Dekompensation muss im Zusammenhang mit der bereits von den Ärzten der Psychiatrischen Klinik E.___ im Bericht vom 23. Juni 2006 erwähnten fehlenden Krankheitseinsicht in Bezug auf die psychische Krankheitskomponente gesehen werden (Urk. 15/10/3). Im Bericht vom 12. September 2006 hielten die Ärzte der Psychiatrischen Klinik E.___ fest, nach Auskunft der Ehefrau des Beschwerdeführers wolle sich dieser nicht behandeln lassen (Urk. 15/22/19). Dr. D.___ sodann führte im Bericht vom 28. Dezember 2006 aus, der Beschwerdeführer habe in erster Linie auf eine somatisch orientierte Therapie gedrängt. Die Fortsetzung einer Psychotherapie bei einem Psychiater habe er abgelehnt (Urk. 15/22/5).
4.4 Augenfällig ist, dass die stationären Klinikaufenthalte beim Beschwerdeführer jeweils zu einer raschen Zustandsbesserung führten. Laut Bericht der Psychiatrischen Klinik E.___ vom 23. Juni 2006 war der Beschwerdeführer in der Lage, die angebotene Tagesstruktur mitzumachen und konnte sich von seinem Schmerzerleben distanzieren (Urk. 15/10/3). Im Bericht der G.___ Höhenklinik H.___ vom 13. November 2006 wurde hervorgehoben, der Beschwerdeführer habe den Einstieg in das integrierte interdisziplinäre Therapieangebot gefunden. Trotz gelegentlicher Zweifel in Bezug auf die Mitgestaltung des Therapieprozesses habe er sich im Verlauf zunehmend eingesetzt. Der Zustand habe sich zunehmend stabilisiert. Der Beschwerdeführer habe seine Grenzen erkennen und sich besser abgrenzen können. Durch die vermittelten Kontrollmöglichkeiten und eine positivere Körperwahrnehmung habe er Schmerzsituationen besser annehmen können. Es sei ihm gelungen, Schmerzbewältigungstechniken anzuwenden. Insgesamt habe der Beschwerdeführer zu einem verbesserten Umgang mit den Schmerzen gefunden, was zu einer Aufhellung der Stimmung geführt habe. Während des Klinikaufenthaltes habe er durch neue Therapieansätze ein neues Schmerzverständnis kennen und anwenden gelernt. Die physiotherapeutische und psychiatrische Behandlung seien zum weiteren Aufbau der Belastbarkeit fortzusetzen (Urk. 15/22/13).
4.5 Zentral im Zusammenhang mit einer Verbesserung des Zustandes ist nach dem Gesagten der Umgang des Beschwerdeführers mit den Schmerzen. Die geklagten Schmerzen im Kiefer- und Halsbereich mit Ausstrahlung in Nacken und Schultern sind ohne organisches Korrelat (vgl. Urk. 15/22/13). Während vielen Jahren hinderten die seit der Kieferoperation 1990 vorhandenen Beschwerden den Beschwerdeführer nicht an der Ausübung einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit. Die anhaltenden Beschwerden führten dann zu einer psychischen Dekompensation. Psychische Ressourcen sind belegtermassen aber gegeben. Im Rahmen der stationären Klinikaufenthalte vermochte sich der Beschwerdeführer auf die Behandlung einzulassen und es gelang jeweils, eine Zustandsverbesserung herbeizuführen. Nach der Entlassung führte der Beschwerdeführer die notwendigen weiteren Behandlungen nicht fort. Insbesondere eine psychiatrische Weiterbehandlung lehnte der Beschwerdeführer ab. Ausgehend von den ärztlichen Beurteilungen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass unter konsequent durchgeführter adäquater Behandlung, insbesondere mit einer psychotherapeutischen Behandlung, über die bereits dokumentierten Anfangserfolge hinaus eine dauerhafte Rekonditionierung möglich ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass eine solche Behandlung zumutbar ist. Gegen die Beurteilung im Bericht der Psychiatrischen Klinik E.___, gemäss welcher der Beschwerdeführer halbtags die bisherige oder eine andere geeignete Erwerbstätigkeit ausüben könnte (vgl. Urk. 15/10/5), spricht nach dem Gesagten nichts. Anhaltspunkte die dagegen sprechen, sind keine erkennbar. Solche brachte der Beschwerdeführer weder in der Beschwerdeeingabe noch in den Eingaben vom 18. Dezember 2007 respektive vom 29. Juli 2008 vor (vgl. Urk. 17 u. Urk. 18).
Korrekt erfolgte im Übrigen die zur Feststellung des Invaliditätsgrades nötige Einkommensbemessung und auch der Anspruchsbeginn ist nicht zu beanstanden. Diesen bemängelte der Beschwerdeführer nicht. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer demgemäss zu Recht mit Wirkung ab Dezember 2006 eine halbe Rente zugesprochen. Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde abzuweisen.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 17 und 18
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).