IV.2007.01027

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Fischer
Beschluss und Urteil vom 31. März 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1965 geborene X.___ reiste am 29. Mai 1998 aus dem damaligen Jugoslawien in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte (vgl. Urk. 12/1 S. 6, Urk. 12/55 S. 1). Am 24. August 1999 zog er sich bei der Ausübung seiner Hilfsarbeitertätigkeit im Schaustellbetrieb von Y.___ eine Fraktur der linken Clavicula sowie eine Thoraxkontusion zu (vgl. Urk. 12/8 S. 2 f., S. 56, S. 106 f., S. 130, S. 137, S. 145).
         Am 21. Februar 2001 meldete sich X.___ - unter Hinweis auf den am 24. August 1999 erlittenen Schlüsselbeinbruch - zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. Urk. 12/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen durch und zog die Akten der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (vormals: Berner Versicherungen; nachfolgend: Allianz) als Unfallversicherer von X.___ bei (vgl. Urk. 12/8 S. 5-145, Urk. 12/26, Urk. 12/38). Nachdem dieser im Rahmen eines stationären Klinikaufenthaltes vom 3. bis 6. Juli 2006 im Zentrum W.___ polydisziplinär untersucht worden war (vgl. Urk. 12/51), wies die IV-Stelle sein Leistungsbegehren mit Vorbescheid vom 23. Februar 2007 (Urk. 12/61) unter Hinweis darauf, dass er keine AHV-Beiträge geleistet habe, ab. An diesem Entscheid hielt sie auf Einsprache des Versicherten (Urk. 12/68) hin mit Verfügung vom 20. Juni 2007 (Urk. 2) fest. Mit Verfügung vom 28. Juni 2007 (Urk. 12/75) bewilligte sie X.___ die unentgeltliche Rechtsverbeiständung.
1.2     Die Allianz verfügte, nachdem sie ursprünglich im Zusammenhang mit dem Unfall des Versicherten vom 24. August 1999 Taggelder ausgerichtet hatte und für die Heilbehandlungskosten aufgekommen war, am 11. Mai 2005 die Leistungseinstellung per 28. Februar 2005 (Taggelder) beziehungsweise 31. März 2005 (Heilbehandlungsleistungen; vgl. Urk. 12/37 S. 2 f.). Die dagegen vom Versicherten und von dessen Krankenversicherer erhobenen Einsprachen wies sie am 6. Oktober 2006 ab (vgl. Urk. 12/58). Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. Oktober 2008 wurde die von X.___ in der Folge am 8. Januar 2008 gegen den letztgenannten Entscheid der Allianz im Prozess Nr. UV.2007.00005 erhobene Beschwerde (vgl. Urk. 1 im Prozess Nr. UV.2007.00005) abgewiesen.

2.       Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 20. Juni 2007 (Urk. 2) liess X.___ am 26. Juli 2007 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (vgl. Urk. 1 S. 2):
              "1. Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben.
               2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zuzusprechen.
               3. Es sei dem Versicherungsnehmer die unentgeltliche Prozessführung und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichneten zu bewilligen.
               4. Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten IV."
         Nachdem die IV-Stelle am 15. Oktober 2007 auf Abweisung der Beschwerde geschlossen hatte (vgl. Urk. 11), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 17. Oktober 2007 (Urk. 13) geschlossen.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Für die materielle Beurteilung von Leistungsansprüchen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 131 V 9 Erw. 1 mit Hinweisen).
1.2.1   In der Invalidenversicherung sind natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sowie natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch versichert (Art. 1a IVG [in der ab 1. Januar bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung; bis 31. Dezember 2002: Art. 1 IVG; seit 1. Januar 2004: Art. 1b IVG] in Verbindung mit Art. 1a Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 AHVG). Gemäss Art. 2 des auch für die Nachfolgestaaten des früheren Jugoslawien geltenden (BGE 126 V 198 Erw. 2b S. 203, 119 V 98 Erw. 3 S. 101) Abkommens zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 sind schweizerische und jugoslawische Staatsangehörige, soweit - was für die hier interessierenden Belange zutrifft - im Abkommen selbst und in seinem Schlussprotokoll nichts Abweichendes bestimmt ist, einander in den Rechten und Pflichten unter anderem aus der Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gleichgestellt.
1.2.2   Massgebend für den Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung ist gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG, ob bei Eintritt der Invalidität (Versicherungsfall) während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet worden sind, wobei das volle Beitragsjahr nach Art. 50 AHVV dann vorliegt, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 lit. b und c AHVG aufweist. Asylsuchende ohne Erwerbstätigkeit sind in den ersten sechs Monaten nach Einreichung ihres Asylgesuchs nicht versichert (Art. 2 Abs. 2 AHVV). Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht. Im Fall einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war und weiterhin zumindest in diesem Umfang erwerbunfähig ist (lit. b; BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 126 V 243 Erw. 5, 119 V 102 Erw. 4a).
         Auf den 1. Januar 2001 ist die Versicherungsklausel dahingefallen (mit der Änderung des AHVG vom 23. Juni 2000 einhergehende Änderung des IVG; AS 2000 2677 ff.; vgl. auch BBI 1999 5000 f.). Art. 6 Abs. 1 IVG sieht nunmehr vor, dass schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose Anspruch auf Leistungen nach den gesetzlichen Bestimmungen haben.
         Laut Abs. 4 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. Juni 2000 (AS 2000 2683) können Personen, denen keine Rente zustand, weil sie im Zeitpunkt der Invalidität nicht versichert waren (die somit die Versicherungsklausel nicht erfüllten), verlangen, dass ihr Anspruch auf Grund der neuen Bestimmungen überprüft wird. Ein Anspruch auf eine Rente entsteht aber frühestens mit dem Inkrafttreten dieser Bestimmung.

2.
2.1     Die IV-Stelle verneinte den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der Begründung, indem dieser keine Beiträge bezahlt und auch die Frist für eine entsprechende Nachzahlung verpasst habe, erfülle er die versicherungsmässigen Voraussetzung für eine Rentenzusprechung nicht (vgl. Urk. 2 S. 1).
2.2     Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, er habe nach seiner Einreise in die Schweiz - erwiesenermassen - noch im Jahr 1998 eine Stelle angetreten (vgl. Urk. 1 S. 5). Es hätte der IV-Stelle oblegen, seinen Arbeitgeber, der für ihn zu Unrecht keine Beiträge entrichtet habe, zu einer entsprechenden Nachzahlung zu verpflichten. Nach dem unfallbedingten Ende seiner insgesamt sieben Monate dauernden Beschäftigung habe er - in Form von Unfalltaggeldern - ein Ersatzeinkommen erzielt, das nicht AHV-pflichtig gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass mit seinem während der siebenmonatigen Beschäftigungsdauer erzielten Einkommen bei ordnungsgemässer Abrechnung der AHV-Beiträge durch seinen Arbeitgeber der minimale Jahresbeitrag erreicht gewesen wäre. Dementsprechend sei vom Vorliegen eines vollen Beitragsjahrs und damit von der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Invalidenrente auszugehen (vgl. Urk. 1 S. 6).

3.
3.1     Der Beschwerdeführer erfüllt laut Auskunft der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 6. Oktober 2006 (Urk. 12/55) die Flüchtlingseigenschaft nicht und wurde gemäss Bestätigung des Bundesamts für Migration vom 9. Oktober 2006 (Urk. 12/56) von den zuständigen Behörden auch nicht als Staatenloser anerkannt. Es ist davon auszugehen, dass er während der vorliegend relevanten Zeit den Status eines Asylsuchenden (vgl. bis 17. März 2005 gültig gewesener Ausweis, Urk. 12/54) aufwies. Eine Versicherteneigenschaft - soweit Asylsuchender ohne Erwerbstätigkeit - bestand in den ersten sechs Monaten nach Einreichung des Asylgesuches (vom 29. Mai 1998) nicht (zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 16. Mai 2007 in Sachen S., I 190/06, Erw. 5.1. bis 5.3).
3.2     Das Rentengesuch des Beschwerdeführers (Urk. 12/3) steht im Zusammenhang mit den seit dem Unfall vom 24. August 1999 persistierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen (vgl. Urk. 12/3 S. 5), die - wie aus den medizinischen Akten übereinstimmend hervorgeht (vgl. Urk. 12/8 S. 8 f., S. 20, S. 25, S. 27 f., S. 50 f., S. 65, S. 69 f., S. 112, S. 137, Urk. 12/26 S. 5-8) - über das am 23. August 2000 abgelaufene Wartejahr (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG; Urk. 12/59 S. 6) hinaus eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit zeitigten. Eine allfällige rentenbegründende Invalidität wäre demnach am 24. August 2000 eingetreten (vgl. Erw. 1.2.2), zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer während länger als elf Monaten hätte versichert gewesen sein und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt haben müssen.

4.
4.1
4.1.1   Gemäss Art. 138 Abs. 1 AHVV sind die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von denen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, in das individuelle Konto (des Arbeitnehmers) einzutragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat. Die gleiche Ordnung gilt auch dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung getroffen haben, der Arbeitgeber mithin sämtliche Beiträge zu seinen Lasten übernimmt. Diese beiden Sondertatbestände müssen aber einwandfrei nachgewiesen sein. Ist der Nachweis nicht erbracht, dass der Arbeitgeber tatsächlich die Beiträge vom Lohn seines Arbeitnehmers abgezogen hat, oder lässt sich eine behauptete Nettolohnvereinbarung nicht eindeutig feststellen, so dürfen die entsprechenden Einkommen nicht in das individuelle Konto eingetragen werden (vgl. BGE 117 V 261 Erw. 3a mit Hinweisen).
         Laut Art. 141 AHVV hat der Versicherte das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen zu verlangen (Abs. 1). Versicherte, welche die Richtigkeit einer Eintragung nicht anerkennen, können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontoauszugs bei der Ausgleichskasse Einspruch erheben (Abs. 2). Wird kein Kontoauszug verlangt, gegen einen erhaltenen Kontoauszug kein Einspruch erhoben oder ein erhobener Einspruch abgewiesen, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalls die Berichtigung von Eintragungen nur verlangt werden, "soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird" (Abs. 3). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige Eintragungen im individuellen Konto, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen. Diese Kontenbereinigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer des Versicherten, betrifft also auch jene Beitragsjahre, für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist (BGE 117 V 261 Erw. 3a mit Hinweisen).
4.1.2   Der Beschwerdeführer hat soweit ersichtlich früher nie Auszüge verlangt und dagegen Einspruch erhoben, weshalb er heute eine Kontenbereinigung nur noch verlangen kann, soweit die Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird; dieser Beweis kann in der Regel nur durch Urkunden (z.B. Lohnabrechnungen) erbracht werden (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 30. Oktober 2002, H 17/02, Erw. 4.2).
4.2
4.2.1   Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt, als er sich am 24. August 1999 die Claviculafraktur zuzog, im Schaustellbetrieb von Y.___ tätig war (vgl. Einstellungsverfügung der Bezirksanwaltschaft Meilen vom 28. Januar 2000 betreffend fahrlässige Körperverletzung und Vergehen gegen das UVG [Urk. 12/8 S. 76-78]). So richtete die Allianz, nachdem ihre entsprechenden Abklärungen ergeben hatten, dass zwischen dem Beschwerdeführer und Y.___ zwischen dem 1. August und dem 15. November 1998 und erneut ab dem 1. April 1999 ein - im Zeitpunkt des Unfalls vom 24. August 1999 noch andauerndes - Arbeitsverhältnis bestanden hatte (vgl. Bericht des Schadenaussendienstes vom 20. November 2000, Urk. 12/8 S. 2 f. = Urk. 12/8 S. 47 f.), Unfalltaggelder aus (vgl. Urk. 12/42 S. 2).
         Y.___ bestätigte die Anstellung des Beschwerdeführers insofern, als er am Unfalltag auf polizeiliche Befragung hin festhielt, X.___ sei aushilfsweise für ihn tätig und habe nicht zum ersten Mal bei der Montage der Geisterbahn mitgeholfen (vgl. Polizeiprotokoll vom 24. August 1999, Urk. 12/8 S. 103). Mit Unfallmeldung UVG vom 11. November 1999 (Urk. 12/8 S. 145) teilte Y.___ der Allianz zudem mit, dass der Beschwerdeführer, der als Taglöhner bei ihm angestellt sei, am 24. August 1999 bei Abbrucharbeiten einen linksseitigen Schlüsselbeinbruch erlitten habe; im März 2000 bekräftigte er der Allianz gegenüber nochmals, dass eine Anstellung als Taglöhner bestanden habe (vgl. Urk. 12/8 S. 93). Nach Angaben des Beschwerdeführers selbst bestand - ohne dass ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen worden wäre (vgl. Urk. 12/8 S. 106 f.) - im Jahr 1998 eine rund dreimonatige Beschäftigung (vgl. Urk. 12/8 S. 106; vgl. auch Strafverfügung des Statthalteramts des Bezirks Meilen vom 18. Oktober 1999 [Urk. 3/4]) und im Jahr 1999 - bis zum Unfallereignis vom 24. August 1999 - eine rund viermonatige Anstellung (vgl. Urk. 12/8 S. 107), wobei er ein Monatssalär von Fr. 2'000.-- erzielte und bei Einsätzen an auswärtigen Chilbi-Standorten zudem im Wohnwagen übernachten konnte (vgl. Urk. 12/8 S. 108).
4.2.2   Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1999 - wie bereits im vorangegangenen Jahr - während einiger Zeit an verschiedenen Chilbistandorten in der Schweiz im Schaustellbetrieb von Y.___ arbeitete und dafür - in Form sowohl von Barzahlungen als auch von Naturalleistungen - ein Entgelt erhielt. Im Zeitpunkt des Rentenentscheids der IV-Stelle vom 20. Juni 2007 (Urk. 2) war ein individuelles Konto für den Beschwerdeführer jedoch nicht eröffnet (vgl. Urk. 12/6) und bei der Ausgleichskasse auch keine Beitragszahlung dokumentiert (vgl. Urk. 12/59 S. 1, S. 8). Dass für den fraglichen Zeitraum zwar Beiträge an die Ausgleichskasse entrichtet, aber - zu Unrecht - nicht oder falsch verbucht worden wären, ist auszuschliessen, geben doch die Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass tatsächlich entsprechende Zahlungen geleistet worden wären (vgl. dazu auch Urk. 1 S. 4). Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen auch keine Beitragsleistungen als Nichterwerbstätiger erbracht (vgl. Urk. 1 S. 6).
         Für eine Nettolohnvereinbarung gibt es in den Akten keine Anhaltspunkte, und der Beschwerdeführer hat auch nie eine entsprechende Übereinkunft mit dem Arbeitgeber behauptet. Hinweise dafür, dass Y.___ vom Lohn des Beschwerdeführers tatsächlich Arbeitnehmerbeiträge abgezogen, es in der Folge aber unterlassen hätte, diese zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag der Ausgleichskasse zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 AHVG), gibt es ebenfalls keine. Aufgrund der Aktenlage ist vielmehr davon auszugehen, dass der - offenbar über kein Bankkonto verfügende (vgl. Urk. 12/3 S. 4) - Beschwerdeführer und Y.___ mündlich ein bar auszuzahlendes (und in der Folge bei Auszahlung jeweils nicht quittiertes) Entgelt vereinbart hatten (vgl. dazu Urk. 12/8 S. 3), ohne dass die Sozialabzüge beziehungsweise die an sich zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge je Thema gewesen wären (vgl. dazu auch Urk. 12/8 S. 55 f.). Aus den von der IV-Stelle beigezogenen Unfallversicherungsakten geht denn auch hervor, dass bis zum Unfallereignis vom 24. August 1999 keine Unfallversicherungsprämien für den Beschwerdeführer geleistet worden waren (vgl. Urk. 12/8 S. 3, S. 37).
         Da die Nichteröffnung eines individuellen Kontos für den Beschwerdeführer nicht offenkundig unrichtig war und für die Unrichtigkeit des Fehlens eines Kontoeintrags der volle Beweis nicht erbracht ist beziehungsweise auch nicht anzunehmen ist, dass er sich gestützt auf weitere Abklärungen (auch nicht seitens der Ausgleichskasse, die grundsätzlich aufgrund der Untersuchungsmaxime bei der Beschaffung von Beweismaterial Unterstützung zu leisten hat; vgl. BGE 117 V 265 Erw. 3d) erbringen liesse, fehlt es an der Erfüllung der erforderlichen Beitragspflicht und die Abweisung des Rentenbegehrens ist rechtens.

5.       Mit Eingabe vom 3. September 2007 (Urk. 7) reichte der Beschwerdeführer das "Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit" (Urk. 8) sowie eine (Kranken-)Versicherungs- (Urk. 9/3) und eine Unterstützungsbestätigung (Urk. 9/2) der Asyl-Organisation Zürich ein. Da seine Bedürftigkeit damit ausgewiesen ist, der Prozess nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann und sich die anwaltliche Verbeiständung angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer selbst rechtsunkundig ist und ein erhebliches Interesse am Ausgang dieses Verfahrens hat, rechtfertigte, ist ihm - antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2, S. 7.) - die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (vgl. BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
         Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat dem Gericht - trotz entsprechender Aufforderung (vgl. Urk. 14) - keine Honorarrechnung eingereicht. Die Entschädigung aus der Gerichtskasse ist ihm daher gestützt auf § 9 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.

6.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 700.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.



Das Gericht beschliesst:
           In Bewilligung des Gesuchs vom 26. Juli 2007 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt.
           Der Gesuchsteller und sein Rechtsvertreter werden auf § 92 der Zivilprozessordnung aufmerksam gemacht.

und erkennt sodann:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, wird mit Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).