Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 25. September 2007
in Sachen
M.____
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt A.___
Sozialberatung
Bahnhofstrasse 17, 8610 A.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 M.___, geboren 1966, von Beruf Krankenpfleger (vgl. Urk. 7/11/3), meldete sich am 28. März 2003 wegen psycho-somatischen Beschwerden zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung, namentlich Umschulung, Wiedereinschulung auf die bisherige Tätigkeit, Arbeitsvermittlung und medizinische Eingliederungsmassnahmen an (Urk. 7/4 Ziff. 7.3 und Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog darauf medizinische Berichte bei (Urk. 7/16, Urk. 7/27) und wies mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 20. Januar 2004 das Leistungsbegehren ab, da keine Arbeitsunfähigkeit vorliege (Urk. 7/30).
1.2 Am 7. November 2005 stellte M.___ ein neues Leistungsgesuch (Urk. 7/35). Die IV-Stelle nahm Berichte der Klinik B.___ (Urk. 7/44, Urk. 7/45) sowie - da der Versicherte am 30. Juni 2005 eine 10-monatige Haftstrafe angetreten hatte - des psychiatrisch-psychologischen Dienstes vom 13. Februar 2006 (Urk. 7/45) zu den Akten.
Am 7. November 2006 ordnete die IV-Stelle eine ambulante medizinische Abklärung durch Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie, an (Urk. 7/55). Dieser berichtete der IV-Stelle am 20. März 2007, der Versicherte sei zum vereinbarten Termin nicht erschienen (Urk. 7/57).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/59-60) wies die IV-Stelle darauf mit Verfügung vom 29. Juni 2007 das Leistungsbegehren erneut ab (Urk. 7/61 = Urk. 2).
2. Hiegegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 31. Juli 2007 Beschwerde und ersuchte um Wiederaufnahme der Abklärungen für Berufsberatung und Arbeitsvermittlung (Urk. 1). Die IV-Stelle stellte in der Vernehmlassung vom 10. September 2007 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Gerichtsverfügung vom 13. September 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.
Als Massnahmen beruflicher Art fallen Berufsberatung (Art. 15 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG) und Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) in Betracht.
1.2 Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).
Kommt die versicherte Person, die Leistungen beansprucht, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss den Versicherten vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 99 Erw. 4).
1.3 Das in Art. 43 Abs. 3 ATSG geregelte Mahn- und Bedenkzeitverfahren entspricht demjenigen, welches bei fehlender Mitwirkung bei Eingliederung oder Behandlung nach Art. 21 Abs. 4 ATSG durchzuführen ist (Kieser, ATSG-Kommentar, N 40 zu Art. 43).
2. Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf Art. 43 Abs. 3 ATSG einen Leistungsanspruch mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe sich einer zumutbaren medizinischen Abklärung widersetzt, weshalb sie aufgrund der vorliegenden Akten entscheide (Urk. 2).
Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, er sei zum vereinbarten Termin bei Dr. C.___ nicht erschienen, weil er vom 31. Januar bis 13. April 2007 in Untersuchungshaft gesessen habe (vgl. auch den Entlassungsbefehl, Urk. 3/2). In der Hektik dieser Zeit sei eine entsprechende Meldung an den Arzt oder die Beschwerdegegnerin unterblieben. Er sei jedoch gerne bereit, an allen notwendigen Abklärungen mitzuwirken (Urk. 1).
Vernehmlassungsweise stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, sie habe das Mahn- und Bedenkzeitverfahren korrekt eingeleitet und auf die Konsequenzen hingewiesen. Innert Frist habe der Beschwerdeführer nicht reagiert und damit konkludent die Absicht geäussert, dass er sich auch bei einer Aufforderung einer weiteren Begutachtung nicht unterzogen hätte. Angesichts des laufenden IV-Verfahrens habe der Beschwerdeführer gewusst, dass eine Begutachtung notwendig sei, weswegen ihn eine Melde- und Informationspflicht treffe; er hätte mithin die IV-Stelle über seinen Aufenthalt in der Strafanstalt in Kenntnis setzen müssen. Schliesslich wäre es der Ehegattin aufgrund der ehelichen Beistandspflicht zuzumuten gewesen, dem Beschwerdeführer die Post ins Gefängnis zu bringen (Urk. 6).
3.
3.1 Ausgewiesen ist, dass die Beschwerdegegnerin am 7. November 2006 die medizinische Begutachtung angeordnet hat (Urk. 7/55). Am 10. Januar 2007 ersuchte der Beschwerdeführer Dr. C.___ um Verschiebung des bereits angesetzten Termins (vgl. Urk. 7/57/4-5). Der Gutachter gab an, er habe den Beschwerdeführer am 15. Januar 2007 zu einem neuen Termin am 13. März 2007 aufgeboten (Urk. 7/57 S. 1). Diesen hat der Beschwerdeführer unstreitig wegen der zwischenzeitlich angeordneten Untersuchungshaft nicht wahrgenommen (vgl. Urk. 1, Urk. 3/1-2).
Ohne vorgängige Durchführung eines formellen Mahn- und Bedenkzeitverfahrens erliess die Beschwerdegegnerin in der Folge den leistungsabweisenden Vorbescheid vom 18. Mai 2007 mit dem Hinweis auf die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nach Art. 43 Abs. 3 Satz 1 ATSG (Urk. 7/60). Nachdem der Beschwerdeführer zum Vorbescheid keine Stellung genommen hatte, erging am 29. Juni 2007 die hier angefochtene Verfügung mit unverändertem Wortlaut (Urk. 2).
3.2 Entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung (Urk. 6) ist nur mit dem Hinweis im Vorbescheid auf die Mitwirkungspflicht den formellen Anforderungen an das Mahn- und Bedenkzeitverfahren offensichtlich nicht Genüge getan.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat bereits in BGE 122 V 220 mit Blick auf die bis am 31. Dezember 2002 in Kraft gewesene Fassung von Art. 10 Abs. 2 IVG und Art. 31 IVG - und mithin unter der Herrschaft des auch seinerzeit gültigen Vorbescheidverfahrens - erwogen, das Mahn- und Bedenkzeitverfahren könne nicht durch einen blossen (in die Ablehnungsverfügung aufgenommenen) Hinweis ersetzt werden. Die Verweigerung der Leistung könne erst verfügt werden, wenn die Verwaltung den Versicherten vorgängig durch eine schriftliche Mahnung und unter Einräumung einer angemessenen Bedenkzeit auf die Folgen seiner Widersetzlichkeit aufmerksam gemacht habe. Nur eine konsequente Handhabung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens schaffe klare Verhältnisse in dem Sinne, dass der Versicherte wisse, woran er sei. Das Mahn- und Bedenkzeitverfahren müsse sogar auch dann durchgeführt werden, wenn die versicherte Person eine Anordnung unmissverständlich abgelehnt habe. Denn Sinn und Zweck dieses Verfahrens sei es, die versicherte Person in jedem Fall auf die möglichen nachteiligen Folgen ihres Widerstandes aufmerksam zu machen und sie so in die Lage zu versetzen, in Kenntnis aller wesentlichen Faktoren ihre Entscheidung zu treffen (BGE 122 V 219 f.).
Dabei fällt ins Gewicht, dass im Verwaltungsverfahren Gutachtenanordnungen nicht in Verfügungsform zu ergehen haben. Daher sind die Verfahrensbeteiligten darüber aufzuklären, dass ein bestimmtes Verhalten zu rechtlichen Folgen führen kann (BGE 132 V 104 Erw. 5.2.7). Ferner trifft die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 27 Abs. 2 ATSG eine Beratungspflicht, welche ihr jedenfalls vorschreibt, die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, dass ihr Verhalten die Voraussetzungen des Leistungsanspruches gefährden kann (BGE 131 V 476 Erw. 4).
3.3 In Missachtung der zwingenden gesetzlichen Vorschrift über die Einräumung einer angemessenen Bedenkzeit (Art. 43 Abs. 3 letzter Satz ATSG) hat die Beschwerdegegnerin allein aufgrund der ärztlichen Mitteilung, der Beschwerdeführer sei nicht zum angesetzten Termin erschienen (Urk. 7/57/1-3), mit Vorbescheid über die Leistungsverweigerung entschieden (Urk. 7/59).
Vorgängig zu diesem Entscheid hätte die Beschwerdegegnerin eine Verletzung der Mitwirkungspflicht ausdrücklich rügen und den Beschwerdeführer unter Fristansetzung zu einem konkreten Verhalten auffordern müssen. Indem sie das Mahn- und Bedenkzeitverfahren nicht bzw. nicht vorgängig durchgeführt hat, ist ein Abschluss der beruflichen Massnahmen im Sinne der sanktionsweisen Einstellung dieser Leistung wegen Verletzung der Mitwirkungs- beziehungsweise Schadensminderungspflicht nicht zulässig.
Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie vor dem Entscheid über das Leistungsbegehren das Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchführe.
4. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6, mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. Juni 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Stadt A.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).