IV.2007.01032
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 19. März 2009
in Sachen
Erben des A.___
1. B.___
2. C.___
3. D.___
Beschwerdeführende
Beschwerdeführerinnen 1 und 2 vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff
Walchestrasse 17, 8006 Zürich
Beschwerdeführer 3 gesetzlich vertreten durch die Mutter B.___
B.___ vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff
Walchestrasse 17, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1956, verheiratet und Vater von zwei Kindern (Jahrgang 1988 und 1991), verstorben am 24. April 2007, meldete sich am 25. März 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/18, Urk. 8/21) mit Verfügungen vom 14. Juni 2007 von März 2005 bis Oktober 2006 eine Viertelsrente und von November 2006 bis April 2007 eine halbe Rente zu (Urk. 8/33 = Urk. 8/34 = Urk. 8/35 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügungen vom 14. Juni 2007 erhoben die Erben des Versicherten am 30. Juli 2007 Beschwerde und beantragten, diese seien abzuändern und es sei ab März 2005 mindestens eine Dreiviertelsrente und ab November 2006 eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Am 3. Oktober 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtenen Verfügungen am 14. Juni 2007 ergingen, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen, namentlich betreffend den Rentenanspruch (Art. 28 IVG), den Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) und die Bemessung bei Teilerwerbstätigkeit (gemischte Methode; Art. 28 Abs. 2ter IVG), sind in den angefochtenen Verfügungen zutreffend wiedergeben (Urk. 2). Darauf kann verwiesen werden.
1.3 Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 28 Abs. 2ter IVG (früher: Art. 27bis IVV) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch unter der Herrschaft des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.4 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen G. vom 19. Juni 2006, I 236/06, Erw. 3.2).
2. Die Beschwerdegegnerin ging - aus noch darzulegenden Gründen - davon aus, im Gesundheitsfall wäre der Versicherte zu 40 % (selbständig) erwerbstätig und zu 60 % im Haushalt tätig gewesen; die Einschränkung im Haushalt bezifferte sie auf 31 % (Urk. 8/18).
Dagegen wurde vom Versicherten beziehungsweise seiner Vertretung eingewendet, es sei von einem Anteil der Erwerbstätigkeit von 80 % auszugehen, und die Einschränkung im Haushalt sei höher anzusetzen (Urk. 8/21, Urk. 1).
Nicht strittig (und aktenmässig ausgewiesenen) ist eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % ab August 2003 (Urk. 8/16/3 Mitte in Verbindung mit Urk. 8/14 lit. D.3) und von 100 % ab August 2006 (Urk. 8/13 lit. B) infolge einer Herzkrankheit.
3.
3.1 Gemäss seinen im Abklärungsbericht vom 1. September 2006 (Urk. 8/15) festgehaltenen Angaben schloss der Versicherte im Jahr 1981 das Studium als Sekundarlehrer phil. II ab (S. 2 Ziff. 2).
Nach der Heirat im Jahr 1984 seien seine Frau und er übereingekommen, dass sie weiterhin als Juristin berufstätig bleibe. Deshalb habe er seinen Beruf aufgegeben, sei zu Hause geblieben und habe sich gleichzeitig (ab 1985) auf dem Gebiet des Kunsthandwerks als Selbständigerwerbender versucht (S. 2 Ziff. 3.2).
Er sei nunmehr rund 21 Jahre so tätig; er male Bilder, erbaue Krippen, schnitze Holzskulpturen und sei auch als Freskenmaler tätig. Sein Stundenansatz betrage Fr. 80.--. Je nach Arbeitsanfall müsse er mit den Haushaltarbeiten zurückfahren; in gewissen Phasen betrage sein Arbeitspensum 90 % bis 100 %. Die Haushaltarbeiten habe er in den Randstunden am Morgen, Mittag und Abend erledigt (S. 2 unten).
Er habe mit seiner selbständigen Tätigkeit nie für den Lebensunterhalt der Familie aufkommen müssen, deshalb habe er das entsprechende Einkommen meistens umgehend wieder investiert (Maschinenpark, Transportfahrzeug). Während 8 Monaten im Jahr beschäftige er eine Hilfskraft zu einem monatlichen Fixlohn von rund Fr. 3'000.-- brutto (S. 3 oben).
In der Stellungnahme zum Vorbescheid (Urk. 8/24) wurde ergänzend ausgeführt, seit Geburt der Kinder sei eine Putzfrau im Einsatz gewesen und die Kinder seien unter der Woche von einer Tagesmutter betreut gewesen (S. 1 unten). Auf die Tagesmutter sei erst verzichtet worden, als die Kinder weitgehend selbständig hätten zur Schule gehen können. Die Ehefrau habe abends gekocht, nicht weil sie einen Ausgleich zu ihrer anstrengenden Arbeit gesucht hätte, sondern da seitens des Versicherten dazu nicht allzu viel Enthusiasmus bestanden habe. Bei guter Gesundheit würde der Versicherte seine selbständige Tätigkeit zu mindestens 80 % und die restlichen 20 % im Haushaltbereich ausüben (S. 2 oben).
3.2 Die Beschwerdegegnerin versuchte, den Umfang des Erwerbspensums gestützt auf die erzielten Einkommen zu bestimmen: Ausgehend vom Stundensatz von Fr. 80.-- ergebe das durchschnittliche Jahreseinkommen einen zeitlichen Einsatz von rund 522 Stunden. Rechne man zirka 1/3 unentlöhnte Arbeit dazu, resultierten gesamthaft knapp 700 Stunden pro Jahr, was bei 1'760 Jahresstunden einem Arbeitspensum von rund 40 % entspreche (Urk. 8/15 S. 5).
Komplementär dazu veranschlagte sie das Pensum im Haushalt mit rund 60 % (Urk. 8/15 S. 9 Ziff. 8).
3.3 Es ist unbestritten (vgl. Urk. 8/15 S. 5 Mitte), dass die Erwerbstätigkeit des Versicherten nicht in dem Sinne rentiert hat, dass sie zum Unterhalt der Familie beigetragen hätte. Andererseits kann sie auch nicht als blosse Liebhaberei beurteilt werden. Vielmehr scheint sie in dem Sinne (lediglich) selbsttragend gewesen zu sein, als damit die temporär beschäftigte Hilfskraft entlöhnt und der Maschinenpark auf aktuellem Stand gehalten werden konnte.
Diese nicht alltägliche Konstellation ist zu berücksichtigen, wenn die Frage beantwortet wird, in welchem Umfang der Versicherte im Gesundheitsfall erwerbs- und im Haushalt tätig gewesen wäre. Der - an sich nachvollziehbare - Ansatz der Beschwerdegegnerin, aus der Kombination von erzieltem Einkommen und fakturiertem Stundenansatz auf die zeitliche Beanspruchung zu schliessen, wird den genannten Besonderheiten nicht gerecht. Angesichts der sehr abgeschwächten, fast lediglich mittelbaren Erwerbsorientierung der selbständigen Tätigkeit kann deren Umfang nicht nachvollziehbar gestützt auf die damit erzielten Einkommen bestimmt werden.
Vielmehr ist die Statusfrage, für welche praxisgemäss die gesamten Umstände (persönliche, familiäre, soziale und erwerbliche Verhältnisse) massgebend sind (vorstehend Erw. 1.3), anhand der vom Versicherten gemachten Angaben und gestützt auf die übrigen verfügbaren Informationen zu beantworten.
Offensichtlich haben der Versicherte und seine Frau sich seit Beginn ihrer Ehe so aufgeteilt, dass sie für die ausserhäusliche Einkommenserzielung und er für die häusliche Präsenz zuständig gewesen ist. Allerdings ergibt sich aus den gemachten Angaben, dass diese Präsenz keine sehr ausgedehnte gewesen ist. Ein Teil der Haushaltobliegenheiten (Putzen, teilweise Kochen) wurde nicht vom Versicherten wahrgenommen, die Kinder waren tagsüber fremdbetreut und später selbständig, und der Versicherte hat bei entsprechender Auftragslage jeweils dem Kunsthandwerk Priorität eingeräumt und die Haushalttätigkeit minimiert.
Im hier zu beurteilenden Zeitpunkt (2005) waren die beiden Kinder 14- und 17-jährig. Dass in einer solchen Familiensituation die Betätigung im Haushalt einem Pensum von rund 20 % entsprochen hätte, erscheint angesichts der langjährig tätigen Putzfrau und des nicht ausgeprägten Interesses an der Haushaltführung durchaus einleuchtend. Das zeigt insbesondere die Überlegung, dass im umgekehrten Fall einer bisher im Haushalt tätig gewesenen Frau wohl zugebilligt würde, dass beim genannten Alter der Kinder der Haushalt-Anteil nunmehr auf 20 % sinken und sie um Umfang von 80 % wieder erwerbstätig sein würde.
Dass im Falle des Versicherten geltend gemacht wird und nicht unplausibel erscheint, Erwerbssphäre und Haushalt seien schon lange im Verhältnis 80 zu 20 aufgeteilt, ändert nichts daran, dass bezogen auf 2005 auch die genannte Umkehrüberlegung zur Annahme einer solchen Verteilung führen würde.
3.4 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Versicherte im Gesundheitsfall im Jahr 2005 zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt tätig gewesen wäre.
Effektiv war er im Umfang der attestierten Arbeitsunfähigkeit von 70 % im Erwerbsbereich eingeschränkt; er verfügte somit noch über eine Restarbeitsfähigkeit von 30 %. Bezogen auf das Pensum von 80 % bedeutet die genannte Restarbeitsfähigkeit von 30 % eine Einbusse im Umfang von 50 %, was eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 62.5 % ergibt (50 % : 80 % x 100).
Die gleiche Rechnung basierend auf einer hypothetischen 40-Stunden-Woche sieht wie folgt aus: Die Restarbeitsfähigkeit von 30 % entspricht 12 Stunden. Bezogen auf das ausgeübte Pensum von 32 Stunden (80 %) beträgt die Einbusse 20 Stunden, was - ebenfalls bezogen auf das ausgeübte Pensum von 32 Stunden - eine Einschränkung von 62.5 % ergibt (20 : 32 x 100).
Die so ermittelte Einschränkung im Erwerbsbereich ist entsprechend der Verteilung zwischen Erwerbsbereich und Haushalt (80 : 20) als Teilinvaliditätsgrad zu berücksichtigen, der somit 50 % beträgt (62.5 % x 0.8).
3.5 Zur Abklärung der Beeinträchtigung im Haushalt wurden beschwerdeweise zahlreiche Einwände erhoben (Urk. 1 S. 7 ff.). Generell wurde eingewendet, die schadenmindernde Mitarbeit der Familienangehörigen sei zu hoch veranschlagt worden (Urk. 1 S. 8 oben). Sodann wurden für die einzelnen Bereiche je höhere Einschränkungen (von 50 % und mehr) postuliert (Urk. 1 S. 8 f.).
Nicht geltend gemacht wurde, die erfolgte Abklärung genüge den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien (vorstehend Erw. 1.4) nicht. Diese sind jedoch ausschlaggebend. Sind sie erfüllt, so bedeutet dies, dass die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt hat. Dementsprechend bleibt kein Raum, davon abweichende (höhere) Einschätzungen, die sich nicht besser begründen lassen als die im Abklärungsbericht mit entsprechender Begründung erfolgten Festlegungen, diesen vorzuziehen.
So verhält es sich auch hier, womit es bei der von der Beschwerdegegnerin ermittelten Einschränkung im Haushaltbereich von 31.2 % (Urk. 8/15 S. 9 Mitte) sein Bewenden hat.
Dies ergibt einen Teilinvaliditätsgrad von 6.24 % (31.2 % x 0.2).
3.6 Aus der Addition des Teilinvaliditätsgrades im Erwerbsbereich von 50 % und jenem im Haushaltbereich von 6.24 % resultiert ein (gerundeter) Invaliditätsgrad von 56 %.
Damit besteht ab März 2005 Anspruch auf eine halbe Rente.
Ab August 2006 betrug die Arbeitsunfähigkeit 100 %, was sich auf Invaliditätsgrad und Rentenanspruch ab November 2006 auswirkt. Bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit bezüglich des 80 % umfassenden Erwerbsbereichs beträgt bereits der entsprechende Teilinvaliditätsgrad 80 %.
Damit besteht ab November 2006 Anspruch auf eine ganze Rente.
Somit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die angefochtenen Verfügungen sind insoweit abzuändern, dass von März 2005 bis Oktober 2006 Anspruch auf eine halbe Rente und von November 2006 bis April 2007 auf eine ganze Rente besteht.
4.
4.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2 Die anwaltlich vertretenen und obsiegenden Beschwerdeführenden haben Anspruch auf eine von der Beschwerdegegnerin zu bezahlende Parteientschädigung, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversiche-rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. Juni 2008 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass von März 2005 bis Oktober 2006 Anspruch auf eine halbe Rente und von November 2006 bis April 2007 auf eine ganze Rente besteht.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Bischoff
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).