IV.2007.01028
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 7. März 2008
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger
Hablützel Veuve Blöchlinger
Lutherstrasse 4, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1970, war vom 1. Juni 1997 bis 30. April 2000 in einem festen Anstellungsverhältnis und ab 1. Mai 2000 auf Abruf bei der B.___ AG, C.___, als Schichtleiter Transport (Urk. 8/5/13) sowie seit Mai 2000 bei der D.___ beschäftigt, als er sich bei einem Treppensturz am 13. August 2000 einen Bandscheibenschaden zuzog und in der Folge am 20. Oktober 2000 operiert wurde (vgl. Urk. 8/61 S. 2 lit. A-B).
Am 4. Oktober 2001 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, medizinische Eingliederungsmassnahmen, Rente) an (Urk. 8/4 = Urk. 8/26 = Urk. 8/27, je Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 8/6) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/7) ein, zog Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA; Urk. 8/3, Urk. 8/10, Urk. 8/12, Urk. 8/14, Urk. 8/17, Urk. 8/20, Urk. 8/31-32) bei und veranlasste ein Gutachten, das am 31. Oktober 2003 erstattet wurde (Urk. 8/36)
1.2 Mit Verfügung vom 18. Mai 2004 (Urk. 8/46 = Urk. 8/52) sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. August 2002 eine ganze Rente sowie eine Zusatzrente für die Ehefrau und zwei Kinderrenten zu. Gleichzeitig wurde der Versicherte unter Hinweis auf seine Schadenminderungspflicht verpflichtet, sich bis 1. Oktober 2004 einer spezialärztlichen Behandlung seines Rückenleidens zu unterziehen (Urk. 8/46/12).
1.3 Gegen die Verfügung vom 18. Mai 2004 (Urk. 8/46) erhob der Versicherte am 22. Juni 2004 Einsprache (Urk. 8/50) u. a. mit dem Begehren, es seien ihm medizinische Massnahmen zu gewähren. Mit Einspracheentscheid vom 1. Februar 2005 (Urk. 8/63) stellte die IV-Stelle den Erlass einer Verfügung betreffend Kostenübernahme für medizinische Massnahmen in Aussicht, die gleichentags erging. Damit wurde eine Kostengutsprache abgelehnt (Verfügung vom 1. Februar 2005; Urk. 8/64). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.4 Nach durchgeführtem Revisions- (Urk. 8/74; Urk. 8/77-104) und Vorbescheidverfahren (Urk. 8/105-110) verfügte die IV-Stelle am 25. Juni 2007 per sofort die Einstellung der Invalidenrente infolge Nichterfüllung der Schadenminderungspflicht (Urk. 8/111 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 25. Juni 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 26. Juli 2007 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und weiterhin Auszahlung einer ganzen Rente, eventualiter Rückweisung zur weiteren Abklärung (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Am 29. Oktober 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 25. Juni 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen betreffend den Rentenanspruch (Art. 28 IVG, die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG) und die Revision bei verbesserter Erwerbsfähigkeit (Art. 88a Abs. 1 IVV) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann vorerst verwiesen werden.
2. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdeführer die ihm mit Verfügung vom 18. Mai 2004 auferlegte Schadenminderungspflicht nicht erfüllt habe, weshalb von einem Invaliditätsgrad von unter 40 % auszugehen und die zugesprochene Rente aufzuheben sei (Urk. 2 S. 2).
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, er habe die Schadenminderungspflicht befolgt und sich einer - im Mai 2007 erfolgten (vgl. Urk. 8/108) - Rückenoperation unterzogen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 8-10). Zudem sei er möglicherweise auch aus psychischen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (Urk. 1 S. 4 Ziff. 10). Schliesslich wäre eine allfällige volle Arbeitsfähigkeit nur für eine der Behinderung angepasste Tätigkeit gegeben, weshalb ein Einkommensvergleich erforderlich wäre (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 11).
Strittig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Schadenminderungspflicht verletzt hat und die erfolgte Rentenaufhebung deshalb oder aus anderen Gründen gerechtfertigt ist.
3.
3.1 Am 31. Oktober 2003 erstatteten Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, und PD Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Diabetologie/Endokrinologie, Chefarzt, Medizinisches Zentrum am Römerhof (MZR), ein Gutachten (Urk. 8/36) unter Einschluss eines rheumatologischen (Urk. 8/38) und eines psychiatrischen (Urk. 8/37) Konsiliums.
Die Gutachter nannten als Diagnose ein chronifiziertes belastungs- und positionsabhängiges lumbospondylogenes beziehungsweise Facettengelenksschmerzsyndrom L4-S1 links ( Urk. 8/36 S. 16 Ziff. 4).
Rein aufgrund seiner Rückenproblematik sei der Beschwerdeführer zur Zeit voll arbeitsunfähig. Die therapeutische Möglichkeiten seien jedoch nicht ausgeschöpft und die Prognose sei günstig (Urk. 8/36 S. 18 unten).
Es sei bereits früher eine Spondylodese L4/S1 empfohlen, angesichts des jungen Alters des Beschwerdeführers damit jedoch zugewartet worden. Als weniger invasive Massnahme könnte man den Beschwerdeführer während 3 Monaten einem intensiven Trainingsprogramm zuführen und ihn gleichzeitig schmerztherapeutisch gezielter behandeln. Anschliessend könnte man allfällig eine Radiofrequenztherapie durchführen. Dazu wäre sicher eine Zweitmeinung mit der Frage nach der Indikation zum chirurgischen Eingriff einzuholen (Urk. 8/36 S. 19 Ziff. 6).
3.2 Mit Verfügung vom 18. Mai 2004 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Rente zu (Urk. 8/46). Gleichzeitig hielt sie fest, es sei davon auszugehen, dass bei Weiterführung der Beratungen und Behandlungen durch die Rückenspezialisten eine erhebliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden dürfe. Im Rahmen der Schadenminderung und Selbsteingliederung sei der Beschwerdeführer verpflichtet, die Durchführung aller Massnahmen, die zur Wiedereingliederung ins Erwerbsleben getroffen würden, zu erleichtern. Für die Durchführung der weiteren Beratung und Behandlung durch die Rückenspezialisten werde ihm eine Frist bis 1. Oktober 2004 gesetzt (Urk. 8/46/12 Mitte).
3.3 In der Folge warf der Beschwerdeführer zuerst die Frage auf, wer für die entsprechenden Behandlungskosten aufkomme und beantragte, die Beschwerdegegnerin habe diese zu übernehmen. Dieses Begehren wurde mit Einspracheentscheid und Verfügung vom 1. Februar 2005 abschlägig entschieden (Urk. 8/63-64).
3.4 Am 18. Februar 2006 gab der Beschwerdeführer im Revisionsfragebogen einen verschlechterten Gesundheitszustand an; er müsse operiert werden, aber vorläufig nicht (Urk. 8/74 Ziff. 1.1-2). Zur Frage, ob er aktuell in ärztlicher Behandlung oder Kontrolle sei, nannte der Beschwerdeführer die Anfang 2003 erfolgte MZR-Begutachtung und eine Konsultation im Spital G.___ im Oktober 2003 (Urk. 8/74 Ziff. 1.4).
Im Bericht der Ärzte des Spitals G.___ vom 31. Januar 2006 wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei vom 16. bis 27. Januar 2006 hospitalisiert gewesen und als Diagnosen wurden eine Alkoholkrankheit, eine reaktive depressive Entwicklung und ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom L5 links genannt (Urk. 8/78/3-4).
Am 16. März 2006 gab der Beschwerdeführer in einem weiteren Revisionsfragebogen einen unveränderten Gesundheitszustand an (Urk. 8/77 Ziff. 1.1). Als zuletzt (vor zirka zwei Wochen) konsultierten Arzt nannte er Dr. H.___ (Urk. 8/77 Ziff. 1.4).
Dr. med. H.___, Praktischer Arzt FMH, nannte in seinem Bericht vom 17. April 2006 annähernd die gleichen Diagnosen wie die Ärzte des Spitals G.___ (Urk. 8/78/1-2) und führte aus, der Beschwerdeführer sei vom 6. April bis 2. Juni 2005 wegen eines Alkoholproblems bei ihm in Kontrolle gewesen. Nach seiner Spitalentlassung am 27. Januar 2006 habe er ihn einmal gesehen; die vereinbarte Kontrolle eine Woche später habe der Beschwerdeführer nicht eingehalten. Bezüglich der Problematik der Lendenwirbelsäule (LWS) habe er ihn nie behandelt (Urk. 8/78/2 lit. D).
3.5 Am 8. Mai 2006 berichtete der Kreisarzt der SUVA über seine gleichentags erfolgte Abklärung (Urk. 8/80 = Urk. 8/82). Er stellte ein chronisches Lumbovertebralsyndrom linksseitig mit intermittierender L5-Reizung fest. Diese sei nicht derart ausgeprägt, dass eine erneute vertiefte Abklärung im Hinblick auf eine chirurgische Behandlung nötig wäre. Der Trainingszustand des Beschwerdeführers sei schlecht und könnte durch eine medizinische Trainingstherapie (MTT) verbessert werden (Urk. 8/80/5 Ziff. 5).
Vom 16. Mai bis 15. Juni 2006 weilte der Beschwerdeführer stationär in der Psychiatrischen Privatklinik I.___, wo er im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung zur Behandlung einer depressiven Episode und zur Fortführung des Alkoholentzugs eingewiesen worden war und wo als Diagnosen eine mittelgradig bis schwere depressive Episode mit Suizidalität sowie ein Alkoholabhängigkeitssyndrom festgehalten wurden (Urk. 8/86/7-10 = Urk. 8/94/25-28).
3.6 Gemäss Bericht vom 20. Juli 2006 (Urk. 8/84 = Urk. 8/85/2-4 = Urk. 8/86/4-5 = Urk. 8/94/33-34) trat der Beschwerdeführer am 12. Juli 2006 in die Rehaklinik J.___, wo das MTT begonnen werden sollte, ein. Bei der Eintrittsuntersuchung habe er von sich aus das Alkoholproblem angesprochen (Urk. 8/84 S. 1 unten). Am Folgetag habe er erklärt, er wolle das Trainingsprogramm doch nicht hier durchführen und das weitere Vorgehen mit seinem Hausarzt Dr. H.___ besprechen (Urk. 8/84 S. 2 oben). Dieser berichtete am 13. August 2006, der Beschwerdeführer habe sich weder am 13. Juli 2006 noch zu einem späteren Zeitpunkt bei ihm gemeldet (Urk. 8/86/3).
Gemäss Bericht vom 2. November 2006 (Urk. 8/94/3-12) fand am 19. September sowie am 4./5. Oktober 2006 in der Rheumaklinik des Universitätsspitals K.___(K.___) ein von der SUVA veranlasstes Arbeitsassessment statt (Urk. 8/94/3 Mitte). Es wurde eine mässige Leistungsbereitschaft festgehalten (Urk. 8/94/5 Mitte). Die Belastbarkeit liege allgemein im Bereich einer mittelschweren Arbeit; es sei möglich, dass die tatsächliche Belastbarkeit höher liege (Urk. 8/94/5 Ziff. 1.1). Es sei ein MMT in die Wege geleitet worden (Urk. 8/94/5 Ziff. 1.2).
3.7 Im Februar 2007 stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer - gemäss eigenen Angaben wegen vermehrter Beschwerden - das MTT nach 6 Mal bereits im Dezember 2006 abgebrochen hatte. Ferner gab der Beschwerdeführer bekannt, wegen des Alkoholproblems sei er nicht mehr bei Dr. H.___, sondern bei Dr. L.___ in Behandlung (Urk. 8/96/3 = Urk. 8/97/6).
Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, führte am 6. März 2007 gegenüber der SUVA aus, er behandle den Beschwerdeführer wegen Krankheit; bezüglich eines eventuellen Rückenproblems sei er an der Rheumaklinik des K.___ in Behandlung (Urk. 8/97/3 Ziff. 2).
Der SUVA-Kreisarzt hielt am 7. Mai 2007 ergänzend zu seinem Bericht vom 8. Mai 2006 fest, der Beschwerdeführer habe sich einer weiteren Behandlung entzogen. Offensichtlich seien die Beschwerden nicht derart, dass Analgetika eingesetzt werden müssten, die Behandlung könne eingestellt bleiben (Urk. 8/101/20 oben).
3.8 Gemäss Bericht vom 16. Mai 2007 weilte der Beschwerdeführer vom 7. bis 15. Mai 2007 stationär im Spital G.___, wo am 11. Mai 2007 eine Rezidiv-Diskushernie L4/5 links operiert wurde (Urk. 8/108).
Am 19. Juni 2007 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, er habe sich nach Rücksprache mit der zuständigen SUVA-Sachbearbeiterin wegen zunehmender Schmerzen im Rücken vom MTT-Programm abgemeldet gehabt. Diese Schmerzen hätten dazu geführt, dass er notfallmässig ins Spital G.___ habe eingeliefert und operiert werden müssen (Urk. 8/109).
Am 28. Juni 2007 wandte sich Dr. L.___ an die Beschwerdegegnerin und führte unter anderem aus, seit der Operation vom Mai 2007 sei der Beschwerdeführer praktisch beschwerdefrei. Er schlage - im Sinne eines Kompromisses anstelle des drohenden Rechtsstreits - vor, ab 15. August 2007 von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab 1. November 2007 von einer solchen von 100 % auszugehen (Urk. 8/114).
4.
4.1 Aus den dargelegten Berichten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer, nachdem er im Mai 2004 im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht zu weiterer medizinischer Beratung und Behandlung durch Rückenspezialisten verpflichtet worden war, vorerst die Frage der Behandlungskosten aufgeworfen hat. Diese wurde im Februar 2005 abschlägig entschieden.
Im Anschluss daran hat der Beschwerdeführer während eines weiteren ganzen Jahres nichts unternommen, das dem Wahrnehmen der Schadenminderungspflicht entsprochen hätte: Die letzten Arztkonsultationen, die er im Februar 2006 angab, datierten noch aus dem Jahre 2003. Der Arzt, den er sodann im März 2006 nannte, hatte ihn nie wegen Rückenproblemen, sondern im Frühjahr 2005 wegen Alkoholproblemen behandelt.
Auf ausdrückliche Veranlassung des SUVA-Kreisarztes sollte - nach einer Phase ernsthafter psychischer Probleme - im Juli 2006 in J.___ erstmals eine Behandlung begonnen werden, was allerdings nicht über die Eintrittsuntersuchung hinaus gedieh, weil der Beschwerdeführer am zweiten Tag erklärte, er wolle die Behandlung nicht in J.___ durchführen; den vereinbarten anschliessenden Hausarzttermin nahm er dann wiederum nicht wahr.
Im November 2006 fand ein Arbeitsassessment statt, das auf eine mässige Leistungsbereitschaft hinwies. Anschliessend wurde eine MTT begonnen und bereits im Dezember 2006 wieder aufgegeben, wobei die Darstellung des Beschwerdeführers, der Abbruch sei nach Rücksprache mit der zuständigen SUVA-Sachbearbeiterin erfolgt, eindeutig aktenwidrig ist (vgl. vorstehend Erw. 3.7). Unzutreffend ist auch der Zusammenhang, welchen der Beschwerdeführer zwischen dem Abbruch der MTT und der notfallmässigen Operation einer Diskushernie herstellte: Die MTT brach er im Dezember 2006 ab; die Operation, die gemäss seiner eigenen Darstellung notfallmässig erforderlich war, fand erst im Mai 2007 statt.
Gemäss den Angaben des (neuen) Hausarztes ist der Beschwerdeführer seit der Operation praktisch beschwerdefrei und seit August 2007 zu 50 % und ab November 2007 zu 100 % arbeitsfähig.
4.2 Dieser Verlauf macht deutlich, dass der Beschwerdeführer von Mai 2004 bis September 2006, dem Zeitpunkt des (von der SUVA veranlassten) Arbeitsassessments, keinerlei aktiven Bemühungen im Sinne der auferlegten Schadenminderungspflicht unternommen, sondern sich einer (bescheidenen) Behandlung recht eigentlich entzogen hat. Der Abbruch der begonnenen MTT bereits im Dezember 2006 lässt sich ebenfalls nicht mit der erst annähernd ein halbes Jahr später erfolgten Diskushernienoperation rechtfertigen, da der sie indizierende Notfall im Mai 2007 und somit nicht im Dezember 2006 eingetreten ist.
4.3 Für die Zeit bis jedenfalls September 2006 ist deshalb als sachverhaltsmässig klar erstellt zu betrachten, dass der Beschwerdeführer der ihm auferlegten Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen ist.
Dies bedeutet, dass die Beschwerdegegnerin seit Oktober 2004 begründeten Anlass gehabt hätte, diese Feststellung zu treffen und die zugesprochene Rente mit der entsprechenden Begründung aufzuheben.
4.4 Nun hat sich aber der Beschwerdeführer am 11. Mai 2007 - also praktisch zeitgleich mit dem Erlass des Vorbescheids vom 22. Mai 2007 (Urk. 8/106) - einer Diskushernienoperation unterzogen, die offensichtlich auch erfolgreich verlaufen ist. Unabhängig davon, ob die Zustimmung des Beschwerdeführers aus entsprechender Einsicht oder der gesundheitlichen Not gehorchend erfolgt ist, stellt die Operation zweifellos eine von verschiedenen denkbaren Massnahmen dar, mit denen der Beschwerdeführer die ihm obliegende Schadenminderungspflicht erfüllen konnte. Es handelt sich im Vergleich zur lediglich konservativen Behandlung in Form einer MTT, welcher sich der Beschwerdeführer während drei Jahren faktisch entzogen hat, sogar um eine eher weitergehende Massnahme.
Der Beschwerdeführer ist also, wenn auch mit ausgesprochen grosser Verzögerung, im Mai 2007 nun doch seiner Schadenminderungspflicht nachgekommen.
Im strittigen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 25. Juni 2007 konnte deshalb das - frühere - Nichtbefolgen der Schadenminderungspflicht nicht mehr als rechtsgenügliche Begründung für die vorgenommene Rentenaufhebung angeführt werden.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die verfügte Aufhebung der Rente per Ende Juni 2007 aufzuheben.
4.5 Gemäss den Angaben von Dr. L.___ ist der Beschwerdeführer seit der am 11. Mai 2007 erfolgten Operation praktisch beschwerdefrei und ab 15. August 2007 zu 50 % und ab 1. November 2007 zu 100 % arbeitsfähig, was angesichts dessen, dass diese Daten von Dr. L.___ als „Kompromiss“ vorgeschlagen wurden und er sich als Hausarzt für den Beschwerdeführer engagiert hat, eine untere Grenze darstellen dürfte.
Es ist mithin nicht ausgeschlossen, dass eine objektivierte Beurteilung des Gesundheitszustandes und des Verlaufs seit dem 11. Mai 2007 zum Schluss führt, dass die Arbeitsfähigkeit zu früheren Zeitpunkten als von Dr. L.___ postuliert bereits höher zu veranschlagen ist.
Daraus folgt, dass möglicherweise bereits innerhalb des vorliegend zu beurteilenden, vom Datum der angefochtenen Verfügung begrenzten Zeitraums dem Beschwerdeführer nicht mehr die bisher zugesprochene ganze Rente zustand.
Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Angaben von Dr. L.___ betreffend die annähernde Beschwerdefreiheit im Anschluss an die Operation vom 11. Mai 2007 und die später wieder erreichte volle Arbeitsfähigkeit anhand geeigneter Abklärungen objektivieren lasse und anschliessend neu verfüge.
5. Da die Rückweisung der Sache praxisgemäss einem Obsiegen gleichgestellt wird, steht dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine von der Beschwerdegegnerin zu entrichtende Parteientschädigung zu, welche beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Die Prozesskosten von Fr. 600.-- sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. Juni 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung der Verhältnisse ab 11. April 2007 im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).