Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Kübler-Zillig
Urteil vom 8. Januar 2008
in Sachen
Z.___
Beschwerdeführer
vertreten durch T.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Z.___, geboren 1958, arbeitete seit 1996 als selbständiger Taxifahrer (Urk. 14/1 Ziff. 6.3.1, Urk. 14/5/1), als er sich am 16. Oktober 2006 wegen Steissbeinschmerzen sowie psychischen und seelischen Problemen bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug anmeldete (Urk. 14/1 Ziff. 7.2 und 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge medizinische Berichte (Urk. 14/9, Urk. 14/21/1, Urk. 14/21/2-4) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 14/5) ein und zog die Akten des Krankenversicherers (Urk. 14/20) bei.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 14/23-24, Urk. 14/26) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 25. Juni 2007 ab (Urk. 14/32 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 25. Juni 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 3. Juli 2007 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte mit innert Frist verbesserter Beschwerdebegründung vom 23. August 2007 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Unterbrechung des Verfahrens, damit er sich einer stationären Abklärung unterziehen könne (Urk. 7 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.3 Die anspruchsberechtigte Person ist verpflichtet, die Durchführung aller Massnahmen, die zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben getroffen werden, zu erleichtern. Kommt die anspruchsberechtigte Person ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, so können ihr die Leistungen nach Artikel 21 Absatz 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden.
Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden (Art. 43 Abs. 3 ATSG) ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrem Entscheid vom 25. Juni 2007 die Abweisung des Rentenbegehrens damit, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Gestützt auf die Einschätzung durch Dr. B.___ sei von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 2 S. 1).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, Dr. B.___ habe das Vorliegen einer atypischen psychotischen Störung nicht mit völliger Sicherheit ausschliessen können. Sollte eine solche bestehen, wäre die Arbeitsfähigkeit krankheitsbedingt eingeschränkt. Diese Unsicherheit könne nur mit einer stationären Abklärung anlässlich einer psychiatrischen Hospitalisation geklärt werden. Das Verfahren sei daher zu unterbrechen, damit er sich einer stationären Abklärung unterziehen könne (Urk. 7 S. 3).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt, welcher die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränkt.
3.
3.1 Der behandelnde Psychiater Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ging in seinem Bericht vom 7. Mai 2006 von der Diagnose her vorläufig davon aus, dass beim Beschwerdeführer eine agitierte Depression mit psychotischer Symptomatik bei narzisstischer Persönlichkeitsstruktur vorliege (Urk. 14/20/23). Bisher finde keine eigentliche Therapie statt. Der Beschwerdeführer wolle keine Medikamente und auch keine stationäre Behandlung. Er gebe an, sich mit Alkohol zu therapieren und sei mit einer Psychotherapie zwar einverstanden, aufgrund seines Zustandes sei eine solche jedoch kaum möglich (Urk. 14/20/22). Es würden folgende Symptome vorliegen, welche eine Tätigkeit derzeit unmöglich machten: ausgeprägte Stimmungslabilität, mangelnde Impulskontrolle, Verfolgungsideen mit dem Charakter von Wahnideen, psychomotorische Agitiertheit, Ideenflucht. Er könne sich nicht vorstellen, dass der Beschwerdeführer in diesem Zustand überhaupt irgendeiner Tätigkeit nachgehen könne (Urk. 14/20/23).
3.2 In seinem Bericht vom 20. August 2006 führte Dr. A.___ sodann aus, der Beschwerdeführer sei nun mit einer medikamentösen neuropleptischen (Risperdal) und sedierenden (Temesta) Behandlung einverstanden, an seinem Zustand seien jedoch keine Veränderungen bemerkbar. Eine Hospitalisation lehne der Beschwerdeführer nach wie vor ab. Ein Gespräch sei sehr schwierig, es könne keine echte Verbindlichkeit festgestellt werden. Er, Dr. A.___, bleibe bei seiner Diagnose vom 7. Mai 2006 und erachte den Beschwerdeführer nach wie vor als voll arbeitsunfähig (Urk. 14/20/20).
3.3 Am 11. Oktober 2006 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Winterthur-Versicherungen durch Dr. med. B.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, gutachterlich untersucht. Gestützt auf die ihm zur Verfügung gestellten Akten, die eigene psychiatrische Untersuchung, Telefongespräche mit der Ehefrau des Beschwerdeführers und der Hausärztin sowie die Bestimmung des CDT erstattete Dr. B.___ am 15. Oktober 2006 sein psychiatrisches Gutachten (Urk. 14/20/5-14).
Die diagnostische Einordnung des psychischen Zustandsbildes könne derzeit nicht mit völliger Sicherheit gemacht werden. Das hyperexpressive und demonstrative Verhalten mit systematischem Vorbeireden lasse am wahrscheinlichsten auf eine Tendenzreaktion im Sinne einer Simulation schliessen. Andererseits könne ohne eine etwas längere, also stationäre Beobachtung eine atypische psychotische Störung (mit paralogischem Gedankengang, Verhaltensauffälligkeiten und affektiver Unruhe) nicht völlig ausgeschlossen werden (Urk. 14/20/12-13).
Die wahrscheinlich bestehende Tendenzreaktion im Sinne einer Simulation begründe keine Arbeitsunfähigkeit. Würde jedoch eine atypische psychotische Störung vorliegen, wäre die Arbeitsfähigkeit krankheitsbedingt eingeschränkt. Die derzeit noch bestehende differentialdiagnostische Unsicherheit könne nur mit einer stationären Untersuchung anlässlich einer psychiatrischen Hospitalisation geklärt werden. Der Beschwerdeführer habe bis heute eine eigentliche Behandlung verweigert bzw. nicht darauf eingehen können, so dass ihm die Auflage gemacht werden müsse, sich einer stationären Abklärung und allenfalls Behandlung zu unterziehen (Urk. 14/20/13 Ziff. 4).
3.4 In seinem Bericht vom 18. November 2006 diagnostizierte Dr. A.___ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine agitierte Depression mit fraglichen psychotischen Symptomen. Als Differentialdiagnose nannte er eine Anpassungsstörung mit Gefühlsbeeinträchtigung sowie eine atypische Psychose (Urk. 14/9/1 lit. A). Seit dem 3. September 2005 sei der Beschwerdeführer als Taxifahrer voll arbeitsunfähig (Urk. 14/9 lit. B). Auch eine andere wie auch immer geartete Tätigkeit sei im jetzigen Zustand unzumutbar und aufgrund der Symptomatik unmöglich (Urk. 14/9/4). Seit ca. September 2005 zeige er Auffälligkeiten im Verhalten. Im Ganzen liege jedoch ein sehr heterogenes Bild vor, welches eine genaue diagnostische Zuordnung im ambulanten Rahmen unmöglich mache (Urk. 14/9/2 lit. D.7). Es sei unmöglich, ein geordnetes Gespräch zu führen und einen Psychostatus im eigentlichen Sinne zu erheben. Um diagnostische Klarheit zu bekommen sei daher eine Hospitalisation in der Klinik C.___ vorgesehen (Urk. 14/9 lit. D.7 Ziff. 5 und 6).
3.5 Vom 6. bis 9. Februar 2007 war der Beschwerdeführer in der Klinik C.___ hospitalisiert. Die verantwortlichen Ärzte diagnostizierten in ihrem Bericht vom 9. Februar 2007 einen Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, histrionischen und querulatorischen Zügen (Urk. 14/21/2). Der Beschwerdeführer sei bereits im Aufnahmegespräch nicht kooperativ gewesen und habe auch im stationären Verlauf an keinerlei Therapie teilgenommen. Vom Behandlungsteam sei er als sehr theatralisch, leicht kränkbar und reizbar erlebt worden. Die Stimmung sei keinesfalls depressiv gewesen und es hätten sich keine Symptome gezeigt, welche auf eine depressive Erkrankung hingewiesen hätten. Ein Problembewusstsein in Bezug auf die eigenen problematischen Persönlichkeitsanteile habe nicht bestanden und dementsprechend auch keine Veränderungsbereitschaft. Nach ihrer Einschätzung sei die Arbeitsfähigkeit sicher nicht durch eine depressive Erkrankung eingeschränkt. Die psychiatrische psychotherapeutischen Behandlungsmöglichkeiten der Persönlichkeitsstörung seien in dieser Konstellation sicher deutlich beschränkt (Urk. 14/21/3).
3.6 Am 17. März 2007 führte Dr. A.___ zum Austrittsbericht der Klinik C.___ aus, damit sei die Frage, ob eine Simulation oder eine atypische Psychose vorliege, immer noch nicht beantwortet. Er sei nach wie vor der Ansicht, dass das Verhalten des Beschwerdeführers nicht nur durch eine Persönlichkeitsstörung bedingt sei, sondern durch eine zusätzliche psychiatrische Beeinträchtigung. Grundsätzlich sei deshalb ein weiterer Hospitalisationsversuch wünschenswert (Urk. 14/21/1).
3.7 In seinen weiteren Berichten und Eingaben machte Dr. A.___ keine Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 14/20/4, Urk. 14/20/15) oder begründete seine Angaben nicht näher (Urk. 14/20/18, Urk. 14/20/27).
4.
4.1 Zu prüfen ist, ob aufgrund der medizinischen Berichte das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens sowie eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgeschlossen werden kann.
Aus den vorliegenden Akten ist ersichtlich, dass den beteiligten Ärzten die Diagnosestellung einige Schwierigkeiten bereitete. Der behandelnde Psychiater Dr. A.___ nannte neben einer agitierten Depression differentialdiagnostisch eine Anpassungsstörung sowie eine atypische Psychose (Urk. 14/9/1 lit. A). Der Gutachter Dr. B.___ sodann hielt ausdrücklich fest, dass das psychische Zustandsbild diagnostisch derzeit nicht mit völliger Sicherheit eingeordnet werden könne (Urk. 14/20/12) und empfahl eine stationäre Abklärung (Urk. 14/20/13 Ziff. 4). Zu diesem Zweck trat der Beschwerdeführer am 6. Februar 2007 in die Klinik C.___ ein, brach den Aufenthalt jedoch drei Tage später wieder ab. Die verantwortlichen Ärzte konnten dementsprechend als Diagnose lediglich einen Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, histrionischen und querulatorischen Zügen feststellen (Urk. 14/21/2).
Auch hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit liegen kaum gesicherte Informationen vor, steht deren Beurteilung doch in einem engen Zusammenhang mit der gestellten Diagnose. So hielt denn Dr. B.___ in seinem Gutachten auch ausdrücklich fest, eine allenfalls bestehende Tendenzreaktion hätte keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, eine atypische psychotische Störung hingegen würde diese einschränken (Urk. 14/20/13 Ziff. 4).
4.2 Insgesamt liegt somit kein genügend klares Bild des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers vor, gestützt auf welches die Frage der Invalidität schlüssig beurteilt werden könnte. Um diese Unsicherheiten in Bezug auf Diagnose und Arbeitsfähigkeit zu klären, wäre ein längerer stationärer Aufenthalt des Beschwerdeführers unumgänglich. Dies wurde nicht nur vom behandelnden Psychiater Dr. A.___ (Urk. 14/9/2 lit. D7 Ziff. 6), sondern auch vom Gutachter Dr. B.___ (Urk. 14/20/13 Ziff. 4) empfohlen. Der Beschwerdeführer begab sich zwar im Februar 2007 für drei Tage in stationäre Behandlung, zeigte sich dabei jedoch wenig kooperativ, so dass die verantwortlichen Ärzte lediglich eine Verdachtsdiagnose stellen konnten (Urk. 14/21/2-3). Auch Dr. A.___ und Dr. B.___ äusserten sich in ihren Berichten dahingehend, dass die Behandlung des Beschwerdeführers aufgrund seines Verhaltens sehr schwierig sei (Urk. 14/20/22, Urk. 14/20/20, 14/20/13 Ziff. 13, Urk. 14/9/2 lit. D7 Ziff. 5).
Insgesamt kann somit das Vorliegen einer psychischen Beeinträchtigung, durch welche der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass dieser mit seinem unkooperativen und damit schuldhaften Verhalten die genaue Beurteilung seines Gesundheitszustandes bisher selbst verunmöglichte. Gemäss seinen eigenen Ausführungen in der Beschwerdebegründung ist er nun bereit, sich einer stationären Behandlung zu unterziehen und zu einer genauen Abklärung Hand zu bieten (Urk. 7 S. 3). Es ist somit eine solche stationäre Begutachtung durchzuführen, um die bestehenden Unklarheiten bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auszuräumen.
4.3 Gemäss Art. 73 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) kann die IV-Stelle aufgrund der Akten entscheiden, sofern Versicherte schuldhaft eine ärztliche Untersuchung oder Begutachtung verweigern. Vor dem Entscheid ist den Versicherten jedoch eine angemessene Frist anzusetzen, und es sind die Säumnisfolgen darzulegen. Im vorliegenden Fall ist somit ein formelles Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen (vgl. vorstehend Erw. 1.3), in dessen Rahmen dem Beschwerdeführer anzudrohen ist, dass aufgrund der Akten entschieden werde, wenn er weiterhin eine stationäre Begutachtung verweigert. Die angefochtene Verfügung vom 25. Juni 2007 ist somit aufzuheben und der vorliegende Fall an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens sowie nach erfolgten Abklärungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.
Ausgangsgemäss erübrigt sich somit die vom Beschwerdeführer beantragte Sistierung des Verfahrens (Urk. 7 S. 2).
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a, SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
Damit wird der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos.
Das Gericht beschliesst:
Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. Juni 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- T.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 13
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).